Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SF 16/10 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 19/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Bei der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe gibt es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien. Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat Anfang 2009 die damaligen Kläger in zwei grundsicherungsrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 13 AS 141/09 und S 13 AS 133/09), wobei jeweils der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig war; laut Klageanträgen ging es dabei lediglich um die Berücksichtigung von 10 EUR monatlich für Stellplatzmiete. Während das Verfahren S 13 AS 133/09 den Leistungszeitraum November 2008 betraf, waren im Verfahren S 13 AS 141/09 Leistungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 streitgegenständlich. Die Klageschriften in beiden Verfahren waren nahezu identisch. Das Sozialgericht bewilligte den Klägern für beide Verfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO bei. Gleichzeitig verband es die beiden Streitigkeiten, wobei das Verfahren S 13 AS 141/09 führend wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage zurück.
Für das Verfahren S 13 AS 141/09 setzte das Sozialgericht als Vergütung nach §§ 45 ff. RVG dem Grunde und der Höhe nach die vom Beschwerdeführer veranschlagten Gebühren fest: Für die Verfahrens- und Terminsgebühr wurde jeweils die Mittelgebühr zuerkannt. Bezüglich des Verfahrens S 13 AS 133/09 hatte der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr angesetzt. Jedoch gewährte das Sozialgericht hierfür lediglich die Mindestgebühr. Das Erinnerungsverfahren ist erfolglos geblieben (Beschluss des Kostenrichters vom 17.12.2011).
Mit seiner am 23.01.2012 eingegangenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer weiter den Ansatz der Mittelgebühr als Verfahrensgebühr in der Sache S 13 AS 133/09.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts S 13 AS 133/09 und S 13 AS 141/09 beigezogen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung richtig festgesetzt.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst lediglich die Höhe der Verfahrensgebühr (einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer), die für das Klageverfahren L 13 AS 133/09 entstanden ist. Der Beschwerdeantrag ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer schreibt "inklusive einer Einigungsgebühr". Eine Einigungsgebühr ist nie beantragt worden und kann auch nicht im Weg einer nachträglichen Antragserweiterung nachgeschoben werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, als sie das Sozialgericht festgesetzt hat. Die von ihm vorgenommene Bestimmung der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen (vgl. dazu, insbesondere zur 20-prozentigen Toleranzgrenze, Senatsbeschluss vom 21.03.2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.), so dass sie nicht bindend ist. Das haben die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter zutreffend gesehen und selbst die korrekte Gebühr ermittelt.
Auch in der Begründung schließt sich der Senat voll der Urkundsbeamtin und dem Kostenrichter an, so dass an dieser Stelle nur ergänzende Ausführungen angezeigt erscheinen:
Bei der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe ist zu beachten, dass es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - L 15 SF 18/12 B). Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E). Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).
Bei diesem Maßstab tut man sich nicht leicht, den "normalen" SGB II-Fall automatisch mit der Mittelgebühr zu taxieren. Denn es lässt sich schlichtweg nicht leugnen, dass der durchschnittliche SGB II-Fall vor allem hinsichtlich des Zeit- und Arbeitsaufwands für den mandatierten Anwalt häufig hinter anderen sozialrechtlichen Fachgebieten - mitunter weit - zurückbleibt. Denn in der Regel bleibt dem Prozessvertreter die Auseinandersetzung mit für ihn fachfremden medizinischen Sachverhalten erspart. Wird gar um kausale Zusammenhänge gestritten, wie z.B. im Recht der sozialen Entschädigung, erfordert der durchschnittliche Fall ein Mehrfaches an Zeit und Arbeit in Relation zum durchschnittlichen SGB II-Fall. Damit soll keineswegs insinuiert werden, das Recht der Grundsicherung weise keine oder nur wenig Probleme auf. Aber wenn, dann handelt es sich zumeist um rechtliche Probleme, mit denen der Anwalt als Jurist wesentlich leichter umzugehen vermag. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall wäre es daher keineswegs abwegig, in Erwägung zu ziehen, ob nicht schon der Fall S 13 AS 141/09 seiner Wertigkeit nach (deutlich) unterhalb der "Mitte" anzusiedeln ist.
In keiner Weise erscheint der Ansatz der Mittelgebühr im Rechtsstreit S 13 AS 133/09 angemessen. In der Tat liegt dieser Fall am äußersten unteren Rand des "Wertigkeitsspektrums", so dass der Ansatz nur der Mindestgebühr opportun ist. Zwar darf die Honorarfestsetzung im Verfahren S 13 AS 133/09 nicht dazu instrumentalisiert werden, um eine möglicherweise zu hohe Taxierung im Verfahren S 13 AS 141/09 quasi zu korrigieren. Gleichwohl scheidet eine höhere Vergütung aus.
Zunächst wirkt sich die Verbindung der beiden Verfahren S 13 AS 133/09 und S 13 AS 141/09 unter Führung des Letzteren erheblich gebührenmindernd aus. Dazu hat der Senat im Beschluss vom 04.10.2010 - L 15 B 389/08 AL KO Folgendes ausgeführt: "Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verbindung mehrerer vormals selbstständiger gerichtlicher Verfahren zu einem einzigen Verfahren sich entsprechend reduzierend auf die Zahl der "Angelegenheiten" im Sinn von § 15 RVG auswirkt (vgl. dazu im Einzelnen Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 3100 Rn. 81 ff.). Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, sofern ein im Gesetz näher bezeichneter Konnex zwischen diesen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Verbindung führt in der Praxis dazu, dass die miteinander verbundenen Verfahren nur unter einem Aktenzeichen, nämlich unter demjenigen des so genannten führenden Verfahrens, weiterbetrieben werden. Während die bis zur Verbindung in den Einzelverfahren entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bestehen bleiben, fallen solche nach der Verbindung nur noch im führenden Verfahren an."
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die bereits entstandene Verfahrensgebühr trotz der Verbindung zwar bestehen bleibt, dass aber für die Bemessung der Gebühr nicht so getan werden darf, als hätte das Verfahren S 13 AS 133/09 fortbestanden. Berücksichtigt man dies, zeigt sich das Verfahren S 13 AS 133/09 als sehr kurz und äußerst übersichtlich.
Der Synergieeffekt aufgrund des Verfahrens S 13 AS 141/09 ist mit den Händen zu greifen; darauf ist der Beschwerdeführer bereits durch den ehemaligen Berichterstatter zutreffend hingewiesen worden. Zusätzliche Arbeit war nahezu nicht erforderlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, immerhin seien Kopierkosten sowie Porto angefallen, überzeugt nicht; denn hierfür existieren gesonderte Auslagentatbestände. Auch unabhängig vom Synergieeffekt war das Verfahren S 13 AS 133/09 tatsächlich und rechtlich extrem einfach. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Regelleistung für das Kind ebenfalls Streitgegenstand gewesen wäre (was angesichts der widersprechenden Antragstellung höchst fraglich erscheint). Dem Umfang nach ging es um Leistungen für Unterkunft und Heizung von gerade mal 10 EUR; denn nur ein einziger Leistungsmonat (November 2008) war streitbefangen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdeführer vertrat Anfang 2009 die damaligen Kläger in zwei grundsicherungsrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 13 AS 141/09 und S 13 AS 133/09), wobei jeweils der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig war; laut Klageanträgen ging es dabei lediglich um die Berücksichtigung von 10 EUR monatlich für Stellplatzmiete. Während das Verfahren S 13 AS 133/09 den Leistungszeitraum November 2008 betraf, waren im Verfahren S 13 AS 141/09 Leistungen für den Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 streitgegenständlich. Die Klageschriften in beiden Verfahren waren nahezu identisch. Das Sozialgericht bewilligte den Klägern für beide Verfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO bei. Gleichzeitig verband es die beiden Streitigkeiten, wobei das Verfahren S 13 AS 141/09 führend wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger die Klage zurück.
Für das Verfahren S 13 AS 141/09 setzte das Sozialgericht als Vergütung nach §§ 45 ff. RVG dem Grunde und der Höhe nach die vom Beschwerdeführer veranschlagten Gebühren fest: Für die Verfahrens- und Terminsgebühr wurde jeweils die Mittelgebühr zuerkannt. Bezüglich des Verfahrens S 13 AS 133/09 hatte der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr angesetzt. Jedoch gewährte das Sozialgericht hierfür lediglich die Mindestgebühr. Das Erinnerungsverfahren ist erfolglos geblieben (Beschluss des Kostenrichters vom 17.12.2011).
Mit seiner am 23.01.2012 eingegangenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer weiter den Ansatz der Mittelgebühr als Verfahrensgebühr in der Sache S 13 AS 133/09.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts S 13 AS 133/09 und S 13 AS 141/09 beigezogen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung richtig festgesetzt.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst lediglich die Höhe der Verfahrensgebühr (einschließlich der entsprechenden Umsatzsteuer), die für das Klageverfahren L 13 AS 133/09 entstanden ist. Der Beschwerdeantrag ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer schreibt "inklusive einer Einigungsgebühr". Eine Einigungsgebühr ist nie beantragt worden und kann auch nicht im Weg einer nachträglichen Antragserweiterung nachgeschoben werden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, als sie das Sozialgericht festgesetzt hat. Die von ihm vorgenommene Bestimmung der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen (vgl. dazu, insbesondere zur 20-prozentigen Toleranzgrenze, Senatsbeschluss vom 21.03.2011 - L 15 SF 204/09 B E m.w.N.), so dass sie nicht bindend ist. Das haben die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter zutreffend gesehen und selbst die korrekte Gebühr ermittelt.
Auch in der Begründung schließt sich der Senat voll der Urkundsbeamtin und dem Kostenrichter an, so dass an dieser Stelle nur ergänzende Ausführungen angezeigt erscheinen:
Bei der Ermittlung der zutreffenden Gebührenhöhe ist zu beachten, dass es für Verfahren nach dem SGB II keine besonderen Bemessungskriterien gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2012 - L 15 SF 18/12 B). Beispielsweise darf kein abweichender Maßstab für den die Mittelgebühr rechtfertigenden Durchschnittsfall angelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E; Senatsbeschluss vom 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E). Vergleichsobjekt ist insoweit stets das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E).
Bei diesem Maßstab tut man sich nicht leicht, den "normalen" SGB II-Fall automatisch mit der Mittelgebühr zu taxieren. Denn es lässt sich schlichtweg nicht leugnen, dass der durchschnittliche SGB II-Fall vor allem hinsichtlich des Zeit- und Arbeitsaufwands für den mandatierten Anwalt häufig hinter anderen sozialrechtlichen Fachgebieten - mitunter weit - zurückbleibt. Denn in der Regel bleibt dem Prozessvertreter die Auseinandersetzung mit für ihn fachfremden medizinischen Sachverhalten erspart. Wird gar um kausale Zusammenhänge gestritten, wie z.B. im Recht der sozialen Entschädigung, erfordert der durchschnittliche Fall ein Mehrfaches an Zeit und Arbeit in Relation zum durchschnittlichen SGB II-Fall. Damit soll keineswegs insinuiert werden, das Recht der Grundsicherung weise keine oder nur wenig Probleme auf. Aber wenn, dann handelt es sich zumeist um rechtliche Probleme, mit denen der Anwalt als Jurist wesentlich leichter umzugehen vermag. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall wäre es daher keineswegs abwegig, in Erwägung zu ziehen, ob nicht schon der Fall S 13 AS 141/09 seiner Wertigkeit nach (deutlich) unterhalb der "Mitte" anzusiedeln ist.
In keiner Weise erscheint der Ansatz der Mittelgebühr im Rechtsstreit S 13 AS 133/09 angemessen. In der Tat liegt dieser Fall am äußersten unteren Rand des "Wertigkeitsspektrums", so dass der Ansatz nur der Mindestgebühr opportun ist. Zwar darf die Honorarfestsetzung im Verfahren S 13 AS 133/09 nicht dazu instrumentalisiert werden, um eine möglicherweise zu hohe Taxierung im Verfahren S 13 AS 141/09 quasi zu korrigieren. Gleichwohl scheidet eine höhere Vergütung aus.
Zunächst wirkt sich die Verbindung der beiden Verfahren S 13 AS 133/09 und S 13 AS 141/09 unter Führung des Letzteren erheblich gebührenmindernd aus. Dazu hat der Senat im Beschluss vom 04.10.2010 - L 15 B 389/08 AL KO Folgendes ausgeführt: "Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verbindung mehrerer vormals selbstständiger gerichtlicher Verfahren zu einem einzigen Verfahren sich entsprechend reduzierend auf die Zahl der "Angelegenheiten" im Sinn von § 15 RVG auswirkt (vgl. dazu im Einzelnen Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 3100 Rn. 81 ff.). Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, sofern ein im Gesetz näher bezeichneter Konnex zwischen diesen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Verbindung führt in der Praxis dazu, dass die miteinander verbundenen Verfahren nur unter einem Aktenzeichen, nämlich unter demjenigen des so genannten führenden Verfahrens, weiterbetrieben werden. Während die bis zur Verbindung in den Einzelverfahren entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bestehen bleiben, fallen solche nach der Verbindung nur noch im führenden Verfahren an."
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die bereits entstandene Verfahrensgebühr trotz der Verbindung zwar bestehen bleibt, dass aber für die Bemessung der Gebühr nicht so getan werden darf, als hätte das Verfahren S 13 AS 133/09 fortbestanden. Berücksichtigt man dies, zeigt sich das Verfahren S 13 AS 133/09 als sehr kurz und äußerst übersichtlich.
Der Synergieeffekt aufgrund des Verfahrens S 13 AS 141/09 ist mit den Händen zu greifen; darauf ist der Beschwerdeführer bereits durch den ehemaligen Berichterstatter zutreffend hingewiesen worden. Zusätzliche Arbeit war nahezu nicht erforderlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers, immerhin seien Kopierkosten sowie Porto angefallen, überzeugt nicht; denn hierfür existieren gesonderte Auslagentatbestände. Auch unabhängig vom Synergieeffekt war das Verfahren S 13 AS 133/09 tatsächlich und rechtlich extrem einfach. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Regelleistung für das Kind ebenfalls Streitgegenstand gewesen wäre (was angesichts der widersprechenden Antragstellung höchst fraglich erscheint). Dem Umfang nach ging es um Leistungen für Unterkunft und Heizung von gerade mal 10 EUR; denn nur ein einziger Leistungsmonat (November 2008) war streitbefangen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved