L 16 AS 888/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 806/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 888/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt es eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller. Werden diese nicht erfüllt und nicht vorgetragen, dass wichtige Gründe bestehen diesem nicht nachzukommen, kann auch in einem Eilverfahren im SGB II ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend nachgewiesen sein. Es fehlt dann an der Glaubhaftmachung. Auch in einem Eilverfahren ist eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast möglich.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für Heizmaterial, für Fahrtkosten und Übernachtungen zu Besuchen des Sohnes der Beschwerdeführerin (Bf) sowie ein Antrag auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft -"Desintegrationsüberwindung"- streitig.

Die Bf beantragte erstmals, unter der Adresse A-Stadt, A-Straße, ab dem 29.03.2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Bei der Antragstellung gab sie an, kostenfrei im Haus A-Straße zu wohnen. Sie legte eine Vereinbarung vom 01.05.2008 mit dem Vater ihres Sohnes vor, wonach dieser ihr diese Wohnung nebst Nebenkosten zur Verfügung stelle. Am 04.04.2011 erklärte sie ausdrücklich, dass ihr die Wohnung auf Dauer kostenlos zur Verfügung stehe. Es würden keinerlei Hauslasten wie Strom, Wasser, Abwasser und Grundsteuer entstehen. Der Vermieter und Vater ihres Sohnes wohne unter der Adresse A-Stadt, A-Weg.

Am 07.05.2012 teilte der Vater des Sohnes der Bf mit, dass der Sohn in eine therapeutische Einrichtung gekommen sei und er daher der Bf die Wohnung fristlos gekündigt habe.

Mit Antrag vom 01.08.2012 beantragte die Bf die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2012. Im Antrag gab sie an, dass sich hinsichtlich ihrer Wohnverhältnisse und Adresse nichts geändert habe. Gleichzeitig legte sie einen Mietvertrag mit dem Vater ihres Sohnes vom 11.08.2007 vor, wonach sie monatlich 260 EUR für eine 55 qm große Wohnung im A-Straße zahle. Daraufhin wurde die Bf aufgefordert eine entsprechende Mietbescheinigung des Vermieters vorzulegen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.08.2012 wurde der Bf für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 lediglich die Regelleistung in Höhe von 374 EUR bewilligt.

Mit Schreiben vom 18.08.2012 bestätigte der Vermieter der Bf, dass ein Mietverhältnis nicht bestehe und keine Miete bezahlt werde. Daher könne er eine Mietbescheinigung nicht ausstellen. Im Übrigen sei die Bf aufgefordert worden das belegte Haus A-Weg zu räumen.

Mit Schreiben vom 11.09.2012 beantragte die Bf die Kostenerstattung für die Errichtung eines Telefonanschlusses für das Haus A-Weg. Ihr Vermieter wolle sie aus der Wohnung klagen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet war, verlief für die Bf erfolglos (Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 06.12.2012 L 7 AS 704/12 B ER).

Am 24.10.2012 stellte die Bf einen "Antrag auf Heizkostenpauschale".

Mit Bescheid vom 30.10.2012 wurde ein Antrag der Bf auf Übernahme der Fahrtkosten zu ihrem Sohn und Kostenübernahme für Übernachtungen teilweise abgelehnt. Die Fahrtkosten wurden in Höhe von 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer übernommen. Übernachtungskosten wurden nicht gewährt. In einem Schreiben, ebenfalls vom 30.10.2012, wurde der Bf mitgeteilt, dass ihrem "Antrag auf Heizkosten" nur dann stattgegeben werden könne, wenn sie einen schriftlichen Nachweis des Vermieters vorlege, dass sie weiterhin in der Wohnung wohnen könne und sie sich das Brennmaterial selber beschaffen müsse.

Am 07.11.2012 legte die Bf Widerspruch in der Angelegenheit "Winterbeihilfe/ Einzelofenleistung" ein. Sie bat von einem schriftlichen Nachweis des Vermieters abzusehen.

Mit Bescheid vom 20.11.2012 wurden der Bf Fahrtkosten und Übernachtungskosten zur Ausübung des Besuchsrechtes bei ihrem Sohn in Höhe von 159,40 EUR für einen Besuch im November 2012 bewilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 verwarf der Bg den Widerspruch gegen das Schreiben vom 30.10.2012, mit dem Nachweise bezüglich der Heizkosten angefordert wurden als unzulässig. Bei diesem Schreiben habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gehandelt.

Am 16.11.2012 beantragte die Bf beim Sozialgericht Landshut im Wege der einstweiligen Anordnung die ihr zustehenden Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu bewilligen. Sie verfüge über keine finanziellen Mittel, ihre Mietsache sei vor dem Landessozialgericht. Mit Bescheid vom 30.10.2012 "Winterhilfe" und weiterem Bescheid vom 30.10.2012 " Besuchsumsetzung wegen elterlichen Sorge" habe der Bg ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt und sie habe keine Leistungen erhalten.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte die Bf mit, dass es um die Besuchsumsetzung der elterlichen Pflichten, Wahrung des Umgangs und Winterhilfe gehe.

Der Bg führte hierzu aus, dass bezüglich der geltend gemachten Heizkostenbeihilfe lediglich ein Nachweis darüber angefordert worden sei, dass die Bf tatsächlich Kosten zu tragen habe. Bezüglich der Übernachtungskosten sei zwischenzeitlich die Ablehnung im Bescheid vom 30.10.2012 überholt. Die Übernachtungskosten seien mit Bescheid vom 20.11.2012 übernommen worden.

Mit Beschluss vom 28.11.2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Sozialgericht legte den Antrag der Bf dahingehend aus, dass sie die Gewährung von Heizmaterial sowie die Kostenübernahme für Fahrtkosten und Übernachtungen zu den Besuchen ihres Sohnes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte. Hinsichtlich der Übernahme der Fahrtkosten und der Übernachtungskosten fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da diese Kosten mit Bescheid vom 20.11.2012 gewährt würden. Im Hinblick auf die Gewährung Heizkostenbeihilfe habe der Bg den Antrag nicht abgelehnt, sondern lediglich einen Nachweis des Vermieters erbeten. Einen solchen habe die Bf nicht vorgelegt, daher sei ein Anspruch nicht glaubhaft gemacht, da die Bf auch nicht vorgetragen habe, dass sich ihr Vermieter weigere eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 17.12.2012 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. In ihrem Schreiben vom 12.12.2012 hat sie " Widerspruch" zum Verfahren S 7 AS 806/12 ER eingelegt. Zur Begründung hat sie handschriftliche Aufstellungen über Heizkosten Pellets/Heizung (ohne nachvollziehbarer Nennung von Mengen oder Beträgen), Anträge zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zur "Desintegrationüberwindung" und Dokumente zum Besuchsrecht ihres Sohnes vorgelegt. Zu den Kosten der Besuchsfahrten hat sie vorgetragen, dass ihr im November 2012 341,60 EUR an tatsächlichen Kosten entstanden seien, sie jedoch nur 159,70 EUR erhalten habe.

Mit Bescheid vom 18.12.2012 wurden weitere Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche des Sohnes übernommen.

Der Bg hat in seiner Erwiderung darauf hingewiesen, dass die Bf offenbar Heizkosten bzw. Kosten für die Beschaffung von Holzpeletts und eine finanzielle Hilfe zur "Desintegrationüberwindung" geltend mache. Die weiteren Ausführungen der Bf könnten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des Antrags auf "Desintegrationüberwindung" würden offenbar Leistungen zur Teilhabe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) begehrt. Für einen solchen Antrag sei der Rehabilitationsträger zuständig. Der Antrag werde umgehend an diesen weitergeleitet.

Hinsichtlich der Heizkosten werde darauf hingewiesen, dass die Bf mehrfach aufgefordert worden sei eine Mietbescheinigung vorzulegen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Seitens des Vermieters, in dessen Eigentum sowohl das Haus A-Straße als auch das Haus A-Weg stehen würden, wurde mitgeteilt, dass die Bf das Haus im A-Weg bewohne. Ein Mietvertrag bestehe nicht. Es werde auch keine Miete entrichtet. Auffallend sei, dass die Bf als Anschrift A-Straße angebe, dieses Haus werde vom Vermieter bewohnt. Eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und der Bf liege nicht vor. Es sei daher unklar welche Kosten geltend gemacht würden. Ein entsprechender Bedarf der Bf sei nicht erkennbar.

Die Bf wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 14.01.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat davon ausgehe, dass sie im Beschwerdeverfahren Heizkosten bzw. Kosten für die Beschaffung von Holzpeletts und die Übernahme der Kosten für die Besuchsfahrten bei ihrem Sohn geltend mache. Hinsichtlich der Heizkosten und hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Besuchsfahrten wurde die Bf gebeten entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Antwort der Bf auf das gerichtliche Schreiben blieb aus.

Der Bg wies ergänzend darauf hin, dass er versucht habe die häusliche Situation der Bf zu überprüfen. Am 14.11.2012, 05.12.2012, 08.01.2013 und am 16.01.2013 sei vergeblich versucht worden einen Hausbesuch durchzuführen. Die Bf sei zu keinem Zeitpunkt angetroffen worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Bg sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.

Der Senat legt den Antrag der Bf im Beschwerdeverfahren dahingehend aus, dass
sie zum einen die Gewährung von Heizkosten und die Erstattung von höheren Fahrt-kosten und Übernachtungskosten zu Besuchen des Sohnes geltend macht und zum anderen einen Antrag auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft - "Desintegrationsüberwindung" - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch (das ist der materiell rechtliche Anspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen , wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BverfG - vom 12.5.2005, Az.: 1 BvR 569/05, NJW 2005,2982). Dies bedeutet jedoch nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht erfolgen muss, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (BVerfG, vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10). Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind daher auch die Mitwirkungspflichten der Bf zu beachten. Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen, zu tragen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Dies gilt hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch im Eilverfahren.

1. Heizkosten
Der Antrag der Bf vom 24.10.2010 auf "Heizkostenpauschale" stellt einen Antrag nach § 44 SGB X, auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 03.08.2012, dar. Sinngemäß macht die Bf geltend, dass sie nunmehr, neben der Regelleistung, auch Kosten für die Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II geltend macht. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Vorliegend ist der Antrag der Bf dahingehend auszulegen, dass sie höhere Leistungen nach dem SGB II in Form von Heizkosten geltend macht. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bisher war für den Bg, nach Aktenlage ersichtlich, dass die Bf weder Mietzahlungen noch Zahlungen von Nebenkosten an den Vermieter schuldet. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung des Vermieters vom 01.05.2008 und der mündlichen Erklärung der Bf bei der erstmaligen Antragstellung. Zwischenzeitlich hat der Vermieter dem Bg mitgeteilt, dass die Bf weiterhin keine Miete zahle, er jedoch das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe. Trotzdem wohnt die Bf noch immer im Haus des Vermieters, wobei unklar ist, ob sie im Haus A-Straße oder im Haus A-Weg lebt. Die Bf wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aufgefordert entsprechende Nachweise darüber vorzulegen, dass die Heizkosten nicht mehr von ihrem Vermieter übernommen werden. Auch vom Senat wurde sie hierzu nochmals aufgefordert. Entsprechende Nachweise wurden von der Bf nicht vorgelegt. Das Einreichen des Mietvertrages aus dem Jahr 2007 bei der Antragstellung am 01.08.2012 ist als Nachweis, dass die Bf Heizkostenzahlungen erbringen muss nicht geeignet, da dieser durch das Schreiben des Vermieters vom 01.05.2008 offensichtlich überholt ist. Bemühungen des Bg den Sachverhalt durch Hausbesuche aufzuklären schlugen fehl, da die Bf nicht angetroffen wurde. Auch in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren treffen die Bf Mitwirkungspflichten. Erfüllt sie diese nicht, und trägt auch nicht vor, dass es ihr aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist diesen nachzukommen, so kann auch in einem Eilverfahren ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend nachgewiesen sein. Vorliegend hat die Bf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihr Ausgaben für Heizkosten entstehen. Damit hat sie Ihren Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht vorgetragen, dass Ihr Vermieter die Heizkosten nicht mehr übernimmt oder dass er sich weigern würde eine entsprechende Bescheinigung, dass sie Heizkosten schulde, auszufüllen. Sie selbst hat weder vorgetragen mit welchen Heizmitteln das von ihr bewohnte Haus beheizt wird, noch wie hoch ihre monatlichen Heizkosten im Einzelnen sind. Daher ist derzeit ein Anordnungsanspruch wegen der unterlassenen notwendigen Mitwirkung der Bf nicht ausreichend dargelegt. In einem solchen Fall kann auch in einem Eilverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (so BVerfG vom 01.02.2010,
1 BvR 20/10).

2. Höhere Fahrt- und Übernachtungskosten
Der Bf wurden mit bestandskräftigen Bescheiden vom 30.10.2012, 20.11.2012 und 18.12.2012 Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche des Sohnes gemäß § 21 Abs. 6 SGB II gewährt. Ausweislich der Verwaltungsakte des Bg wurde keiner dieser Bescheide mit einem Widerspruch angefochten. Wird die Hauptsacheentscheidung, d.h. der strittige Verwaltungsakt, bindend, kann ein Eilverfahren mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden. Ein erstinstanzliches Eilverfahren ist dann nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller Leitherer, SGG 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 26d). Damit ist eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts schon wegen der bindenden Hauptsacheentscheidung unbegründet, weil das Sozialgericht den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Somit ist die Beschwerde der Bf, soweit sie sich auf oben genannte Bescheide bezieht zurückzuweisen. Soweit die Bf Kostenerstattung für andere Besuchsfahrten geltend macht bzw. geltend machen sollte ist aus dem Vortrag der Bf nicht nachvollziehbar für welche Besuchsfahrt(en) sie im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes höhere oder weitere Fahrt- und Übernachtungskosten geltend macht. Auf Nachfrage des Senats hat sie nicht reagiert. Sollte im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz eine Kostenerstattung für andere Besuchsfahrten als die mit oben genannten Bescheiden bewilligten geltend gemacht werden, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da die Bf nicht vorgetragen hat für welche Besuchsfahrt (wann) sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes welche Kosten (Höhe) erstattet haben möchte. Jedenfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen, da das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, nicht ersichtlich ist. Die Bf hat keine Gründe vorgetragen, wonach eine Eilentscheidung notwendig ist, damit sie weiterhin das Umgangsrecht wahrnehmen kann.

3. Antrag auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft -"Desintegrationsüberwindung"
Über einen Antrag mit diesem Inhalt hat weder das Sozialgericht noch der Bg entschieden. Die Bf hat einen solchen Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt. Für einen solchen Antrag fehlt der Bf das Rechtsschutzbedürfnis. Regelmäßig muss sie sich zunächst mit ihrem Anliegen an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf Leistungen stellen und eine normale Bearbeitungszeit abwarten (vgl. Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 26b), bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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