Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1061/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 21/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten der Unterkunft und Heizung.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die 1963 geborene Antragstellerin (ASt) zu 1. mietete nach einer Zwangräumung ab 20.10.2011 eine ca. 100 qm große Wohnung mit vier Zimmern zu einem Preis von 485 EUR (410 EUR Nettokaltmiete zzgl. 75 EUR Betriebskostenvorauszahlung) für sich und ihre beiden Kinder (geboren 1992 und 1997), die ASt zu 2. und 3., an. Die Wohnung verfügt über eine Nachtspeicherheizung. Hierfür ist ein Abschlag von monatlich 180 EUR für Heizstrom zu leisten. Dem Umzug stimmte der Antragsgegner (Ag) nicht zu und wies darauf hin, es könnten maximal 399 EUR Kaltmiete inklusive Nebenkosten zuzüglich angemessener Heizkosten gewährt werden. Diesen Hinweis wiederholte der Ag im Bescheid vom 08.12.2011 und ergänzte, Heizkosten von maximal 93 EUR und eine Wohnfläche von maximal 75 qm seien angemessen. Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 9 AS 576/12 ER) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einigten sich die Beteiligten auf eine vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten iHv monatlich 440 EUR und Heizkosten iHv monatlich 135 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012. Im entsprechenden Hauptsacheverfahren (Az: S 9 AS 918/12) ist bislang keine Entscheidung ergangen.
Mit Bescheid vom 15.10.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 bewilligte der Ag den ASt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 iHv monatlich 1.183,63 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 iHv monatlich 1.201,97 EUR, jeweils unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 527,25 EUR (324 EUR Grundmiete, 128,25 EUR Heizung, 75 EUR Nebenkosten). Ein Angebot der Wohnbau A-Stadt GmbH (W) vom 05.11.2012 für eine Drei-Zimmer-Wohnung (75,97 qm) zu einem Mietpreis von 482,64 EUR (284,64 EUR Grundmiete, Betriebskostenvorauszahlung 86 EUR, Heizkostenvorauszahlung 112 EUR) nahmen die ASt nicht an, da es sich nicht um eine Vier-Zimmer-Wohnung gehandelt habe. Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2013 erhöhte der Ag vorläufig die Leistungen dahingehend, dass er bei den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 monatlich 534 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 monatlich 548 EUR zugrunde legte. Den Widerspruch der ASt gegen den Bescheid vom 15.10.2012 wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 zurück.
Bereits am 05.11 2012 haben die ASt beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2012 iHv monatlich 665 EUR (410 EUR Kaltmiete, 75 EUR Betriebskosten, 180 EUR Heizkosten) beantragt. Aus gesundheitlichen Gründen benötige die ASt zu 1. einen eigenen Schlafplatz. Die angebotene Drei-Zimmer-Wohnung sei für sie nicht geeignet gewesen. Diese sei zudem zum 01.12.2012 angeboten worden, die Kündigungsfrist für die aktuelle Wohnung betrage jedoch drei Monate. W habe erklärt, aufgrund der vielen Wohnungsgesuche könne grundsätzlich keine Wohnung längere Zeit frei bleiben. Auf eine 90 qm große Wohnung habe man nicht bestanden. Wichtig seien drei getrennte Schlafräume. Nach entsprechendem Hinweis des Ag hätten sie auch bei der Baugenossenschaft A-Stadt ein Wohnungsgesuch eingereicht.
Mit Beschluss vom 13.12.2012 hat das SG den Ag vorläufig zur Leistung von 1.190,38 EUR monatlich an die ASt unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 534 EUR für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 verpflichtet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Bruttokaltmiete und die Wohnungsgröße der von den ASt bewohnten Unterkunft seien nicht angemessen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer größeren Wohnfläche als 75 qm. Auch bei einer Drei-Zimmer-Wohnung stehe der ASt zu 1. ein getrennter Schlafraum zur Verfügung. Die Mietpreiserhebung des Ag aus 2010 erfülle die Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept und es sei möglich gewesen, im Zeitraum von Herbst 2011 bis Anfang Juni 2012 eine angemessene Wohnung für drei Personen zu finden. Anders sehe dies aber ab 02.06.2012 bis Oktober 2012 aus, wenngleich am 05.11.2012 ein angemessener Wohnraum angeboten worden sei. Mithin sei ein Umzug der ASt möglich und zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Heizkosten seien jedoch monatlich 135 EUR im Hinblick auf die Steigerung der Stromkosten ab 2013 anzusetzen. Dabei seien anteilig die tatsächlichen Heizkosten zugrunde zu legen (75 qm x 1,80 EUR).
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Soweit von W mitgeteilt worden sei, die Wohnung hätte auch noch frei gehalten werden können, verwundere dies, da laut mündlicher Auskunft über 1.000 Wohnungsgesuche vorliegen würden. Die Übernahme von Doppelmieten sei vom Ag abgelehnt worden. Zu den vom Ag aufgestellten Bedingungen gebe es kaum eine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt. Bei der vorliegenden Personenkonstellation der Bedarfsgemeinschaft sei die Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt zugrunde zu legen. Die angegebenen 100 qm bezüglich der aktuellen Wohnung würden sich nur auf die Bodenfläche beziehen, es handele sich aber um eine Dachwohnung. Das Existenzminimum sei gefährdet. Ersparnisse lägen nicht vor.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die Akten des SG in den Verfahren Az: S 9 AS 1401/11 ER, S 9 AS 576/12 ER und S 9 AS 918/12 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die ASt können für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 über die ihnen vom SG vorläufig zugesprochenen und vom ASt vorläufig bewilligten Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten.
Streitgegenstand sind allein Ansprüche der ASt auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013. Die ASt haben den Streitstoff ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R). Maßgeblich für den Zeitraum ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB Beschluss vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER). Zutreffend haben sich die ASt insofern auf den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 bezogen, der einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 zugrunde liegen würde.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - bei noch offener Klagefrist - sind offen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist - wie sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ergibt - zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (st. Rechtsprechung des BSG, vgl zum Ganzen zuletzt Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - juris).
Das SG hat in seinem Beschluss ausgeführt, die vom Ag festgelegten Mietobergrenzen würden die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept erfüllen. Wie diese Mietobergrenzen im Einzelnen ermittelt worden sind, welche Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind und welche konkreten Wohnungsdaten in die Berechnung mit eingeflossen sind, ist jedoch weder den Verwaltungsakten des Ag noch den Gerichtsakten des SG zu entnehmen und kann deshalb vom Senat nicht nachvollzogen werden. Die umfassende Prüfung des Konzepts des Ag unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG muss aber wegen der Aufwändigkeit einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung könnten sich ggf. bereits deshalb ergeben, da das SG selbst ausgeführt hat, von Juni bis Oktober 2012 hätte nach den Unterlagen des Ag kein ausreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen für die ASt vorgelegen. Zwar handelt es sich insofern um die Prüfung der konkreten Angemessenheit, es ist dem aber zu entnehmen, dass das Mietniveau im Vergleich zu den Mietobergrenzen insgesamt offenbar höher gewesen sein könnte. Zudem wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die konkrete Konstellation der Bedarfsgemeinschaft (Alleinerziehende mit einer volljährigen Tochter und einem 15-jährigen Sohn) höhere Unterkunftskosten zu übernehmen sein könnten.
Auch hinsichtlich der Heizkosten wird die zutreffende Angemessenheitsgrenze in einem Hauptsacheverfahren noch zu prüfen sein. Da ein Heizen mit Strom im Bundesheizkostenspiegel nicht abgebildet wird, ist dieser für die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen vorliegend nicht geeignet. Ein pauschales Herunterrechnen der tatsächlichen Heizkosten von 180 EUR für 100 qm auf 135 EUR für angemessene 75 qm ist allerdings wohl ebenso nicht zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze geeignet (vgl dazu BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R; Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - alle zitiert nach juris). Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre zudem die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln, da die ASt vortragen, bei den angegebenen 100 qm handele es sich nur um die Grundfläche der von ihnen bewohnten Dachgeschosswohnung mit Dachschrägen.
Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist offen. Durch die Nichtübernahme der tatsächlichen Miet- und Heizkosten müssen die ASt die ungedeckten Kosten durch einen Teil ihrer Regelleistung begleichen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ab dem 01.01.2013 nur noch 117 EUR nicht vom Ag übernommen werden. Zudem sind die ASt bislang offenbar nicht mit ihren Mietzahlungen in Rückstand gelangt und eine Kündigungsandrohung liegt offensichtlich ebenfalls bislang nicht vor. Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung ist allerdings eine vorläufige Verpflichtung des Ag zur Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als völlig offen anzusehen sind, weder ein Obsiegen der ASt noch ein Unterliegen des Ag wahrscheinlich ist. Allerdings ist der vom Ag nicht berücksichtigte Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung mit 117 EUR im Vergleich zu den Regelleistungen der ASt anteilsmäßig als gering anzusehen. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die ASt sind damit vorliegend nicht zu erwarten, zumal ihnen die geltend gemachten Leistungen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nachgezahlt würden. Daneben sind die ASt auch ohne eine Zustimmung des Ag und trotz dessen Hinweises auf die aus seiner Sicht fehlende Angemessenheit der Unterkunft in die aktuelle Wohnung eingezogen, womit sie sich von Anfang bewusst der Gefahr ausgesetzt haben, dass der Ag die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht anerkennt und seine Leistungen auf die nach seiner Auffassung angemessenen Kosten beschränkt. Unter Berücksichtigung der wohl eher fraglichen Eilbedürftigkeit - weitere Umstände wie Mietrückstände oder eine Kündigungsandrohung wegen Zahlungsverzuges sind weder vorgetragen noch ersichtlich - ist die vorliegende Bedarfsunterdeckung den ASt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.
Die Beschwerde war damit ohne Erfolg und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die 1963 geborene Antragstellerin (ASt) zu 1. mietete nach einer Zwangräumung ab 20.10.2011 eine ca. 100 qm große Wohnung mit vier Zimmern zu einem Preis von 485 EUR (410 EUR Nettokaltmiete zzgl. 75 EUR Betriebskostenvorauszahlung) für sich und ihre beiden Kinder (geboren 1992 und 1997), die ASt zu 2. und 3., an. Die Wohnung verfügt über eine Nachtspeicherheizung. Hierfür ist ein Abschlag von monatlich 180 EUR für Heizstrom zu leisten. Dem Umzug stimmte der Antragsgegner (Ag) nicht zu und wies darauf hin, es könnten maximal 399 EUR Kaltmiete inklusive Nebenkosten zuzüglich angemessener Heizkosten gewährt werden. Diesen Hinweis wiederholte der Ag im Bescheid vom 08.12.2011 und ergänzte, Heizkosten von maximal 93 EUR und eine Wohnfläche von maximal 75 qm seien angemessen. Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 9 AS 576/12 ER) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einigten sich die Beteiligten auf eine vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten iHv monatlich 440 EUR und Heizkosten iHv monatlich 135 EUR für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012. Im entsprechenden Hauptsacheverfahren (Az: S 9 AS 918/12) ist bislang keine Entscheidung ergangen.
Mit Bescheid vom 15.10.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 bewilligte der Ag den ASt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 iHv monatlich 1.183,63 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 iHv monatlich 1.201,97 EUR, jeweils unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 527,25 EUR (324 EUR Grundmiete, 128,25 EUR Heizung, 75 EUR Nebenkosten). Ein Angebot der Wohnbau A-Stadt GmbH (W) vom 05.11.2012 für eine Drei-Zimmer-Wohnung (75,97 qm) zu einem Mietpreis von 482,64 EUR (284,64 EUR Grundmiete, Betriebskostenvorauszahlung 86 EUR, Heizkostenvorauszahlung 112 EUR) nahmen die ASt nicht an, da es sich nicht um eine Vier-Zimmer-Wohnung gehandelt habe. Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2013 erhöhte der Ag vorläufig die Leistungen dahingehend, dass er bei den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 monatlich 534 EUR und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 monatlich 548 EUR zugrunde legte. Den Widerspruch der ASt gegen den Bescheid vom 15.10.2012 wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 zurück.
Bereits am 05.11 2012 haben die ASt beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2012 iHv monatlich 665 EUR (410 EUR Kaltmiete, 75 EUR Betriebskosten, 180 EUR Heizkosten) beantragt. Aus gesundheitlichen Gründen benötige die ASt zu 1. einen eigenen Schlafplatz. Die angebotene Drei-Zimmer-Wohnung sei für sie nicht geeignet gewesen. Diese sei zudem zum 01.12.2012 angeboten worden, die Kündigungsfrist für die aktuelle Wohnung betrage jedoch drei Monate. W habe erklärt, aufgrund der vielen Wohnungsgesuche könne grundsätzlich keine Wohnung längere Zeit frei bleiben. Auf eine 90 qm große Wohnung habe man nicht bestanden. Wichtig seien drei getrennte Schlafräume. Nach entsprechendem Hinweis des Ag hätten sie auch bei der Baugenossenschaft A-Stadt ein Wohnungsgesuch eingereicht.
Mit Beschluss vom 13.12.2012 hat das SG den Ag vorläufig zur Leistung von 1.190,38 EUR monatlich an die ASt unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 534 EUR für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 verpflichtet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Die Bruttokaltmiete und die Wohnungsgröße der von den ASt bewohnten Unterkunft seien nicht angemessen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer größeren Wohnfläche als 75 qm. Auch bei einer Drei-Zimmer-Wohnung stehe der ASt zu 1. ein getrennter Schlafraum zur Verfügung. Die Mietpreiserhebung des Ag aus 2010 erfülle die Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept und es sei möglich gewesen, im Zeitraum von Herbst 2011 bis Anfang Juni 2012 eine angemessene Wohnung für drei Personen zu finden. Anders sehe dies aber ab 02.06.2012 bis Oktober 2012 aus, wenngleich am 05.11.2012 ein angemessener Wohnraum angeboten worden sei. Mithin sei ein Umzug der ASt möglich und zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Heizkosten seien jedoch monatlich 135 EUR im Hinblick auf die Steigerung der Stromkosten ab 2013 anzusetzen. Dabei seien anteilig die tatsächlichen Heizkosten zugrunde zu legen (75 qm x 1,80 EUR).
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Soweit von W mitgeteilt worden sei, die Wohnung hätte auch noch frei gehalten werden können, verwundere dies, da laut mündlicher Auskunft über 1.000 Wohnungsgesuche vorliegen würden. Die Übernahme von Doppelmieten sei vom Ag abgelehnt worden. Zu den vom Ag aufgestellten Bedingungen gebe es kaum eine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt. Bei der vorliegenden Personenkonstellation der Bedarfsgemeinschaft sei die Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt zugrunde zu legen. Die angegebenen 100 qm bezüglich der aktuellen Wohnung würden sich nur auf die Bodenfläche beziehen, es handele sich aber um eine Dachwohnung. Das Existenzminimum sei gefährdet. Ersparnisse lägen nicht vor.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die Akten des SG in den Verfahren Az: S 9 AS 1401/11 ER, S 9 AS 576/12 ER und S 9 AS 918/12 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die ASt können für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 über die ihnen vom SG vorläufig zugesprochenen und vom ASt vorläufig bewilligten Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten.
Streitgegenstand sind allein Ansprüche der ASt auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013. Die ASt haben den Streitstoff ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R). Maßgeblich für den Zeitraum ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB Beschluss vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER). Zutreffend haben sich die ASt insofern auf den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 bezogen, der einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 zugrunde liegen würde.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - bei noch offener Klagefrist - sind offen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Dabei ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist - wie sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ergibt - zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (st. Rechtsprechung des BSG, vgl zum Ganzen zuletzt Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - juris).
Das SG hat in seinem Beschluss ausgeführt, die vom Ag festgelegten Mietobergrenzen würden die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept erfüllen. Wie diese Mietobergrenzen im Einzelnen ermittelt worden sind, welche Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind und welche konkreten Wohnungsdaten in die Berechnung mit eingeflossen sind, ist jedoch weder den Verwaltungsakten des Ag noch den Gerichtsakten des SG zu entnehmen und kann deshalb vom Senat nicht nachvollzogen werden. Die umfassende Prüfung des Konzepts des Ag unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG muss aber wegen der Aufwändigkeit einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung könnten sich ggf. bereits deshalb ergeben, da das SG selbst ausgeführt hat, von Juni bis Oktober 2012 hätte nach den Unterlagen des Ag kein ausreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen für die ASt vorgelegen. Zwar handelt es sich insofern um die Prüfung der konkreten Angemessenheit, es ist dem aber zu entnehmen, dass das Mietniveau im Vergleich zu den Mietobergrenzen insgesamt offenbar höher gewesen sein könnte. Zudem wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die konkrete Konstellation der Bedarfsgemeinschaft (Alleinerziehende mit einer volljährigen Tochter und einem 15-jährigen Sohn) höhere Unterkunftskosten zu übernehmen sein könnten.
Auch hinsichtlich der Heizkosten wird die zutreffende Angemessenheitsgrenze in einem Hauptsacheverfahren noch zu prüfen sein. Da ein Heizen mit Strom im Bundesheizkostenspiegel nicht abgebildet wird, ist dieser für die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen vorliegend nicht geeignet. Ein pauschales Herunterrechnen der tatsächlichen Heizkosten von 180 EUR für 100 qm auf 135 EUR für angemessene 75 qm ist allerdings wohl ebenso nicht zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze geeignet (vgl dazu BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R; Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - alle zitiert nach juris). Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre zudem die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln, da die ASt vortragen, bei den angegebenen 100 qm handele es sich nur um die Grundfläche der von ihnen bewohnten Dachgeschosswohnung mit Dachschrägen.
Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist offen. Durch die Nichtübernahme der tatsächlichen Miet- und Heizkosten müssen die ASt die ungedeckten Kosten durch einen Teil ihrer Regelleistung begleichen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ab dem 01.01.2013 nur noch 117 EUR nicht vom Ag übernommen werden. Zudem sind die ASt bislang offenbar nicht mit ihren Mietzahlungen in Rückstand gelangt und eine Kündigungsandrohung liegt offensichtlich ebenfalls bislang nicht vor. Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung ist allerdings eine vorläufige Verpflichtung des Ag zur Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als völlig offen anzusehen sind, weder ein Obsiegen der ASt noch ein Unterliegen des Ag wahrscheinlich ist. Allerdings ist der vom Ag nicht berücksichtigte Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung mit 117 EUR im Vergleich zu den Regelleistungen der ASt anteilsmäßig als gering anzusehen. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die ASt sind damit vorliegend nicht zu erwarten, zumal ihnen die geltend gemachten Leistungen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nachgezahlt würden. Daneben sind die ASt auch ohne eine Zustimmung des Ag und trotz dessen Hinweises auf die aus seiner Sicht fehlende Angemessenheit der Unterkunft in die aktuelle Wohnung eingezogen, womit sie sich von Anfang bewusst der Gefahr ausgesetzt haben, dass der Ag die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht anerkennt und seine Leistungen auf die nach seiner Auffassung angemessenen Kosten beschränkt. Unter Berücksichtigung der wohl eher fraglichen Eilbedürftigkeit - weitere Umstände wie Mietrückstände oder eine Kündigungsandrohung wegen Zahlungsverzuges sind weder vorgetragen noch ersichtlich - ist die vorliegende Bedarfsunterdeckung den ASt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.
Die Beschwerde war damit ohne Erfolg und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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