L 11 AS 273/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 167/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 273/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.2013 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 um 60% des Regelbedarfs.
Der 1983 geborene Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Alg II. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.01.2013 vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 bewilligt. Nachdem bereits mit Bescheid vom 21.03.2013 das Alg II in einer ersten Stufe um 30% des maßgeblichen Regelbedarfs im Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2012 abgesenkt worden war, senkte der Ag mit Bescheid vom 21.02.2013 das Alg II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, mithin monatlich um 229,20 EUR, ab. Der ASt habe durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma s. R., Inh. A. H., vereitelt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des ASt vom 18.03.2013 wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 zurück. Dagegen hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg Klage erhoben (Az: S 18 AS 172/13), über die bislang nicht entschieden worden ist.
Der ASt hat am 18.03.2013 beim SG beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.02.2013 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 26.03.2013 hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt. Es bestünden nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Minderung des Alg II um 60%. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde sei angesichts dessen, dass es um einen Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehe, vertretbar und angebracht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Streitgegenstand ist allein die vom Ag mit Bescheid vom 21.02.2013 - wohl ohne entsprechende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides - verfügte Absenkung des Alg II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, mithin monatlich um 229,20 EUR. Nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber, wenn sie lediglich zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist. Darauf, dass es bei dem Streitgegenstand um einen Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geht, kommt es nicht an.

Vorliegend steht lediglich ein höherer Anspruch auf Alg II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 iHv insgesamt 687,60 EUR (3 x 229,20 EUR) im Streit. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das SG hatte in seinem Beschluss auch richtigerweise auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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