Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1140/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 183/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine allgemeine Überprüfung sozialrechtlicher Vorschriften durch das Gericht ist in der Verfahrensordnung des Sozialgerichtsgesetzes nicht vorgesehen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2011 entsprechend der in § 68 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - festgelegten Rentenformel, insbesondere der sog. Riesterfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2008 von der Beklagten Regelaltersrente, die mit Bescheid vom 13.01.2009 neu in Höhe von 1.377,95 EUR monatlich festgestellt wurde.
Mit Wirkung zum 01.07.2011 wurde dem Kläger von der Beklagten mit Anpassungsbescheid ohne Datum mitgeteilt, dass ab dem 01.07.2011 die Rente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.425,17 EUR ausbezahlt werde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2011 Widerspruch ein. In der Rentenanpassungsformel werde der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt und nicht nur der Arbeitnehmeranteil. Bei der demographischen Komponente seien nur der Arbeitnehmeranteil und der Nachhaltigkeitsfaktor zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 als unbegründet zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 sei in Umsetzung der Regelungen der §§ 65 bzw. 254 c SGB VI eine Rentenanpassung um 0,99 % festgelegt worden. Auf der Grundlage dieser Vorschriften und der aktuellen Entwicklung der Bruttolöhne sowie des Nachhaltigkeitsfaktors hätte sich ein neuer aktueller Rentenwert von 27,74 EUR gegenüber 27,20 EUR ergeben. Zu berücksichtigen sei jedoch bei der Rentenanpassung 2011 der seit dem Jahr 2005 entstandene Ausgleichsbedarf, der infolge der sog. Schutzklausel sich nicht habe auswirken können. Zum 01.07.2011 hätte sich somit ein aktueller Rentenwert von 27,47 EUR ergeben, dies entspreche einem Anpassungssatz von 0,99 % für den aktuellen Rentenwert. Diesem entspreche die Rentenmitteilung an den Kläger.
Zur Begründung der hiergegen am 28.10.2012 zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass der Rentenanpassungsbescheid 2011 mit dem Generationenvertrag nicht vereinbar sei. Statt des Arbeitnehmeranteils von derzeit 9,95 % werde der Gesamtbeitrag in Ansatz gebracht. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass sich Arbeitnehmereinkommen und Renten vorbehaltlich anderer Faktoren parallel entwickeln sollten. Der entsprechende Teil der Formel solle die Belastung von Arbeitnehmern durch den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und die zusätzliche Altersvorsorge abbilden. Für darüber hinaus erforderliche Dämpfungsmaßnahmen bezüglich des Anstiegs der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausdrücklich der Nachhaltigkeitsfaktor, der ausschließlich die demographische Entwicklung berücksichtigen und die Einhaltung der vorgesehenen Beitragsobergrenzen gewährleisten solle, vorgesehen. Er reiche diese Klage trotz der zum 01.01.2012 geplanten Beitragssenkung ein, da die derzeitige gesetzliche Regelung nach beiden Seiten ungerecht sei. Die mit der geltenden Rentenanpassungsformel verbundenen Schwierigkeiten hätten sich überdeutlich nach der Anhebung des Beitragssatzes zum 01.01.2007 bei der Rentenanpassung zum 01.07.2008 gezeigt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die Rentenanpassung zum 01.07.2011 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angegriffene Verwaltungsentscheidung der Beklagten gegen materielles oder höherrangiges Recht verstoßen könnte. Insoweit werde auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass ein angeblicher Verstoß gegen den Generationenvertrag, auf den sich der Kläger berufe, keinerlei rechtliche Konsequenzen habe. Der Begriff Generationenvertrag stehe für einen fiktiven "Solidar-Vertrag zwischen jeweils zwei Generationen" als theoretisch-institutionelle Grundlage einer im Umlageverfahren finanzierten dynamischen Rente. Weiter werde ergänzend darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch in jüngster Zeit Verfassungsbeschwerden bzgl. der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungszahlungen nicht zur Entscheidung angenommen habe (z. B. Beschlüsse des BVerfG vom 26.07.2007, Az 1 BvR 1247/07 und 1 BvR 824/03). Das Gericht sehe keinen Anlass, den hiesigen Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Zur Begründung der hiergegen am 06.03.2012 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, dass das SG offenbar sein Anliegen nicht verstanden habe. Dies ergebe sich aus dem angenommenen Klageantrag. Gegenstand des Verfahrens sei der bei Wikipedia als "Riesterfaktor" bezeichnete Teil der Rentenanpassungsformel. Dieser sei weder logisch begründbar noch bei Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung praktisch handhabbar. Dies habe sich nach der Beitragserhöhung zum 01.01.2007 bei der Rentenanpassung zum 01.07.2008 gezeigt. Die Politik habe zum Kunstgriff einer zweijährigen Aussetzung der Riestertreppe greifen müssen, um einigermaßen die Balance zwischen den Generationen herzustellen. Selbst Herr Prof. Bert Rürup habe in einem Telefongespräch mit ihm am 01.03.2012 den von ihm beanstandeten Teil der Rentenanpassungsformel als problematisch bezeichnet und sinngemäß von einer an Willkür grenzenden Dämpfung des Rentenanstiegs gesprochen. Er hätte sich an dieser Stelle einen demographischen Faktor gewünscht. Soweit würde er - der Kläger - nicht gehen wollen. Zu beanstanden sei derzeit lediglich, dass in der Rentenanpassungsformel in Zähler und Nenner der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz komme und nicht nur der Arbeitnehmeranteil. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung zwar einen großen Spielraum, dürfe aber die Gesetze der Logik und der Grundrechnungsarten nicht außer Acht lassen. Von einem Wunsch seinerseits nach einer ab dem 01.07.2011 deutlich zu erhöhenden Rente könne also keinesfalls die Rede sein. Zu einer geringfügigen zusätzlichen Anhebung seiner Rente käme es allenfalls zum 01.07.2013, wenn der Gesetzgeber von der Sozialgerichtsbarkeit zu einer Korrektur seines "Sündenfalls" für die Zukunft bei der Rentenerhöhung zum 01.07.2008 veranlasst werden würde, weil die Beitragssenkung zum 01.01.2012 den Rentnern nur im gleichen Umfang wie den Arbeitnehmern zugute käme. Im Fall, dass der Gesetzgeber keine Korrektur des "Sündenfalls" vornehme, würde seine Klage für die Rentner sogar zu einem geringeren Rentenanstieg zum 01.07.2013 führen. Dies halte er im Sinne der Generationengerechtigkeit für dringend geboten. Es sei bereits vorgezeichnet, dass der von ihm beanstandete Teil der Rentenanpassungsformel auch in der Zeit nach Erreichen der Endstufe der Riestertreppe weiterhin zu Konflikten führe. Er halte den Ansatz des Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zähler und Nenner der Rentenanpassungsformel für nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, da Dämpfungen des Rentenanstiegs und die Einhaltung der Beitragsziele nach überwältigender Meinung in der einschlägigen Literatur neben der kongruenten Anhebung der Beitragsbelastung für Arbeitnehmer und Rentner ausschließlich durch die Anhebung des Wertes Alpha herbeigeführt werden sollen.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2012 teilte die Beklagte mit, dass auf Bitten des Klägers nun die Grundsatzabteilung der Beklagten mit der Sache befasst sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011 in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Es sei auch kein Hinweis enthalten, dass er sich in seinen Grundrechten verletzt sehe. Vielmehr sei es offensichtlich sein Bestreben, dem Gesetzgeber ein System der Rentenanpassung vorzuschreiben, das aus seiner Sicht "logischer" erscheine. Hierfür sei jedoch das Bayer. Landessozialgericht nicht der richtige Ansprechpartner. Der Kläger möge sich an die Organe der Gesetzgebung wenden.
Mit Schreiben vom 25.09.2012 teilte der Kläger mit, dass er sich selbstverständlich in seinen Grundrechten verletzt fühle. Er sehe den Tatbestand gesetzlicher Willkür als erfüllt an. Er habe sich außerdem bereits per E-Mail an sämtliche 37 Mitglieder des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales gewandt, jedoch nur von einem einzigen eine Rückmeldung erhalten. Ferner setze der Gang vor das BVerfG die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten voraus. Grundsätzlich bleibe festzuhalten, dass es im Rahmen der Fürsorgepflicht längst Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund gewesen wäre, den Gesetzgeber auf die Willkür in der Rentenanpassungsformel hinzuweisen. Sein Bestreben gehe ausschließlich dahin, aus einer für die nächsten Jahrzehnte tragfähigen Rentenanpassungsformel den willkürlichen Teil zu entfernen und durch einen generationengerechten Teil zu ersetzen. Sein Antrag an das Bayer. Landessozialgericht laute daher erneut, bezüglich des von ihm beklagten Teils der Rentenanpassungsformel eine willkürliche Gestaltung des Gesetzgebers festzustellen.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
festzustellen, dass der Ansatz des Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zähler und Nenner der Rentenanpassungsformel willkürlich und somit verfassungswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2012 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unbegründet.
Nach dem ausdrücklichen Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 25.09.2012 geht es dem Kläger um die Feststellung, dass ein Faktor der in § 68 Abs 5 SGB VI gesetzlich festgelegten Formel zur Berechnung des neuen aktuellen Rentenwertes, nämlich der sog. Riesterfaktor und auch der sog. Nachhaltigkeitsfaktor willkürlich sei. Eine solche Feststellung kann losgelöst von der Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch den Senat nicht getroffen werden, da eine allgemeine Überprüfung sozialrechtlicher Vorschriften durch das Gericht in der Verfahrensordnung des SGG nicht vorgesehen ist. Gemäß § 54 Abs 1 SGG kann durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Der Kläger ist gemäß § 54 Abs 2 SGG beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist. Der Kläger trägt vor, dass die Rentenanpassung zum 01.07.2011 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei, dass jedoch die im Gesetz festgelegten Berechnungsfaktoren, insbesondere der Riesterfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor "unlogisch" seien und deshalb zu willkürlichen Ergebnissen bei der Rentenanpassung führten. Es gehe ihm nicht um eine höhere Rente, sondern um Gerechtigkeit innerhalb des Generationenvertrages. Eine Feststellung der Willkürlichkeit von Teilen der Formel der Neuberechnung des aktuellen Rentenwertes kann jedoch losgelöst von dem an den Kläger gerichteten Bescheid zur Rentenanpassung zum 01.07.2011 nicht erfolgen, auch nicht im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 SGG, weil diese ein individuelles Rechtsverhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Kläger voraussetzen würde, das einer entsprechenden Klärung im Sinne des § 55 Abs 1 Nrn 1 bei 4 SGG bedürfte. Ein solches liegt jedoch nicht vor.
Unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger sich auch gegen die Höhe der Rentenanpassung des Jahres 2011 und damit gegen die Rechtmäßigkeit des Rentenanpassungsbescheides von Juli 2011 wenden möchte, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 21.01.2009, Az. B 12 R 1 /07 R) im Anschluss an eine Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 13.11.2008 (Az. B 13 R 13/08 R, jeweils veröffentlicht bei juris) festgestellt, dass die Einführung des sog. Riesterfaktors und des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwertes nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben und auch nicht gegen Grundrechte verstößt. Es hat zum einen auf die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit den bestehenden Systemen der sozialen Sicherheit hingewiesen, zum anderen auf den Umstand, dass beide Faktoren letztlich der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung dienen und einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen gewährleisten. Damit liegt gerade ein willkürliches Verhalten des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Rentenformel nicht vor. Dabei hat das BSG - ebenso wie das BVerfG (BVerfG vom 26.07.2007, NZS 2008, 254) - ausdrücklich offen gelassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt. Jedenfalls genießt die Höhe des aktuellen Rentenwertes einen geringeren verfassungsrechtlichen Schutz als der Schutz der durch Eigenleistung erworbenen Entgeltpunkte (BSG Urteil vom 21.01.2009 a.a.O., juris Rdnr. 23). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils, also des sog. Riesterfaktors, und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an und sieht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 21.01.2009 von einer weiteren Begründung ab (vgl. auch LSG Thüringen, Urteil vom 28.08.2012, Az L 6 R 497/09 und LSG Celle-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, Az L 2 KN 8/11 jeweils veröffentlicht bei juris).
Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2011 entsprechend der in § 68 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - festgelegten Rentenformel, insbesondere der sog. Riesterfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2008 von der Beklagten Regelaltersrente, die mit Bescheid vom 13.01.2009 neu in Höhe von 1.377,95 EUR monatlich festgestellt wurde.
Mit Wirkung zum 01.07.2011 wurde dem Kläger von der Beklagten mit Anpassungsbescheid ohne Datum mitgeteilt, dass ab dem 01.07.2011 die Rente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.425,17 EUR ausbezahlt werde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2011 Widerspruch ein. In der Rentenanpassungsformel werde der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt und nicht nur der Arbeitnehmeranteil. Bei der demographischen Komponente seien nur der Arbeitnehmeranteil und der Nachhaltigkeitsfaktor zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 als unbegründet zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 sei in Umsetzung der Regelungen der §§ 65 bzw. 254 c SGB VI eine Rentenanpassung um 0,99 % festgelegt worden. Auf der Grundlage dieser Vorschriften und der aktuellen Entwicklung der Bruttolöhne sowie des Nachhaltigkeitsfaktors hätte sich ein neuer aktueller Rentenwert von 27,74 EUR gegenüber 27,20 EUR ergeben. Zu berücksichtigen sei jedoch bei der Rentenanpassung 2011 der seit dem Jahr 2005 entstandene Ausgleichsbedarf, der infolge der sog. Schutzklausel sich nicht habe auswirken können. Zum 01.07.2011 hätte sich somit ein aktueller Rentenwert von 27,47 EUR ergeben, dies entspreche einem Anpassungssatz von 0,99 % für den aktuellen Rentenwert. Diesem entspreche die Rentenmitteilung an den Kläger.
Zur Begründung der hiergegen am 28.10.2012 zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass der Rentenanpassungsbescheid 2011 mit dem Generationenvertrag nicht vereinbar sei. Statt des Arbeitnehmeranteils von derzeit 9,95 % werde der Gesamtbeitrag in Ansatz gebracht. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass sich Arbeitnehmereinkommen und Renten vorbehaltlich anderer Faktoren parallel entwickeln sollten. Der entsprechende Teil der Formel solle die Belastung von Arbeitnehmern durch den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und die zusätzliche Altersvorsorge abbilden. Für darüber hinaus erforderliche Dämpfungsmaßnahmen bezüglich des Anstiegs der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausdrücklich der Nachhaltigkeitsfaktor, der ausschließlich die demographische Entwicklung berücksichtigen und die Einhaltung der vorgesehenen Beitragsobergrenzen gewährleisten solle, vorgesehen. Er reiche diese Klage trotz der zum 01.01.2012 geplanten Beitragssenkung ein, da die derzeitige gesetzliche Regelung nach beiden Seiten ungerecht sei. Die mit der geltenden Rentenanpassungsformel verbundenen Schwierigkeiten hätten sich überdeutlich nach der Anhebung des Beitragssatzes zum 01.01.2007 bei der Rentenanpassung zum 01.07.2008 gezeigt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die Rentenanpassung zum 01.07.2011 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angegriffene Verwaltungsentscheidung der Beklagten gegen materielles oder höherrangiges Recht verstoßen könnte. Insoweit werde auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass ein angeblicher Verstoß gegen den Generationenvertrag, auf den sich der Kläger berufe, keinerlei rechtliche Konsequenzen habe. Der Begriff Generationenvertrag stehe für einen fiktiven "Solidar-Vertrag zwischen jeweils zwei Generationen" als theoretisch-institutionelle Grundlage einer im Umlageverfahren finanzierten dynamischen Rente. Weiter werde ergänzend darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch in jüngster Zeit Verfassungsbeschwerden bzgl. der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungszahlungen nicht zur Entscheidung angenommen habe (z. B. Beschlüsse des BVerfG vom 26.07.2007, Az 1 BvR 1247/07 und 1 BvR 824/03). Das Gericht sehe keinen Anlass, den hiesigen Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Zur Begründung der hiergegen am 06.03.2012 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, dass das SG offenbar sein Anliegen nicht verstanden habe. Dies ergebe sich aus dem angenommenen Klageantrag. Gegenstand des Verfahrens sei der bei Wikipedia als "Riesterfaktor" bezeichnete Teil der Rentenanpassungsformel. Dieser sei weder logisch begründbar noch bei Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung praktisch handhabbar. Dies habe sich nach der Beitragserhöhung zum 01.01.2007 bei der Rentenanpassung zum 01.07.2008 gezeigt. Die Politik habe zum Kunstgriff einer zweijährigen Aussetzung der Riestertreppe greifen müssen, um einigermaßen die Balance zwischen den Generationen herzustellen. Selbst Herr Prof. Bert Rürup habe in einem Telefongespräch mit ihm am 01.03.2012 den von ihm beanstandeten Teil der Rentenanpassungsformel als problematisch bezeichnet und sinngemäß von einer an Willkür grenzenden Dämpfung des Rentenanstiegs gesprochen. Er hätte sich an dieser Stelle einen demographischen Faktor gewünscht. Soweit würde er - der Kläger - nicht gehen wollen. Zu beanstanden sei derzeit lediglich, dass in der Rentenanpassungsformel in Zähler und Nenner der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz komme und nicht nur der Arbeitnehmeranteil. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung zwar einen großen Spielraum, dürfe aber die Gesetze der Logik und der Grundrechnungsarten nicht außer Acht lassen. Von einem Wunsch seinerseits nach einer ab dem 01.07.2011 deutlich zu erhöhenden Rente könne also keinesfalls die Rede sein. Zu einer geringfügigen zusätzlichen Anhebung seiner Rente käme es allenfalls zum 01.07.2013, wenn der Gesetzgeber von der Sozialgerichtsbarkeit zu einer Korrektur seines "Sündenfalls" für die Zukunft bei der Rentenerhöhung zum 01.07.2008 veranlasst werden würde, weil die Beitragssenkung zum 01.01.2012 den Rentnern nur im gleichen Umfang wie den Arbeitnehmern zugute käme. Im Fall, dass der Gesetzgeber keine Korrektur des "Sündenfalls" vornehme, würde seine Klage für die Rentner sogar zu einem geringeren Rentenanstieg zum 01.07.2013 führen. Dies halte er im Sinne der Generationengerechtigkeit für dringend geboten. Es sei bereits vorgezeichnet, dass der von ihm beanstandete Teil der Rentenanpassungsformel auch in der Zeit nach Erreichen der Endstufe der Riestertreppe weiterhin zu Konflikten führe. Er halte den Ansatz des Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zähler und Nenner der Rentenanpassungsformel für nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, da Dämpfungen des Rentenanstiegs und die Einhaltung der Beitragsziele nach überwältigender Meinung in der einschlägigen Literatur neben der kongruenten Anhebung der Beitragsbelastung für Arbeitnehmer und Rentner ausschließlich durch die Anhebung des Wertes Alpha herbeigeführt werden sollen.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2012 teilte die Beklagte mit, dass auf Bitten des Klägers nun die Grundsatzabteilung der Beklagten mit der Sache befasst sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2011 in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Es sei auch kein Hinweis enthalten, dass er sich in seinen Grundrechten verletzt sehe. Vielmehr sei es offensichtlich sein Bestreben, dem Gesetzgeber ein System der Rentenanpassung vorzuschreiben, das aus seiner Sicht "logischer" erscheine. Hierfür sei jedoch das Bayer. Landessozialgericht nicht der richtige Ansprechpartner. Der Kläger möge sich an die Organe der Gesetzgebung wenden.
Mit Schreiben vom 25.09.2012 teilte der Kläger mit, dass er sich selbstverständlich in seinen Grundrechten verletzt fühle. Er sehe den Tatbestand gesetzlicher Willkür als erfüllt an. Er habe sich außerdem bereits per E-Mail an sämtliche 37 Mitglieder des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales gewandt, jedoch nur von einem einzigen eine Rückmeldung erhalten. Ferner setze der Gang vor das BVerfG die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten voraus. Grundsätzlich bleibe festzuhalten, dass es im Rahmen der Fürsorgepflicht längst Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund gewesen wäre, den Gesetzgeber auf die Willkür in der Rentenanpassungsformel hinzuweisen. Sein Bestreben gehe ausschließlich dahin, aus einer für die nächsten Jahrzehnte tragfähigen Rentenanpassungsformel den willkürlichen Teil zu entfernen und durch einen generationengerechten Teil zu ersetzen. Sein Antrag an das Bayer. Landessozialgericht laute daher erneut, bezüglich des von ihm beklagten Teils der Rentenanpassungsformel eine willkürliche Gestaltung des Gesetzgebers festzustellen.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
festzustellen, dass der Ansatz des Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zähler und Nenner der Rentenanpassungsformel willkürlich und somit verfassungswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2012 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unbegründet.
Nach dem ausdrücklichen Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 25.09.2012 geht es dem Kläger um die Feststellung, dass ein Faktor der in § 68 Abs 5 SGB VI gesetzlich festgelegten Formel zur Berechnung des neuen aktuellen Rentenwertes, nämlich der sog. Riesterfaktor und auch der sog. Nachhaltigkeitsfaktor willkürlich sei. Eine solche Feststellung kann losgelöst von der Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch den Senat nicht getroffen werden, da eine allgemeine Überprüfung sozialrechtlicher Vorschriften durch das Gericht in der Verfahrensordnung des SGG nicht vorgesehen ist. Gemäß § 54 Abs 1 SGG kann durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Der Kläger ist gemäß § 54 Abs 2 SGG beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist. Der Kläger trägt vor, dass die Rentenanpassung zum 01.07.2011 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei, dass jedoch die im Gesetz festgelegten Berechnungsfaktoren, insbesondere der Riesterfaktor und der Nachhaltigkeitsfaktor "unlogisch" seien und deshalb zu willkürlichen Ergebnissen bei der Rentenanpassung führten. Es gehe ihm nicht um eine höhere Rente, sondern um Gerechtigkeit innerhalb des Generationenvertrages. Eine Feststellung der Willkürlichkeit von Teilen der Formel der Neuberechnung des aktuellen Rentenwertes kann jedoch losgelöst von dem an den Kläger gerichteten Bescheid zur Rentenanpassung zum 01.07.2011 nicht erfolgen, auch nicht im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 SGG, weil diese ein individuelles Rechtsverhältnis zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Kläger voraussetzen würde, das einer entsprechenden Klärung im Sinne des § 55 Abs 1 Nrn 1 bei 4 SGG bedürfte. Ein solches liegt jedoch nicht vor.
Unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Kläger sich auch gegen die Höhe der Rentenanpassung des Jahres 2011 und damit gegen die Rechtmäßigkeit des Rentenanpassungsbescheides von Juli 2011 wenden möchte, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 21.01.2009, Az. B 12 R 1 /07 R) im Anschluss an eine Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 13.11.2008 (Az. B 13 R 13/08 R, jeweils veröffentlicht bei juris) festgestellt, dass die Einführung des sog. Riesterfaktors und des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwertes nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben und auch nicht gegen Grundrechte verstößt. Es hat zum einen auf die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit den bestehenden Systemen der sozialen Sicherheit hingewiesen, zum anderen auf den Umstand, dass beide Faktoren letztlich der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung dienen und einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen gewährleisten. Damit liegt gerade ein willkürliches Verhalten des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Rentenformel nicht vor. Dabei hat das BSG - ebenso wie das BVerfG (BVerfG vom 26.07.2007, NZS 2008, 254) - ausdrücklich offen gelassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt. Jedenfalls genießt die Höhe des aktuellen Rentenwertes einen geringeren verfassungsrechtlichen Schutz als der Schutz der durch Eigenleistung erworbenen Entgeltpunkte (BSG Urteil vom 21.01.2009 a.a.O., juris Rdnr. 23). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils, also des sog. Riesterfaktors, und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an und sieht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 21.01.2009 von einer weiteren Begründung ab (vgl. auch LSG Thüringen, Urteil vom 28.08.2012, Az L 6 R 497/09 und LSG Celle-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, Az L 2 KN 8/11 jeweils veröffentlicht bei juris).
Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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