Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SF 157/12 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 232/12 B E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG führt anders als § 4 JVEG nicht zu einer erneuten vollumfänglichen Prüfung und Entscheidung durch den Kostenrichter. Im Erinnerungsverfahren ist nur die (behauptete) Beschwer aufgrund der Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten Streitgegenstand.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom
1. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdegegner war in einem grundsicherungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 11 AS 416/10) den damaligen Klägern und Berufungsklägern im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.03.2012). Die Klägerseite bestand aus insgesamt fünf Streitgenossen; beigeordnet wurde der Beschwerdegegner aber nur vieren. Der Beschwerdegegner nahm die Berufung im Rahmen eines Erörterungstermins für alle fünf Streitgenossen zurück.
Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 02.05.2011 setzte die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht Würzburg unter dem Datum 13.07.2011 bei einer zuerkannten Gesamtvergütung von 774,54 EUR die nach Abzug des gezahlten Vorschusses noch zu leistende Vergütung auf 49,83 EUR fest. Dabei folgte sie der Veranschlagung des Beschwerdegegners vollständig. Jedoch multiplizierte sie den letztlich zustehenden Gesamtbetrag (einschließlich MWSt.) vor Abzug des Vorschusses mit dem Faktor 0,8, weil nur vier der fünf Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt, nicht aber der Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 01.10.2012 hat der Kostenrichter beim Sozialgericht Würzburg die Festsetzung der Kostenbeamtin abgeändert und eine weitere Zahlung angeordnet. Der Kostenrichter hat den Beschluss als unanfechtbar bezeichnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er begehrt, dass dem Beschwerdegegner als Vergütung aus der Staatskasse lediglich der vierfache Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG zuerkannt wird. Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 88,54 EUR betrage und das Sozialgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Der Beschwerdeführer hat erwidert, der Beschwerdewert betrage 420,40 EUR, nämlich die Differenz zwischen dem vom Kostenrichter zuerkannten Betrag von 863,08 EUR und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend erachteten Betrag von 442,68 EUR.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weswegen sie zu verwerfen ist.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die grundsätzliche Bedeutung liegt hier in der Frage, wie sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Wert des Beschwerdegegenstands errechnet, in Verbindung mit den daraus resultierenden Folgeproblemen.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich, wie der Beschwerdegegner zutreffend bemerkt hat, aus dem Nichterreichen des Beschwerdewerts von 200 EUR bei gleichzeitiger Nichtzulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht.
Für die Bildung des Beschwerdewerts aus Sicht der Staatskasse darf nur der Unterschiedsbetrag zwischen der von der Urkundsbeamtin und der vom Kostenrichter festgesetzten Vergütung herangezogen werden. Dieser Betrag beläuft sich lediglich auf 88,54 EUR. Insgesamt strebt die Staatskasse zwar eine um 420,40 EUR niedrigere Vergütung an, als sie der Kostenrichter festgesetzt hat. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nun von der Staatskasse für zutreffend erachteten Wert von 442,68 EUR und den von der Urkundsbeamtin festgesetzten 774,54 EUR (331,86 EUR) kann aber zur Ausfüllung des Beschwerdewerts nicht herangezogen werden.
Prozessrechtlich ist allgemein anerkannt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht über die durch die angegriffene Entscheidung verursachte Beschwer hinausgehen kann (vgl. nur Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 511 Rn. 18; Albers in: Baumbach/Lauterbach/ders./Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 511 Rn. 13 f.). Die Beschwer, die aus dem Beschluss des Kostenrichters für den Beschwerdeführer resultiert, beträgt hier aber in der Tat nur 88,54 EUR. Das entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der Festsetzung der Urkundsbeamtin und der des Kostenrichters. Soweit der Kostenrichter den von der Urkundsbeamtin zuerkannten Vergütungsbetrag von 774,54 EUR quasi übernommen hat, entsteht daraus für den Beschwerdeführer keine Beschwer. Die Beschwer insoweit ist vielmehr bereits durch die Festsetzung der Kostenbeamtin entstanden; dagegen hat sich der Beschwerdeführer nicht mit einer Erinnerung gewandt.
Diese Einschätzung des Senats gründet auf dem Charakteristikum der Erinnerung, dass sie zumindest rechtsmittelähnlich ist, dagegen nicht wie § 4 JVEG zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten. Zum Wesen der Erinnerung hat der Senat in seinem Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E Folgendes ausgeführt:
"Die Erinnerung verkörpert kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie keine Devolutivwirkung entfaltet; denn sie "transportiert" eine Streitsache nicht in eine höhere Instanz (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Auflage 2012, § 573 Rn. 1). Jedoch ähnelt sie einem Rechtsmittel frappierend. Denn sie hat im Wesentlichen die gleichen Sachurteilsvoraussetzungen wie Rechtsmittel und über sie wird mit gleichen Tenorierungen entschieden. Ihr kommt auch eine dem Devolutiveffekt immerhin vergleichbare Wirkung zu, indem sie Entscheidungen in Nebenverfahren von der Ebene des Urkundsbeamten auf die Ebene des Richters "befördert" (vgl. die Legaldefinition in § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Antrag auf Entscheidung des Gerichts)."
Darüber hinaus hält es der Senat für aussagekräftig, dass § 573 ZPO - quasi eine Fundamentalnorm zur Erinnerung - in Absatz 1 Satz 3 auf zahlreiche Regelungen zur Beschwerde - ein "klassisches" Rechtsmittel - verweist, so auch auf Bestimmungen zur Entscheidung über die Beschwerde (§ 572 ZPO). Maßgeblich fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Erinnerung ebenso wie bei der Entscheidung über die Beschwerde das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 56 RVG Rn. 9). Das bedeutet, dass es im vorliegenden Fall dem Kostenrichter sogar rechtlich verboten war, denjenigen Teil der Entscheidung der Urkundsbeamtin einer Prüfung zu unterziehen, der den jetzigen Beschwerdegegner und seinerzeitigen Erinnerungsführer nicht beschwert hat. Eine solche Überprüfung hätte der Beschwerdeführer nur dadurch erreichen können, dass er seinerseits Erinnerung eingelegt hätte. Da er jedoch davon abgesehen hat, hat der Streitgegenstand im Erinnerungsverfahren allein den Vergütungsanteil umfasst, der über 774,54 EUR hinausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Senats, dass die unterbliebene Erinnerung zu einer Beschränkung des Beschwerdegegenstands geführt hat, argumentieren wollte, das Recht zur Erinnerung bestehe mangels einer gesetzlichen Befristung dieses Rechtsbehelfs noch immer, könnte er damit nicht durchdringen. Im Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E hat der Senat entschieden, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse der Verwirkung unterliegt. Eine Verwirkung ist wie hier jedenfalls dann eingetreten, wenn der Kostenrichter über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts entschieden hat und zwischen Einlegung dieser Erinnerung und der Entscheidung darüber ein Zeitraum liegt, der eine Erinnerung auch der Staatskasse zugelassen hätte. Seit Einlegung der Erinnerung durch den Beschwerdegegner bis zur Entscheidung darüber sind im vorliegenden Fall immerhin etwa zweieinhalb Monate vergangen; dem Beschwerdeführer hat damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seinerseits über die Erinnerung vorzugehen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
1. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdegegner war in einem grundsicherungsrechtlichen Rechtsstreit vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 11 AS 416/10) den damaligen Klägern und Berufungsklägern im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.03.2012). Die Klägerseite bestand aus insgesamt fünf Streitgenossen; beigeordnet wurde der Beschwerdegegner aber nur vieren. Der Beschwerdegegner nahm die Berufung im Rahmen eines Erörterungstermins für alle fünf Streitgenossen zurück.
Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 02.05.2011 setzte die Urkundsbeamtin beim Sozialgericht Würzburg unter dem Datum 13.07.2011 bei einer zuerkannten Gesamtvergütung von 774,54 EUR die nach Abzug des gezahlten Vorschusses noch zu leistende Vergütung auf 49,83 EUR fest. Dabei folgte sie der Veranschlagung des Beschwerdegegners vollständig. Jedoch multiplizierte sie den letztlich zustehenden Gesamtbetrag (einschließlich MWSt.) vor Abzug des Vorschusses mit dem Faktor 0,8, weil nur vier der fünf Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt, nicht aber der Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 01.10.2012 hat der Kostenrichter beim Sozialgericht Würzburg die Festsetzung der Kostenbeamtin abgeändert und eine weitere Zahlung angeordnet. Der Kostenrichter hat den Beschluss als unanfechtbar bezeichnet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er begehrt, dass dem Beschwerdegegner als Vergütung aus der Staatskasse lediglich der vierfache Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG zuerkannt wird. Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 88,54 EUR betrage und das Sozialgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Der Beschwerdeführer hat erwidert, der Beschwerdewert betrage 420,40 EUR, nämlich die Differenz zwischen dem vom Kostenrichter zuerkannten Betrag von 863,08 EUR und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend erachteten Betrag von 442,68 EUR.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weswegen sie zu verwerfen ist.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die grundsätzliche Bedeutung liegt hier in der Frage, wie sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Wert des Beschwerdegegenstands errechnet, in Verbindung mit den daraus resultierenden Folgeproblemen.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich, wie der Beschwerdegegner zutreffend bemerkt hat, aus dem Nichterreichen des Beschwerdewerts von 200 EUR bei gleichzeitiger Nichtzulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht.
Für die Bildung des Beschwerdewerts aus Sicht der Staatskasse darf nur der Unterschiedsbetrag zwischen der von der Urkundsbeamtin und der vom Kostenrichter festgesetzten Vergütung herangezogen werden. Dieser Betrag beläuft sich lediglich auf 88,54 EUR. Insgesamt strebt die Staatskasse zwar eine um 420,40 EUR niedrigere Vergütung an, als sie der Kostenrichter festgesetzt hat. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nun von der Staatskasse für zutreffend erachteten Wert von 442,68 EUR und den von der Urkundsbeamtin festgesetzten 774,54 EUR (331,86 EUR) kann aber zur Ausfüllung des Beschwerdewerts nicht herangezogen werden.
Prozessrechtlich ist allgemein anerkannt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht über die durch die angegriffene Entscheidung verursachte Beschwer hinausgehen kann (vgl. nur Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 511 Rn. 18; Albers in: Baumbach/Lauterbach/ders./Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 511 Rn. 13 f.). Die Beschwer, die aus dem Beschluss des Kostenrichters für den Beschwerdeführer resultiert, beträgt hier aber in der Tat nur 88,54 EUR. Das entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der Festsetzung der Urkundsbeamtin und der des Kostenrichters. Soweit der Kostenrichter den von der Urkundsbeamtin zuerkannten Vergütungsbetrag von 774,54 EUR quasi übernommen hat, entsteht daraus für den Beschwerdeführer keine Beschwer. Die Beschwer insoweit ist vielmehr bereits durch die Festsetzung der Kostenbeamtin entstanden; dagegen hat sich der Beschwerdeführer nicht mit einer Erinnerung gewandt.
Diese Einschätzung des Senats gründet auf dem Charakteristikum der Erinnerung, dass sie zumindest rechtsmittelähnlich ist, dagegen nicht wie § 4 JVEG zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten. Zum Wesen der Erinnerung hat der Senat in seinem Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E Folgendes ausgeführt:
"Die Erinnerung verkörpert kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie keine Devolutivwirkung entfaltet; denn sie "transportiert" eine Streitsache nicht in eine höhere Instanz (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Auflage 2012, § 573 Rn. 1). Jedoch ähnelt sie einem Rechtsmittel frappierend. Denn sie hat im Wesentlichen die gleichen Sachurteilsvoraussetzungen wie Rechtsmittel und über sie wird mit gleichen Tenorierungen entschieden. Ihr kommt auch eine dem Devolutiveffekt immerhin vergleichbare Wirkung zu, indem sie Entscheidungen in Nebenverfahren von der Ebene des Urkundsbeamten auf die Ebene des Richters "befördert" (vgl. die Legaldefinition in § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Antrag auf Entscheidung des Gerichts)."
Darüber hinaus hält es der Senat für aussagekräftig, dass § 573 ZPO - quasi eine Fundamentalnorm zur Erinnerung - in Absatz 1 Satz 3 auf zahlreiche Regelungen zur Beschwerde - ein "klassisches" Rechtsmittel - verweist, so auch auf Bestimmungen zur Entscheidung über die Beschwerde (§ 572 ZPO). Maßgeblich fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Erinnerung ebenso wie bei der Entscheidung über die Beschwerde das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 56 RVG Rn. 9). Das bedeutet, dass es im vorliegenden Fall dem Kostenrichter sogar rechtlich verboten war, denjenigen Teil der Entscheidung der Urkundsbeamtin einer Prüfung zu unterziehen, der den jetzigen Beschwerdegegner und seinerzeitigen Erinnerungsführer nicht beschwert hat. Eine solche Überprüfung hätte der Beschwerdeführer nur dadurch erreichen können, dass er seinerseits Erinnerung eingelegt hätte. Da er jedoch davon abgesehen hat, hat der Streitgegenstand im Erinnerungsverfahren allein den Vergütungsanteil umfasst, der über 774,54 EUR hinausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Senats, dass die unterbliebene Erinnerung zu einer Beschränkung des Beschwerdegegenstands geführt hat, argumentieren wollte, das Recht zur Erinnerung bestehe mangels einer gesetzlichen Befristung dieses Rechtsbehelfs noch immer, könnte er damit nicht durchdringen. Im Beschluss vom 04.10.2012 - L 15 SF 131/11 B E hat der Senat entschieden, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse der Verwirkung unterliegt. Eine Verwirkung ist wie hier jedenfalls dann eingetreten, wenn der Kostenrichter über die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts entschieden hat und zwischen Einlegung dieser Erinnerung und der Entscheidung darüber ein Zeitraum liegt, der eine Erinnerung auch der Staatskasse zugelassen hätte. Seit Einlegung der Erinnerung durch den Beschwerdegegner bis zur Entscheidung darüber sind im vorliegenden Fall immerhin etwa zweieinhalb Monate vergangen; dem Beschwerdeführer hat damit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seinerseits über die Erinnerung vorzugehen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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