Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 P 12/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 33/13 B ER RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unbegründetheit einer Anhörungsrüge
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 im Verfahren L 2 P 18/13 B ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008. Er bezieht von der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Einen Antrag bei der Ag. vom 13. März 2012 auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 lehnte diese mit Bescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 ab.
Hiergegen hat der Ast. am 18. Februar 2013 beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben (Az.: S 6 P 13/13) und beantragt, die Ag. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 zu verurteilen, ihm Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. Juli 2008 zu gewähren. Zugleich hat er am 18. Februar 2013 beantragt, der Ag. durch richterliche Anordnung aufzutragen, die Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 zu zahlen. Außerdem hat er beantragt, für das Verfahren einen besonderen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Behinderten nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bestellen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. März 2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2013 zurückgewiesen. Ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG, wie vom Ast. beantragt, sei für das Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen gewesen. Nach Aktenlage und aufgrund der tatsächlichen Führung des Rechtsstreits durch den Ast. habe der Senat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Prozessunfähigkeit. Auch aus dem Gutachten der Dr. S. und der dortigen Diagnosen ergäben sich keine Zweifel an der Prozessfähigkeit. Nach Auskunft des Amtsgerichts A-Stadt sei ferner eine bestehende Betreuung mit Beschluss vom 19. März 2009 aufgehoben worden; eine neue Betreuung sei seitdem nicht errichtet worden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG fehle es nach Ansicht des Senats vor allem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Ast. beziehe Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Dem habe das Gutachten der Dr. S. vom 28. Juli 2008 zugrunde gelegen, die den Hilfebedarf auf 93 Minuten (gegenüber 80 Minuten im Jahre 1996) schätzte. Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, dass der Ast. nicht glaubhaft vorgetragen und objektiviert habe, dass sich sein Grundpflegebedarf mittlerweile auf 120 Minuten erhöht habe.
Ein weiteres Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat unter Bezugnahme auf das zeitnahe Gutachten der Dr. S. vom Juli 2008 nicht eingeholt. Ob gegenwärtig die Voraussetzungen der Pflegestufe II gegeben sind, werde das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben. Allerdings sei auch die Ag. hierfür offen gewesen, indem sie im Vorverfahren eine Begutachtung durch den MDK nach Hausbesuch angeboten habe. Dies habe der Ast. abgelehnt.
Im Rahmen einer gebotenen umfassenden Abwägung sei daher maßgeblich zu berücksichtigen, dass zwar zum einen ein weiterer Anstieg des zeitlichen Hilfebedarfs auf gegenwärtig mindestens 120 Minuten täglich in der Grundpflege denkbar sei, zum anderen aber keine medizinische Belege für einen relevanten Anstieg der Pflegebedürftigkeit in den Bereichen der Grundpflege seit Juli 2008 vorlägen sowie der Ast. einer Begutachtung durch den MDK im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren nicht zugestimmt habe.
Soweit der Ast. die Erteilung urkundlicher Ausfertigungen aus der Akte der Ag. begehre, habe der Senat dem durch den Hinweis, Akteneinsicht beim Gericht zu beantragen, Rechnung getragen.
Hiergegen hat der Ast. am 22. Mai 2013 "sofortige Beschwerde" eingelegt, gestützt auf Art. 97, 101, 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 118 a Bayer. Verfassung, § 547 Nr. 4 ZPO. Da der Beschluss ohne die Grundsätze einer Prozessführung nach Art. 97, 101, 103 Abs. 1 GG, Art. 118 a Bayer. Verfassung ergangen sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Notwendig sei die Akteneinsicht durch Erteilung urkundlicher Ausfertigungen sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters gewesen. Die Bestellung eines Betreuers (§ 1896 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB) sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätten die medizinischen Fragen aufgeklärt werden müssen. Der Beschluss des Senats beruhe auf Willkür und sei verfassungswidrig.
Eine Äußerung der Ag. ist nicht eingegangen.
Der Ast. beantragt mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013,
den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 aufzuheben und den Antrag an das Sozialgericht zurückzuweisen "mit den Aufträgen eines Gutachtens durch Dr. S., die Bestellung eines besonderen Vertreters, Fachanwaltes, Akteneinsicht herbeizuführen".
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere der Akte L 2 P 18/13 B ER, verwiesen.
II.
Der Antrag des Ast. ist als Anhörungsrüge nach § 178 a SGG auszulegen, da gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 ein Rechtsmittel wie die erhobene "sofortige Beschwerde" nicht statthaft ist und der Ast. ausdrücklich auch eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör gerügt hat.
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 hat der Senat das Vorbringen des Ast. aufgenommen und einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen. Neben der Frage, ob materiell-rechtlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 besteht, hat sich der Senat auch eingehend mit der Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG sowie mit dem Antrag auf Erteilung urkundlicher Ausfertigungen aus der Akte befasst. Auf die Begründung des Bescheides hierzu wird jeweils verwiesen. Der Senat ist damit in der Begründung seiner Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen des Ast. eingegangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG liegt deshalb nicht vor.
Eine erneute inhaltliche Prüfung kann im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht erfolgen. Die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II gemäß §§ 14, 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht, wird vom Sozialgericht im Klageverfahren entschieden - ggf. durch weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung. Da die Anhörungsrüge unbegründet ist, scheidet auch die beantragte Zurückverweisung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008. Er bezieht von der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag.) Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Einen Antrag bei der Ag. vom 13. März 2012 auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 lehnte diese mit Bescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 ab.
Hiergegen hat der Ast. am 18. Februar 2013 beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben (Az.: S 6 P 13/13) und beantragt, die Ag. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 zu verurteilen, ihm Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. Juli 2008 zu gewähren. Zugleich hat er am 18. Februar 2013 beantragt, der Ag. durch richterliche Anordnung aufzutragen, die Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 zu zahlen. Außerdem hat er beantragt, für das Verfahren einen besonderen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Behinderten nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu bestellen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. März 2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2013 zurückgewiesen. Ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG, wie vom Ast. beantragt, sei für das Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen gewesen. Nach Aktenlage und aufgrund der tatsächlichen Führung des Rechtsstreits durch den Ast. habe der Senat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Prozessunfähigkeit. Auch aus dem Gutachten der Dr. S. und der dortigen Diagnosen ergäben sich keine Zweifel an der Prozessfähigkeit. Nach Auskunft des Amtsgerichts A-Stadt sei ferner eine bestehende Betreuung mit Beschluss vom 19. März 2009 aufgehoben worden; eine neue Betreuung sei seitdem nicht errichtet worden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG fehle es nach Ansicht des Senats vor allem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Ast. beziehe Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Dem habe das Gutachten der Dr. S. vom 28. Juli 2008 zugrunde gelegen, die den Hilfebedarf auf 93 Minuten (gegenüber 80 Minuten im Jahre 1996) schätzte. Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, dass der Ast. nicht glaubhaft vorgetragen und objektiviert habe, dass sich sein Grundpflegebedarf mittlerweile auf 120 Minuten erhöht habe.
Ein weiteres Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat unter Bezugnahme auf das zeitnahe Gutachten der Dr. S. vom Juli 2008 nicht eingeholt. Ob gegenwärtig die Voraussetzungen der Pflegestufe II gegeben sind, werde das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben. Allerdings sei auch die Ag. hierfür offen gewesen, indem sie im Vorverfahren eine Begutachtung durch den MDK nach Hausbesuch angeboten habe. Dies habe der Ast. abgelehnt.
Im Rahmen einer gebotenen umfassenden Abwägung sei daher maßgeblich zu berücksichtigen, dass zwar zum einen ein weiterer Anstieg des zeitlichen Hilfebedarfs auf gegenwärtig mindestens 120 Minuten täglich in der Grundpflege denkbar sei, zum anderen aber keine medizinische Belege für einen relevanten Anstieg der Pflegebedürftigkeit in den Bereichen der Grundpflege seit Juli 2008 vorlägen sowie der Ast. einer Begutachtung durch den MDK im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren nicht zugestimmt habe.
Soweit der Ast. die Erteilung urkundlicher Ausfertigungen aus der Akte der Ag. begehre, habe der Senat dem durch den Hinweis, Akteneinsicht beim Gericht zu beantragen, Rechnung getragen.
Hiergegen hat der Ast. am 22. Mai 2013 "sofortige Beschwerde" eingelegt, gestützt auf Art. 97, 101, 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 118 a Bayer. Verfassung, § 547 Nr. 4 ZPO. Da der Beschluss ohne die Grundsätze einer Prozessführung nach Art. 97, 101, 103 Abs. 1 GG, Art. 118 a Bayer. Verfassung ergangen sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Notwendig sei die Akteneinsicht durch Erteilung urkundlicher Ausfertigungen sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters gewesen. Die Bestellung eines Betreuers (§ 1896 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB) sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätten die medizinischen Fragen aufgeklärt werden müssen. Der Beschluss des Senats beruhe auf Willkür und sei verfassungswidrig.
Eine Äußerung der Ag. ist nicht eingegangen.
Der Ast. beantragt mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013,
den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 aufzuheben und den Antrag an das Sozialgericht zurückzuweisen "mit den Aufträgen eines Gutachtens durch Dr. S., die Bestellung eines besonderen Vertreters, Fachanwaltes, Akteneinsicht herbeizuführen".
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere der Akte L 2 P 18/13 B ER, verwiesen.
II.
Der Antrag des Ast. ist als Anhörungsrüge nach § 178 a SGG auszulegen, da gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 ein Rechtsmittel wie die erhobene "sofortige Beschwerde" nicht statthaft ist und der Ast. ausdrücklich auch eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör gerügt hat.
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Gemäß § 178 a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zweck der Anhörungsrüge ist jedoch nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder zur erneuten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, sondern allein die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bundessozialgericht BSG, Beschluss vom 08.11.2006, Az.: B 2 U 5/06 C). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts soll der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Dabei ist es aber ausreichend, wenn die Begründung der Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und nach Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Vorbringen eingeht (siehe z.B.: Bayer. LSG vom 01.09.2009, Az.: L 2 KN 1/09 B RG; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2010, Az.: L 20 AS 1711/10 B RG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 6 Rdnr. 4).
Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 hat der Senat das Vorbringen des Ast. aufgenommen und einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unterzogen. Neben der Frage, ob materiell-rechtlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab 1. August 2008 besteht, hat sich der Senat auch eingehend mit der Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG sowie mit dem Antrag auf Erteilung urkundlicher Ausfertigungen aus der Akte befasst. Auf die Begründung des Bescheides hierzu wird jeweils verwiesen. Der Senat ist damit in der Begründung seiner Entscheidung auf das für das Verfahren wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen des Ast. eingegangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG liegt deshalb nicht vor.
Eine erneute inhaltliche Prüfung kann im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht erfolgen. Die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II gemäß §§ 14, 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht, wird vom Sozialgericht im Klageverfahren entschieden - ggf. durch weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung. Da die Anhörungsrüge unbegründet ist, scheidet auch die beantragte Zurückverweisung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
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