L 2 AL 314/12 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 204/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AL 314/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg ist der Bescheid der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 17. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 streitig.
Das Sozialgericht hat den Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2012 geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet. Die Ladung ist dem Bf. im Rahmen eines zweiten Zustellungsversuchs am 10. Oktober 2012 unter persönlicher Übergabe durch den Postbediensteten zugegangen. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Im Termin war der Bf. nicht anwesend.
Das Sozialgericht hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 EUR festgesetzt. Es hat den Rechtsstreit vertagt.
Zur Begründung der gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er einen Gerichtstermin wahrnehmen müsse. Es sei zum einen in der Zeit vom 27. Juni bis 5. Oktober 2012 im Bezirkskrankenhaus A-Stadt gewesen und somit nicht in der Lage gewesen, Post entgegen zu nehmen oder zu kontrollieren, zum anderen sei es ihm nicht geläufig, dass er einen Rechtsstreit gegen die Agentur für Arbeit führe. Er bat um Zusendung der Unterlagen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. November 2012 und Fristsetzung der Vorlage einer Bescheinigung über das Vorliegen einer Krankheit am 30. Oktober 2012 ist keine Äußerung des Bf. erfolgt.

II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er für die Entscheidung der Kammer eine persönliche Erörterung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Ein Ermessensfehler ist hierbei nicht erkennbar und nicht vorgebracht.
Der Bf. war ordnungsgemäß geladen. Die zweiwöchige Ladungsfrist gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGG wurde eingehalten.
Da der Bf. zum Sitzungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zum einen hatte der Bf. Kenntnis von dem Sitzungstermin erlangt. Die Ladung wurde ihm persönlich am 10. Oktober 2012, also nach Beendigung seines Krankenhausaufenthaltes, zugestellt. Das Vorbringen, er habe keine Kenntnis von einem Rechtsstreit, stellt ebenfalls keinen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar. Auf die Klageschrift des Bf. vom 14. September 2010 ist zu verweisen.
Weitere Entschuldigungsgründe sind nicht vorgebracht und ersichtlich. Insbesondere hat der Bf. auch keine Erkrankung am Sitzungstag vorgebracht; ein ärztliches Attest über eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit am Sitzungstag wurde ebenfalls trotz Aufforderung des Senats nicht übersandt.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. Einwendungen zur Höhe des Ordnungsgeldes wurden vom Bf. nicht vorgetragen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR der Fall.

Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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