Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 741/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 703/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegen eine eventuelle Voreingenommenheit eines erstinstanzlichen Richters ist in dieser Instanz mit den dafür vorgesehenen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
2. Eine eventuelle Voreingenommenheit eines erstinstanzlichen Richters ist nicht im Wege der Zulassungsbeschwerde als eventueller Verfahrensfehler überprüfbar.
2. Eine eventuelle Voreingenommenheit eines erstinstanzlichen Richters ist nicht im Wege der Zulassungsbeschwerde als eventueller Verfahrensfehler überprüfbar.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. August 2012, Az.: S 11 AS 741/10 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) vom 25.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010, mit dem Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 143,24 Euro von ihr zurückgefordert werden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.08.2012 als unbegründet ab. Der Bg habe richtigerweise im April 2010 eine Lohnzahlung auf Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angerechnet, da die Lohnzahlung in diesem Monat zugeflossen sei. Der Bg habe das Einkommen zutreffend bereinigt. Demgemäß hätten Leistungen von 143,24 Euro für April 2010 zurückgefordert werden können, was der Bg mit rechtmäßigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid getan habe. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus der Verhandlungsführung und der zu Tage getretenen Einvernehmlichkeit zwischen Gericht und dem Vertreter des Bg habe man annehmen müssen, es lägen die Urteile "bereits in der Schublade". Die Richterin habe "von Haus aus nie verhehlt, in welche Richtung sie tendiere" und habe sich darum mit Vorliebe mit dem Vertreter des Bg unterhalten, wobei kaum zu verstehen gewesen sei, was gesprochen wurde. Durch das Verhalten der Richterin sei "zu erkennen gewesen, dass der Bg immer richtig gehandelt habe".
Auf richterliches Schreiben, dass keine Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG vorgetragen und erkennbar seien, schilderte die Bf mit Schreiben vom 16.11.2012 Umstände ihrer "Ära von Hartz IV".
Der Bg hält die Zulassungsgründe für nicht gegeben.
II.
Die angesichts des Beschwerdewertes von unter 750,- Euro, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. §§ 143, 144 SGG) Beschwerde ist nicht begründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
Soweit die Bf das Verhalten der Richterin und eine eventuelle Voreingenommenheit der Richterin rügt, stellt dies keinen Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Abgesehen davon, dass für eine Voreingenommenheit der Richterin keine objektiven Gründe ersichtlich sind und die angebliche Voreingenommenheit ausschließlich auf einem subjektiven Empfinden der Bf beruht, kann eine angebliche Voreingenommenheit eines Richters erster Instanz nicht im Wege der Zulassungsbeschwerde nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt werden. Vielmehr muss sich ein Betroffener, der eine Voreingenommenheit befürchtet, mit dem dafür vorgesehenen Mitteln bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hiergegen wehren und die insoweit prozessual bestehenden Möglichkeiten ausschöpfen, etwa mittels eines Antrags nach § 42 ZPO. Die ist hier jedoch nicht geschehen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Bg) vom 25.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010, mit dem Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 143,24 Euro von ihr zurückgefordert werden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 08.08.2012 als unbegründet ab. Der Bg habe richtigerweise im April 2010 eine Lohnzahlung auf Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angerechnet, da die Lohnzahlung in diesem Monat zugeflossen sei. Der Bg habe das Einkommen zutreffend bereinigt. Demgemäß hätten Leistungen von 143,24 Euro für April 2010 zurückgefordert werden können, was der Bg mit rechtmäßigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid getan habe. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus der Verhandlungsführung und der zu Tage getretenen Einvernehmlichkeit zwischen Gericht und dem Vertreter des Bg habe man annehmen müssen, es lägen die Urteile "bereits in der Schublade". Die Richterin habe "von Haus aus nie verhehlt, in welche Richtung sie tendiere" und habe sich darum mit Vorliebe mit dem Vertreter des Bg unterhalten, wobei kaum zu verstehen gewesen sei, was gesprochen wurde. Durch das Verhalten der Richterin sei "zu erkennen gewesen, dass der Bg immer richtig gehandelt habe".
Auf richterliches Schreiben, dass keine Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG vorgetragen und erkennbar seien, schilderte die Bf mit Schreiben vom 16.11.2012 Umstände ihrer "Ära von Hartz IV".
Der Bg hält die Zulassungsgründe für nicht gegeben.
II.
Die angesichts des Beschwerdewertes von unter 750,- Euro, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. §§ 143, 144 SGG) Beschwerde ist nicht begründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
Soweit die Bf das Verhalten der Richterin und eine eventuelle Voreingenommenheit der Richterin rügt, stellt dies keinen Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Abgesehen davon, dass für eine Voreingenommenheit der Richterin keine objektiven Gründe ersichtlich sind und die angebliche Voreingenommenheit ausschließlich auf einem subjektiven Empfinden der Bf beruht, kann eine angebliche Voreingenommenheit eines Richters erster Instanz nicht im Wege der Zulassungsbeschwerde nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt werden. Vielmehr muss sich ein Betroffener, der eine Voreingenommenheit befürchtet, mit dem dafür vorgesehenen Mitteln bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hiergegen wehren und die insoweit prozessual bestehenden Möglichkeiten ausschöpfen, etwa mittels eines Antrags nach § 42 ZPO. Die ist hier jedoch nicht geschehen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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