Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1096/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 348/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2011 wird verworfen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, die der Beklagte wegen des Eintritts zweier Sanktionen um insgesamt 30 v. H. der Regelleistung (104.- EUR) gekürzt hat. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Absenkung seines Leistungsanspruches um 10 v.H. bzw. um 20 v. H. auch für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 (70.- EUR bzw. 138.- EUR) wegen des Eintritts dieser Sanktionen. Zudem wendet er sich gegen ein Erstattungsbegehren des Beklagten in Höhe von 236,17 EUR. Zuletzt begehrt er die Übernahme einer Stromkostennachzahlung in Höhe von 140,28 EUR durch den Beklagten.
Der Kläger bezog seit Januar 2005 Alg II (zuletzt mit Bescheid vom 25.04.2007 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007).
Anlässlich eines Fortzahlungsantrages vom 06.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.11.2007 Alg II für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.05.2008, wobei für Dezember 2007 unter Beachtung zweier zum 01.10.2007 eingetretenen Sanktionen lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 527,24 EUR bestehe. Der Kläger sei am 17.09.2007 sowie am 28.09.2007 zu zwei Meldeterminen ohne wichtigen Grund nicht erschienen, insbesondere habe er entgegen des Hinweises des Beklagten für den Krankheitsfall keine Bescheinigung über seine Bettlägerigkeit vorgelegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2291/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage (S 8 AS 1098/09) hat der Kläger geltend gemacht, Alg II sei in voller Höhe, dh ohne Absenkung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, zu zahlen.
Bereits mit Bescheid vom 18.10.2007 hatte der Beklagte die Absenkung des Leistungsanspruches um 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 festgestellt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde ab 01.10.2007 aufgehoben und der monatliche Leistungsanspruch um 35.- EUR abgesenkt, denn der Kläger sei einem Meldetermin am 17.09.2007 ohne wichtigen Grund ferngeblieben. Die Zahlungen für die Zeit ab 01.10.2007 stellte der Beklagte ohne Erteilung eines gesonderten Änderungsbescheides ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2292/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1099/09) hat der Kläger die Absenkung des Leistungsanspruches um 10 vH der Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 angefochten.
Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2007 hatte der Beklagte zudem eine Absenkung des Leistungsanspruches um (weitere) 20 v.H. für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 festgestellt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde ab 01.10.2007 aufgehoben und der monatliche Leistungsanspruch um (weitere) 69.- EUR abgesenkt, denn der Kläger sei einem Meldetermin am 28.09.2007 ohne wichtigen Grund ferngeblieben. Die Zahlungen für die Zeit ab 01.10.2007 stellte der Beklagte ohne Erteilung eines gesonderten Änderungsbescheides ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2293/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1100/09) hat der Kläger die Absenkung des Leistungsanspruches um 20 vH der Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 angefochten.
Nach einem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2008 Alg II für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von monatlich 650,75 EUR (Regelleistung: 347.- EUR; Kosten der Unterkunft: 303,75 EUR). Anlässlich einer Mitteilung der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (JVA), der Kläger befinde sich voraussichtlich für die Zeit vom 10.07.2008 bis 07.10.2008 in Haft, änderte der Beklagte die laufende Bewilligung mit Bescheid vom 21.07.2008. Für die Zeit ab dem 11.07.2008 sei der Leistungsanspruch weggefallen. Mit Bescheid vom 21.07.2008 hob der Beklagte die Alg II- Bewilligung für die Zeit ab dem 11.07.2008 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom 21.07.2008 in der Fassung des Bescheides vom 07.08.2008 zu Unrecht gezahlte Leistungen für den Zeitraum vom 11.07.2008 bis 31.07.2008 in Höhe von 236,17 EUR zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2790/08) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1096/09) hat der Kläger die Aufhebung der Alg II- Bewilligung und die Erstattungsforderung angefochten.
Auf Fortzahlungsantrag ab 01.01.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2009 Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 654,75 EUR ab 01.01.2009 bzw. für die Zeit ab dem 01.03.2009 in Höhe von 628,70 EUR monatlich. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Beklagte habe die ihm gegenüber geltend gemachte Stromkostennachzahlung vom 19.02.2009 in Höhe von 140,28 EUR zu übernehmen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 895/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1097/09) hat der Kläger die Höhe der Alg II- Bewilligung bemängelt und die Übernahme der Stromkostennachzahlung gefordert.
Das SG hat die Verfahren S 8 AS 1096/09, S 8 AS 1097/09, S 8 AS 1098/09, S 8 AS 1099/09 und S 8 AS 1100/09 mit Beschluss vom 18.08.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 12.01.2011 die Klage abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2007 entfalte keine eigenständige Beschwer, denn dieser setze lediglich die Sanktionsbescheide vom 18.10.2007 um, die zu Recht ergangen seien. Der Kläger sei den Meldeterminen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ferngeblieben, denn unabhängig von der Frage einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, hätte der Kläger darzulegen gehabt, aus welchen Gründen ihm ein Erscheinen unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Juli 2007 zu Recht verfügt. Wegen der mit Bescheid vom 13.02.2009 bewilligten Leistungen werde gemäß § 136 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Urteil könne mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, das Urteil des SG sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren dahingehend klargestellt:
Der Kläger beantragt,
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1096/09:
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2008 in der Fassung des Bescheids vom 07.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 2790/08) wird aufgehoben.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1097/09:
Der Bescheid vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 895/09) wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 140,28 EUR an Stromkosten nachzubezahlen.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1098/09:
Der Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 2291/09) wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, Arbeitslosengeld- II in Höhe von 104,- EUR für Dezember 2007 nachzuzahlen.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1099/09:
Der Bescheid vom 18.10.2007 (Sanktion über 10 v.H. der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007) in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.07.2009 (W 2292/09) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Arbeitslosengeld- II aus dem Bescheid vom 25.04.2007 in Höhe von 35,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 nachzuzahlen.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1100/09:
Der Bescheid vom 18.10.2007 (Sanktion über 20 v.H. der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 2293/09) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Arbeitslosengeld- II aus dem Bescheid vom 25.04.2007 in Höhe von 69,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er hält dem entgegen, die Berufung sei im Hinblick auf das erstinstanzlich geltend gemachten Klagebegehren unzulässig, denn der Streitwert betrage lediglich 688,46 EUR.
Auf gerichtlichen Hinweis, die Berufung sei unzulässig, hat der Kläger geltend gemacht, dass er wegen einer vollständigen Entziehung der Leistungen 20 Tage lang nichts zu essen gehabt habe und in der Folge der daraus resultierenden Mangelerscheinungen im März 2008 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Im Hinblick auf das damit in Zusammenhang stehende Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten sei er "ausgerastet", worauf die Beklagte Strafantrag gegen ihn gestellt habe, in dessen Folge er zu einer Geldstrafe von 1.350.- EUR verurteilt worden sei. Nachdem er diese Strafe nicht habe bezahlen können, sei in er in Haft gekommen und erst sein Bruder habe ihn "freigekauft". Den Betrag von 1.350.- EUR habe die Beklagte zu erstatten
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerechte Berufung ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Unterabschnitts über die Berufung nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr.1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Unabhängig davon, dass eine Aufhebung des Urteils vom 12.01.2011 nicht ausdrücklich beantragt ist, ergibt sich aus der Klarstellung der erstinstanzlichen Klageanträge, dass der Kläger das Urteil in diesem Umfang für rechtswidrig hält und dessen Aufhebung begehrt, auch wenn er sich mit seinen Anträgen vor dem SG nicht ausdrücklich gegen die Bewilligungsbescheide vom 12.11.2009 und 13.02.2009 (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.07.2009) gewandt hatte.
Somit sind im vorliegenden Verfahren fünf verschiedene Ansprüche streitig, die trotz objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) den für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Streitwert von 750.- EUR nicht erreichen. Geltend gemacht hat der Kläger erstinstanzlich die Nachzahlung von Alg II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, das der Beklagte wegen des Eintritts zweier Sanktionen um 104.- EUR gekürzt hat. Darüber hinaus ist streitig die mit den Bescheiden vom 18.10.2007 verfügte Absenkung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von insgesamt 70.- EUR (Minderung um 10 v.H. der Regelleistung) bzw. in Höhe von insgesamt 138.- EUR (Minderung um 20 v.H. der Regelleistung). Zudem wendet sich der Kläger gegen ein Erstattungsverlangen des Beklagten, das dieser nach dem ursprünglichen Bescheid vom 21.07.2008 von 436,50 EUR bereits mit Bescheid vom 07.08.2008, dessen Erhalt der Kläger nicht in Abrede stellt, auf 236,17 EUR reduziert hat. Zuletzt macht der Kläger die Erstattung einer Stromkostennachzahlung in Höhe von 140,28 EUR geltend, deren Übernahme er allein mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.02.2009 gefordert hat. Insgesamt ergibt sich daher lediglich ein streitgegenständlicher Betrag von 688,45 EUR (= 104.- + 70.- EUR + 138.- EUR + 236,17 EUR + 140,28 EUR), so dass nach geltender Rechtslage die Berufung der Zulassung bedurft hätte.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung einer vom ihm zu zahlenden Geldstrafe in Höhe von 1.350.- EUR fordert, beeinflusst dies den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, denn der Kläger hat diesen Anspruch erstmals anlässlich seiner Stellungnahme vom 02.05.2013 formuliert, so dass hierin eine (unzulässige) Klageänderung zu sehen ist. Insoweit handelt es sich weder um tatsächliche oder rechtliche Ausführungen, die das Vorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzen oder berichtigen (§ 99 Abs 3 Nr.1 SGG), noch ist hierin eine Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf eine Nebenforderung zu sehen (§ 99 Abs 3 Nr.2 SGG). Auch wird nicht statt einer ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Änderung eine andere Leistung gefordert (§ 99 Abs 3 Nr.3 SGG), sondern es wird ein neues Klagebegehren formuliert, zu dessen Prüfung weder der Beklagte noch das SG im vorliegenden Verfahren Anlass oder gar Gelegenheit hatten. Eine Klageerweiterung ist im Rahmen eines im Übrigen zulässigen Rechtsmittels zwar auch noch im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich (vgl. Meyer- Ladewig in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn.12). Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben ist, so dass bereits die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung dahinstehen kann.
Die Zulassung der Berufung hat das SG in seinem Urteil vom 12.01.2011 nicht ausdrücklich ausgesprochen. Die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um eine Zulassung der Berufung annehmen zu können, denn diese muss sich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, wobei die Zulassung zweckmäßigerweise im Tenor auszusprechen wäre, jedoch auch wirksam ist, soweit sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (vgl. Meyer- Ladewig aaO, § 144 Rn.39 unter Hinweis auf die st. Rspr.). Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG führt jedoch nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung (vgl. Meyer- Ladewig aaO 160 Rn.24b, § 144 Rn.40 mwN), so dass die Berufung mangels Statthaftigkeit zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, die der Beklagte wegen des Eintritts zweier Sanktionen um insgesamt 30 v. H. der Regelleistung (104.- EUR) gekürzt hat. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Absenkung seines Leistungsanspruches um 10 v.H. bzw. um 20 v. H. auch für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 (70.- EUR bzw. 138.- EUR) wegen des Eintritts dieser Sanktionen. Zudem wendet er sich gegen ein Erstattungsbegehren des Beklagten in Höhe von 236,17 EUR. Zuletzt begehrt er die Übernahme einer Stromkostennachzahlung in Höhe von 140,28 EUR durch den Beklagten.
Der Kläger bezog seit Januar 2005 Alg II (zuletzt mit Bescheid vom 25.04.2007 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 30.11.2007).
Anlässlich eines Fortzahlungsantrages vom 06.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.11.2007 Alg II für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.05.2008, wobei für Dezember 2007 unter Beachtung zweier zum 01.10.2007 eingetretenen Sanktionen lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 527,24 EUR bestehe. Der Kläger sei am 17.09.2007 sowie am 28.09.2007 zu zwei Meldeterminen ohne wichtigen Grund nicht erschienen, insbesondere habe er entgegen des Hinweises des Beklagten für den Krankheitsfall keine Bescheinigung über seine Bettlägerigkeit vorgelegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2291/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage (S 8 AS 1098/09) hat der Kläger geltend gemacht, Alg II sei in voller Höhe, dh ohne Absenkung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, zu zahlen.
Bereits mit Bescheid vom 18.10.2007 hatte der Beklagte die Absenkung des Leistungsanspruches um 10 v.H. für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 festgestellt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde ab 01.10.2007 aufgehoben und der monatliche Leistungsanspruch um 35.- EUR abgesenkt, denn der Kläger sei einem Meldetermin am 17.09.2007 ohne wichtigen Grund ferngeblieben. Die Zahlungen für die Zeit ab 01.10.2007 stellte der Beklagte ohne Erteilung eines gesonderten Änderungsbescheides ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2292/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1099/09) hat der Kläger die Absenkung des Leistungsanspruches um 10 vH der Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 angefochten.
Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2007 hatte der Beklagte zudem eine Absenkung des Leistungsanspruches um (weitere) 20 v.H. für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 festgestellt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde ab 01.10.2007 aufgehoben und der monatliche Leistungsanspruch um (weitere) 69.- EUR abgesenkt, denn der Kläger sei einem Meldetermin am 28.09.2007 ohne wichtigen Grund ferngeblieben. Die Zahlungen für die Zeit ab 01.10.2007 stellte der Beklagte ohne Erteilung eines gesonderten Änderungsbescheides ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2293/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1100/09) hat der Kläger die Absenkung des Leistungsanspruches um 20 vH der Regelleistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 angefochten.
Nach einem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.06.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2008 Alg II für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von monatlich 650,75 EUR (Regelleistung: 347.- EUR; Kosten der Unterkunft: 303,75 EUR). Anlässlich einer Mitteilung der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (JVA), der Kläger befinde sich voraussichtlich für die Zeit vom 10.07.2008 bis 07.10.2008 in Haft, änderte der Beklagte die laufende Bewilligung mit Bescheid vom 21.07.2008. Für die Zeit ab dem 11.07.2008 sei der Leistungsanspruch weggefallen. Mit Bescheid vom 21.07.2008 hob der Beklagte die Alg II- Bewilligung für die Zeit ab dem 11.07.2008 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom 21.07.2008 in der Fassung des Bescheides vom 07.08.2008 zu Unrecht gezahlte Leistungen für den Zeitraum vom 11.07.2008 bis 31.07.2008 in Höhe von 236,17 EUR zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 2790/08) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1096/09) hat der Kläger die Aufhebung der Alg II- Bewilligung und die Erstattungsforderung angefochten.
Auf Fortzahlungsantrag ab 01.01.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2009 Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 654,75 EUR ab 01.01.2009 bzw. für die Zeit ab dem 01.03.2009 in Höhe von 628,70 EUR monatlich. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Beklagte habe die ihm gegenüber geltend gemachte Stromkostennachzahlung vom 19.02.2009 in Höhe von 140,28 EUR zu übernehmen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 895/09) vom 20.07.2009 zurück.
Mit der dagegen zum SG erhobenen Klage (S 8 AS 1097/09) hat der Kläger die Höhe der Alg II- Bewilligung bemängelt und die Übernahme der Stromkostennachzahlung gefordert.
Das SG hat die Verfahren S 8 AS 1096/09, S 8 AS 1097/09, S 8 AS 1098/09, S 8 AS 1099/09 und S 8 AS 1100/09 mit Beschluss vom 18.08.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 12.01.2011 die Klage abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 12.11.2007 entfalte keine eigenständige Beschwer, denn dieser setze lediglich die Sanktionsbescheide vom 18.10.2007 um, die zu Recht ergangen seien. Der Kläger sei den Meldeterminen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ferngeblieben, denn unabhängig von der Frage einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, hätte der Kläger darzulegen gehabt, aus welchen Gründen ihm ein Erscheinen unmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Juli 2007 zu Recht verfügt. Wegen der mit Bescheid vom 13.02.2009 bewilligten Leistungen werde gemäß § 136 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Urteil könne mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, das Urteil des SG sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren dahingehend klargestellt:
Der Kläger beantragt,
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1096/09:
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.07.2008 in der Fassung des Bescheids vom 07.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 2790/08) wird aufgehoben.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1097/09:
Der Bescheid vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 895/09) wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 140,28 EUR an Stromkosten nachzubezahlen.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1098/09:
Der Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 2291/09) wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, Arbeitslosengeld- II in Höhe von 104,- EUR für Dezember 2007 nachzuzahlen.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1099/09:
Der Bescheid vom 18.10.2007 (Sanktion über 10 v.H. der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007) in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.07.2009 (W 2292/09) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Arbeitslosengeld- II aus dem Bescheid vom 25.04.2007 in Höhe von 35,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 nachzuzahlen.
- in Bezug auf das vormalige SG-Verfahren S 8 AS 1100/09:
Der Bescheid vom 18.10.2007 (Sanktion über 20 v.H. der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 (W 2293/09) wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, Arbeitslosengeld- II aus dem Bescheid vom 25.04.2007 in Höhe von 69,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er hält dem entgegen, die Berufung sei im Hinblick auf das erstinstanzlich geltend gemachten Klagebegehren unzulässig, denn der Streitwert betrage lediglich 688,46 EUR.
Auf gerichtlichen Hinweis, die Berufung sei unzulässig, hat der Kläger geltend gemacht, dass er wegen einer vollständigen Entziehung der Leistungen 20 Tage lang nichts zu essen gehabt habe und in der Folge der daraus resultierenden Mangelerscheinungen im März 2008 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Im Hinblick auf das damit in Zusammenhang stehende Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten sei er "ausgerastet", worauf die Beklagte Strafantrag gegen ihn gestellt habe, in dessen Folge er zu einer Geldstrafe von 1.350.- EUR verurteilt worden sei. Nachdem er diese Strafe nicht habe bezahlen können, sei in er in Haft gekommen und erst sein Bruder habe ihn "freigekauft". Den Betrag von 1.350.- EUR habe die Beklagte zu erstatten
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerechte Berufung ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Unterabschnitts über die Berufung nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr.1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Unabhängig davon, dass eine Aufhebung des Urteils vom 12.01.2011 nicht ausdrücklich beantragt ist, ergibt sich aus der Klarstellung der erstinstanzlichen Klageanträge, dass der Kläger das Urteil in diesem Umfang für rechtswidrig hält und dessen Aufhebung begehrt, auch wenn er sich mit seinen Anträgen vor dem SG nicht ausdrücklich gegen die Bewilligungsbescheide vom 12.11.2009 und 13.02.2009 (in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.07.2009) gewandt hatte.
Somit sind im vorliegenden Verfahren fünf verschiedene Ansprüche streitig, die trotz objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) den für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Streitwert von 750.- EUR nicht erreichen. Geltend gemacht hat der Kläger erstinstanzlich die Nachzahlung von Alg II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, das der Beklagte wegen des Eintritts zweier Sanktionen um 104.- EUR gekürzt hat. Darüber hinaus ist streitig die mit den Bescheiden vom 18.10.2007 verfügte Absenkung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von insgesamt 70.- EUR (Minderung um 10 v.H. der Regelleistung) bzw. in Höhe von insgesamt 138.- EUR (Minderung um 20 v.H. der Regelleistung). Zudem wendet sich der Kläger gegen ein Erstattungsverlangen des Beklagten, das dieser nach dem ursprünglichen Bescheid vom 21.07.2008 von 436,50 EUR bereits mit Bescheid vom 07.08.2008, dessen Erhalt der Kläger nicht in Abrede stellt, auf 236,17 EUR reduziert hat. Zuletzt macht der Kläger die Erstattung einer Stromkostennachzahlung in Höhe von 140,28 EUR geltend, deren Übernahme er allein mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.02.2009 gefordert hat. Insgesamt ergibt sich daher lediglich ein streitgegenständlicher Betrag von 688,45 EUR (= 104.- + 70.- EUR + 138.- EUR + 236,17 EUR + 140,28 EUR), so dass nach geltender Rechtslage die Berufung der Zulassung bedurft hätte.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung einer vom ihm zu zahlenden Geldstrafe in Höhe von 1.350.- EUR fordert, beeinflusst dies den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, denn der Kläger hat diesen Anspruch erstmals anlässlich seiner Stellungnahme vom 02.05.2013 formuliert, so dass hierin eine (unzulässige) Klageänderung zu sehen ist. Insoweit handelt es sich weder um tatsächliche oder rechtliche Ausführungen, die das Vorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens ergänzen oder berichtigen (§ 99 Abs 3 Nr.1 SGG), noch ist hierin eine Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf eine Nebenforderung zu sehen (§ 99 Abs 3 Nr.2 SGG). Auch wird nicht statt einer ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Änderung eine andere Leistung gefordert (§ 99 Abs 3 Nr.3 SGG), sondern es wird ein neues Klagebegehren formuliert, zu dessen Prüfung weder der Beklagte noch das SG im vorliegenden Verfahren Anlass oder gar Gelegenheit hatten. Eine Klageerweiterung ist im Rahmen eines im Übrigen zulässigen Rechtsmittels zwar auch noch im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich (vgl. Meyer- Ladewig in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn.12). Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben ist, so dass bereits die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung dahinstehen kann.
Die Zulassung der Berufung hat das SG in seinem Urteil vom 12.01.2011 nicht ausdrücklich ausgesprochen. Die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um eine Zulassung der Berufung annehmen zu können, denn diese muss sich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, wobei die Zulassung zweckmäßigerweise im Tenor auszusprechen wäre, jedoch auch wirksam ist, soweit sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (vgl. Meyer- Ladewig aaO, § 144 Rn.39 unter Hinweis auf die st. Rspr.). Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG führt jedoch nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung (vgl. Meyer- Ladewig aaO 160 Rn.24b, § 144 Rn.40 mwN), so dass die Berufung mangels Statthaftigkeit zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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