L 7 AS 302/13 RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1352/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 302/13 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anhörungsrüge findet nur statt gegen Endentscheidungen, mit denen das Verfahren im letzten Rechtszug abgeschlossen wurde. Wurde das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, ist die Anhörungsrüge nicht zulässig.
I. Die Anhörungsrüge im Verfahren L 7 AS 744/12 vom 11. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Im Verfahren L 7 AS 744/12 begehrte der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2003 schlossen die Beteiligten einen unwiderruflichen Vergleich. In Ziffer 4 des Vergleichs erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt.

Am 08.05.2013 erhob der Kläger Anhörungsrüge gemäß § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er trug vor, im Verfahren L 7 AS 744/12 sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verfahren solle in die Lage zurück versetzt werden, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

II.
Die gemäß § 178 a Abs. 2 S. 1 und S. 4 SGG frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig.

Nach § 178 a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Mit diesem Rechtsbehelf wird der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet. Nach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), §§ 62, 128 Abs. 2 SGG haben die Beteiligten eines Sozialrechtsstreits Anspruch darauf, dass sie sich zu allen Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen äußern können, die in die gerichtliche Entscheidung einfließen. Nur eine Verletzung dieses Rechts kann mit der Anhörungsrüge gerügt werden. Nicht mit der Anhörungsrüge erreicht werden kann, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird, weil der Vortrag des Beteiligten vom Gericht zwar behandelt wurde, aber nicht ausreichend in die Entscheidung eingeflossen ist. Die Anhörungsrüge dient gerade nicht der Fortführung des Verfahrens in den Fällen, in denen sich die Beteiligten gegen die gerichtliche Entscheidung und deren Begründung als solche wehren (BSG, Beschluss vom 08.11.2006, B 2 U 5/06 C, Rn. 5).

Ebenfalls nicht mit der Anhörungsrüge erreicht werden kann, dass ein Gerichtsverfahren wieder aufgenommen wird, das nicht durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wurde. Die Anhörungsrüge findet nur statt gegen Endentscheidungen des Gerichts. Endentscheidungen sind Urteile oder Beschlüsse, die ein Verfahren im letzten Rechtszug abschließen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10.Auflage, 2012, § 178 a Rn. 3 unter Hinweis auf Rechtsprechung, insbes. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02).

Das Verfahren L 7 AS 744/12 wurde nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen. Es endete aufgrund der im gerichtlichen Vergleich gemäß § 101 SGG von beiden Beteiligten bekundeten Erledigterklärung. Eine gerichtliche Entscheidung, die wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden könnte, existiert somit nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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