Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 527/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 168/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.12.2012 -
S 8 AS 527/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Frage, ob dem Kläger zu 3) Schuldgeld gemäß § 21 Abs 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt werden kann, sondern daraus, dass das SG den angesprochenen mündlichen Verwaltungsakt über die Ablehnung des Antrages auf Erstattung des Schulgeldes nicht aufgehoben hat und dies laut Protokoll von den Klägern auch nicht beantragt worden war, obwohl damit eine (bestandskräftige) Leistungsablehnung vorliegt. Zudem hat das SG nicht entschieden, an wen die Leistung auszuzahlen ist, denn lt. Rubrum haben drei Kläger den Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes erhoben. Das SG ist in den Urteilsgründen wohl von einem Anspruch des Klägers zu 3) ausgegangen; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Person, die die Altenpflegehelferschule besucht hat und von der Schulgeld zu zahlen war. Somit sind die dem Verfahrensrecht zu entnehmenden Rechtsfragen (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rdnr 7) zu klären, ob der Beklagte ohne Aufhebung der Leistungsablehnung zur Zahlung verurteilt werden kann und ob das SG offen lassen kann, an wen die Leistung auszuzahlen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
S 8 AS 527/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Frage, ob dem Kläger zu 3) Schuldgeld gemäß § 21 Abs 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt werden kann, sondern daraus, dass das SG den angesprochenen mündlichen Verwaltungsakt über die Ablehnung des Antrages auf Erstattung des Schulgeldes nicht aufgehoben hat und dies laut Protokoll von den Klägern auch nicht beantragt worden war, obwohl damit eine (bestandskräftige) Leistungsablehnung vorliegt. Zudem hat das SG nicht entschieden, an wen die Leistung auszuzahlen ist, denn lt. Rubrum haben drei Kläger den Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes erhoben. Das SG ist in den Urteilsgründen wohl von einem Anspruch des Klägers zu 3) ausgegangen; dabei handelt es sich jedoch nicht um die Person, die die Altenpflegehelferschule besucht hat und von der Schulgeld zu zahlen war. Somit sind die dem Verfahrensrecht zu entnehmenden Rechtsfragen (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 160 Rdnr 7) zu klären, ob der Beklagte ohne Aufhebung der Leistungsablehnung zur Zahlung verurteilt werden kann und ob das SG offen lassen kann, an wen die Leistung auszuzahlen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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