Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 30/11 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2011
Zum Verfahren der Haushaltsfeststellung der Bundesagentur für Arbeit
Zum Verfahren der Haushaltsfeststellung der Bundesagentur für Arbeit
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung des vorläufigen Haushaltsplanes der Klägerin für das Haushaltsjahr 2011.
Die für die Auszahlung des Insolvenzgeldes zuständige Klägerin erhielt bis 31.12.2008 die Aufwendungen hierfür gemäß § 358 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (G v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848 mWv 1.1.2004 - SGB III) von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres erstattet. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden die Regelungen zur Finanzierung des Insolvenzgeldes geändert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (§ 358 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des G v. 30.10.2008).
Im Haushaltsjahr 2009 wies der Haushaltsplan der Klägerin ein Finanzierungssaldo von insgesamt 13.803.518.000.- EUR aus, wobei ein Fehlbestand von 943.500.000.- EUR daraus resultierte, dass aus der vereinnahmten Insolvenzgeldumlage (710.616.000.- EUR) die für die Auszahlung des Insolvenzgeldes erforderlichen Aufwendungen (Ausgaben: 1.617.202.000.- EUR zzgl. der Verwaltungskosten und der Einzugskostenvergütung) nicht gedeckt werden konnten. Das Haushaltsdefizit finanzierte die Klägerin durch eine Entnahme aus ihren Rücklagen.
Im Hinblick auf die bis dahin defizitäre finanzielle Ausstattung der Insolvenzsicherung wurde der gemäß § 360 Satz 1 SGB III zu erhebende Umlagesatz für das Jahr 2010 mit Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 (InsoGUmlV 2010 - Verordnung v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3938) auf 0,41 vH festgesetzt. Zudem hat der Gesetzgeber in Erwartung eines erneuten defizitären Haushaltes der Klägerin im Jahr 2010 mit § 434t SGB III (idF des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz G v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 mWv 17.04.2010 bzw. nachfolgend § 434u G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 mWv 28.10.2010) festgelegt, dass abweichend von § 365 SGB III aus dem zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss wird, wenn die Klägerin das als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen der Beklagten bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann.
Infolge der positiven konjunkturellen Entwicklung war für die Klägerin im Rahmen ihrer Haushaltsplanung für das Jahr 2011 bereits im September 2010 abzusehen, dass die im Jahr 2010 zu erwartenden Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage einen Betrag von 2.800.000.000.- EUR überschreiten würden, so dass nach Berücksichtigung des Defizits 2009 und der voraussichtlichen Ausgaben für das Insolvenzgeld 2010 (ca. 839.000.000.- EUR einschließlich Verwaltungskosten und Einzugskostenvergütung) ein Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage von ca. 1.100.000.000.- EUR verbleiben würde. Um die Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage für eine zweckentsprechende Verwendung im Haushaltsplan 2011 einstellen zu können, bemühte sich die Klägerin in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es ermöglichen würde, die Überschüsse aus der Insolvenzgeldumlage 2010 einer Rücklage zuzuführen, aus der die Aufwendungen für das Insolvenzgeld in den Folgejahren zu finanzieren seien. Nachdem eine kurzfristige gesetzliche Lösung, die ua eine Verstetigung des Umlagesatzes umfassen sollte, aufgrund von Bedenken des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI) nicht zustande gekommen war, beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin in seiner Sitzung am 12.11.2010 den Haushaltsplan für das Jahr 2011 mit der Maßgabe festzustellen, dass als (Soll-)Ansatz im Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) für das Jahr 2010 ein Betrag von 2.800.000.000.- EUR und für das Jahr 2011 ein Betrag von 1.116.500.000.- EUR als Einnahmen einzustellen seien. Diesbezüglich hatte die Klägerin - im Rahmen interner Überlegungen am 13.10.2010 - die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Erwägung gezogen, der die Übertragung der überschüssigen Insolvenzgeldumlage haushaltsrechtlich vorbereiten sollte; diese Überlegungen fanden jedoch keinen Eingang in den Haushaltsplan, in dem für das Haushaltsjahr 2011 lediglich vermerkt wurde, dass die Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage, einschließlich des übertragenen Saldos des Vorjahres, die die Ausgaben für diesen Zweck überschreiten, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden könnten. Im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) wurde ein (Soll-) Ansatz von 4.271.004.000.- EUR ausgewiesen.
Den Haushaltsplan der Klägerin genehmigte die Bundesregierung in einer Kabinettsitzung am 15.12.2010 mit der Maßgabe, dass die Veranschlagung einer Einnahme in Höhe von 1.116.500.000.- EUR beim Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Bildung einer Rücklage für überschüssige Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage des Jahres 2010 und deren Übertragung in das Jahr 2011 nicht entsprochen werden könne. Der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 sehe für das Kalenderjahr 2011 einen Umlagesatz von 0,0 vH vor. Bei einem Umlagesatz von 0,0 vH flössen der Klägerin im Jahr 2011 keine Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage zu. Somit sei die Veranschlagung der Ansätze insoweit zu ändern, dass beim Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) der Ansatz um 1.116.500.000.- EUR abzusenken und der Ansatz im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) um 1.116.500.000.- EUR zu erhöhen sei.
Mit Schreiben vom 15.12.2010 teilte die Beklagte, vertreten durch das BMAS, der Klägerin mit, dass die Bundesregierung den Haushalt der Klägerin mit Maßgaben zu den Titeln 1/099 03 und 1/311 99 genehmigt habe. Dieses Schreiben ging bei der Klägerin am 20.12.2010 ein.
In einer weiteren Sitzung, die bereits am 16.12.2010 stattfand, beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin, den Haushaltsplan 2011 in unveränderter Form ohne die Maßgaben der Genehmigung vom 15.12.2010 erneut festzustellen. Anschließend bat die Klägerin die Beklagte um erneute Prüfung und Genehmigung dieses Haushaltsplans.
Mit Bescheid vom 23.12.2010 stellte die Beklagte, vertreten durch das BMAS, den Haushalt der Klägerin in der am 15.12.2010 mit Maßgaben genehmigten Fassung gemäß § 71 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) selbst fest, nachdem dieser Haushalt lediglich durch einen Bundeszuschuss auszugleichen sei. Hierbei trete das Interesse der Selbstverwaltung, den Haushalt eigenständig festzustellen, gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem rechtskonformen Haushalt der Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung zurück; in diesem Zusammenhang sei zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf das Eintrittsrecht der Beklagten dazu führen würde, dass es ab 01.01.2011 keinen rechtkonformen Haushalt der Klägerin gebe. Dem Begehren der Klägerin, einen Betrag von 1.116.500.000.- EUR beim Einnahmetitel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) zu veranschlagen und demgemäß das Bundesdarlehen zu reduzieren, könne auch unter Beachtung der vorgetragenen Gründe nicht entsprochen werden. Die von der Klägerin genannten Vorschriften des SGB III und der Bundeshaushaltsordnung (BHO) seien nicht geeignet, eine Verschiebung der im Jahr 2010 vereinnahmten, überschüssigen Insolvenzgeldumlage als Einnahme in das Haushaltsjahr 2011 begründen zu können. Die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage werde dadurch gewährleistet, dass Überschüsse und Fehlbestände gemäß § 360 Satz 2 SGB III überjährig durch die Anpassung des Umlagesatzes auszugleichen seien. Hierdurch werde auch sichergestellt, dass die Ausgaben für das Insolvenzgeld dauerhaft allein von den Arbeitgebern aufgebracht würden. Allein der Umstand, dass durch diese Vorgehensweise der Bundeshaushalt entlastet würde, führe nicht zu einer zweckwidrigen Verwendung der Insolvenzgeldumlage. Eine Übertragung der Einnahmen aus dem Jahr 2010 ins Haushaltsjahr 2011 verstoße gegen zwingendes Recht, insbesondere gegen §§ 364 und 365 SGB III, wonach die im Jahr 2010 vereinnahmten Mittel bei der Ermittlung des gemäß § 434u SGB III maßgeblichen Bundeszuschusses für das Haushaltsjahr 2010 zu berücksichtigen seien.
Allein gegen den Bescheid vom 23.12.2010 hat die Klägerin am 11.01.2011 Klage beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die mit Bescheid vom 23.12.2010 durch die Beklagte erfolgte Feststellung des Haushaltsplans der Klägerin für das Jahr 2011, der die Maßgaben des Genehmigungsschreibens vom 15.12.2010 umsetze, aufzuheben. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, den vom Verwaltungsrat der Klägerin am 12.11.2010 gefassten und am 16.12.2010 erneut festgestellten Haushaltsplan zu genehmigen. Die Feststellung des BA- Haushaltes durch die Beklagte verstoße gegen formelles und materielles Recht. Die der Haushaltsfeststellung vorausgegangene Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 sei bereits aus formalen Gründen rechtsfehlerhaft, denn die Beklagte habe entgegen der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs 3 SGB IV dort kein Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus sei ein Rechtsverstoß, der eine Auflage rechtfertigen könne, nicht spezifiziert. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Entscheidung beachten müssen, dass die geplante Mittelübertragung unter Beachtung des § 72 Abs 6 BHO genehmigungsfähig gewesen wäre. Diese Regelung eröffne die Möglichkeit, Ausnahmen von dem Grundsatz zu genehmigen, dass Einnahmen für das Haushaltsjahr des Zuflusses zu verbuchen seien, und aus der Vorschrift ergebe sich kein Hinderungsgrund, diese Vorschrift nicht auf bereits zurückliegende Zeiträume anzuwenden. Dies habe vorliegend zu geschehen, denn die Mittelübertragung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten gewesen. Die Insolvenzgeldumlage diene ausschließlich der Finanzierung des Insolvenzgeldes, werde allein von den Arbeitgebern aufgebracht und sei damit zweckgebunden. Um diese Zweckbindung zu gewährleisten und eine Vereinnahmung dieser Mittel in den Bundeshaushalt zu vermeiden, gebe es keine Alternative zu einer Verbuchung des Überschusses in Höhe von 1.116.500.000.- EUR aus dem Jahr 2010 als eine Einnahme aus der Umlage für das Insolvenzgeld im Haushaltsjahr 2011. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz beabsichtigt gehabt, die Klägerin zu Beginn des Jahres 2011 schuldenfrei zu stellen, ohne sie mit Darlehen zu belasten, die daraus resultierten, dass der Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage nicht in das Haushaltsjahr 2011 übertragen worden sei. Die Notwendigkeit einer derartigen Sachbehandlung folge aus der Sondersituation im Jahre 2010, wonach das Haushaltsdefizit der Klägerin durch einen Zuschuss und nicht durch ein Darlehen ausgeglichen worden sei. Ebenso wie im Falle eines Haushaltsüberschusses hätten sich ein Ausgleich und damit eine zweckentsprechende Verwendung der Insolvenzgeldumlage mittelfristig automatisch ergeben. Dieser Ausgleichsmechanismus sei durch die Zuschussgewährung im Jahr 2010 gestört, so dass der Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage des Jahres 2010 verloren sei. In der Folge seien die Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 in unzulässiger Weise paritätisch von den Arbeitnehmern und (nochmals) den Arbeitgebern über die Beitragseinnahmen zu finanzieren, denn durch die Berücksichtigung des Überschusses im Jahr 2010 bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2011 mit 0,0 vH fehlten im Haushaltsjahr 2011 die zweckgebundenen Einnahmen, um die Aufwendungen aus der Insolvenzsicherung zu decken. Die Weigerung der Beklagten, eine Genehmigung ohne Maßgaben zu erteilen, sei allein von einem fiskalischen Interesse geleitet und verkenne zwingendes Recht sowie die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage. Als Folge der rechtswidrigen Weigerung vom 15.12.2010, die Genehmigung zu dem von der Klägerin am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan zu erteilen, sei auch die Feststellung des Haushaltsplanes durch das BMAS vom 23.12.2010 rechtswidrig. Es handle sich insoweit um ein gestuftes Verfahren. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, der Bescheid vom 15.12.2010 sei bestandskräftig. Mit der erneuten Vorlage des unverändert festgestellten Haushaltsplanes am 16.12.2010 habe die Klägerin die Genehmigung (mit Maßgaben) vom 15.12.2010 angefochten, denn ansonsten hätte die Beklagten keine Handhabe gehabt, den Haushalt der Klägerin selbst durch Verwaltungsakt am 23.12.2010 festzustellen. Der Bescheid vom 23.12.2010 heile auch nicht die Begründungsmängel des Bescheides vom 15.12.2010; insoweit handle es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände. Mit dem Bescheid vom 15.12.2010 sei eine Genehmigung (mit Maßgaben) erteilt worden, den die Klägerin durch erneute Feststellung des Haushaltsplanes hätte umsetzen müssen, wohingegen der Bescheid vom 23.12.2010 die Feststellung des Haushaltsplanes selbst regle. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 23.12.2010 erneut kein hinreichender Hinweis auf einen Rechtsverstoß, der eine Feststellung des Haushaltsplans durch das BMAS rechtfertige. Mit diesem Bescheid sei erneut nicht beachtet worden, dass die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage eine Verausgabung der vereinnahmten Mittel für andere Zwecke verbiete, so dass der Überschuss aus dem Jahr 2010 - unabhängig von der zudem notwenigen Absenkung des Umlagesatzes - als Einnahme aus der Insolvenzgeldumlage im Haushaltsjahr 2011 einzustellen sei, aus dem die Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 zu bestreiten seien. Hieran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass mit der InsoGUmlV 2012 der Umlagesatz unter Berücksichtigung des - lediglich rechnerisch - verbliebenen Insolvenzgeldumlageüberschusses aus dem Jahr 2010 erneut so gestaltet wurde, dass dieser zusammen mit den tatsächlichen Einnahmen im Jahr 2012 die Aufwendungen in diesem Haushaltsjahr decke. Hierdurch verschärfe sich vielmehr die Situation, denn auch im Jahr 2012 sei ein Teil der Aufwendungen für das Insolvenzgeld erneut paritätisch von den Arbeitnehmern und (nochmals) den Arbeitgebern aufzubringen. Um eine Anpassung des Umlagesatzes rechtfertigen zu können, wäre es erforderlich gewesen, dass im Haushaltsplan 2011 Einnahmemittel aus der Insolvenzgeldumlage tatsächlich eingestellt seien. Die Übertragung der Haushaltsmittel sei während der Vorarbeiten des Haushaltsplanes mit der Rechtsaufsicht abgestimmt gewesen, und es habe keine Signale dafür gegeben, dass die geplante Mittelübertragung nicht genehmigungsfähig sei. Die Entscheidung vom 15.12.2010 sei nicht begründet und enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen; darüber hinaus fehle es der streitgegenständlichen Entscheidung vom 23.12.2010 auch an einer nachvollziehbaren Begründung, und die Erwägungen zum Ermessen seien allenfalls formelhaft. Die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Klägerin die Gründe für die Entscheidung vom 23.12.2010 bekannt gewesen seien, denn bis zur Feststellung des Haushaltsplanes am 12.11.2010 - aber auch nachfolgend bis zur Entscheidung vom 15.12.2010 - habe die Rechtsaufsicht ebenfalls die Auffassung vertreten, die Mittelübertragung sei zulässig. Der Sinneswandel der Beklagten habe die Klägerin überrascht.
Auf den gerichtlichen Hinweis zur doppelten Verbuchung der im Jahr 2010 zugeflossenen Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von jeweils 1.116.500.000.- EUR in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 hat die Klägerin ergänzend erläutert, sie sei gemäß § 67 Abs 1 SGB IV verpflichtet gewesen, sämtliche Einnahmen, mit denen innerhalb eines Haushaltsjahres geplant werde, in den Haushaltsplan einzustellen. Soweit der Haushaltsplan genehmigt worden wäre, hätte man im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2010 auf der Ist- Seite eine Ausgabenbuchung im Titel 1/099 03 und für das Jahr 2011 in diesem Einnahmetitel eine Einnahmebuchung vorgenommen. Im Ergebnis hätte sich dann keine Doppelbuchung ergeben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid vom 23.12.2010 (Feststellung des Haushaltsplanes) aufzuheben und
2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2010 zu verpflichten, die Genehmigung des am 12.11.2010 vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltes ohne Maßgaben zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie widerspreche der durch Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 erfolgten Klageänderung. Die Frage, ob dieser Bescheid vom 15.12.2010 hinreichend begründet sei, könne für das vorliegende Verfahren dahinstehen, denn die Klägerin habe diesen Bescheid nicht angegriffen, so dass dieser bestandskräftig sei. Die erneute, unveränderte Feststellung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat der Klägerin am 16.12.2010 stelle kein Rechtsmittel dar, sondern habe für die Beklagte lediglich Anlass gegeben von ihrem Eintrittsrecht gemäß § 71 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV Gebrauch zu machen, um die Entscheidung der Bundesregierung vom 15.12.2010 zu vollziehen. Die Regelung des § 71a SGB IV sehe entgegen der Auffassung der Klägerin kein "gestuftes Verfahren" vor, das der Klägerin gestatten würde, einen unveränderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen. Insoweit hätte es ihr oblegen, die Genehmigung mit Maßgaben vom 15.12.2010 mit dem zutreffenden Rechtmittel, nämlich einer Klage vor den Sozialgerichten, anzugreifen. Zudem wäre der am 16.12.2010 erneut festgestellte Haushaltsplan ebenfalls nicht genehmigungsfähig gewesen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 den Bescheid vom 15.12.2010 erstmals angefochten hat, sei die Änderung der Klage unzulässig.
Den allein streitgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2010 habe die Beklagte hinreichend begründet und die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Ermessensentscheidung sachgerecht abgewogen. In diesem Zusammenhang seien auch die im Rahmen der Vorberatung und den Abstimmungsgesprächen seitens der beteiligten Bundesministerien geäußerten rechtlichen Überlegungen mit einzubeziehen. Insoweit sei der Klägerin die Auffassung der Beklagten bekannt gewesen sei, so dass gemäß § 35 Abs 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ohnehin geringere Anforderungen an die Begründungspflicht der Entscheidung zu stellen seien. Die Klägerin sei von der Entscheidung der Bundesregierung auch nicht überrascht worden, denn bereits vor der Haushaltsfeststellung am 12.11.2010 sei ihr bekannt gewesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Mittelübertragung nicht geschaffen waren. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass bei der Feststellung des Haushaltsplans am 12.11.2010 die Vertreter der öffentlichen Körperschaften dieser zugestimmt hätten, denn die Mitglieder des Verwaltungsrates - auch wenn sie Beamte der Beklagten seien - seien in diesem Zusammenhang nicht weisungsabhängig. Zudem sei dem Verwaltungsrat der Klägerin - Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.11.2010 - bewusst gewesen, dass es noch keine Rechtsgrundlage gegeben habe, auf deren Grundlage eine Übertragung der Mittel zu begründen wäre. Der Mangel einer Rechtsgrundlage sei zumindest am 21.09.2010 auch von der Klägerin noch so gesehen worden. Die Ermessensbetätigung der Beklagten ergebe sich aus dem Bescheid. Diese beschränke sich auch nicht auf formelhafte Überlegungen, denn die Abwägung der gegenläufigen Interessen ergebe sich aus der Gesamtbegründung der Entscheidung vom 23.12.2010. Als letztes Mittel habe die Beklagte zur Feststellung des Haushalts der Klägerin gegriffen, denn der von ihr festgestellte Haushalt sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Beklagten stehe es unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips nicht frei, einen rechtswidrigen Haushalt zu genehmigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebe es keine tragfähige Rechtsgrundlage für die begehrte Mittelübertragung in das Haushaltsjahr 2011. Die Überlegungen der Klägerin zu § 72 Abs 6 BHO seien ungeeignet eine Übertragung der Haushaltsmittel zu rechtfertigen, denn eine Ausnahme, die in einem Haushaltsjahr zugeflossenen Mittel in einem anderen Haushaltsjahr zu verbuchen, könne nur im vorherein zugelassen werden. Eine nachträgliche Änderung der Mittelzuordnung wäre willkürlich. Das Prinzip der Vorherigkeit sei nicht unbeachtlich, denn es ergebe sich aus Art 110 Abs 2 GG sowie § 1 Abs 1 Satz 1 BHO. Eine Mittelübertragung auf der Grundlage der Vorschriften im streitgegenständlichen Zeitraum verstoße gegen § 364 SGB III, wonach die im Jahr 2010 zugeflossenen Mittel bei der Ermittlung des Haushaltshaltsdefizits zu berücksichtigen seien, denn der Bund hafte nur soweit die Klägerin ihre Aufgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Die von dieser angestrebte Erhöhung des Zuschusses im Jahr 2010 und die Zuführung in eine Rücklagen widerspreche der grundsätzlichen Konzeption der §§ 364, 365 und 434u SGB III, denn die staatlichen Liquiditätshilfen seien subsidiär. Die Vorschrift des § 364 SGB III gebe zudem eine unterjährige Tilgung der durch die Beklagte darlehensweise gewährten Liquiditätshilfen vor, soweit die Einnahmen die Ausgaben der Klägerin übersteigen würden, sodass sich auch hier der in § 8 BHO verankerte Grundsatz der Gesamtdeckung aller (Beitrags- und Umlage-) Einnahmen für alle Ausgaben widerspiegle. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, die im Haushaltsjahr 2010 vereinnahmte, überschüssige Umlage müsse bei der Ermittlung des Haushaltsdefizits unberücksichtigt bleiben. Die Bildung einer Rücklage sei weder nach den Vorschriften der BHO noch auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelungen des SGB III möglich gewesen, wie sich auch aus der Neuregelung des § 366 SGB III ergebe, der - ausweislich der Gesetzesmaterialien - erst für die Zeit ab dem 01.01.2013 eine solchen Rücklagenbildung zulasse. Auch die verfassungsrechtliche Argumentation der Klägerin gehe fehl, denn sie verkenne, dass dem Haushalt der Klägerin keine (Umlage-)Mittel entzogen würden, sondern nur der steuerfinanzierte Haushaltsausgleich geringer ausfalle. Der Zweckbindung der Umlagemittel werde durch die Anpassung des Umlagesatzes gemäß § 360 Satz 2 SGB III Rechnung getragen, indem der Überschuss aus dem Jahr 2010, der im Jahr 2011 zu einem Wegfall der Umlagepflicht und im Jahr 2012 zu einem Umlagesatz geführt habe, in deren Folge die Aufwendungen und die Einnahmen aus den Jahren 2009 bis 2012 zwischenzeitlich ausgeglichen seien. Weder aus den Regelungen des SGB III noch aus der Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage ergebe sich die Notwendigkeit, die Überschüsse des Jahres 2010 aus der Insolvenzgeldumlage allein im Haushaltsjahr 2011 (oder später) zu diesem Zweck zu verwenden. Der Regelung des § 360 Satz 2 SGB III sei kein Grundsatz zu entnehmen, dass die Aufwendungen für das Insolvenzgeld ausschließlich aus zweckgebundenen, im laufenden Haushaltsjahr vereinnahmten Mittel zu bestreiten seien. Insoweit finde ein überjähriger Ausgleich zwischen den Beitragseinnahmen und den vereinnahmten Umlagen statt, um laufend die Liquidität des Haushaltes der Klägerin zu gewährleisten. Es gebe im Ergebnis weder eine Doppelbelastung der Umlagepflichtigen noch hätten diese einen Vorteil von der Mittelübertragung. Der von der Klägerin begehrte Mitteltransfer führe lediglich dazu, dass allein die Beitragszahler im Haushaltsjahr 2010 durch einen erhöhten Zuschuss entlastet würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife der Ausgleichsmechanismus des § 360 Satz 2 SGB III auch dann, wenn keine Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage zufließen würden, denn die Regelung stelle nicht auf das Vorhandensein von zweckentsprechenden Mitteln im Haushalt ab. Die von der Klägerin beabsichtigte Behandlung der Doppelbuchung wäre nach den Regelungen der BHO unzulässig gewesen. Allein in Ausnahme zu § 35 Abs 1 BHO hätte durch einen Rückeinnahmevermerk eine Berücksichtigung von Ausgaben erfolgen können. Der Titel 1/099 03 weise für Jahr 2010 jedoch keinerlei Haushaltsvermerk aus und der Vermerk für das Jahr 2011 beziehe sich allein auf dieses Haushaltsjahr. Darüber hinaus gebe es im Haushaltsplan der Klägerin keine generell zugelassene Ausnahme vom Bruttoprinzip, die die von der Klägerin angedachte Umbuchung rechtfertigen könne.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der beteiligten Bundesministerien (BMAS, BMF) Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die allein gegen den Bescheid vom 23.12.2010 form- und fristgerechte erhobene Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 15.12.2010 angefochten und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung des am 12.11.2010 vom Verwaltungsrat der Klägerin festgestellten Haushaltes ohne Maßgaben beantragt hat, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Nicht streitig ist Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen des Bescheides vom 23.12.2010.
Die funktionelle erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG ist gemäß § 29 Abs 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung gegeben. Die ersatzweise Feststellung eines Haushaltsplanes bzw. dessen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde - wie vorliegend - ist als Aufsichtsangelegenheit gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu qualifizieren (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2010 - L 10 AL 225/08 KL - Juris mwN; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 29 Rn. 5a). Der Gesetzeszweck der Vorschrift (vgl. hierzu: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 11.01.2008, BT-Drucks 16/7716 S. 2, 18), nämlich die Entlastung der Sozialgerichte und die Verkürzung der Phase der Unsicherheit für Bereiche, in denen es vorwiegend um die Klärung von Rechtsfragen geht, in denen fast zwangsläufig der Weg in die zweite, gegebenenfalls dritte Instanz gesucht wird, um eine endgültige Klärung der Rechtsfrage zu erzielen, ist auch bei einer Aufsichtsangelegenheit gegenüber der Klägerin gegeben. Nach § 57 Abs 1 Satz 1 und 2 SGG ist das LSG örtlich zuständig (§ 367 Abs 4 SGB III).
Hinsichtlich der zulässigen Klage in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2010, über den allein in der Sache zu entscheiden ist, ist statthafte Klageart die Aufsichtsklage gemäß § 54 Abs 3 SGG in der Form einer reinen Anfechtungsklage
Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts und der Umstände des Einzelfalles ist das Schreiben der Beklagten vom 23.12.2010 als feststellender Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung zu qualifizieren.
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Mitwirkungsrechte in der Sozialversicherung ist der Haushaltsplan der Klägerin bis zur Genehmigung durch die Beklagte einerseits schwebend unwirksam; anderseits obliegt es jedoch grundsätzlich nicht der Beklagten, den Haushaltsplan durch Maßgaben abschließend zu gestalten. Insoweit stellt § 71a Abs 4 Satz 1 SGB IV klar, dass ein unter Bedingungen genehmigter Haushaltsplan nicht ohne weiteren Rechtsakt in der genehmigten Form in Kraft tritt, sondern im Hinblick auf die Finanzhoheit der Bundesagentur für Arbeit erneut durch die Selbstverwaltung festgestellt werden muss (vgl. Brandt in Kreikebohm, SGB IV, § 71a Rn.6). Soweit wie vorliegend die Beklagte unter Berufung auf § 71 Abs 4 Satz 2 SGB IV diese Feststellung selbst vornimmt, trifft sie eine für die Klägerin - im Hinblick auf die getrennten Rechtspersönlichkeiten (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25.02.2010 - L 10 AL 296/07 - juris) - anfechtbare Regelung für den Einzelfall mit Außenwirkung, mithin erlässt sie einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X.
Der gegen den Bescheid vom 23.12.2010 erhobenen Klage fehlte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 (noch) nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Klagebegehren hatte sich in der Hauptsache noch nicht durch den Haushaltsplan für das Jahr 2013 erledigt, der den Haushalt für das Jahr 2011 endgültig regelt. Streitgegenständlich ist vorliegend die Behandlung der Haushalts(soll)ansätze für den (Einnahmen-)Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) und daraus folgend den (Einnahmen-)Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich), die sowohl im streitbefangenen Haushaltsplan 2011 als auch in dem daraus abgeleiteten Haushaltsplan 2012 noch nicht endgültig festgestellt waren, so dass in der Folge auch die Höhe des von der Beklagten aufzubringenden Darlehens zum Ausgleich des Haushaltes der Klägerin für das Haushaltsjahr 2011, das die Klägerin gemäß § 365 SGB III zurückzuzahlen hat, noch nicht endgültig festgesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist dem von der Klägerin festgestellten (und von der Beklagten lediglich genehmigten) Haushaltsplan 2012 jedoch - mangels Außenwirkung - kein Verwaltungsaktcharakter beizumessen, so dass der Haushaltsplan 2012 nicht gemäß § 96 SGG - in Ersetzung des durch Verwaltungsakt festgestellten Haushaltsplan 2011 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens werden konnte.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 die Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung des am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplans ohne Maßgaben zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage beantragt hat, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung, denn die Änderung einer Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs 1 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nachdem ein durch die Selbstverwaltung festgestellter Haushaltsplan ohne eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht in Kraft tritt (vgl. Brandt aaO), ist auch der von der Klägerin begehrten Genehmigung Regelungscharakter für den Einzelfall mit Außenwirkung beizumessen, womit das Begehren, die Genehmigung zu dem am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan zu erteilen, als Anfechtung der am 15.12.2010 erteilten Genehmigung und Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne die dort festgelegten Maßgaben zu qualifizieren ist. Die von der Klägerin erstmals am 12.12.2012 erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch als unzulässige Klageänderung in Bezug auf den bis dahin maßgeblichen Antrag anzusehen, die Beklagte, die auch hierfür zuständig gewesen wäre, zu einer Genehmigung des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans zu verpflichten, wobei die Klägerin diesen Antrag nach ihrer Klageänderung nicht mehr weiter verfolgt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 gestellte Antrag als Klageänderung anzusehen, denn es lässt sich weder dem ursprünglichen Klageantrag vom 11.01.2011 eine Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 entnehmen noch erweist sich der am 12.12.2012 zu Protokoll gestellte Antrag als Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen ohne Änderung des Klagegrundes. Die Frage einer Klageänderung ist hierbei an dem für das Prozessrecht zentralen Begriff des Streitgegenstands zu messen (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 95 Rn.4), der sich von dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstandes nicht unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1958 - 11 RV 1148/57 - BSGE 9,17; Urteil vom 12.10.1972 - 10 RV 744/71 - BSGE 35,6). Umrissen wird der Begriff des Streitgegenstandes durch die Regelung des § 253 Abs 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag zu enthalten hat. Somit ist als Streitgegenstand das durch einen Antrag konkretisierte Begehren des Klägers zu qualifizieren, eine richterliche Entscheidung über eine für sich in Anspruch genommene Rechtslage zu erhalten, die er aus einem angegebenen Lebensvorgang ableitet (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn.63)
Dies zugrunde gelegt gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 bereits mit Erhebung der Klage am 11.01.2011 gewollt und somit bereits zu diesem Zeitpunkt Streitgegenstand der vorliegenden Klage war. Soweit die Klägerin vorträgt, mit der Klageerhebung sei auch der Bescheid vom 15.12.2010 angefochten, ist dies weder dem Antrag vom 11.01.2011 noch dem Klägervortrag bis zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Der mit der Klageerhebung gestellte Antrag zielte nach seinem Wortlaut allein auf die Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2010, ohne eine ausdrückliche Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 zu fordern. Gestützt wird diese Einschätzung durch den weitergehenden Verpflichtungsantrag der Klägerin, nicht die Genehmigung des am 12.11.2010, sondern die des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans zu begehren, der gegenüber der Fassung vom 12.11.2010 lediglich keine Änderung erfahren habe, so dass auch hieraus keine Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 abzuleiten ist. Insgesamt ist aus dem gesamten Klagevortag der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin den Bescheid vom 15.12.2010 zwar als rechtswidrigen Ausgangspunkt für die nachfolgende Entscheidung, nämlich die Haushaltsfeststellung durch die Beklagte am 23.12.2010 erkannt, dessen Anfechtung aber nicht für erforderlich gehalten hat, weil sie den Bescheid vom 15.12.2010 lediglich als Voraustatbestand für das weitere Vorgehen angesehen hat, um einen (erneuten) Antrag auf Genehmigung des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans stellen zu können sowie die (ersatzweise) Haushaltsfeststellung durch die Beklagte vom 23.12.2010 anzufechten. Dies bestätigt sich zudem durch den Klagevortrag, dass es sich nach Auffassung der Klägerin bei der Genehmigung des Haushaltsplans um ein gestuftes Verfahren handle, das eine Anfechtung der Genehmigung vom 15.12.2010 gegenüber der Beklagten erforderlich gemacht habe. Aus Sicht der Klägerin hat es daher nach der abschließenden Entscheidung der Beklagten vom 23.12.2010 keiner weitergehenden Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 bedurft, denn dieser sei, die Auffassung der Klägerin zugrunde gelegt, inzident im Rahmen der Anfechtung des Bescheides vom 23.12.2010 zu prüfen. Dementsprechend gab es für die Klägerin auch keinen Anlass, mit der Klageerhebung den Bescheid vom 15.12.2010 anzufechten, so dass die ausdrückliche Anfechtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 das Geltendmachen eines neuen Streitgegenstandes, dh eine Klageänderung darstellt. Es gibt auch keinen Anlass, den Antrag der Klägerin gemäß § 99 Abs 1 Nr. 3 SGG nicht als Klageänderung anzusehen, denn das Klagebegehren, den Bescheid vom 15.12.2010 aufzuheben und die Genehmigung zu dem am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan zu erhalten, stellt keine Ergänzung oder Berichtigung des bis dahin vorgetragenen Sachverhalts oder der hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sondern eine Abkehr von der bis dahin vertretenen Auffassung dar, dass eine in einem gerichtlichen Verfahren anfechtbare Genehmigung durch die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.12.2010 noch nicht erteilt worden und allein der am 16.12.2010 durch die Klägerin festgestellte Haushaltsplan im Rahmen des Genehmigungsverfahrens relevant sei. Auch hat die Beklagte der Klageänderung ausdrücklich widersprochen (§ 99 Abs 1 Alt. 1 SGG). Darüber hinaus hält der Senat eine Änderung der Klage unter Beachtung der Gesamtumstände für nicht sachdienlich, denn über den nunmehr gestellten Antrag wäre nicht in der Sache zu entscheiden. Ein sich aus § 99 Abs 1 und Abs 4 SGG ergebender Ermessenspielraum kommt für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht in Betracht, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen - wie vorliegend - gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91 - juris). Der mit der Klageänderung streitgegenständlich gewordene Bescheid vom 15.12.2010 ist mit der erstmaligen Anfechtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 nicht fristgerecht angegriffenen worden und die Klägerin war nicht daran gehindert, die Klage fristgerecht zu erheben. Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monates ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, denn ein Vorfahren hatte nicht stattzufinden, nachdem die Beklagte, vertreten durch eine oberste Bundesbehörde iSd § 78 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGG, die mit der Klageänderung streitgegenständlich gewordene Genehmigung vom 15.12.2010 erteilt hat. Die Klagefrist hat jedoch gemäß § 66 Abs 1 SGG nicht zu laufen begonnen, denn der Bescheid vom 15.12.2010 war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gleichwohl wäre die mit der Klageänderung erstmalig erfolgte Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 im Klageweg als unzulässig anzusehen, denn auch wenn die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.12.2010 keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Eröffnung der Verwaltungsentscheidung möglich (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Mit der formlosen Bekanntgabe des Bescheides vom 15.12.2010 durch Zugang bei der Klägerin am 20.12.2010 begann die genannte Jahresfrist gemäß § 64 Abs 1 SGG. Weitergehend regelt § 64 Abs 2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, dessen Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, vorliegend die formlose Bekanntgabe des Bescheides vom 15.12.2010 am 20.12.2010. Damit endet die Klagefrist mit Ablauf des 20.12.2011, so dass eine Klageerhebung gegen den Bescheid vom 15.12.2010 am 12.12.2012 nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die Klägerin war auch nicht durch höhere Gewalt (iSd § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 SGG) an der Einlegung einer Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2010 vor Ablauf der Jahresfrist gehindert. Das Schreiben der Beklagten vom 15.12.2010 traf für die Klägerin erkennbar auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung für den Einzelfall mit Außenwirkung für eine Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten als Rechtsaufsicht und der Klägerin als rechtlich selbständiger Trägerin der sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit dahingehend, dass der Haushalt der Klägerin mit Maßgaben zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage genehmigt werde, wobei die Maßgaben durch eine erneute Feststellung des Haushaltsplans umzusetzen seien. Hieraus war für die Klägerin abzuleiten, dass die ihr mit Schreiben vom 15.12.2010 erteilte Genehmigung mit Maßgaben als Verwaltungsakt zu qualifizieren war, der unmittelbar im Wege einer Klage angefochten werden konnte, nachdem er von einer obersten Bundesbehörde iSd § 78 Abs 1 Satz 2 Nr.2 SGG erlassen war. Gehindert an einer Klageerhebung war die Klägerin allein durch ihre Rechtsauffassung in Bezug auf den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, in der sie auch nicht durch die Beklagte dadurch bestärkt worden ist, dass dem Bescheid vom 15.12.2010 ein Hinweis (iSd § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 SGG) auf dessen Unanfechtbarkeit zu entnehmen wäre, der - wie eine Hinderung durch höhere Gewalt - die Klageerhebung auch nach Ablauf der Jahresfrist als zulässig erscheinen ließe.
Das ursprünglich ebenfalls geltend gemachte Begehren, die Beklagte zur Genehmigung des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans zu verpflichten, hat die Klägerin mit ihrer Klageänderung nicht mehr wiederholt, so dass es keiner Entscheidung des Senates hierüber bedarf.
Die gegen den Bescheid vom 23.10.2010 erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Feststellung des Haushaltsplans für das Jahr 2011 in Bezug auf die allein streitgegenständlichen Einnahmen(soll-)ansätze der Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) und 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), soweit die Beklagte mit der Feststellung des Haushaltsplans am 23.12.2010 im Titel 1/099 03 den Ansatz um 1.116.500.000.- EUR abgesenkt und den Ansatz im Titel 1/311 99 um 1.116.500.000.- EUR erhöht hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2012 ist weder formell noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Senates bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf "null" vorgelegen haben, hat die Beklagte, soweit sie sich gleichwohl zu Ermessenserwägungen veranlasst gesehen hat, entsprechend dem Zweck der Ermächtigung das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und das Abwägungsergebnis hinreichend begründet.
Die Beklagte war - vertreten durch das BMAS - berechtigt, gestützt auf § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV, den Haushaltsplan der Klägerin in der von der Bundesregierung am 15.12.2010 genehmigten Fassung selbst festzustellen, denn die Klägerin hat die Maßgaben der Genehmigung vom 15.12.2010 nicht umgesetzt und in der Folge keinen geänderten Haushaltsplan zur erneuten Genehmigung vorgelegt. Der Haushalt der Klägerin für das Jahr 2011 war nach den Planungen der Klägerin lediglich mit Liquiditätshilfen des Bundes auszugleichen.
Der Haushaltsplan der BA wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest (§ 71a Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV). Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung (§ 71a Abs 2 SGB IV). Diese Genehmigung hat die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 15.12.2010 unter Berufung auf § 71a Abs 3 SGB IV lediglich mit der Maßgabe erteilt, dass die Veranschlagung der Ansätze insoweit zu ändern sei, dass beim Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) der Ansatz um 1.116.500.000.- EUR abzusenken und der Ansatz im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) um 1.116.500.000.- EUR zu erhöhen sei.
Enthält die Genehmigung - wie vorliegend - Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat (der BA) erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen (§ 71a Abs 4 SGB IV).
Ihre Entscheidung, den Haushaltsplan der Klägerin selbst festzustellen, hat die Beklagte, vertreten durch das BMAS, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, auch im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen, die der Senat im Ergebnis nicht zu beanstanden hat. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen und die Entscheidung vom 23.12.2010 ist hinreichend begründet.
Die Regelung des § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV ermächtigt die Beklagte, vertreten durch das BMAS, den Haushaltsplan der Klägerin im Rahmen einer Ermessensentscheidung selbst festzustellen, wenn - wie vorliegend - der vorgelegte Haushalt nur mit Liquiditätshilfen des Beklagten auszugleichen ist und vorhergehend ein milderes Mittel, ein von der Selbstverwaltung festgestellter und unter Auflagen durch die Bundesregierung genehmigter Haushaltsplan durch den Verwaltungsrat der Klägerin, nicht umgesetzt wird. Die Klägerin hat mit dem am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplan auch keinen geänderten Haushaltsplan vorgelegt, der eine Handlungsalternative für die Beklagte geboten hätte. In diesem Zusammenhang sind allein Feststellungen durch den Verwaltungsrat der Klägerin als geänderte Haushaltspläne iSd § 71a Abs 4 SGB IV anzusehen, denn durch eine Genehmigung eines Haushaltsplanes mit Maßgaben erfährt ein vorhergehend festgestellter Haushaltsplan keine Änderung. Derartige Änderungen umzusetzen obliegt - nach Sinn und Zweck der Regelungen - allein der Selbstverwaltung. Dies ist mit der unveränderten Feststellung des Haushaltsplanes am 16.12.2010 (im Vergleich zu dem am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan) jedoch nicht geschehen.
Insoweit hatte die Beklagte allenfalls ein Entschließungsermessen, auf das Schreiben der Klägerin vom 16.12.2010 dahingehend zu reagieren, den Haushaltsplan entsprechend der Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 selbst festzustellen oder alternativ (gewissermaßen iS einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X von Amts wegen) von der Bundesregierung eine Genehmigung ohne Auflagen zu dem vom Verwaltungsrat der Klägerin am 16.12.2010 unverändert festgestellten Haushaltsplan einzuholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV das BMAS - in Vertretung der Beklagten - keineswegs im Sinne eines Auswahlermessens unter Missachtung der (intern) alleinigen Genehmigungsbefugnis der Bundesregierung den von der Klägerin am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplan eigenständig nach eigenen Vorstellungen zu genehmigen.
Nachdem eine solche Genehmigung jedoch einerseits allein nach erneuter Befassung durch die Bundesregierung möglich gewesen wäre, anderseits die Klägerin keine Absicht erkennen ließ, den am 15.12.2010 genehmigten Haushaltsplan festzustellen, stand am 23.12.2010 im Hinblick auf den nahenden Beginn des Hauhaltsjahres 2011 die Gefahr im Raum, dass ohne eine Entscheidung der Beklagten, vertreten durch das BMAS, den Haushaltsplan der Klägerin selbst festzustellen, für die Zeit ab dem 01.01.2011 ein rechtloser Zustand eintreten werde, der es der Klägerin unmöglich gemacht hätte, in rechtlich legitimierter Weise Zahlungen zu erbringen, denn es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der Klägerin eine vorläufige Haushaltsführung gemäß § 72 Abs 1, Abs 2 Satz 3 SGB IV beschließen und genehmigen lassen wollte. Unter Beachtung dieser Aspekte und der zeitlichen Umstände war die Feststellung des Haushaltsplans durch die Beklagte, vertreten durch das BMAS, als alternativlos anzusehen, womit aus Sicht des Senates die Vorsetzungen einer Ermessensreduzierung auf "Null" vorgelegen haben, die in wesentlich geringerem Umfang einer Begründung bedurft hätte, als dies durch die Beklagte geschehen ist.
Aber selbst wenn man der Einschätzung der Klägerin folgen wollte, es habe hinsichtlich des Entschließungsermessens noch Spielraum gegeben, so hat die Beklagte, vertreten durch das BMAS, im Rahmen ihrer ausführlichen Ermessensentscheidung den Haushaltsplan entsprechend der Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 zurecht selbst festgestellt und damit - trotz der zeitlichen Umstände - (wohl) auch in Betracht gezogen, die Bundesregierung um die Überprüfung ihrer bislang erteilten Genehmigung zu bitten. Soweit sich die Beklagte jedoch aus den in der Abwägungsentscheidung dargelegten Gründen gegen eine erneute Vorlage an die Bundesregierung und für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Haushaltsfeststellung durch das BMAS entschieden hat, ist das Ergebnis dieser Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten in die Abwägung eingestellten Überlegungen sind ebenso wie das Abwägungsergebnis und die Begründung der Entscheidung frei von Rechtsfehlern.
Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG).
Wie bei einer gebundenen Entscheidung (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) haben Ermessensentscheidungen zuerst die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen; darüber hinaus muss die Behörde jedoch auch die Gründe für die - darauf beruhende und somit erst daran anschließende - Ausübung des Ermessens erkennen lassen (vgl. Krasney in KassKomm, SGB X, § 35 Rn. 6). Formelhafte Wendungen reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen nicht aus, weil bei derartigen "Leerformeln" nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und gegebenenfalls in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Az. 9a/9 RV 27/89 - SozR 1300 § 35 Nr. 3 mwN; Krasney in KassKomm, aaO). Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr. 2).
Unter Beachtung dieser Überlegungen ist dem Bescheid vom 23.12.2010 weder ein Ermessensfehler iS eines Ermessensnichtgebrauchs noch iS eines Ermessensfehlgebrauchs zu entnehmen. Dem Bescheid vom 23.12.2010 mangelt es nicht grundsätzlich an einer Ermessensausübung (sog. Ermessensnichtgebrauch), denn ausweislich der gewählten Formulierung, die auf die Abwägung der Interessen verweist, hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und von diesem Ermessen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit einer Entscheidung führen kann, dann anzunehmen, wenn das Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt wurde (Ermessensfehlgebrauch). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dazu zählen auch die Fälle, bei denen der Verwaltungsakt unzureichende, zB nur formelhafte Ermessenserwägungen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R - SozR 4-2700 § 76 Nr. 2; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 54 Rn.28b). An keinem dieser genannten Ermessensfehler leidet der Bescheid vom 23.12.2010. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Beklagte aus sachfremden Gründen unterlassen hat, eine erneute Prüfung des von der Beklagten am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans auf den Weg zu bringen. Diesbezüglich hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass die Entscheidung wohl im Wesentlichen auf fiskalischen Interessen des BFM beruht habe, den Bundeszuschuss für das Jahr 2010 so gering wie möglich zu halten. Unabhängig davon, dass dieser Gesichtspunkt allein die bestandskräftige Entscheidung vom 15.12.2010 betrifft, gibt es für diesen Vortrag nach Lage der Akten ohnehin keinen Beleg, so dass es im Ergebnis auch nicht darauf ankommt, dass ein fiskalisches Interesse des Beklagten nicht per se ausgeschlossen ist, einen ermessensleitenden Gesichtspunkt darstellen zu können, denn der Haushaltsplan der Klägerin hat gemäß § 71a Abs 3 Alt. 4 SGB IV die Grundsätze der Sozial, Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Beklagten zu beachten. Des Weiteren ist angesichts der umfangreichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten und den nach Lage der Akten dokumentierten Beratungen und Abstimmungsgesprächen für den Senat kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Beklagte nicht alle beachtlichen Ermessensgesichtspunkte berücksichtigt hätte oder dass sie bei ihrer Entscheidung vom 23.12.2010 von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Klägerin hat hierzu ebenfalls nichts vorgetragen. Sie macht insoweit allein (sinngemäß) geltend, die Beklagte habe sich im Hinblick auf die (materiell-)rechtlich fehlerhafte - weil mit Maßgaben erteilte - Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 gedrängt sehen müssen, eine andere Entscheidung zu treffen, als die Genehmigung vom 15.12.2010 durch eine eigene Feststellung des Haushaltsplans zu vollziehen.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hätte. Insbesondere war die Entscheidung der Bundesregierung vom 15.12.2010 nicht materiell rechtswidrig, denn die von der Klägerin geplante Mittelübertragung war nicht zwingend geboten, um die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Entscheidung der Bundesregierung vom 15.12.2010, soweit sie Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung gewesen wäre, zumindest materiell- rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, denn die Genehmigung mit Maßgaben war erforderlich, weil der von der Klägerin am 12.11.2010 festgestellte Haushaltsplan aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehlerhaft und in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig war. Es gab im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rechtsgrundlage, die eine Übertragung überschüssiger Mittel aus der Insolvenzgeldumlage in das Haushaltsjahr 2011 erlaubt hätte. Vielmehr war es sogar haushaltsrechtlich geboten, die im Jahr 2010 zugeflossenen Mittel aus der Insolvenzgeldumlage bei der Ermittlung des Haushaltsdefizits der Klägerin im Haushaltsjahr 2010 zu berücksichtigen. Zudem war die von der Klägerin geplante Übertragung der Mittel in das Haushaltsjahr 2011 nicht erforderlich, um der Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage Rechnung zu tragen, wobei der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gewählte Weg der Mittelübertragung ohnehin elementaren Regeln des Haushaltsrechts widersprach.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gab es keine Rechtsgrundlage dafür, dass das im Jahr 2010 lediglich als Liquiditätshilfe gewährte Darlehen, das sich gemäß § 434u SGB III in einen Zuschuss gewandelt hat, soweit es am Ende des Jahres 2010 nicht zurückgezahlt werden konnte, ohne die laufenden Zuflüsse aus der Insolvenzgeldumlage im Jahr 2010 zu bestimmen war. Weder den maßgeblichen Vorschriften der BHO noch denen des SGB III ist zu entnehmen, dass Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage einer Rücklage zuzuführen wären oder dass die Verwendung dieser Einnahmen Beschränkungen unterliegen würden.
Gemäß § 364 Abs 1 SGB III leistet der Bund die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Hierbei sind die Darlehen zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen (§ 364 Abs 2 SGB III). Bereits aus dieser Regelung ergibt sich, dass die in einem Haushaltsjahr tatsächlich zufließenden Einnahmen, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund, d.h. ohne Ansehung, ob sie als Umlage- oder Beitragsaufkommen zu qualifizieren sind, vollständig heranzuziehen sind, um den tatsächlichen, taggenauen Darlehensbedarf der Klägerin zu ermitteln, der - bei verbesserter Kassenlage während des laufenden Haushaltsjahres - auch bereits unterjährig auszugleichen ist. Dieses Regelungskonzept schließt zwangsläufig aus, dass laufende Überschüsse aus einer Einnahmequelle der Klägerin während eines laufenden Haushaltsjahrs separiert werden, um bei der (täglichen) Darlehensermittlung unbeachtet zu bleiben. Dieses Regelungskonzept korrespondiert mit der haushaltsrechtlichen Vorschrift des § 8 Satz 1 BHO, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Diese Betrachtungsweise ändert sich auch nicht durch die Neuregelung des § 366 Abs 2 SGB III (idF G v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 mWv 31.12.2012), denn hieraus ergibt sich keine Änderung der in § 364 SGB III angeordneten taggenauen Ermittlung des Darlehensbedarfs zur Aufrechterhaltung der laufenden Liquidität der Klägerin sowie der Stundung des nicht rückzahlbaren Darlehens zum Ende eines Haushaltsjahres. Aus der Neuregelung des § 366 Abs 2 SGB III ergibt sich nur die Möglichkeit, den rechnerischen Überschuss aus einer Umlage am Ende des Haushaltsjahres einer gesonderten Rücklage zuzuführen, damit vermieden wird, dass diese für bestimmte Zwecke zusätzlich aufgebrachten Mittel zur Tilgung von Darlehen, die der Bund nach § 364 SGB III geleistet hat, eingesetzt werden. Zudem dient die Regelung dem Einstieg in eine antizyklische Ausgestaltung der umlagefinanzierten Leistungen, insbesondere des Insolvenzgeldes (vgl. BT- Drucks 17/6277 S. 86). Hieraus ist aber gleichzeitig abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Klägerin sei es bis zu dieser Neuregelung verwehrt gewesen, eine Rücklage aus den Überschüssen der Insolvenzgeldumlage zu bilden. Darüber hinaus sehen weder die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeldumlage (§§ 358 bis 361 SGB III) noch der von der Klägerin selbst festgestellte Haushaltsplan für die im Jahr 2010 zugeflossene Insolvenzgeldumlage eine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung iSd § 8 Satz 2 BHO vor, wonach die Verwendung von Einnahmen für bestimmte Zwecke beschränkt werden darf, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
Es bestand für die Beklagte auch keine Notwendigkeit, für den streitgegenständlichen Zeitraum - unter Missachtung der geltenden Rechtslage - eine Ausnahme in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Mittelübertragung zuzulassen, um die dem Erhebungszweck entsprechende Verwendung der Umlagemittel zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang verkennt die Klägerin, dass die Beklagte die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, sondern lediglich auf der Grundlage der geltenden Regelungen einen anderen Weg gewählt hat, als den von der Klägerin im Rahmen des Haushaltsplan vorgeschlagenen. Darüber hinaus berücksichtigt die Klägerin nicht, dass die Zahlung von Insolvenzgeld eine Leistung der Arbeitsförderung ist (§ 3 Abs 1 Nr. 10 SGB III), die nicht getrennt von ihren übrigen Aufgaben betrachtet werden kann, ebenso wenig wie die Finanzierung dieser Aufgaben, die durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen sichergestellt wird (§ 340 SGB III). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass allein die Umlagen einer besonderen Behandlung bedürften, denn auch die Beitragsmittel werden zweckgebunden erhoben. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel, d.h. vorliegend im Wesentlichen die Steuerung, dass die Arbeitgeber für die Finanzierung des Insolvenzgeldes ausschließlich verantwortlich zeichnen, aus deren Sphäre das abzusichernde Risiko stammt (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 02.02.2009 - 1 BvR 2553/08 - Juris), wird allein über die Regelung des Umlagesatzes gemäß § 360 Satz 2 SGB III gewährleistet. Die Regelung, wonach Fehlbestände und Überschüsse bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen sind, führt überjährig zu einem Belastungsausgleich, soweit die in einem Haushaltsjahr vereinnahmte Insolvenzgeldumlage nicht deckungsgleich mit den im selben Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen für das Insolvenzgeld ist. Vorliegend hat die Beklagte dieser Zweckbindung im Rahmen der Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2011 dadurch Rechnung getragen, dass die Umlagepflichtigen aufgrund der im Jahr 2010 (rechnerisch) überschüssigen Insolvenzgeldumlage im Jahr 2011 nicht zur Umlage herangezogen worden sind, und der im Haushaltsjahr 2010 erwirtschaftete Überschuss den Umlagepflichtigen auch bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2012 zugutekam. Insoweit hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht und rechnerisch zutreffend dargelegt, dass durch diese Gestaltung des Umlagesatzes die Aufwendungen für das Insolvenzgeld und die Einnahmen aus Insolvenzgeldumlage in den Jahren 2009 bis 2012 zwischenzeitlich ausgeglichen sind. Daher geht auch die Argumentation der Klägerin hinsichtlich einer Doppelfinanzierung der Insolvenzgeldausgaben durch die Arbeitgeber und eine unzulässige Finanzierung durch die Arbeitnehmer in den Jahren 2011 und 2012 an der Sache vorbei. Die von der Klägerin behauptete Doppelbelastung der Arbeitgeber ist unter Beachtung des überjährigen Belastungsausgleiches nicht zu belegen. Zudem käme die von der Klägerin begehrte Mittelübertragung ökonomisch nicht den Umlageverpflichteten, sondern allein den Beitragszahlern zugute, soweit die Klägerin im Haushaltsjahr 2010 einen höheren Zuschuss erhalten oder im Haushaltsjahr ein geringeres Darlehen zurückzuführen hätte, denn über die Anpassung des Umlagesatzes haben die Umlagepflichtigen - unabhängig vom Haushaltsergebnis der Klägerin, aber auch unabhängig von Überschüssen oder Fehlbeständen aus der Finanzierung des Insolvenzgeldes - stets die tatsächlichen Aufwendungen für das Insolvenzgeld aus den Umlagemitteln aufzubringen. Insoweit wurden durch die Entscheidung der Beklagten dem Haushalt der Klägerin weder Umlage- noch Beitragsmittel entzogen, sondern allein der Zuschuss zum Haushaltsausgleich im Jahr 2010 vermindert, wobei im Hinblick auf die ökonomische Zuordnung dieses Vorteils allein die Beitragszahler der Verlust dieses Zuschusses trifft.
Diesbezüglich ist aber nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin einen erhöhten Zuschuss zur defizitären Finanzierung ihrer Aufwendungen fordern dürfte, der allein darauf beruht, dass die durch Beitragseinnahmen zu finanzierenden Aufgaben nicht kostendeckend auszugleichen waren. Gemäß Art 120 Abs 1 Satz 4 Grundgesetz (GG) trägt die Beklagte zwar die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Die Regelung besagt jedoch nichts darüber, in welchem Umfang und für welche Leistungen die Sozialversicherungsträger Zuschüsse verlangen können, so dass Ansprüche hieraus nicht herzuleiten sind, sondern aufgrund dieser Vorschrift lediglich eine Defizithaftung der Beklagten begründet wird. Die Entscheidung, in welcher Weise die Sozialversicherungsträger mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, obliegt jedoch dem Gesetzgeber, dessen Gestaltungsspielraum von einer Zuschussgewährung bis zur Beseitigung einer defizitären Beitragsstruktur reichen kann, so dass auch verfassungsrechtliche Aspekte gegen ein klageweises Erzwingen eines Zuschusses sprechen.
Ein Einschreiten der Beklagten war auch im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Behandlung der Problematik durch die Klägerin geboten, denn die Übertragung von Haushaltsmitteln, die im Jahr 2010 zugeflossen waren, in das Haushaltsjahr 2011, obgleich in diesem Jahr ein tatsächlicher Mittelzufluss nicht zu erwarten war, widersprach in elementarer Weise zwingenden Regelungen des Haushaltsrechts. Gemäß § 77a SGB IV gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Klägerin die Vorschriften der BHO sinngemäß. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Übertragung der Haushaltsmittel auf der Grundlage des § 72 Abs 6 BHO jedoch nicht möglich. Hiernach können im Haushaltsplan zwar Ausnahmen von § 72 Absatz 2 bis 4 BHO zugelassen werden, insbesondere - wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht - dass alle Zahlungen ( ...) für das Haushaltsjahr zu buchen sind, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind (§ 72 Abs 2 BHO). Dies setzt jedoch voraus, dass diese Ausnahme im Haushaltsplan vor dem Zufluss der Einnahmen zugelassen ist. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, § 72 Abs 6 BHO erlaube auch eine nachträgliche Zuordnung der Einnahmen in verschiedene Haushaltsjahre, findet diese Auffassung weder in den gesetzlichen Regelungen eine Stütze, noch gibt es Stimmen in der Literatur oder Rechtsprechung, die diese Auffassung teilen. Das Prinzip der Vorherigkeit ergibt sich aus § 1 BHO, wonach ein Haushaltsplan vor Beginn eines Rechnungsjahres festzustellen ist. Dieses - auch verfassungsrechtlich (Art 110 Abs 2 Satz 1 GG) verankerte - Prinzip steht nicht zur Disposition einer kameralistisch geführten Verwaltung.
Zuletzt entspricht auch die von der Klägerin beabsichtigte Behandlung der Doppelbuchung in keiner Weise einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, auch wenn sie sich darauf beruft, sie habe gemäß § 67 SGB IV alle veranschlagten Einnahmen im Haushaltsplan zu berücksichtigen. Unabhängig von den zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Unzulässigkeit, eine derartige Doppelbuchung, wie von der Klägerin veranschlagt, haushaltsrechtlich aufzuarbeiten, hat der von der Klägerin vorgelegte Haushaltsplan keinerlei Hinweis auf diese Doppelverbuchung enthalten, so dass die haushaltsrechtliche Handhabung zudem gegen die gemäß § 48 Abs 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) auch für die Klägerin geltenden Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit (§§ 10, 11 HGrG) verstoßen hat. Es ist an keiner Stelle des von der Klägerin festgestellten Haushaltsplanes ersichtlich, dass sie ihre Überlegungen vom 13.10.2010 zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, der die Übertragung der überschüssigen Insolvenzgeldumlage haushaltsrechtlich vorbereiten sollte, gegenüber der Rechtsaufsicht dargelegt hat. Insoweit bestand für das genehmigungsbefugte Gremium, die Bundesregierung, die Gefahr, nicht hinreichend über die tatsächlichen Grundlagen informiert zu sein, die ihrer Entscheidung zugrunde lagen, womit die nachgehende "Umbuchung" - nach Erteilung einer Genehmigung - das Genehmigungsrecht der Rechtsaufsicht ausgehöhlt hätte.
Eine Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheides vom 23.12.2010 (iS einer Abwägungsdisproportionalität) ist zuletzt auch nicht daraus herzuleiten, dass die Entscheidung lediglich formelhaft begründet wäre. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich die Ermessensentscheidung nicht allein auf den Hinweis zur Abwägung beschränkt, denn hiermit gibt die Beklagte vorliegend nur zu erkennen, dass sie ihren Ermessensspielraum erkannt hat und ihn nutzen will. Die Ausführungen der Beklagten zu den Gründen, die einer Mittelübertragung entgegenstehen, sind im Rahmen des Bescheides vom 23.12.2010 allein als Ermessenserwägungen zu qualifizieren, den rechtswidrigen Haushalt nicht der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen, sondern vom Eintrittsrecht nach § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGBIV Gebrauch zu machen. Aus anderen Gründen, insbesondere um die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eintrittsrechts darzulegen, hätte es einer Auseinandersetzung mit den Gründen in Bezug auf die unveränderte Feststellung des Haushaltsplans nicht bedurft. Bei der Entscheidung für die Handlungsalternative, vom Eintrittsrecht gemäß § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV Gebrauch zu machen, hätte es nur einer Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen bedurft, d.h. die Beklagte hatte insoweit allein dazulegen, dass ein nur mit Liquiditätshilfen auszugleichender Haushaltsplan vorliegt, eine vorhergehende Genehmigung des Haushaltsplanes mit Maßgaben durch die BA nicht umgesetzt wurde und auch kein geänderter Haushaltsplan durch die Klägerin vorgelegt worden ist; dass diese Tatbestandsmerkmale vorlagen und ohnehin keiner weiteren Begründung bedurften (§ 35 Abs 2 Nr. 2 SGB X), steht außer Frage. Unter Beachtung des Umstandes, dass sich die Entscheidung der Beklagten vom 23.12.2010 somit ausschließlich mit der Abwägung der Handlungsalternativen beschäftigt, nämlich der Wahl, vom Eintrittsrecht Gebrauch zu machen oder den Vorgang erneut der Bundesregierung vorzulegen, genügt die von der Beklagten abgegebene Begründung den Anforderungen an eine Individualisierung der Interessenabwägung, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegenüber dem Bescheidadressaten zu ergehen hat. Die Beklagte hat insoweit die von der Klägerin im Wesentlichen vorgebrachten Argumente für eine Mittelübertragung insbesondere die Frage der Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage thematisiert, im Ergebnis jedoch dem von der Klägerin gewählten Weg, der Zweckbindung Rechnung zu tragen, zugunsten einer rechtskonformen Lösung die Absage erteilt und ihre diesbezügliche Rechtsauffassung dargelegt, die es nach Ansicht der Beklagten gerechtfertigt habe, vom Eintrittsrecht nach § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV Gebrauch zu machen. Angesichts der erschöpfenden Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte im Bescheid vom 23.12.2010, die die Beklagte zu der getroffenen Entscheidung bewogen haben, ist das Vorbringen der Klägerin, die Ermessensentscheidung erschöpfe sich in formelhaften Wendungen, nicht nachzuvollziehen.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung des vorläufigen Haushaltsplanes der Klägerin für das Haushaltsjahr 2011.
Die für die Auszahlung des Insolvenzgeldes zuständige Klägerin erhielt bis 31.12.2008 die Aufwendungen hierfür gemäß § 358 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (G v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848 mWv 1.1.2004 - SGB III) von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres erstattet. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden die Regelungen zur Finanzierung des Insolvenzgeldes geändert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (§ 358 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des G v. 30.10.2008).
Im Haushaltsjahr 2009 wies der Haushaltsplan der Klägerin ein Finanzierungssaldo von insgesamt 13.803.518.000.- EUR aus, wobei ein Fehlbestand von 943.500.000.- EUR daraus resultierte, dass aus der vereinnahmten Insolvenzgeldumlage (710.616.000.- EUR) die für die Auszahlung des Insolvenzgeldes erforderlichen Aufwendungen (Ausgaben: 1.617.202.000.- EUR zzgl. der Verwaltungskosten und der Einzugskostenvergütung) nicht gedeckt werden konnten. Das Haushaltsdefizit finanzierte die Klägerin durch eine Entnahme aus ihren Rücklagen.
Im Hinblick auf die bis dahin defizitäre finanzielle Ausstattung der Insolvenzsicherung wurde der gemäß § 360 Satz 1 SGB III zu erhebende Umlagesatz für das Jahr 2010 mit Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 (InsoGUmlV 2010 - Verordnung v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3938) auf 0,41 vH festgesetzt. Zudem hat der Gesetzgeber in Erwartung eines erneuten defizitären Haushaltes der Klägerin im Jahr 2010 mit § 434t SGB III (idF des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz G v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 mWv 17.04.2010 bzw. nachfolgend § 434u G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 mWv 28.10.2010) festgelegt, dass abweichend von § 365 SGB III aus dem zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss wird, wenn die Klägerin das als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen der Beklagten bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann.
Infolge der positiven konjunkturellen Entwicklung war für die Klägerin im Rahmen ihrer Haushaltsplanung für das Jahr 2011 bereits im September 2010 abzusehen, dass die im Jahr 2010 zu erwartenden Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage einen Betrag von 2.800.000.000.- EUR überschreiten würden, so dass nach Berücksichtigung des Defizits 2009 und der voraussichtlichen Ausgaben für das Insolvenzgeld 2010 (ca. 839.000.000.- EUR einschließlich Verwaltungskosten und Einzugskostenvergütung) ein Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage von ca. 1.100.000.000.- EUR verbleiben würde. Um die Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage für eine zweckentsprechende Verwendung im Haushaltsplan 2011 einstellen zu können, bemühte sich die Klägerin in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es ermöglichen würde, die Überschüsse aus der Insolvenzgeldumlage 2010 einer Rücklage zuzuführen, aus der die Aufwendungen für das Insolvenzgeld in den Folgejahren zu finanzieren seien. Nachdem eine kurzfristige gesetzliche Lösung, die ua eine Verstetigung des Umlagesatzes umfassen sollte, aufgrund von Bedenken des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI) nicht zustande gekommen war, beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin in seiner Sitzung am 12.11.2010 den Haushaltsplan für das Jahr 2011 mit der Maßgabe festzustellen, dass als (Soll-)Ansatz im Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) für das Jahr 2010 ein Betrag von 2.800.000.000.- EUR und für das Jahr 2011 ein Betrag von 1.116.500.000.- EUR als Einnahmen einzustellen seien. Diesbezüglich hatte die Klägerin - im Rahmen interner Überlegungen am 13.10.2010 - die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Erwägung gezogen, der die Übertragung der überschüssigen Insolvenzgeldumlage haushaltsrechtlich vorbereiten sollte; diese Überlegungen fanden jedoch keinen Eingang in den Haushaltsplan, in dem für das Haushaltsjahr 2011 lediglich vermerkt wurde, dass die Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage, einschließlich des übertragenen Saldos des Vorjahres, die die Ausgaben für diesen Zweck überschreiten, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden könnten. Im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) wurde ein (Soll-) Ansatz von 4.271.004.000.- EUR ausgewiesen.
Den Haushaltsplan der Klägerin genehmigte die Bundesregierung in einer Kabinettsitzung am 15.12.2010 mit der Maßgabe, dass die Veranschlagung einer Einnahme in Höhe von 1.116.500.000.- EUR beim Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Bildung einer Rücklage für überschüssige Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage des Jahres 2010 und deren Übertragung in das Jahr 2011 nicht entsprochen werden könne. Der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 sehe für das Kalenderjahr 2011 einen Umlagesatz von 0,0 vH vor. Bei einem Umlagesatz von 0,0 vH flössen der Klägerin im Jahr 2011 keine Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage zu. Somit sei die Veranschlagung der Ansätze insoweit zu ändern, dass beim Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) der Ansatz um 1.116.500.000.- EUR abzusenken und der Ansatz im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) um 1.116.500.000.- EUR zu erhöhen sei.
Mit Schreiben vom 15.12.2010 teilte die Beklagte, vertreten durch das BMAS, der Klägerin mit, dass die Bundesregierung den Haushalt der Klägerin mit Maßgaben zu den Titeln 1/099 03 und 1/311 99 genehmigt habe. Dieses Schreiben ging bei der Klägerin am 20.12.2010 ein.
In einer weiteren Sitzung, die bereits am 16.12.2010 stattfand, beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin, den Haushaltsplan 2011 in unveränderter Form ohne die Maßgaben der Genehmigung vom 15.12.2010 erneut festzustellen. Anschließend bat die Klägerin die Beklagte um erneute Prüfung und Genehmigung dieses Haushaltsplans.
Mit Bescheid vom 23.12.2010 stellte die Beklagte, vertreten durch das BMAS, den Haushalt der Klägerin in der am 15.12.2010 mit Maßgaben genehmigten Fassung gemäß § 71 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) selbst fest, nachdem dieser Haushalt lediglich durch einen Bundeszuschuss auszugleichen sei. Hierbei trete das Interesse der Selbstverwaltung, den Haushalt eigenständig festzustellen, gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem rechtskonformen Haushalt der Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung zurück; in diesem Zusammenhang sei zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf das Eintrittsrecht der Beklagten dazu führen würde, dass es ab 01.01.2011 keinen rechtkonformen Haushalt der Klägerin gebe. Dem Begehren der Klägerin, einen Betrag von 1.116.500.000.- EUR beim Einnahmetitel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) zu veranschlagen und demgemäß das Bundesdarlehen zu reduzieren, könne auch unter Beachtung der vorgetragenen Gründe nicht entsprochen werden. Die von der Klägerin genannten Vorschriften des SGB III und der Bundeshaushaltsordnung (BHO) seien nicht geeignet, eine Verschiebung der im Jahr 2010 vereinnahmten, überschüssigen Insolvenzgeldumlage als Einnahme in das Haushaltsjahr 2011 begründen zu können. Die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage werde dadurch gewährleistet, dass Überschüsse und Fehlbestände gemäß § 360 Satz 2 SGB III überjährig durch die Anpassung des Umlagesatzes auszugleichen seien. Hierdurch werde auch sichergestellt, dass die Ausgaben für das Insolvenzgeld dauerhaft allein von den Arbeitgebern aufgebracht würden. Allein der Umstand, dass durch diese Vorgehensweise der Bundeshaushalt entlastet würde, führe nicht zu einer zweckwidrigen Verwendung der Insolvenzgeldumlage. Eine Übertragung der Einnahmen aus dem Jahr 2010 ins Haushaltsjahr 2011 verstoße gegen zwingendes Recht, insbesondere gegen §§ 364 und 365 SGB III, wonach die im Jahr 2010 vereinnahmten Mittel bei der Ermittlung des gemäß § 434u SGB III maßgeblichen Bundeszuschusses für das Haushaltsjahr 2010 zu berücksichtigen seien.
Allein gegen den Bescheid vom 23.12.2010 hat die Klägerin am 11.01.2011 Klage beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die mit Bescheid vom 23.12.2010 durch die Beklagte erfolgte Feststellung des Haushaltsplans der Klägerin für das Jahr 2011, der die Maßgaben des Genehmigungsschreibens vom 15.12.2010 umsetze, aufzuheben. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, den vom Verwaltungsrat der Klägerin am 12.11.2010 gefassten und am 16.12.2010 erneut festgestellten Haushaltsplan zu genehmigen. Die Feststellung des BA- Haushaltes durch die Beklagte verstoße gegen formelles und materielles Recht. Die der Haushaltsfeststellung vorausgegangene Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 sei bereits aus formalen Gründen rechtsfehlerhaft, denn die Beklagte habe entgegen der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs 3 SGB IV dort kein Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus sei ein Rechtsverstoß, der eine Auflage rechtfertigen könne, nicht spezifiziert. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Entscheidung beachten müssen, dass die geplante Mittelübertragung unter Beachtung des § 72 Abs 6 BHO genehmigungsfähig gewesen wäre. Diese Regelung eröffne die Möglichkeit, Ausnahmen von dem Grundsatz zu genehmigen, dass Einnahmen für das Haushaltsjahr des Zuflusses zu verbuchen seien, und aus der Vorschrift ergebe sich kein Hinderungsgrund, diese Vorschrift nicht auf bereits zurückliegende Zeiträume anzuwenden. Dies habe vorliegend zu geschehen, denn die Mittelübertragung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten gewesen. Die Insolvenzgeldumlage diene ausschließlich der Finanzierung des Insolvenzgeldes, werde allein von den Arbeitgebern aufgebracht und sei damit zweckgebunden. Um diese Zweckbindung zu gewährleisten und eine Vereinnahmung dieser Mittel in den Bundeshaushalt zu vermeiden, gebe es keine Alternative zu einer Verbuchung des Überschusses in Höhe von 1.116.500.000.- EUR aus dem Jahr 2010 als eine Einnahme aus der Umlage für das Insolvenzgeld im Haushaltsjahr 2011. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz beabsichtigt gehabt, die Klägerin zu Beginn des Jahres 2011 schuldenfrei zu stellen, ohne sie mit Darlehen zu belasten, die daraus resultierten, dass der Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage nicht in das Haushaltsjahr 2011 übertragen worden sei. Die Notwendigkeit einer derartigen Sachbehandlung folge aus der Sondersituation im Jahre 2010, wonach das Haushaltsdefizit der Klägerin durch einen Zuschuss und nicht durch ein Darlehen ausgeglichen worden sei. Ebenso wie im Falle eines Haushaltsüberschusses hätten sich ein Ausgleich und damit eine zweckentsprechende Verwendung der Insolvenzgeldumlage mittelfristig automatisch ergeben. Dieser Ausgleichsmechanismus sei durch die Zuschussgewährung im Jahr 2010 gestört, so dass der Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage des Jahres 2010 verloren sei. In der Folge seien die Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 in unzulässiger Weise paritätisch von den Arbeitnehmern und (nochmals) den Arbeitgebern über die Beitragseinnahmen zu finanzieren, denn durch die Berücksichtigung des Überschusses im Jahr 2010 bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2011 mit 0,0 vH fehlten im Haushaltsjahr 2011 die zweckgebundenen Einnahmen, um die Aufwendungen aus der Insolvenzsicherung zu decken. Die Weigerung der Beklagten, eine Genehmigung ohne Maßgaben zu erteilen, sei allein von einem fiskalischen Interesse geleitet und verkenne zwingendes Recht sowie die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage. Als Folge der rechtswidrigen Weigerung vom 15.12.2010, die Genehmigung zu dem von der Klägerin am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan zu erteilen, sei auch die Feststellung des Haushaltsplanes durch das BMAS vom 23.12.2010 rechtswidrig. Es handle sich insoweit um ein gestuftes Verfahren. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, der Bescheid vom 15.12.2010 sei bestandskräftig. Mit der erneuten Vorlage des unverändert festgestellten Haushaltsplanes am 16.12.2010 habe die Klägerin die Genehmigung (mit Maßgaben) vom 15.12.2010 angefochten, denn ansonsten hätte die Beklagten keine Handhabe gehabt, den Haushalt der Klägerin selbst durch Verwaltungsakt am 23.12.2010 festzustellen. Der Bescheid vom 23.12.2010 heile auch nicht die Begründungsmängel des Bescheides vom 15.12.2010; insoweit handle es sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände. Mit dem Bescheid vom 15.12.2010 sei eine Genehmigung (mit Maßgaben) erteilt worden, den die Klägerin durch erneute Feststellung des Haushaltsplanes hätte umsetzen müssen, wohingegen der Bescheid vom 23.12.2010 die Feststellung des Haushaltsplanes selbst regle. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Bescheid vom 23.12.2010 erneut kein hinreichender Hinweis auf einen Rechtsverstoß, der eine Feststellung des Haushaltsplans durch das BMAS rechtfertige. Mit diesem Bescheid sei erneut nicht beachtet worden, dass die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage eine Verausgabung der vereinnahmten Mittel für andere Zwecke verbiete, so dass der Überschuss aus dem Jahr 2010 - unabhängig von der zudem notwenigen Absenkung des Umlagesatzes - als Einnahme aus der Insolvenzgeldumlage im Haushaltsjahr 2011 einzustellen sei, aus dem die Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 zu bestreiten seien. Hieran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass mit der InsoGUmlV 2012 der Umlagesatz unter Berücksichtigung des - lediglich rechnerisch - verbliebenen Insolvenzgeldumlageüberschusses aus dem Jahr 2010 erneut so gestaltet wurde, dass dieser zusammen mit den tatsächlichen Einnahmen im Jahr 2012 die Aufwendungen in diesem Haushaltsjahr decke. Hierdurch verschärfe sich vielmehr die Situation, denn auch im Jahr 2012 sei ein Teil der Aufwendungen für das Insolvenzgeld erneut paritätisch von den Arbeitnehmern und (nochmals) den Arbeitgebern aufzubringen. Um eine Anpassung des Umlagesatzes rechtfertigen zu können, wäre es erforderlich gewesen, dass im Haushaltsplan 2011 Einnahmemittel aus der Insolvenzgeldumlage tatsächlich eingestellt seien. Die Übertragung der Haushaltsmittel sei während der Vorarbeiten des Haushaltsplanes mit der Rechtsaufsicht abgestimmt gewesen, und es habe keine Signale dafür gegeben, dass die geplante Mittelübertragung nicht genehmigungsfähig sei. Die Entscheidung vom 15.12.2010 sei nicht begründet und enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen; darüber hinaus fehle es der streitgegenständlichen Entscheidung vom 23.12.2010 auch an einer nachvollziehbaren Begründung, und die Erwägungen zum Ermessen seien allenfalls formelhaft. Die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Klägerin die Gründe für die Entscheidung vom 23.12.2010 bekannt gewesen seien, denn bis zur Feststellung des Haushaltsplanes am 12.11.2010 - aber auch nachfolgend bis zur Entscheidung vom 15.12.2010 - habe die Rechtsaufsicht ebenfalls die Auffassung vertreten, die Mittelübertragung sei zulässig. Der Sinneswandel der Beklagten habe die Klägerin überrascht.
Auf den gerichtlichen Hinweis zur doppelten Verbuchung der im Jahr 2010 zugeflossenen Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage in Höhe von jeweils 1.116.500.000.- EUR in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 hat die Klägerin ergänzend erläutert, sie sei gemäß § 67 Abs 1 SGB IV verpflichtet gewesen, sämtliche Einnahmen, mit denen innerhalb eines Haushaltsjahres geplant werde, in den Haushaltsplan einzustellen. Soweit der Haushaltsplan genehmigt worden wäre, hätte man im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2010 auf der Ist- Seite eine Ausgabenbuchung im Titel 1/099 03 und für das Jahr 2011 in diesem Einnahmetitel eine Einnahmebuchung vorgenommen. Im Ergebnis hätte sich dann keine Doppelbuchung ergeben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid vom 23.12.2010 (Feststellung des Haushaltsplanes) aufzuheben und
2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.2010 zu verpflichten, die Genehmigung des am 12.11.2010 vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltes ohne Maßgaben zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie widerspreche der durch Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 erfolgten Klageänderung. Die Frage, ob dieser Bescheid vom 15.12.2010 hinreichend begründet sei, könne für das vorliegende Verfahren dahinstehen, denn die Klägerin habe diesen Bescheid nicht angegriffen, so dass dieser bestandskräftig sei. Die erneute, unveränderte Feststellung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat der Klägerin am 16.12.2010 stelle kein Rechtsmittel dar, sondern habe für die Beklagte lediglich Anlass gegeben von ihrem Eintrittsrecht gemäß § 71 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV Gebrauch zu machen, um die Entscheidung der Bundesregierung vom 15.12.2010 zu vollziehen. Die Regelung des § 71a SGB IV sehe entgegen der Auffassung der Klägerin kein "gestuftes Verfahren" vor, das der Klägerin gestatten würde, einen unveränderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen. Insoweit hätte es ihr oblegen, die Genehmigung mit Maßgaben vom 15.12.2010 mit dem zutreffenden Rechtmittel, nämlich einer Klage vor den Sozialgerichten, anzugreifen. Zudem wäre der am 16.12.2010 erneut festgestellte Haushaltsplan ebenfalls nicht genehmigungsfähig gewesen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 den Bescheid vom 15.12.2010 erstmals angefochten hat, sei die Änderung der Klage unzulässig.
Den allein streitgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2010 habe die Beklagte hinreichend begründet und die Interessen der Beteiligten im Rahmen einer Ermessensentscheidung sachgerecht abgewogen. In diesem Zusammenhang seien auch die im Rahmen der Vorberatung und den Abstimmungsgesprächen seitens der beteiligten Bundesministerien geäußerten rechtlichen Überlegungen mit einzubeziehen. Insoweit sei der Klägerin die Auffassung der Beklagten bekannt gewesen sei, so dass gemäß § 35 Abs 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ohnehin geringere Anforderungen an die Begründungspflicht der Entscheidung zu stellen seien. Die Klägerin sei von der Entscheidung der Bundesregierung auch nicht überrascht worden, denn bereits vor der Haushaltsfeststellung am 12.11.2010 sei ihr bekannt gewesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Mittelübertragung nicht geschaffen waren. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass bei der Feststellung des Haushaltsplans am 12.11.2010 die Vertreter der öffentlichen Körperschaften dieser zugestimmt hätten, denn die Mitglieder des Verwaltungsrates - auch wenn sie Beamte der Beklagten seien - seien in diesem Zusammenhang nicht weisungsabhängig. Zudem sei dem Verwaltungsrat der Klägerin - Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.11.2010 - bewusst gewesen, dass es noch keine Rechtsgrundlage gegeben habe, auf deren Grundlage eine Übertragung der Mittel zu begründen wäre. Der Mangel einer Rechtsgrundlage sei zumindest am 21.09.2010 auch von der Klägerin noch so gesehen worden. Die Ermessensbetätigung der Beklagten ergebe sich aus dem Bescheid. Diese beschränke sich auch nicht auf formelhafte Überlegungen, denn die Abwägung der gegenläufigen Interessen ergebe sich aus der Gesamtbegründung der Entscheidung vom 23.12.2010. Als letztes Mittel habe die Beklagte zur Feststellung des Haushalts der Klägerin gegriffen, denn der von ihr festgestellte Haushalt sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Beklagten stehe es unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips nicht frei, einen rechtswidrigen Haushalt zu genehmigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gebe es keine tragfähige Rechtsgrundlage für die begehrte Mittelübertragung in das Haushaltsjahr 2011. Die Überlegungen der Klägerin zu § 72 Abs 6 BHO seien ungeeignet eine Übertragung der Haushaltsmittel zu rechtfertigen, denn eine Ausnahme, die in einem Haushaltsjahr zugeflossenen Mittel in einem anderen Haushaltsjahr zu verbuchen, könne nur im vorherein zugelassen werden. Eine nachträgliche Änderung der Mittelzuordnung wäre willkürlich. Das Prinzip der Vorherigkeit sei nicht unbeachtlich, denn es ergebe sich aus Art 110 Abs 2 GG sowie § 1 Abs 1 Satz 1 BHO. Eine Mittelübertragung auf der Grundlage der Vorschriften im streitgegenständlichen Zeitraum verstoße gegen § 364 SGB III, wonach die im Jahr 2010 zugeflossenen Mittel bei der Ermittlung des Haushaltshaltsdefizits zu berücksichtigen seien, denn der Bund hafte nur soweit die Klägerin ihre Aufgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Die von dieser angestrebte Erhöhung des Zuschusses im Jahr 2010 und die Zuführung in eine Rücklagen widerspreche der grundsätzlichen Konzeption der §§ 364, 365 und 434u SGB III, denn die staatlichen Liquiditätshilfen seien subsidiär. Die Vorschrift des § 364 SGB III gebe zudem eine unterjährige Tilgung der durch die Beklagte darlehensweise gewährten Liquiditätshilfen vor, soweit die Einnahmen die Ausgaben der Klägerin übersteigen würden, sodass sich auch hier der in § 8 BHO verankerte Grundsatz der Gesamtdeckung aller (Beitrags- und Umlage-) Einnahmen für alle Ausgaben widerspiegle. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, die im Haushaltsjahr 2010 vereinnahmte, überschüssige Umlage müsse bei der Ermittlung des Haushaltsdefizits unberücksichtigt bleiben. Die Bildung einer Rücklage sei weder nach den Vorschriften der BHO noch auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelungen des SGB III möglich gewesen, wie sich auch aus der Neuregelung des § 366 SGB III ergebe, der - ausweislich der Gesetzesmaterialien - erst für die Zeit ab dem 01.01.2013 eine solchen Rücklagenbildung zulasse. Auch die verfassungsrechtliche Argumentation der Klägerin gehe fehl, denn sie verkenne, dass dem Haushalt der Klägerin keine (Umlage-)Mittel entzogen würden, sondern nur der steuerfinanzierte Haushaltsausgleich geringer ausfalle. Der Zweckbindung der Umlagemittel werde durch die Anpassung des Umlagesatzes gemäß § 360 Satz 2 SGB III Rechnung getragen, indem der Überschuss aus dem Jahr 2010, der im Jahr 2011 zu einem Wegfall der Umlagepflicht und im Jahr 2012 zu einem Umlagesatz geführt habe, in deren Folge die Aufwendungen und die Einnahmen aus den Jahren 2009 bis 2012 zwischenzeitlich ausgeglichen seien. Weder aus den Regelungen des SGB III noch aus der Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage ergebe sich die Notwendigkeit, die Überschüsse des Jahres 2010 aus der Insolvenzgeldumlage allein im Haushaltsjahr 2011 (oder später) zu diesem Zweck zu verwenden. Der Regelung des § 360 Satz 2 SGB III sei kein Grundsatz zu entnehmen, dass die Aufwendungen für das Insolvenzgeld ausschließlich aus zweckgebundenen, im laufenden Haushaltsjahr vereinnahmten Mittel zu bestreiten seien. Insoweit finde ein überjähriger Ausgleich zwischen den Beitragseinnahmen und den vereinnahmten Umlagen statt, um laufend die Liquidität des Haushaltes der Klägerin zu gewährleisten. Es gebe im Ergebnis weder eine Doppelbelastung der Umlagepflichtigen noch hätten diese einen Vorteil von der Mittelübertragung. Der von der Klägerin begehrte Mitteltransfer führe lediglich dazu, dass allein die Beitragszahler im Haushaltsjahr 2010 durch einen erhöhten Zuschuss entlastet würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife der Ausgleichsmechanismus des § 360 Satz 2 SGB III auch dann, wenn keine Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage zufließen würden, denn die Regelung stelle nicht auf das Vorhandensein von zweckentsprechenden Mitteln im Haushalt ab. Die von der Klägerin beabsichtigte Behandlung der Doppelbuchung wäre nach den Regelungen der BHO unzulässig gewesen. Allein in Ausnahme zu § 35 Abs 1 BHO hätte durch einen Rückeinnahmevermerk eine Berücksichtigung von Ausgaben erfolgen können. Der Titel 1/099 03 weise für Jahr 2010 jedoch keinerlei Haushaltsvermerk aus und der Vermerk für das Jahr 2011 beziehe sich allein auf dieses Haushaltsjahr. Darüber hinaus gebe es im Haushaltsplan der Klägerin keine generell zugelassene Ausnahme vom Bruttoprinzip, die die von der Klägerin angedachte Umbuchung rechtfertigen könne.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der beteiligten Bundesministerien (BMAS, BMF) Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die allein gegen den Bescheid vom 23.12.2010 form- und fristgerechte erhobene Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 15.12.2010 angefochten und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung des am 12.11.2010 vom Verwaltungsrat der Klägerin festgestellten Haushaltes ohne Maßgaben beantragt hat, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Nicht streitig ist Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen des Bescheides vom 23.12.2010.
Die funktionelle erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG ist gemäß § 29 Abs 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung gegeben. Die ersatzweise Feststellung eines Haushaltsplanes bzw. dessen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde - wie vorliegend - ist als Aufsichtsangelegenheit gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu qualifizieren (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2010 - L 10 AL 225/08 KL - Juris mwN; a.A. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 29 Rn. 5a). Der Gesetzeszweck der Vorschrift (vgl. hierzu: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 11.01.2008, BT-Drucks 16/7716 S. 2, 18), nämlich die Entlastung der Sozialgerichte und die Verkürzung der Phase der Unsicherheit für Bereiche, in denen es vorwiegend um die Klärung von Rechtsfragen geht, in denen fast zwangsläufig der Weg in die zweite, gegebenenfalls dritte Instanz gesucht wird, um eine endgültige Klärung der Rechtsfrage zu erzielen, ist auch bei einer Aufsichtsangelegenheit gegenüber der Klägerin gegeben. Nach § 57 Abs 1 Satz 1 und 2 SGG ist das LSG örtlich zuständig (§ 367 Abs 4 SGB III).
Hinsichtlich der zulässigen Klage in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 23.12.2010, über den allein in der Sache zu entscheiden ist, ist statthafte Klageart die Aufsichtsklage gemäß § 54 Abs 3 SGG in der Form einer reinen Anfechtungsklage
Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts und der Umstände des Einzelfalles ist das Schreiben der Beklagten vom 23.12.2010 als feststellender Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung zu qualifizieren.
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die Mitwirkungsrechte in der Sozialversicherung ist der Haushaltsplan der Klägerin bis zur Genehmigung durch die Beklagte einerseits schwebend unwirksam; anderseits obliegt es jedoch grundsätzlich nicht der Beklagten, den Haushaltsplan durch Maßgaben abschließend zu gestalten. Insoweit stellt § 71a Abs 4 Satz 1 SGB IV klar, dass ein unter Bedingungen genehmigter Haushaltsplan nicht ohne weiteren Rechtsakt in der genehmigten Form in Kraft tritt, sondern im Hinblick auf die Finanzhoheit der Bundesagentur für Arbeit erneut durch die Selbstverwaltung festgestellt werden muss (vgl. Brandt in Kreikebohm, SGB IV, § 71a Rn.6). Soweit wie vorliegend die Beklagte unter Berufung auf § 71 Abs 4 Satz 2 SGB IV diese Feststellung selbst vornimmt, trifft sie eine für die Klägerin - im Hinblick auf die getrennten Rechtspersönlichkeiten (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25.02.2010 - L 10 AL 296/07 - juris) - anfechtbare Regelung für den Einzelfall mit Außenwirkung, mithin erlässt sie einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X.
Der gegen den Bescheid vom 23.12.2010 erhobenen Klage fehlte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 (noch) nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Klagebegehren hatte sich in der Hauptsache noch nicht durch den Haushaltsplan für das Jahr 2013 erledigt, der den Haushalt für das Jahr 2011 endgültig regelt. Streitgegenständlich ist vorliegend die Behandlung der Haushalts(soll)ansätze für den (Einnahmen-)Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) und daraus folgend den (Einnahmen-)Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich), die sowohl im streitbefangenen Haushaltsplan 2011 als auch in dem daraus abgeleiteten Haushaltsplan 2012 noch nicht endgültig festgestellt waren, so dass in der Folge auch die Höhe des von der Beklagten aufzubringenden Darlehens zum Ausgleich des Haushaltes der Klägerin für das Haushaltsjahr 2011, das die Klägerin gemäß § 365 SGB III zurückzuzahlen hat, noch nicht endgültig festgesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist dem von der Klägerin festgestellten (und von der Beklagten lediglich genehmigten) Haushaltsplan 2012 jedoch - mangels Außenwirkung - kein Verwaltungsaktcharakter beizumessen, so dass der Haushaltsplan 2012 nicht gemäß § 96 SGG - in Ersetzung des durch Verwaltungsakt festgestellten Haushaltsplan 2011 - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens werden konnte.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 die Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung des am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplans ohne Maßgaben zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage beantragt hat, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung, denn die Änderung einer Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs 1 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nachdem ein durch die Selbstverwaltung festgestellter Haushaltsplan ohne eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht in Kraft tritt (vgl. Brandt aaO), ist auch der von der Klägerin begehrten Genehmigung Regelungscharakter für den Einzelfall mit Außenwirkung beizumessen, womit das Begehren, die Genehmigung zu dem am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan zu erteilen, als Anfechtung der am 15.12.2010 erteilten Genehmigung und Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne die dort festgelegten Maßgaben zu qualifizieren ist. Die von der Klägerin erstmals am 12.12.2012 erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch als unzulässige Klageänderung in Bezug auf den bis dahin maßgeblichen Antrag anzusehen, die Beklagte, die auch hierfür zuständig gewesen wäre, zu einer Genehmigung des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans zu verpflichten, wobei die Klägerin diesen Antrag nach ihrer Klageänderung nicht mehr weiter verfolgt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 gestellte Antrag als Klageänderung anzusehen, denn es lässt sich weder dem ursprünglichen Klageantrag vom 11.01.2011 eine Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 entnehmen noch erweist sich der am 12.12.2012 zu Protokoll gestellte Antrag als Ergänzung oder Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen ohne Änderung des Klagegrundes. Die Frage einer Klageänderung ist hierbei an dem für das Prozessrecht zentralen Begriff des Streitgegenstands zu messen (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 95 Rn.4), der sich von dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstandes nicht unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1958 - 11 RV 1148/57 - BSGE 9,17; Urteil vom 12.10.1972 - 10 RV 744/71 - BSGE 35,6). Umrissen wird der Begriff des Streitgegenstandes durch die Regelung des § 253 Abs 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag zu enthalten hat. Somit ist als Streitgegenstand das durch einen Antrag konkretisierte Begehren des Klägers zu qualifizieren, eine richterliche Entscheidung über eine für sich in Anspruch genommene Rechtslage zu erhalten, die er aus einem angegebenen Lebensvorgang ableitet (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn.63)
Dies zugrunde gelegt gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 bereits mit Erhebung der Klage am 11.01.2011 gewollt und somit bereits zu diesem Zeitpunkt Streitgegenstand der vorliegenden Klage war. Soweit die Klägerin vorträgt, mit der Klageerhebung sei auch der Bescheid vom 15.12.2010 angefochten, ist dies weder dem Antrag vom 11.01.2011 noch dem Klägervortrag bis zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Der mit der Klageerhebung gestellte Antrag zielte nach seinem Wortlaut allein auf die Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2010, ohne eine ausdrückliche Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 zu fordern. Gestützt wird diese Einschätzung durch den weitergehenden Verpflichtungsantrag der Klägerin, nicht die Genehmigung des am 12.11.2010, sondern die des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans zu begehren, der gegenüber der Fassung vom 12.11.2010 lediglich keine Änderung erfahren habe, so dass auch hieraus keine Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 abzuleiten ist. Insgesamt ist aus dem gesamten Klagevortag der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin den Bescheid vom 15.12.2010 zwar als rechtswidrigen Ausgangspunkt für die nachfolgende Entscheidung, nämlich die Haushaltsfeststellung durch die Beklagte am 23.12.2010 erkannt, dessen Anfechtung aber nicht für erforderlich gehalten hat, weil sie den Bescheid vom 15.12.2010 lediglich als Voraustatbestand für das weitere Vorgehen angesehen hat, um einen (erneuten) Antrag auf Genehmigung des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans stellen zu können sowie die (ersatzweise) Haushaltsfeststellung durch die Beklagte vom 23.12.2010 anzufechten. Dies bestätigt sich zudem durch den Klagevortrag, dass es sich nach Auffassung der Klägerin bei der Genehmigung des Haushaltsplans um ein gestuftes Verfahren handle, das eine Anfechtung der Genehmigung vom 15.12.2010 gegenüber der Beklagten erforderlich gemacht habe. Aus Sicht der Klägerin hat es daher nach der abschließenden Entscheidung der Beklagten vom 23.12.2010 keiner weitergehenden Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 bedurft, denn dieser sei, die Auffassung der Klägerin zugrunde gelegt, inzident im Rahmen der Anfechtung des Bescheides vom 23.12.2010 zu prüfen. Dementsprechend gab es für die Klägerin auch keinen Anlass, mit der Klageerhebung den Bescheid vom 15.12.2010 anzufechten, so dass die ausdrückliche Anfechtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 das Geltendmachen eines neuen Streitgegenstandes, dh eine Klageänderung darstellt. Es gibt auch keinen Anlass, den Antrag der Klägerin gemäß § 99 Abs 1 Nr. 3 SGG nicht als Klageänderung anzusehen, denn das Klagebegehren, den Bescheid vom 15.12.2010 aufzuheben und die Genehmigung zu dem am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan zu erhalten, stellt keine Ergänzung oder Berichtigung des bis dahin vorgetragenen Sachverhalts oder der hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sondern eine Abkehr von der bis dahin vertretenen Auffassung dar, dass eine in einem gerichtlichen Verfahren anfechtbare Genehmigung durch die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.12.2010 noch nicht erteilt worden und allein der am 16.12.2010 durch die Klägerin festgestellte Haushaltsplan im Rahmen des Genehmigungsverfahrens relevant sei. Auch hat die Beklagte der Klageänderung ausdrücklich widersprochen (§ 99 Abs 1 Alt. 1 SGG). Darüber hinaus hält der Senat eine Änderung der Klage unter Beachtung der Gesamtumstände für nicht sachdienlich, denn über den nunmehr gestellten Antrag wäre nicht in der Sache zu entscheiden. Ein sich aus § 99 Abs 1 und Abs 4 SGG ergebender Ermessenspielraum kommt für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, nicht in Betracht, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen - wie vorliegend - gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91 - juris). Der mit der Klageänderung streitgegenständlich gewordene Bescheid vom 15.12.2010 ist mit der erstmaligen Anfechtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 nicht fristgerecht angegriffenen worden und die Klägerin war nicht daran gehindert, die Klage fristgerecht zu erheben. Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monates ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben, denn ein Vorfahren hatte nicht stattzufinden, nachdem die Beklagte, vertreten durch eine oberste Bundesbehörde iSd § 78 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGG, die mit der Klageänderung streitgegenständlich gewordene Genehmigung vom 15.12.2010 erteilt hat. Die Klagefrist hat jedoch gemäß § 66 Abs 1 SGG nicht zu laufen begonnen, denn der Bescheid vom 15.12.2010 war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gleichwohl wäre die mit der Klageänderung erstmalig erfolgte Anfechtung des Bescheides vom 15.12.2010 im Klageweg als unzulässig anzusehen, denn auch wenn die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.12.2010 keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Eröffnung der Verwaltungsentscheidung möglich (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Mit der formlosen Bekanntgabe des Bescheides vom 15.12.2010 durch Zugang bei der Klägerin am 20.12.2010 begann die genannte Jahresfrist gemäß § 64 Abs 1 SGG. Weitergehend regelt § 64 Abs 2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, dessen Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, vorliegend die formlose Bekanntgabe des Bescheides vom 15.12.2010 am 20.12.2010. Damit endet die Klagefrist mit Ablauf des 20.12.2011, so dass eine Klageerhebung gegen den Bescheid vom 15.12.2010 am 12.12.2012 nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die Klägerin war auch nicht durch höhere Gewalt (iSd § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 SGG) an der Einlegung einer Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2010 vor Ablauf der Jahresfrist gehindert. Das Schreiben der Beklagten vom 15.12.2010 traf für die Klägerin erkennbar auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung für den Einzelfall mit Außenwirkung für eine Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten als Rechtsaufsicht und der Klägerin als rechtlich selbständiger Trägerin der sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit dahingehend, dass der Haushalt der Klägerin mit Maßgaben zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage genehmigt werde, wobei die Maßgaben durch eine erneute Feststellung des Haushaltsplans umzusetzen seien. Hieraus war für die Klägerin abzuleiten, dass die ihr mit Schreiben vom 15.12.2010 erteilte Genehmigung mit Maßgaben als Verwaltungsakt zu qualifizieren war, der unmittelbar im Wege einer Klage angefochten werden konnte, nachdem er von einer obersten Bundesbehörde iSd § 78 Abs 1 Satz 2 Nr.2 SGG erlassen war. Gehindert an einer Klageerhebung war die Klägerin allein durch ihre Rechtsauffassung in Bezug auf den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, in der sie auch nicht durch die Beklagte dadurch bestärkt worden ist, dass dem Bescheid vom 15.12.2010 ein Hinweis (iSd § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 2 SGG) auf dessen Unanfechtbarkeit zu entnehmen wäre, der - wie eine Hinderung durch höhere Gewalt - die Klageerhebung auch nach Ablauf der Jahresfrist als zulässig erscheinen ließe.
Das ursprünglich ebenfalls geltend gemachte Begehren, die Beklagte zur Genehmigung des am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans zu verpflichten, hat die Klägerin mit ihrer Klageänderung nicht mehr wiederholt, so dass es keiner Entscheidung des Senates hierüber bedarf.
Die gegen den Bescheid vom 23.10.2010 erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Feststellung des Haushaltsplans für das Jahr 2011 in Bezug auf die allein streitgegenständlichen Einnahmen(soll-)ansätze der Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) und 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), soweit die Beklagte mit der Feststellung des Haushaltsplans am 23.12.2010 im Titel 1/099 03 den Ansatz um 1.116.500.000.- EUR abgesenkt und den Ansatz im Titel 1/311 99 um 1.116.500.000.- EUR erhöht hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2012 ist weder formell noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Senates bereits die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf "null" vorgelegen haben, hat die Beklagte, soweit sie sich gleichwohl zu Ermessenserwägungen veranlasst gesehen hat, entsprechend dem Zweck der Ermächtigung das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und das Abwägungsergebnis hinreichend begründet.
Die Beklagte war - vertreten durch das BMAS - berechtigt, gestützt auf § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV, den Haushaltsplan der Klägerin in der von der Bundesregierung am 15.12.2010 genehmigten Fassung selbst festzustellen, denn die Klägerin hat die Maßgaben der Genehmigung vom 15.12.2010 nicht umgesetzt und in der Folge keinen geänderten Haushaltsplan zur erneuten Genehmigung vorgelegt. Der Haushalt der Klägerin für das Jahr 2011 war nach den Planungen der Klägerin lediglich mit Liquiditätshilfen des Bundes auszugleichen.
Der Haushaltsplan der BA wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest (§ 71a Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV). Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung (§ 71a Abs 2 SGB IV). Diese Genehmigung hat die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss vom 15.12.2010 unter Berufung auf § 71a Abs 3 SGB IV lediglich mit der Maßgabe erteilt, dass die Veranschlagung der Ansätze insoweit zu ändern sei, dass beim Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) der Ansatz um 1.116.500.000.- EUR abzusenken und der Ansatz im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) um 1.116.500.000.- EUR zu erhöhen sei.
Enthält die Genehmigung - wie vorliegend - Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat (der BA) erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen (§ 71a Abs 4 SGB IV).
Ihre Entscheidung, den Haushaltsplan der Klägerin selbst festzustellen, hat die Beklagte, vertreten durch das BMAS, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, auch im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen, die der Senat im Ergebnis nicht zu beanstanden hat. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen und die Entscheidung vom 23.12.2010 ist hinreichend begründet.
Die Regelung des § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV ermächtigt die Beklagte, vertreten durch das BMAS, den Haushaltsplan der Klägerin im Rahmen einer Ermessensentscheidung selbst festzustellen, wenn - wie vorliegend - der vorgelegte Haushalt nur mit Liquiditätshilfen des Beklagten auszugleichen ist und vorhergehend ein milderes Mittel, ein von der Selbstverwaltung festgestellter und unter Auflagen durch die Bundesregierung genehmigter Haushaltsplan durch den Verwaltungsrat der Klägerin, nicht umgesetzt wird. Die Klägerin hat mit dem am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplan auch keinen geänderten Haushaltsplan vorgelegt, der eine Handlungsalternative für die Beklagte geboten hätte. In diesem Zusammenhang sind allein Feststellungen durch den Verwaltungsrat der Klägerin als geänderte Haushaltspläne iSd § 71a Abs 4 SGB IV anzusehen, denn durch eine Genehmigung eines Haushaltsplanes mit Maßgaben erfährt ein vorhergehend festgestellter Haushaltsplan keine Änderung. Derartige Änderungen umzusetzen obliegt - nach Sinn und Zweck der Regelungen - allein der Selbstverwaltung. Dies ist mit der unveränderten Feststellung des Haushaltsplanes am 16.12.2010 (im Vergleich zu dem am 12.11.2010 festgestellten Haushaltsplan) jedoch nicht geschehen.
Insoweit hatte die Beklagte allenfalls ein Entschließungsermessen, auf das Schreiben der Klägerin vom 16.12.2010 dahingehend zu reagieren, den Haushaltsplan entsprechend der Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 selbst festzustellen oder alternativ (gewissermaßen iS einer Überprüfung gemäß § 44 SGB X von Amts wegen) von der Bundesregierung eine Genehmigung ohne Auflagen zu dem vom Verwaltungsrat der Klägerin am 16.12.2010 unverändert festgestellten Haushaltsplan einzuholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV das BMAS - in Vertretung der Beklagten - keineswegs im Sinne eines Auswahlermessens unter Missachtung der (intern) alleinigen Genehmigungsbefugnis der Bundesregierung den von der Klägerin am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplan eigenständig nach eigenen Vorstellungen zu genehmigen.
Nachdem eine solche Genehmigung jedoch einerseits allein nach erneuter Befassung durch die Bundesregierung möglich gewesen wäre, anderseits die Klägerin keine Absicht erkennen ließ, den am 15.12.2010 genehmigten Haushaltsplan festzustellen, stand am 23.12.2010 im Hinblick auf den nahenden Beginn des Hauhaltsjahres 2011 die Gefahr im Raum, dass ohne eine Entscheidung der Beklagten, vertreten durch das BMAS, den Haushaltsplan der Klägerin selbst festzustellen, für die Zeit ab dem 01.01.2011 ein rechtloser Zustand eintreten werde, der es der Klägerin unmöglich gemacht hätte, in rechtlich legitimierter Weise Zahlungen zu erbringen, denn es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der Klägerin eine vorläufige Haushaltsführung gemäß § 72 Abs 1, Abs 2 Satz 3 SGB IV beschließen und genehmigen lassen wollte. Unter Beachtung dieser Aspekte und der zeitlichen Umstände war die Feststellung des Haushaltsplans durch die Beklagte, vertreten durch das BMAS, als alternativlos anzusehen, womit aus Sicht des Senates die Vorsetzungen einer Ermessensreduzierung auf "Null" vorgelegen haben, die in wesentlich geringerem Umfang einer Begründung bedurft hätte, als dies durch die Beklagte geschehen ist.
Aber selbst wenn man der Einschätzung der Klägerin folgen wollte, es habe hinsichtlich des Entschließungsermessens noch Spielraum gegeben, so hat die Beklagte, vertreten durch das BMAS, im Rahmen ihrer ausführlichen Ermessensentscheidung den Haushaltsplan entsprechend der Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 zurecht selbst festgestellt und damit - trotz der zeitlichen Umstände - (wohl) auch in Betracht gezogen, die Bundesregierung um die Überprüfung ihrer bislang erteilten Genehmigung zu bitten. Soweit sich die Beklagte jedoch aus den in der Abwägungsentscheidung dargelegten Gründen gegen eine erneute Vorlage an die Bundesregierung und für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Haushaltsfeststellung durch das BMAS entschieden hat, ist das Ergebnis dieser Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten in die Abwägung eingestellten Überlegungen sind ebenso wie das Abwägungsergebnis und die Begründung der Entscheidung frei von Rechtsfehlern.
Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG).
Wie bei einer gebundenen Entscheidung (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) haben Ermessensentscheidungen zuerst die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen; darüber hinaus muss die Behörde jedoch auch die Gründe für die - darauf beruhende und somit erst daran anschließende - Ausübung des Ermessens erkennen lassen (vgl. Krasney in KassKomm, SGB X, § 35 Rn. 6). Formelhafte Wendungen reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen nicht aus, weil bei derartigen "Leerformeln" nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und gegebenenfalls in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Az. 9a/9 RV 27/89 - SozR 1300 § 35 Nr. 3 mwN; Krasney in KassKomm, aaO). Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2000 - B 2 U 19/99 R - SozR 3-2700 § 76 Nr. 2).
Unter Beachtung dieser Überlegungen ist dem Bescheid vom 23.12.2010 weder ein Ermessensfehler iS eines Ermessensnichtgebrauchs noch iS eines Ermessensfehlgebrauchs zu entnehmen. Dem Bescheid vom 23.12.2010 mangelt es nicht grundsätzlich an einer Ermessensausübung (sog. Ermessensnichtgebrauch), denn ausweislich der gewählten Formulierung, die auf die Abwägung der Interessen verweist, hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und von diesem Ermessen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit einer Entscheidung führen kann, dann anzunehmen, wenn das Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt wurde (Ermessensfehlgebrauch). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Dazu zählen auch die Fälle, bei denen der Verwaltungsakt unzureichende, zB nur formelhafte Ermessenserwägungen enthält (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R - SozR 4-2700 § 76 Nr. 2; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 54 Rn.28b). An keinem dieser genannten Ermessensfehler leidet der Bescheid vom 23.12.2010. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Beklagte aus sachfremden Gründen unterlassen hat, eine erneute Prüfung des von der Beklagten am 16.12.2010 festgestellten Haushaltsplans auf den Weg zu bringen. Diesbezüglich hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass die Entscheidung wohl im Wesentlichen auf fiskalischen Interessen des BFM beruht habe, den Bundeszuschuss für das Jahr 2010 so gering wie möglich zu halten. Unabhängig davon, dass dieser Gesichtspunkt allein die bestandskräftige Entscheidung vom 15.12.2010 betrifft, gibt es für diesen Vortrag nach Lage der Akten ohnehin keinen Beleg, so dass es im Ergebnis auch nicht darauf ankommt, dass ein fiskalisches Interesse des Beklagten nicht per se ausgeschlossen ist, einen ermessensleitenden Gesichtspunkt darstellen zu können, denn der Haushaltsplan der Klägerin hat gemäß § 71a Abs 3 Alt. 4 SGB IV die Grundsätze der Sozial, Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Beklagten zu beachten. Des Weiteren ist angesichts der umfangreichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten und den nach Lage der Akten dokumentierten Beratungen und Abstimmungsgesprächen für den Senat kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Beklagte nicht alle beachtlichen Ermessensgesichtspunkte berücksichtigt hätte oder dass sie bei ihrer Entscheidung vom 23.12.2010 von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Klägerin hat hierzu ebenfalls nichts vorgetragen. Sie macht insoweit allein (sinngemäß) geltend, die Beklagte habe sich im Hinblick auf die (materiell-)rechtlich fehlerhafte - weil mit Maßgaben erteilte - Genehmigung der Bundesregierung vom 15.12.2010 gedrängt sehen müssen, eine andere Entscheidung zu treffen, als die Genehmigung vom 15.12.2010 durch eine eigene Feststellung des Haushaltsplans zu vollziehen.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hätte. Insbesondere war die Entscheidung der Bundesregierung vom 15.12.2010 nicht materiell rechtswidrig, denn die von der Klägerin geplante Mittelübertragung war nicht zwingend geboten, um die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Entscheidung der Bundesregierung vom 15.12.2010, soweit sie Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung gewesen wäre, zumindest materiell- rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, denn die Genehmigung mit Maßgaben war erforderlich, weil der von der Klägerin am 12.11.2010 festgestellte Haushaltsplan aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fehlerhaft und in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig war. Es gab im streitgegenständlichen Zeitraum keine Rechtsgrundlage, die eine Übertragung überschüssiger Mittel aus der Insolvenzgeldumlage in das Haushaltsjahr 2011 erlaubt hätte. Vielmehr war es sogar haushaltsrechtlich geboten, die im Jahr 2010 zugeflossenen Mittel aus der Insolvenzgeldumlage bei der Ermittlung des Haushaltsdefizits der Klägerin im Haushaltsjahr 2010 zu berücksichtigen. Zudem war die von der Klägerin geplante Übertragung der Mittel in das Haushaltsjahr 2011 nicht erforderlich, um der Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage Rechnung zu tragen, wobei der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gewählte Weg der Mittelübertragung ohnehin elementaren Regeln des Haushaltsrechts widersprach.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gab es keine Rechtsgrundlage dafür, dass das im Jahr 2010 lediglich als Liquiditätshilfe gewährte Darlehen, das sich gemäß § 434u SGB III in einen Zuschuss gewandelt hat, soweit es am Ende des Jahres 2010 nicht zurückgezahlt werden konnte, ohne die laufenden Zuflüsse aus der Insolvenzgeldumlage im Jahr 2010 zu bestimmen war. Weder den maßgeblichen Vorschriften der BHO noch denen des SGB III ist zu entnehmen, dass Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage einer Rücklage zuzuführen wären oder dass die Verwendung dieser Einnahmen Beschränkungen unterliegen würden.
Gemäß § 364 Abs 1 SGB III leistet der Bund die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Hierbei sind die Darlehen zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen (§ 364 Abs 2 SGB III). Bereits aus dieser Regelung ergibt sich, dass die in einem Haushaltsjahr tatsächlich zufließenden Einnahmen, unabhängig von ihrem Entstehungsgrund, d.h. ohne Ansehung, ob sie als Umlage- oder Beitragsaufkommen zu qualifizieren sind, vollständig heranzuziehen sind, um den tatsächlichen, taggenauen Darlehensbedarf der Klägerin zu ermitteln, der - bei verbesserter Kassenlage während des laufenden Haushaltsjahres - auch bereits unterjährig auszugleichen ist. Dieses Regelungskonzept schließt zwangsläufig aus, dass laufende Überschüsse aus einer Einnahmequelle der Klägerin während eines laufenden Haushaltsjahrs separiert werden, um bei der (täglichen) Darlehensermittlung unbeachtet zu bleiben. Dieses Regelungskonzept korrespondiert mit der haushaltsrechtlichen Vorschrift des § 8 Satz 1 BHO, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Diese Betrachtungsweise ändert sich auch nicht durch die Neuregelung des § 366 Abs 2 SGB III (idF G v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 mWv 31.12.2012), denn hieraus ergibt sich keine Änderung der in § 364 SGB III angeordneten taggenauen Ermittlung des Darlehensbedarfs zur Aufrechterhaltung der laufenden Liquidität der Klägerin sowie der Stundung des nicht rückzahlbaren Darlehens zum Ende eines Haushaltsjahres. Aus der Neuregelung des § 366 Abs 2 SGB III ergibt sich nur die Möglichkeit, den rechnerischen Überschuss aus einer Umlage am Ende des Haushaltsjahres einer gesonderten Rücklage zuzuführen, damit vermieden wird, dass diese für bestimmte Zwecke zusätzlich aufgebrachten Mittel zur Tilgung von Darlehen, die der Bund nach § 364 SGB III geleistet hat, eingesetzt werden. Zudem dient die Regelung dem Einstieg in eine antizyklische Ausgestaltung der umlagefinanzierten Leistungen, insbesondere des Insolvenzgeldes (vgl. BT- Drucks 17/6277 S. 86). Hieraus ist aber gleichzeitig abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Klägerin sei es bis zu dieser Neuregelung verwehrt gewesen, eine Rücklage aus den Überschüssen der Insolvenzgeldumlage zu bilden. Darüber hinaus sehen weder die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeldumlage (§§ 358 bis 361 SGB III) noch der von der Klägerin selbst festgestellte Haushaltsplan für die im Jahr 2010 zugeflossene Insolvenzgeldumlage eine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung iSd § 8 Satz 2 BHO vor, wonach die Verwendung von Einnahmen für bestimmte Zwecke beschränkt werden darf, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
Es bestand für die Beklagte auch keine Notwendigkeit, für den streitgegenständlichen Zeitraum - unter Missachtung der geltenden Rechtslage - eine Ausnahme in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Mittelübertragung zuzulassen, um die dem Erhebungszweck entsprechende Verwendung der Umlagemittel zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang verkennt die Klägerin, dass die Beklagte die Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, sondern lediglich auf der Grundlage der geltenden Regelungen einen anderen Weg gewählt hat, als den von der Klägerin im Rahmen des Haushaltsplan vorgeschlagenen. Darüber hinaus berücksichtigt die Klägerin nicht, dass die Zahlung von Insolvenzgeld eine Leistung der Arbeitsförderung ist (§ 3 Abs 1 Nr. 10 SGB III), die nicht getrennt von ihren übrigen Aufgaben betrachtet werden kann, ebenso wenig wie die Finanzierung dieser Aufgaben, die durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen sichergestellt wird (§ 340 SGB III). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass allein die Umlagen einer besonderen Behandlung bedürften, denn auch die Beitragsmittel werden zweckgebunden erhoben. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel, d.h. vorliegend im Wesentlichen die Steuerung, dass die Arbeitgeber für die Finanzierung des Insolvenzgeldes ausschließlich verantwortlich zeichnen, aus deren Sphäre das abzusichernde Risiko stammt (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 02.02.2009 - 1 BvR 2553/08 - Juris), wird allein über die Regelung des Umlagesatzes gemäß § 360 Satz 2 SGB III gewährleistet. Die Regelung, wonach Fehlbestände und Überschüsse bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen sind, führt überjährig zu einem Belastungsausgleich, soweit die in einem Haushaltsjahr vereinnahmte Insolvenzgeldumlage nicht deckungsgleich mit den im selben Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen für das Insolvenzgeld ist. Vorliegend hat die Beklagte dieser Zweckbindung im Rahmen der Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2011 dadurch Rechnung getragen, dass die Umlagepflichtigen aufgrund der im Jahr 2010 (rechnerisch) überschüssigen Insolvenzgeldumlage im Jahr 2011 nicht zur Umlage herangezogen worden sind, und der im Haushaltsjahr 2010 erwirtschaftete Überschuss den Umlagepflichtigen auch bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Jahr 2012 zugutekam. Insoweit hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht und rechnerisch zutreffend dargelegt, dass durch diese Gestaltung des Umlagesatzes die Aufwendungen für das Insolvenzgeld und die Einnahmen aus Insolvenzgeldumlage in den Jahren 2009 bis 2012 zwischenzeitlich ausgeglichen sind. Daher geht auch die Argumentation der Klägerin hinsichtlich einer Doppelfinanzierung der Insolvenzgeldausgaben durch die Arbeitgeber und eine unzulässige Finanzierung durch die Arbeitnehmer in den Jahren 2011 und 2012 an der Sache vorbei. Die von der Klägerin behauptete Doppelbelastung der Arbeitgeber ist unter Beachtung des überjährigen Belastungsausgleiches nicht zu belegen. Zudem käme die von der Klägerin begehrte Mittelübertragung ökonomisch nicht den Umlageverpflichteten, sondern allein den Beitragszahlern zugute, soweit die Klägerin im Haushaltsjahr 2010 einen höheren Zuschuss erhalten oder im Haushaltsjahr ein geringeres Darlehen zurückzuführen hätte, denn über die Anpassung des Umlagesatzes haben die Umlagepflichtigen - unabhängig vom Haushaltsergebnis der Klägerin, aber auch unabhängig von Überschüssen oder Fehlbeständen aus der Finanzierung des Insolvenzgeldes - stets die tatsächlichen Aufwendungen für das Insolvenzgeld aus den Umlagemitteln aufzubringen. Insoweit wurden durch die Entscheidung der Beklagten dem Haushalt der Klägerin weder Umlage- noch Beitragsmittel entzogen, sondern allein der Zuschuss zum Haushaltsausgleich im Jahr 2010 vermindert, wobei im Hinblick auf die ökonomische Zuordnung dieses Vorteils allein die Beitragszahler der Verlust dieses Zuschusses trifft.
Diesbezüglich ist aber nicht zu erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin einen erhöhten Zuschuss zur defizitären Finanzierung ihrer Aufwendungen fordern dürfte, der allein darauf beruht, dass die durch Beitragseinnahmen zu finanzierenden Aufgaben nicht kostendeckend auszugleichen waren. Gemäß Art 120 Abs 1 Satz 4 Grundgesetz (GG) trägt die Beklagte zwar die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Die Regelung besagt jedoch nichts darüber, in welchem Umfang und für welche Leistungen die Sozialversicherungsträger Zuschüsse verlangen können, so dass Ansprüche hieraus nicht herzuleiten sind, sondern aufgrund dieser Vorschrift lediglich eine Defizithaftung der Beklagten begründet wird. Die Entscheidung, in welcher Weise die Sozialversicherungsträger mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, obliegt jedoch dem Gesetzgeber, dessen Gestaltungsspielraum von einer Zuschussgewährung bis zur Beseitigung einer defizitären Beitragsstruktur reichen kann, so dass auch verfassungsrechtliche Aspekte gegen ein klageweises Erzwingen eines Zuschusses sprechen.
Ein Einschreiten der Beklagten war auch im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Behandlung der Problematik durch die Klägerin geboten, denn die Übertragung von Haushaltsmitteln, die im Jahr 2010 zugeflossen waren, in das Haushaltsjahr 2011, obgleich in diesem Jahr ein tatsächlicher Mittelzufluss nicht zu erwarten war, widersprach in elementarer Weise zwingenden Regelungen des Haushaltsrechts. Gemäß § 77a SGB IV gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Klägerin die Vorschriften der BHO sinngemäß. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Übertragung der Haushaltsmittel auf der Grundlage des § 72 Abs 6 BHO jedoch nicht möglich. Hiernach können im Haushaltsplan zwar Ausnahmen von § 72 Absatz 2 bis 4 BHO zugelassen werden, insbesondere - wie vorliegend von der Klägerin geltend gemacht - dass alle Zahlungen ( ...) für das Haushaltsjahr zu buchen sind, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind (§ 72 Abs 2 BHO). Dies setzt jedoch voraus, dass diese Ausnahme im Haushaltsplan vor dem Zufluss der Einnahmen zugelassen ist. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, § 72 Abs 6 BHO erlaube auch eine nachträgliche Zuordnung der Einnahmen in verschiedene Haushaltsjahre, findet diese Auffassung weder in den gesetzlichen Regelungen eine Stütze, noch gibt es Stimmen in der Literatur oder Rechtsprechung, die diese Auffassung teilen. Das Prinzip der Vorherigkeit ergibt sich aus § 1 BHO, wonach ein Haushaltsplan vor Beginn eines Rechnungsjahres festzustellen ist. Dieses - auch verfassungsrechtlich (Art 110 Abs 2 Satz 1 GG) verankerte - Prinzip steht nicht zur Disposition einer kameralistisch geführten Verwaltung.
Zuletzt entspricht auch die von der Klägerin beabsichtigte Behandlung der Doppelbuchung in keiner Weise einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, auch wenn sie sich darauf beruft, sie habe gemäß § 67 SGB IV alle veranschlagten Einnahmen im Haushaltsplan zu berücksichtigen. Unabhängig von den zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Unzulässigkeit, eine derartige Doppelbuchung, wie von der Klägerin veranschlagt, haushaltsrechtlich aufzuarbeiten, hat der von der Klägerin vorgelegte Haushaltsplan keinerlei Hinweis auf diese Doppelverbuchung enthalten, so dass die haushaltsrechtliche Handhabung zudem gegen die gemäß § 48 Abs 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) auch für die Klägerin geltenden Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit (§§ 10, 11 HGrG) verstoßen hat. Es ist an keiner Stelle des von der Klägerin festgestellten Haushaltsplanes ersichtlich, dass sie ihre Überlegungen vom 13.10.2010 zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens, der die Übertragung der überschüssigen Insolvenzgeldumlage haushaltsrechtlich vorbereiten sollte, gegenüber der Rechtsaufsicht dargelegt hat. Insoweit bestand für das genehmigungsbefugte Gremium, die Bundesregierung, die Gefahr, nicht hinreichend über die tatsächlichen Grundlagen informiert zu sein, die ihrer Entscheidung zugrunde lagen, womit die nachgehende "Umbuchung" - nach Erteilung einer Genehmigung - das Genehmigungsrecht der Rechtsaufsicht ausgehöhlt hätte.
Eine Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheides vom 23.12.2010 (iS einer Abwägungsdisproportionalität) ist zuletzt auch nicht daraus herzuleiten, dass die Entscheidung lediglich formelhaft begründet wäre. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich die Ermessensentscheidung nicht allein auf den Hinweis zur Abwägung beschränkt, denn hiermit gibt die Beklagte vorliegend nur zu erkennen, dass sie ihren Ermessensspielraum erkannt hat und ihn nutzen will. Die Ausführungen der Beklagten zu den Gründen, die einer Mittelübertragung entgegenstehen, sind im Rahmen des Bescheides vom 23.12.2010 allein als Ermessenserwägungen zu qualifizieren, den rechtswidrigen Haushalt nicht der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen, sondern vom Eintrittsrecht nach § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGBIV Gebrauch zu machen. Aus anderen Gründen, insbesondere um die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eintrittsrechts darzulegen, hätte es einer Auseinandersetzung mit den Gründen in Bezug auf die unveränderte Feststellung des Haushaltsplans nicht bedurft. Bei der Entscheidung für die Handlungsalternative, vom Eintrittsrecht gemäß § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV Gebrauch zu machen, hätte es nur einer Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen bedurft, d.h. die Beklagte hatte insoweit allein dazulegen, dass ein nur mit Liquiditätshilfen auszugleichender Haushaltsplan vorliegt, eine vorhergehende Genehmigung des Haushaltsplanes mit Maßgaben durch die BA nicht umgesetzt wurde und auch kein geänderter Haushaltsplan durch die Klägerin vorgelegt worden ist; dass diese Tatbestandsmerkmale vorlagen und ohnehin keiner weiteren Begründung bedurften (§ 35 Abs 2 Nr. 2 SGB X), steht außer Frage. Unter Beachtung des Umstandes, dass sich die Entscheidung der Beklagten vom 23.12.2010 somit ausschließlich mit der Abwägung der Handlungsalternativen beschäftigt, nämlich der Wahl, vom Eintrittsrecht Gebrauch zu machen oder den Vorgang erneut der Bundesregierung vorzulegen, genügt die von der Beklagten abgegebene Begründung den Anforderungen an eine Individualisierung der Interessenabwägung, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegenüber dem Bescheidadressaten zu ergehen hat. Die Beklagte hat insoweit die von der Klägerin im Wesentlichen vorgebrachten Argumente für eine Mittelübertragung insbesondere die Frage der Zweckbindung der Insolvenzgeldumlage thematisiert, im Ergebnis jedoch dem von der Klägerin gewählten Weg, der Zweckbindung Rechnung zu tragen, zugunsten einer rechtskonformen Lösung die Absage erteilt und ihre diesbezügliche Rechtsauffassung dargelegt, die es nach Ansicht der Beklagten gerechtfertigt habe, vom Eintrittsrecht nach § 71a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV Gebrauch zu machen. Angesichts der erschöpfenden Darstellung aller wesentlichen Gesichtspunkte im Bescheid vom 23.12.2010, die die Beklagte zu der getroffenen Entscheidung bewogen haben, ist das Vorbringen der Klägerin, die Ermessensentscheidung erschöpfe sich in formelhaften Wendungen, nicht nachzuvollziehen.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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