L 11 AS 318/13 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 588/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 318/13 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung eines Bevollmächtigten kann lediglich die Staatskasse Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2012 wird verworfen.



Gründe:


I.
Mit Beschluss vom 26.09.2012 - zugestellt an die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (BF) am 28.09.2012 - hat das Sozialgericht Würzburg (SG) dem BF für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. bewilligt.
Am 16.05.2013 hat der BF unter anderem diesen Beschluss angefochten und die Beiordnung eines anderen Bevollmächtigten begehrt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2, Abs 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zulässig. Im Übrigen kann der BF beim SG jederzeit die Beiordnung eines anderen Bevollmächtigten beantragen, hierüber hat nicht das Bayer. Landessozialgericht zu entscheiden.
Der BF wird darauf hingewiesen, dass er zur Einsichtnahme in die Akten des SG weiterhin sich an dieses wenden kann.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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