L 15 VG 22/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VG 6/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 22/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines Kindes im Sinne des § 1 OEG ist bei sexuellen Handlungen entscheidend, ob die Begehensweise eine Straftat ist, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche oder das spielerische Moment im Vordergrund steht (Rspr. des BSG v. 07.04.2011 B 9 VG 2/09 R). Dabei spielt keine Rolle, ob der angebliche Täter der Missbrauchshandlungen selbst minderjähriges Kind ist oder strafmündiger Erwachsener.
2. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG kommt erst dann zum Zug, wenn andere Beweismittel objektiv nicht vorhanden sind und der Betroffene diesen Beweisnotstand nicht verschuldet hat. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn wie bei leugnenden angeblichen Tätern zwar Beweismittel vorliegen, diese jedoch das Begehren des Betroffenen nicht stützen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
3. Sowohl ein Nachweis als auch eine Glaubhaftmachung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG allein aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Erkrankung ist grundsätzlich nicht möglich.
4. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist nur geboten, wenn Sachverhalt oder Aussageperson solche Besonderheiten aufweisen, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom
16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Für den Kläger, der 1960 geboren ist, wurde zuletzt ein GdB von 80 (ab Juli 2012) festgestellt; im Bescheid des Beklagten vom 08.10.2012 wurden neben einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 20) eine seelische Krankheit und Migräne (Einzel-GdB 80) als Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt.

Der Kläger stellte am 13.07.2005 erstmals Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen Persönlichkeitsstörungen und Psychosen aufgrund sexuellen Missbrauchs durch zwei Nachbarjungen, die der Kläger (zunächst) nicht namentlich nannte, ca. ab 1968 über einen längeren Zeitraum. Der Kläger gab an, die Namen der beiden Täter zu kennen; er könne sie aber nicht nennen, da er ansonsten aus seinem Wohnort wegziehen müsse.
Der Beklagte wertete zahlreiche medizinische Unterlagen aus, wie den Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses (BKH) A-Stadt (Prof. Dr. P.) bezüglich der erstmaligen Behandlung im BKH A-Stadt im Jahr 2005. In dem Bericht wurden die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Der Kläger habe u.a. von sexuellen Traumatisierungen während der frühen Adoleszenz berichtet, die er als Hauptursache seiner gegenwärtigen schwierigen Lebenslage ausgemacht habe. Im Internet habe sich der Kläger über Diagnosen und Behandlungen informiert; er habe ein großes Bedürfnis, die Therapie zu kontrollieren, gezeigt. Dabei habe er auch von der Möglichkeit des "Täter-Opfer-Ausgleichs" erfahren und diesbezüglich einen Antrag beim Versorgungsamt gestellt. Die als hoffnungslos erlebte Lebenssituation stehe subjektiv beim Kläger im Vordergrund des Erlebens, hier fühle sich der Kläger als Opfer ausgeliefert. Im Befundbericht vom 16.09.2005 von Dr. N.-W. (neurologisch/psychiatrisch) wurde von paranoiden Beziehungsideen berichtet, die zur Behandlung (von Mai1997 bis zuletzt Juli 2005) geführt hätten. Als Diagnose wurde Schizophrenie genannt. Erst seit 2005 habe der Kläger über eine "Vergewaltigung" durch Gleichaltrige im Kindesalter berichtet, womit er seine Psychose begründe. Der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. B. berichtete von einer Behandlung seit Februar 2002 aufgrund der Diagnose paranoide Schizophrenie und Ängste. Im Entlassungsbericht der Klinik O. vom 19.11.2004 wird auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose ebenfalls einer paranoiden Schizophrenie (Residualsyndrom) gestellt. Im Rahmen der Anamnese habe der Kläger dort angegeben, dass bereits seit 1989 seine psychische Erkrankung in Form von Zukunftsängsten bestehe. In den letzten 15 Jahren sei es immer wieder zu einer rezidivierenden psychotischen Symptomatik mit paranoiden Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen, verbunden mit Angst, Depression und verstärkter Negativsymptomatik, gekommen. Weiter wertete der Beklagte ein Gutachten von Dr. G. (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 12.05.2005 für die Deutsche Rentenversicherung (DRV), worin er die Diagnose einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie einer reaktiven Depression gestellt hatte, sowie einen Befundbericht des BKH A-Stadt vom 27.07.2005 für die DRV (hier Diagnosen einer kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden etc. Anteilen, posttraumatische Belastungsstörung) aus. Auf Nachfrage des Beklagten stellte die B.-Klinik, D., den Auszug eines vom Kläger während des dortigen Aufenthalts ausgefüllten Fragebogens zur Verfügung. Danach wurde die Frage "Haben Sie auf sexuellem Gebiet verletzende oder beschämende Erfahrungen gemacht? Sind sie genötigt oder vergewaltigt worden?" vom Kläger (schriftlich) mit "ja" beantwortet.

Der Kläger machte gegenüber Vertretern des Beklagten zunächst mündliche Angaben zu dem angeblichen zu seinen Lasten begangenen sexuellen Missbrauch. Dabei gab er an, dass es sich bei den Tätern um zwei gleichaltrige Nachbarsjungen gehandelt habe. Diese hätten ihn im Alter von acht oder neun Jahren (Anm.: also etwa 1968, 1969) in einer Scheune vergewaltigt. Seine psychischen Probleme hätten 1989 begonnen. Das Geschehene sei ihm erst 1986 auf einer Kur (in der B.-Klinik) bewusst geworden. Seiner Familie habe er erst in diesem Jahr von den Vorfällen erzählt. Zum Zeitpunkt der Vorfälle habe er sich niemandem anvertraut, auch seinen Eltern nicht. Er glaube jedoch, dass seine Eltern dies bemerkt haben müssten, da er sich verändert habe.
Mit Schreiben vom 31.03.2005 berichtete der Kläger dem Beklagten über sein Leben, vor allem seine diversen Schwierigkeiten. Im Verlauf der umfangreichen Darstellungen finden sich auf Seite 18 des Schreibens folgende Ausführungen:
" ...Als ich noch in der Hauptschule war, noch vor meiner Pubertät, traf ich mich öfter mit Nachbarjungen. Wir trafen uns bei einer alten Scheune. Wir gingen hinein und sie sagten, wir haben heute "gepudert". Ich fragte, wo habt ihr denn den Puder her gehabt (!!). Ich war nicht aufgeklärt und kannte das noch nicht. Da hielten sie mich fest, zogen mir die Hose runter und masturbierten an mir. Das war mein erster Orgasmus, wenn man das so bezeichnen kann. Es kam noch keine Samenflüssigkeit. In der Folge musste ich das immer wieder selber machen, wofür ich mich sehr schämte [ ...]."
Mit Bescheid vom 31.03.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab. Trotz umfangreicher Ermittlungen habe kein entsprechender Nachweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich für das vom Kläger geschilderte tatsächliche Geschehen, erbracht werden können. Es gelte der Grundsatz der objektiven Beweislast.
Der Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen.

Am 19.09.2007 stellte der Kläger Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 31.03.2006. Er nannte nun die Namen der angeblichen Täter, nämlich Herrn C., geboren 1960, sowie Herrn A., geboren 1961. Eine Anzeige gegen die Genannten sei wegen Verjährung und des (damaligen) Alters der Schädiger nicht erfolgt. Daraufhin wandte sich der Beklagte an die Genannten und bat, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 17.10.2007 erwiderte Herr C. über seinen Bevollmächtigten, dass die Behauptungen des Klägers bezüglich einer etwaigen Vergewaltigung bzw. eines sexuellen Missbrauchs "völlig haltlos und schlichtweg falsch" seien. Es sei Herrn C. völlig schleierhaft, weshalb der Kläger nunmehr mit derartigen falschen Verdächtigungen aufwarte. Dass der Vortrag unzutreffend sei, erschließe sich bereits aus der Tatsache, dass der Verdächtigte zur behaupteten Tatzeit gerade einmal acht Jahre alt gewesen sei. Auch Herr A. äußerte sich über seinen Rechtsanwalt zu den Vorwürfen; mit Schreiben vom 09.10.2007 wies er darauf hin, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum erst sieben bzw. acht Jahre alt gewesen sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt irgendeine Handlung von Herrn A. gegeben, die in irgendeiner Form einen Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs oder der Vergewaltigung erfüllt haben könnte. Weder ihm, A., noch sonstigen Angehörigen der Familie seien irgendwelche Vorkommnisse bekannt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.11.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers (vom 19.09.2007) auf Rücknahme des Bescheides vom 31.03.2006 ab. Trotz neuer umfangreicher Ermittlungen aufgrund der klägerischen Angaben habe kein Nachweis für den geltend gemachten Tatbestand erbracht werden können. Die benannten "Täter" würden die Tat bestreiten, neutrale Zeugen würden nicht zur Verfügung stehen. Der Beklagte schließe zwar die Möglichkeit eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen den Kläger nicht aus, weil sich der Vorgang durchaus so zugetragen haben könne. Genau so gut könne jedoch die Schilderung der "Täter" zutreffen ("Aussage gegen Aussage"), womit keine Möglichkeit für den Beklagten bestehe, die Darstellung als nachgewiesen zu betrachten. Weitere Beweismittel würden nicht zur Verfügung stehen.

Gegen die Ablehnung erhob der Kläger am 21.12.2007 Widerspruch. Diesen begründete er mit der folgenden Begebenheit: Ende der 1960er Jahre seien eines Tages die beiden Genannten sowie Herr H.P. A., der fünf Jahre ältere Bruder des Klägers, und der Kläger beim Nachbarn, Herrn A. A., in dessen Scheune gewesen. Herr H.P. A. habe angeboten, dass die genannten Kinder mit ihrer Faust auf seine Brust schlagen sollten. Als der Kläger an der Reihe gewesen sei, habe dieser ihm aber nicht auf die Brust, sondern auf die Nase geschlagen und sei sogleich weggelaufen. In seiner, des Klägers, Abwesenheit hätten dann A., C. und H.P. A. offenbar beschlossen, was nun mit ihm, dem Kläger, zu tun sei. Jedenfalls hätten daraufhin bald Herr A. und Herr C. den Kläger vorsätzlich sexuell missbraucht bzw. vergewaltigt, wodurch er, der Kläger, massiv traumatisiert worden sei. Zudem berichtete der Kläger erneut vom Vorgang des Missbrauchs: In einer Scheune habe Herr C. den Oberkörper des Klägers niedergedrückt und Herr A. habe beim Kläger bis zum Höhepunkt masturbiert.
Daraufhin bat der Beklagte Herrn H.P. A., P., geboren 1955, um Stellungnahme. Dieser teilte schriftlich mit, dass er leider keine Angaben mehr machen könne, da dieses Ereignis vor ca. 40 Jahren stattgefunden habe und er sich "überhaupt an nichts erinnern" könne. Den Vorwurf des Klägers, dass er, Herr H.P. A., mit den Nachbarjungen "etwas beschlossen habe", weise er entschieden von sich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Auch Herr H.P. A. habe die Schilderungen des Klägers nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine Klärung des Geschehensablaufs der zumindest weit über 30 Jahre zurückliegenden Ereignisse leider nicht mehr durchführen. Auch wenn die Möglichkeit eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs bestehe, bleibe davon die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises unberührt. Eine Rücknahme des Bescheids gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) komme somit nicht in Betracht. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass selbst im Falle eines Nachweises des sexuellen Missbrauchs eine Versorgung nach dem OEG nur in Frage käme, sofern - neben weiteren Voraussetzungen - ein Grad der Schädigungsfolge (GdS) infolge der Schädigung von wenigstens 50 vorliegen würde, § 10a OEG.

Hiergegen richtet sich die am 07.04.2008 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten zunächst auf das ärztliche Gutachten für die DRV vom "28.06.2006" (Anm.: gemeint ist das Gutachten vom 19.04.2006) verwiesen. In diesem Gutachten des Psychiaters N. ist u.a. angegeben worden, dass sich der Kläger seit 1989 in ständiger nervenärztlicher Therapie befinde. Er habe sich häufig gemobbt gefühlt, dies habe auch vermehrt zu Verfolgungsgedanken geführt. Der Kläger müsse ständig an ein früheres sexuelles Missbrauchserlebnis denken, grüble den ganzen Tag. In Stresssituationen und Beziehungskonflikten komme es immer wieder zu Verfolgungsängsten. Diagnostisch lägen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und schizoiden Anteilen und eine schwere depressive Störung vor (vordiagnostiziert durch das BKH A-Stadt bestehe zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung).
Weiter hat der Kläger in der Klagebegründung hervorgehoben, dass die traumatischen Erlebnisse zunächst verdrängt worden seien und erstmals zu einer Behandlung geführt hätten, nachdem der Kläger der Stresssituation seiner Promotionsarbeit nicht mehr gewachsen gewesen sei. Hierdurch sei die posttraumatische Belastungsstörung zum Vorschein gekommen. Nachfolgend habe sich sein psychischer Zustand zunehmend verschlechtert.

Ermittlungen hat das SG, soweit ersichtlich, nicht durchgeführt. Es hat lediglich die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet.
Mit Urteil vom 16.06.2009 hat das SG sodann die Klage abgewiesen; dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, ein Glaubhaftigkeitsgutachten bezüglich seiner Angaben einzuholen, ist das Gericht nicht gefolgt. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der vorsätzliche rechtswidrige Angriff, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein müssten. Das Fehlen dieses Vollbeweises gehe vorliegend nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Einziger Anhaltspunkt für das Vorliegen der behaupteten Gewalttat sei die Aussage des Klägers selbst. Obwohl der Kläger bereits seit 1989 an der psychotischen Erkrankung leide, habe er all die Jahre zwischen 1989 und 2005, als er erstmals von dem angeblichen sexuellen Missbrauch beim behandelnden Psychiater Dr. N.-W. gesprochen habe, den Missbrauch nicht erwähnt. Im Übrigen sei er bis zum Jahr 1989 nach der Aktenlage gesund gewesen. Sein beruflicher Werdegang zeichne sich sogar durch herausragende Leistungen aus. Die Möglichkeit allein, dass der Kläger eine erlittene sexuelle Traumatisierung verdrängt bzw. auch nicht darüber reden habe können, reiche nicht aus. Das Gericht sehe angesichts des langen Zeitraums zwischen behaupteter Gewalttat und erstmaligem Auftreten der Erkrankung bzw. erst recht bis zur erstmaligen Erwähnung der behaupteten Gewalttat keinerlei Möglichkeiten, die vorhandenen Beweislücken zu schließen.

Hiergegen hat der Kläger am 13.07.2009 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, aus seinem Lebenslauf und seinen Angaben ergebe sich, dass außer den sexuellen Missbrauchsfällen in den Jahren 1968 bzw. 1969 keine weiteren Erlebnisse stattgefunden hätten, die derart massive psychische Störungen, wie vom SG festgestellt, hervorrufen könnten. Auch aus den "Gutachten der behandelnden Ärzte" ergebe sich, dass die sexuellen Übergriffe als einzige Ursache für die seelische Erkrankung des Klägers in Betracht kommen könnten. Die Tatsache, dass die Schädiger den Tatvorwurf bestreiten würden, sowie der Umstand, dass die Taten weit zurücklägen und daher nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könnten, könnten nicht zu Lasten des Klägers gehen. Das SG habe die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Dieser könne seine Erinnerungen genau schildern. Die Tatsache, dass der Kläger bis 1989 nach Aktenlage gesund gewesen sei, reiche nicht für begründete Zweifel an der Ursächlichkeit der sexuellen Übergriffe für die Persönlichkeitsstörung aus. Der Kläger habe sich erst ab 1989 an Ärzte gewandt; dies bedeute aber nicht, dass der Krankheitsverlauf erst ab diesem Zeitpunkt begonnen habe; die Druckbelastung während der Promotionsarbeiten könne lediglich der Auslöser für den ersten psychotischen Schub gewesen sein. Gerade der Umstand, dass der Kläger bis dahin erfolgreich gewesen sei und plötzlich eine Psychose erlitten habe, spreche für eine weit zurückliegende Ursache. Gegen den Nachweis könne nicht der lange Zeitraum zwischen Gewalttat und erstmaligem Auftreten der Erkrankung angeführt werden, da nicht feststehe, ob der Kläger vorher gesund gewesen sei. Es könne hinsichtlich des Nachweises der Gewalttat nicht zu seinen Lasten gehen, dass psychische Krankheiten, gerade im sexuellen Bereich, sehr oft aufgrund von Traumatisierungen verdrängt würden und dass der Kläger gehemmt gewesen sei, darüber zu reden. Im Übrigen sei es, unter Berücksichtung des Alters von acht Jahren, sogar naheliegend, dass der Kläger die ihm widerfahrenen Handlungen erst später als sexuelle Übergriffe einzuordnen fähig gewesen sei. Später sei es dem Kläger aus Angst und Scham lange nicht möglich gewesen, darüber zu sprechen.

Das LSG hat zur Sachverhaltsermittlung zahlreiche medizinische Unterlagen ausgewertet. Im Entlassungsbericht der B.-Klinik, D. vom 17.02.1997, ist die Entlassungsdiagnose paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend, gestellt und berichtet worden, dass der Kläger angegeben habe, er sei erstmals 1989 an einer Psychose erkrankt, als er sich bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle überfordert gefühlt habe. Seitdem habe er in Belastungssituationen mehrere psychotische Episoden gehabt; diese seien ausschließlich ambulant medikamentös behandelt worden. Hinsichtlich von Freizeit und Sozialkontakten habe der Kläger angegeben, dass er viele Freunde habe, jedoch auch etwas unter dem "Tratsch in dem Dorf, in dem er lebe", leide. Der Kläger sei wenig krankheitseinsichtig. Im Entlassungsbericht des Arztes B., BKH A-Stadt, vom 16.02.2012, hinsichtlich des Aufenthalts vom 07. bis 16.02.2012 (zwölfte stationär-psychiatrische Aufnahme im BKH A-Stadt) sind die Diagnosen einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, und von kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen aufgeführt worden. Im Entlassungsbericht des Arztes B. vom 18.05.2012 sind die Diagnosen schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen gestellt worden. Der Kläger sei in Begleitung der Polizei aus der Tagesklinik auf die allgemein-psychiatrische Station zur (15.) stationären psychiatrischen Aufnahme im Hause erschienen. Der Kläger habe in den letzten Tagen mehrfach angekündigt, sich durch Anzünden suizidieren zu wollen und auch davon gesprochen, er würde ein Blutbad vor seinem Suizid nicht ausschließen, falls seine Klage um Opferentschädigung scheitere. Hinsichtlich des psychiatrischen Befundes ist in dem Bericht u.a. paranoides Denken festgestellt worden (der Kläger sehe sich ausschließlich als Opfer). Später habe der Kläger auf die offene allgemeinpsychiatrische Station verlegt werden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Landshut vom 16. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 31. März 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, als Schädigungsfolgen im Sinn des OEG "Posttraumatische Belastungsstörung", "Persönlichkeitsstörungen", "Psychosen" und "Depressionen" festzustellen und Versorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat im Verfahren vorgetragen, dass er wie das SG der Auffassung sei, ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen A., C. und A. einvernommen.

Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Glaubhaftigkeitsgutachten) zum Beweis der Tatsache, dass der im Schreiben vom 31.03.2005 vom Kläger geschilderte Geschehensablauf tatsächlich so geschehen sei, beantragt.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des SG ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil sich vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriffe auf den Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht haben feststellen lassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Über die Voraussetzung hinaus, dass der tätliche Angriff im strafrechtlichen Sinn rechtswidrig sein muss, bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, dass Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette) geht der Senat von folgenden rechtlichen Maßgaben aus:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist (BSG, Urteil v. 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R, m.w.N.). Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Begriffs des "tätlichen Angriffs" (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28.03.1984 - B 9a RVg 1/83, BSGE 56, 234, 235 f). Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z.B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (z.B. Urteil vom 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R, BSGE 106, 91).

Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG, a.a.O., m.w.N.).

Soweit eine gewaltsame Einwirkung vorausgesetzt wird, hat das BSG entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des "tätlichen Angriffs" den schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (vgl. hierzu Fischer, StGB, 57. Aufl., § 240, Rdnr. 8 ff, m.w.N.) zeichnet sich der tätliche Angriff gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, d.h. er wirkt physisch auf einen anderen ein (vgl. das strafrechtliche Begriffsverständnis der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB).
Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientiertem Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG Urteile vom 18.10.1995 - B 9 RVg 4/93 und B 9 RVg 7/93, BSGE 77, 7 bzw. BSGE 77, 11 bzgl. sexuellen Missbrauchs an Kindern). Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen (BSG v. 07.04.2011, a.a.O.).

Dabei hat das BSG in Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern nicht vollständig auf das Erfordernis körperlicher Handlungen verzichtet. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes, die Möglichkeit seiner "sekundären Viktimisierung" im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie die Gefahr schwerwiegender seelischer Krankheiten hat es allerdings - beschränkt auf diese Fallgestaltungen - zu einem erweiterten Verständnis des Begriffs des tätlichen Angriffs veranlasst. Danach ist für die "unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes" entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche oder das spielerische Moment im Vordergrund steht (BSG v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.).

Für den Senat steht außer Zweifel, dass es insoweit keine Rolle spielt, ob die angeblichen Täter der behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen - wie vorliegend - selbst minderjährige Kinder sind oder strafmündige Erwachsene. Denn maßgeblich ist, ob der objektive Tatbestand einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwirklicht wurde, was hier hinsichtlich der vorgetragenen gewaltsamen, handgreiflichen Manipulationen am Kläger fraglos der Fall ist. Dass die angeblichen Täter selbst insoweit von der Strafnorm des § 176 StGB geschützt werden, ist ohne Belang, wie auch unbeachtlich ist, ob eine Schädigung im Rahmen bestimmter Vertrauensverhältnisse geschehen ist (vgl. BSG v. 18.10.1995 - B 9 RVg 4/93 R); die nur beschränkte Möglichkeit staatlicher Verbrechensbekämpfung spricht nach der Rechtsprechung des BSG zurecht nicht für eine enge Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs zu Lasten von Kindern (a.a.O.). Einen Grundgedanken des OEG, demzufolge dieses nicht auf Taten strafunmündiger Kinder anwendbar sei, die sich etwa im Bereich typischen kindlichen Verhaltens ereignen, gibt es nicht.

Ausschlaggebend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist nicht die innere Einstellung des Täters, sondern vielmehr die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten. Feindselig handelt, wer objektiv gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Täter in der Lage ist, seine Handlungen moralisch zu bewerten und das Unrecht der Tat einzusehen. Selbst kleine Kinder können Täter einer Gewalttat im Sinne des OEG sein (BSG vom 08.11.2007 - B 9/9a VG 2/06 R, vom 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R sowie vom 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R). Eine feindselige Haltung des Täters gegenüber dem Opfer ist nicht erforderlich.

Auch der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erforderliche Vorsatz des Täters kann bei Kindern vorliegen, denn auch schuldunfähige Personen können vorsätzlich handeln. Ausreichend ist der sog. natürliche Vorsatz, der sich allein auf den Angriff und nicht auch auf einen Körperschaden richten muss. Eine feste Altersgrenze gibt es dabei nicht (vgl. z.B. Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage, § 1 OEG, Rdnr. 61). Selbst ein Kind, das noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, kann vorsätzlich handeln (a.a.O.). Es genügt, dass das Kind in der Lage ist, die Folgen seines Handelns ungefähr vorherzusehen, und es die Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen hat (a.a.O., m.w.N.).

Die vom Kläger geltend gemachten Missbrauchshandlungen müssen jedoch nachgewiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sein, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ ders./Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 128, Rdnr. 3b).

Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens hält der Senat es nicht in einem die volle richterliche Überzeugung begründenden Maß für erwiesen, dass der Kläger in seiner Kindheit Opfer der von ihm behaupteten körperlichen sexuellen Missbrauchshandlungen und damit von Angriffen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Auf die ohne Berührung anderer Personen bzw. durch andere Personen stattgefundenen sog. Doktorspiele, von denen die Zeugen berichtet haben und an denen der Kläger (möglicherweise) beteiligt war, kommt es nicht an, da diese keine solchen Angriffe darstellen.

Im Einzelnen würdigt der Senat die vorliegenden Beweismittel wie folgt:

1. Keiner der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen hat die vom Kläger behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen bestätigt.

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragene "Erklärung" bzw. den beschriebenen Vorlauf hinsichtlich des Missbrauchs, nämlich das angebliche Spiel der Kinder, an dem auch der Bruder des Klägers, A., teilgenommen und in dessen Verlauf der Kläger seinem Bruder einen Schlag auf dessen Nase versetzt haben soll. Auch insoweit besteht also kein Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Angaben.

Dabei haben die vom Kläger Beschuldigten nicht nur bestritten, den Kläger missbraucht (und an dem genannten Spiel teilgenommen) zu haben, sie haben darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass es im Rahmen der regelmäßigen gemeinsamen Freizeitgestaltung durchaus zu sog. Doktorspielen gekommen sei, die jedoch harmlos gewesen seien. Gewisse sexuell motivierte Verhaltensweisen haben sie also durchaus bestätigt.

Der Senat sieht keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. U.a. ist dabei zu berücksichtigen, dass diese keinerlei strafrechtlichen Sanktionen und im Hinblick auf ihr damaliges Alter wohl auch keine gesellschaftlichen Ächtungen o.ä. zu befürchten hätten. Bei den Zeugen war im Rahmen der Einvernahme durch den Senat auch keinerlei Eifer, sich zu entlasten, zu spüren. Das Antwortverhalten war natürlich, nicht gestelzt oder gekünstelt. Bevor die Antworten gegeben wurden, haben die Zeugen, soweit ersichtlich, nicht erst über "Schaden oder Nutzen" ihrer Aussagen für sich selbst reflektiert; ihr Antwortverhalten kann insoweit als spontan beschrieben werden. Bei den Zeugen scheint es sich um lautere, aufrichtige Persönlichkeiten zu handeln. Im Übrigen fällt auf, dass die Aussagen der Zeugen ein besonders hohes Maß an Übereinstimmung aufgewiesen haben.

Auch die weiteren Aussagen des Bruders des Klägers, A., haben keinen Anhaltspunkt für einen Nachweis des angeblichen sexuellen Missbrauchs ergeben. Der Zeuge hat vielmehr bestätigt, dass seines Wissens nach seiner (und des Klägers) Mutter zur Zeit der behaupteten Missbrauchshandlungen keine Wesensveränderung des Klägers aufgefallen ist.

2. Ebensowenig vermag sich der Senat allein auf der Grundlage der Angaben des Klägers die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu bilden. Zwar kann sich eine Entscheidung in freier Beweiswürdigung jedenfalls dann allein auf den Beteiligtenvortrag stützen, wenn dieser glaubhaft ist - wobei "glaubhaft" hier nicht im Sinn einer Herabsetzung des Überzeugungsmaßes verstanden werden darf - , der Lebenserfahrung entspricht und nicht zu anderen festgestellten Tatsachen im Widerspruch steht (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 4; Gutzler, in: SGb 2/2009, S. 73 , jeweils m.w.N.).

Der Senat betrachtet die Aussagen des Klägers in wesentlichen Teilen aber als nicht glaubhaft. Denn sie wirken auf den objektiven Betrachter sehr extrem und in sich widersprüchlich und widersprechen im Kern denjenigen der drei einvernommenen Zeugen. Dabei ergibt sich die Widersprüchlichkeit aus den beiden differierenden Versionen des "Vorlaufs" der (ersten) Missbrauchshandlungen: Einmal gibt der Kläger an, diese Handlungen seien im Anschluss an einen harmlosen Wortwechsel bzw. auf ein harmloses Nachfragen des Klägers geschehen, ein anderes Mal behauptet er, der Missbrauch sei gezielt zu seiner Bestrafung in Folge eines Fehlverhaltens dem Zeugen H.P. A. gegenüber (Schlag auf die Nase) erfolgt.

Der vollen richterlichen Überzeugung, dass der Kläger in seiner Kindheit Opfer der von ihm behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen geworden sein könnte, wirken auch die im Raum stehenden bzw. naheliegenden Erklärungsmodelle für die (möglicherweise falschen) Angaben des Klägers entgegen:

Keine Rolle spielt aus Sicht des Senats, dass sich der Kläger erst Jahrzehnte später nach der behaupteten Tat offenbart hat, wie auch der Klägerbevollmächtigte zutreffend annimmt. Aus einer "verspäteten" Anzeige kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sie eher falsch ist (vgl. Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., Rdnr. 262 ff.). Denn vorliegend gäbe es für eine verspätete Anzeige - wie von der Klägerseite zum Teil auch vorgetragen wurde - Erklärungsmodelle (persönliche Beziehungen zwischen Kläger und Täter, Verarbeitung des Geschehens durch den Kläger als Kind, Verdrängung, etc.).
Der Senat stellt auch nur in sehr untergeordnetem Maße auf das unmittelbare Interesse des Klägers am Verfahrensausgang ab. Dass Beteiligte am Verfahrensausgang ein solches Interesse haben und damit die Gefahr von Einseitigkeit, Voreingenommenheit oder gar der Unwahrhaftigkeit besteht, ist naheliegend und bedarf keiner näheren Erläuterung, muss jedoch in den Hintergrund treten. Denn diese aussagepsychologischen Faktoren sind bei jeder Beteiligtenvernehmung zu berücksichtigen; eine zu starke Gewichtung ohne erkennbaren Anlass würde jedoch jegliche Beteiligtenangaben von vornherein unverwertbar machen, was offensichtlich nicht sachgerecht wäre und auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stünde (vgl. Gutzler, a.a.O.).

Auch der Detailreichtum der klägerischen Schilderungen (zur Beachtung inhaltlicher Realitätskriterien vgl. z.B. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rdnr. 310 ff.) ist im Rahmen der Beweiswürdigung von sehr untergeordneter Bedeutung, weil die Angaben offenkundig widersprüchlich sind.

Im Falle des Klägers erscheint es aus Sicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass seine Angaben auf Fehler beim Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvorgang zurückzuführen sind. Möglich erscheint vorliegend, dass im Rahmen der Apperzeption des Erlebten ein eher grundsätzlich harmloser Vorgang ("Doktorspiele" ohne Berührung anderer Personen bzw. durch andere) als etwas relevantes Bedrohliches, hier als aufgezwungenes sexuelles Geschehen, aufgenommen worden sein könnte. Jeder Wahrnehmungsvorgang ist grundsätzlich mit Schlüssen und Beurteilungen verbunden; die Beobachtungen und das Erleben eines Vorgangs enthalten Schlussfolgerungen aus dem Aufgenommenen und eine Stellungnahme hierzu. Somit prägt sich der Vorgang als ein geschlossenes Ganzes ein (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rdnr. 7 ff.; Peters, Strafprozessrecht, 4. Aufl., S. 378). Für die bei der Wahrnehmung erfolgende Beurteilung des Vorgangs sind Einstellung, Stimmung, Erwartung und Gefühle von Bedeutung (Peters, a.a.O.).

Naheliegender ist vorliegend, dass beim Kläger pathologische Störungen des Wahrnehmungsvorgangs oder eine Gedächtnistäuschung etc. gegeben sind. Wie aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ohne Weiteres hervorgeht, liegt beim Kläger bereits seit langer Zeit (jedenfalls auch) eine wahnhafte Störung vor. Hierbei kann auf die oben dargestellten Befunde verwiesen werden. Es ist daher gut möglich, dass entsprechende Wahninhalte für den Kläger reelle Tatsachen darstellen (vgl. auch u.).

Der Senat war nicht gehalten, positiv festzustellen, aus welchem Grund der Kläger eine falsche Schilderung gegeben hat; daher hat es insoweit auch keines Sachverständigengutachtens bedurft. Die möglichen Erklärungen festigen lediglich den aus anderen Gründen gewonnenen Eindruck, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann.

3. Die Nachweiserbringung hinsichtlich des angeblichen sexuellen Missbrauchs kann auch nicht aufgrund des Nachweises der psychischen Erkrankung(en) des Klägers gelingen. Bestimmte "typische" Störungsbilder (wie Bulimie, Borderlinestörung oder dissoziative Identitätsstörung) sind generell nicht geeignet, eine Missbrauchserfahrung zu beweisen (vgl. Rademacker, a.a.O., Rdnr. 47, m.w.N.; insoweit gilt die Studienlage als unübersichtlich, a.a.O.). Auf diese Überzeugung gestützt sieht der Senat einen Nachweis und auch eine Glaubhaftmachung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG allein aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Erkrankung als nicht möglich an. Angesichts der generellen Untauglichkeit eines solchen Denkansatzes erübrigt sich die Prüfung, ob konkret die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen Rückschlüsse auf eine bestimmte Art der Verursachung zulassen.

Der weniger strenge Beweismaßstab der Glaubhaftmachung ist vorliegend nicht maßgeblich.

Die Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Vorschrift kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die in Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom OEG erfasst wird (BSG v. 31.05.1989 - B 9 RVg 3/89; vgl. z.B. die Entscheidung des Senats v. 17.08.2011 - L 15 VG 21/10). Wie das BSG (a.a.O.) festgestellt hat, "wollte § 15 KOV-VfG ursprünglich nur der Beweisnot Rechnung tragen, in der sich Antragsteller häufig befanden, weil sie durch die besonderen Kriegsverhältnisse (Luftangriffe, Vertreibung usw.) die über sie geführten Krankengeschichten, Befundberichte usw. nicht mehr erlangen konnten [ ...]. Solche Unterlagen hat die Versorgungsverwaltung zum Nachweis der Schädigung im allgemeinen für ausreichend gehalten, also ohne dass es noch der Anhörung von Auskunftspersonen, d.h. Zeugen [ ...] bedurft hätte. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 KOV-VfG nur in solchen Fällen anzuwenden ist, in denen normalerweise Unterlagen vorhanden sind, die glaubhaften Angaben des Antragstellers also nur das Fehlen von Unterlagen, nicht aber das Fehlen von Zeugen ersetzen können. Für eine solche Einschränkung gibt es keine Rechtfertigung. Vielmehr kann die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG überhaupt erst zum Tragen kommen, wenn weder Unterlagen noch sonstige Beweismittel zu beschaffen sind [ ...]. Die Beweisnot kann also auch allein darin liegen, dass für den schädigenden Vorgang keine Zeugen und deshalb keine Unterlagen vorhanden sind."
Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG hat der Gesetzgeber der Beweisnot derjenigen Deliktsopfer Rechnung tragen wollen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen.

Die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG, die nach der Rspr. des BSG nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren gilt, kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn andere Beweismittel objektiv nicht vorhanden sind und der Betroffene diesen Beweisnotstand nicht verschuldet hat (vgl. die Entscheidung des Senats v. 17.08.2011, a.a.O.).
Ein solcher Fall ist hier nach Auffassung des Senats aber nicht gegeben. Denn es liegen durchaus Beweismittel vor, nur stützen diese das Begehren des Klägers nicht. Somit kann - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Entscheidung v. 30.06.2005 - L 15 VG 13/02) - die Beweiserleichterung des § 15 KOV-VfG nicht angewendet werden, weil diese Norm gerade das Fehlen von Beweismitteln voraussetzt (so auch LSG NRW vom 16.12.2011 - L 13 (6) VG 55/08). Der typische, vom BSG gesehene Fall (a.a.O.), bei dem die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei dem sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, liegt gerade nicht vor. Denn ein leugnender Täter kann dem sich "einer Feststellung entziehenden" prinzipiell nicht gleichgestellt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von einem (angeblichen) Täter, der aussagt, aber leugnet, unter Umständen zur Tat durchaus relevante Erkenntnisse zu erhalten sind.

Doch selbst wenn man dies anders sehen und § 15 KOV-VfG vorliegend für anwendbar halten würde, also trotz des Vorliegens von Zeugenaussagen den genannten Maßstab der Glaubhaftigkeit genügen lassen wollte, würde das der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn im Hinblick auf die obigen Darlegungen können die Aussagen des Klägers nach Auffassung des Senats auch nicht als annähernd glaubhaft angesehen werden. Gerade die Diskrepanzen zu den Zeugenaussagen lassen die Einlassungen des Klägers höchst zweifelhaft erscheinen.

Angesichts der konkreten Umstände des Falls war eine persönliche Einvernahme des Klägers nicht angezeigt.

Ob die Voraussetzungen des § 10a OEG gegeben sind, war vom Senat nicht zu prüfen, da es hierauf nicht (mehr) ankommt.

Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bestand für den Senat keine Veranlassung und erst recht keine verfahrensrechtliche Pflicht. Der Beweisantrag des Klägers, den dieser in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, war abzulehnen.

Solche Anträge müssen nicht vor der Entscheidung durch Urteil per gesonderten Beschluss verbeschieden werden. Vielmehr kann, wenn ihnen nicht stattgegeben wird, unmittelbar die Entscheidung in der Sache ergehen, wobei die Beweisanträge in der Urteilsbegründung abzuhandeln sind.

Nach § 103 Abs. 2 SGG ist das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Umstand, dass bestimmte Ermittlungen mit einem förmlichen Beweisantrag verlangt werden, vermag nicht dazu zu führen, dass für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ein strengerer Maßstab bezüglich der Frage anzulegen wäre, unter welchen Voraussetzungen die gewünschten Ermittlungen unterbleiben dürfen. Der förmliche Beweisantrag nach dem SGG hat lediglich eine Filterfunktion für die Revisionsinstanz; Sachaufklärungsmängel sollen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG erst dann als Verfahrensmängel relevant sein, wenn in der Tatsacheninstanz die jeweilige Beweiserhebung förmlich beantragt worden ist. Die Ermittlungspflichten der Gerichte werden dadurch aber nicht verschärft (vgl. die Entscheidung des Senats v. 14.02.2012 - L 15 VJ 3/08, m.w.N.). Im Rahmen seines richterlichen Ermessens bestimmt das Gericht die Ermittlungen und Maßnahmen, die nach seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (vgl. bereits BSG v. 07.06.1956 - B 1 RA 135/55). Das Gericht muss dabei von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (vgl. BSG v. 11.12.1969 - GS 2/68).

Unter Beachtung dieser Grundsätze war vorliegend die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht veranlasst.

Zum einen gehört die Würdigung von Aussagen nicht nur Erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 16.12.2002 (Az.: 2 BvR 2099/01) festgestellt hat, stellen die bei der Beweiswürdigung als einem Teil der Rechtsanwendung sich ergebenden aussagepsychologischen Fragen keine abgelegene, sondern eine für Richter ebenso wie für Anwälte zentrale, in der juristischen Fachliteratur ausführlich abgehandelte Materie dar, so dass die Auffassung nachvollziehbar ist, zur Würdigung der Zeugenaussagen sei, mangels besonderer zusätzliche psychologische Kenntnisse erfordernder Umstände, eine Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht erforderlich.
Eine aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) kommt entsprechend der überzeugenden Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2011 (L 6 VG 584/11) daher nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehlt. Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens kann nach Auffassung des Senats - gerade auch unter Beachtung des o.g. Beschlusses des BVerfG - also nur geboten sein, wenn Sachverhalt oder Aussageperson solche Besonderheiten aufweisen, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder weisen Kläger oder die Zeugen solche Besonderheiten auf, noch ist der Sachverhalt besonders gelagert. Für den Senat hat es sich klar abgezeichnet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine der vom Kläger dargestellten Versionen zutrifft. Bereits dies allein rechtfertigt es, dem Beweisantrag nicht zu entsprechen.

Unabhängig davon hat der Senat bereits entschieden (Urteil v. 30.06.2009 - L 15 VG 17/05), dass in einem Fall, in dem die Aussageperson wie hier der Kläger (unter anderem) an einer wahnhaften Störung leidet, die Durchführung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht sinnvoll ist. Wie in dem bereits entschiedenen Fall von dem damals beauftragten medizinischen Sachverständigen dargelegt worden ist, hat die dortige Klägerin an einer wahnhaften Störung gelitten und ist somit unverrückt von den entsprechenden Wahninhalten überzeugt gewesen. Wahninhalte können für die betreffenden Patienten - wie der medizinische Sachverständige für die dortige Klägerin festgestellt hat - reelle Tatsachen darstellen, sodass in einer weiteren Verhaltensanalyse im Rahmen einer Begutachtung keine weiteren wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (a.a.O.). Somit spricht sehr viel dafür, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten auch im hier vorliegenden Fall ein untaugliches Beweismittel wäre.

Die Berufung kann somit unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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