S 7 SF 185/13 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 185/13 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung des Antragsgegners vom 6. Juni 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2013 - S 29 AS 120/13 ER -, zugestellt am 7. Mai 2013, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die von dem Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Form der Rechtsanwaltsvergütung antragsgemäß mit 226,10 Euro beziffert. Der Auffassung des Erinnerungsgegners, wonach die Verfahrensgebühr im vorliegenden Fall nach der Gebührenziffer 3103 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) festzusetzen ist, kann sich die Kammer nicht anschließen.

Die Gebührenziffer 3103 VV-RVG ist in Ansatz zu bringen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren bzw. Verwaltungsverfahren vorgelegen hat und der Rechtsanwalt daher für die Betreuung des gerichtlichen Verfahrens (unterstellt) weniger Einarbeitungszeit aufwenden musste, weshalb auch von einem geringeren Gebührenrahmen ausgegangen wird, als demjenigen der bei einer erstmaligen Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren beansprucht werden kann.

Die Urkundsbeamtin würdigt die Sach- und Rechtslage dabei im Ergebnis zutreffend, was die Bedeutung des Rechtsanwaltswechsels für die Vergütung der Verfahrensgebühr anbetrifft. Aus diesem Grund nimmt die Kammer zunächst auf die dort genannten Gründe vollinhaltlich Bezug.

Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass eine direkte Anwendung der Gebührenziffer 3103 VV-RVG nur dann in Betracht kommt, sofern es sich um denselben Bevollmächtigten handelt. Nur dann kann eine Arbeitserleichterung eintreten, die nach Sinn und Zweck der Regelung den niedrigeren Gebührenrahmen rechtfertigt (SG Berlin, Beschluss vom 3. März 2011 - S 164 SF 1784/09 E -, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3103 Rn. 1 unter Bezugnahme auf die Motive des Gesetzgebers, BT-Drucks. 15/1971, S. 212). Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn dem gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war eine Tätigkeit der Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners nicht vorausgegangen, so dass eine direkte Anwendung der reduzierten Gebühr nach 3103 VV-RVG ausscheidet.

Eine analoge Anwendung der Gebührenziffer 3103 VV-RVG mit der Folge, dass sich die Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners so behandeln lassen müsste als hätte die diesen schon im vorprozessualen Verfahren vertreten, kommt ebenfalls nicht in Betracht. (so im Ergebnis auch SG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2011 - S 12 SF 146/10 E -; SG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2010 - S 8 SF 3/10 E -, beide zitiert nach juris).

Dem Erinnerungsführer ist zuzugestehen, dass er mit Mehrkosten, nämlich der vollen Verfahrensgebühr nach 3102 VV-RVG anstatt der reduzierten Gebühr nach 3103 VV-RVG, belastet wird, wenn es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt. Richtig ist auch, dass die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste, vgl. § 91 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im Verfahren vor den Sozialgerichten Anwendung findet (SG Berlin, a.a.O.).

Allerdings stellt die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nur dann in Frage, wenn der Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen wurde (Jaspersen/Wache, in: BeckOK, ZPO § 91 Rn. 176); nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht umfasst wird dagegen, wenn sich eine Partei zu Beginn des gerichtlichen Rechtsstreits für einen anderen Verfahrensbevollmächtigten entscheidet. In diesen Fällen ist die Notwendigkeit des Anwaltswechsels gem. § 91 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zu prüfen. Damit soll die Partei in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (vgl. zum Ganzen: OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, zitiert nach juris).

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der Erinnerungsgegner im Ausgangsverfahren S 29 AS 120/13 ER nicht für den nach Beendigung der vorprozessualen Tätigkeit erfolgten Anwaltswechsel rechtfertigen musste und sich die Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners nicht so behandeln lassen musste, als hätte sie ihren Mandanten schon vorprozessual vertreten. Vielmehr kann sie die Vergütung einer Verfahrensgebühr nach 3102 VV-RVG verlangen.

Da andere Beanstandungen nicht geltend gemacht wurden war die Erinnerung zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist endgültig und damit unanfechtbar, vgl. § 197 Abs. 2 SGG (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 13. Mai 2011 - L 2 R 54/11 B -).
Rechtskraft
Aus
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