L 6 R 181/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 575/10 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 181/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, SGB VI, unterscheiden sich grundlegend von den in §§ 255, 273 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelten Voraussetzungen für entsprechende Pensionsleistungen. Für die Bestimmung des "bisherigen Berufes" und Beurteilung der Berufsunfähigkeit (nach § 240 SGB VI) ist aber von einer einheitlichen europäischen Berufslaufbahn auszugehen, so dass alle Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, für die der Versicherte als Arbeitnehmer (oder als Selbständiger) zu den nach EWG Verordnungen relevanten Pflichtversicherungen der Mitgliedstaaten Beiträge entrichtet hat (EuGH, Urteil vom 07.06.1988 20/85).
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 in R./B. geborene Kläger hat seinen in der Zeit von Juli 1968 bis Juni 1971 in Österreich erlernten Friseurberuf nach erfolgreichem Abschluss der Lehre zunächst dort und hierauf vom 14.03.1972 bis 15.03.1982 in Deutschland rentenversicherungspflichtig ausgeübt. Nach seiner Rückkehr hatte der Kläger noch bis November 1988 als Friseur Pflichtbeiträge entrichtet. Zuletzt stand er von Juli 1994 bis Oktober 2008 in Österreich als Maschinenarbeiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Hierbei arbeitete er in Schicht ständig an einer Presse für Platten. Anschließend bezog er bis September 2009 Krankengeld.

Auf seinen Antrag vom 10.09.2009 bewilligte ihm der österreichische Versicherungsträger (PVA) mit Bescheid vom 28.12.2009 ab 01.10.2009 Invaliditätspension. Aufgrund eines "Postdiscektomiesyndroms bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 rechts" und eines "Engpasssyndroms rechte Schulter" wurde der Kläger nicht mehr für fähig erachtet, die nach österreichischem Recht maßgebliche Beschäftigung als Maschinenarbeiter zu verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wurden mit qualitativen Einschränkungen dagegen für vollschichtig zumutbar erachtet.

Auf der Grundlage dieser medizinischen Feststellung lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2009 den ihr vom österreichischen Versicherungsträger zugeleiteten Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wo er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit den Folgen seines Bandscheibenvorfalls, seiner Zuckerkrankheit mit Gefühlsstörungen im linken Bein, seiner Fußfehlstellung rechts, Schmerzen in der rechten Schulter, Erschöpfungszuständen und Schweißausbrüchen.
Die Beklagte holte hierauf über die PVA einen ärztlichen Bericht sowie ein ärztliches Gutachten der Fachärztin für innere Medizin, Dr. W. S., ein. Diese bestätigte die o. g. Diagnosen auf orthopädischem Gebiet und führte zudem als weitere Gesundheitsstörungen "Diabetes mellitus Typ II b mit Tabletten behandelt, bei mäßiger Blutzuckereinstellung und Hinweise auf diabetische Microangiopathie" sowie "mäßiges Übergewicht" auf.
Entsprechend der Leistungsbeurteilung dieser medizinischen Gutachterin wies die Widerspruchstelle der Beklagten den Widerspruch mit Bescheid vom 04.05.2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden. Qualitativ lägen Einschränkungen auf leichte Arbeiten, nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten, überwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und extrem schwankende Temperaturen vor.

Die hiergegen am 07.06.2010 zum SG Landshut erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen bzw. seinen Beruf als Friseur auszuüben.

Das SG hat die Aktenvorgänge, insbesondere die medizinischen Unterlagen der PVA Landesstelle B., einen Arztbrief der (Reha-) Klinik M.T. in R., die Unterlagen der B. Gebietskrankenkasse und einen Befundbericht des Facharztes für Radiologie, Dr. K., beigezogen. Ferner hat das SG die Internistin und Lungenärztin, Dr. L., zur gerichtsärztlichen Sachverständigen bestellt und mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragt. Nach einer ambulant durchgeführten Untersuchung am 21.10.2011 hat Dr. L. in ihrem medizinischen Gutachten vom 30.11.2011 folgende Diagnosen festgestellt:
1. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 rechts 2008.
2. Belastungsabhängige Schulterbeschwerden, rechts ausgeprägter als links bei Engpasssyndrom.
3. Tablettenpflichtiger, gut eingestellter Diabetes mellitus Typ II.
Dr. L. hat insbesondere dargelegt, dass es nach einem "Massenbandscheibenvorfall in Höhe L4/5" beim Kläger zu sensomotorischen Ausfällen gekommen sei und am 28.11. bzw. am 06.12.2008 jeweils Operationen durchgeführt werden mussten. Nach der Rehamaßnahme in Bad R. hätten sich aber die Beweglichkeit des Rumpfes, das Gangbild, die claudikativen Beschwerden am linken sowie die Schmerzsymptomatik am rechten Bein erheblich gebessert. Zusammenfassend hat Dr. L. - in Übereinstimmung mit den vom österreichischen Versicherungsträger erstellten Gutachten (orthopädisches Gutachten vom 19.10.2009 durch Dr. S. und internistisches Gutachten vom 23.02.2010 durch Dr. S.) - festgestellt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und auch in ihrer Gesamtheit zwar qualitative, jedoch keine quantitativen Leistungseinschränkungen verursachen würden. Der Kläger könne zwar nicht mehr in der letzten Tätigkeit als Maschinenführer sowie im Beruf des Friseurs eingesetzt werden, wohl aber z.B. als Pförtner und Museumsaufseher, Montierer, Sortierer, Verpacker von Kleinteilen bzw. als "Verrichter" sechs Stunden täglich berufstätig sein.
Auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2012 hat die 16. Kammer des SG Landshut die Klage mit entsprechender Begründung abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 20.02.2012 zugestellt worden.

Die hiergegen am 05.03.2012 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, dass er sich an den "Bundesgerichtshof" und "den Europäischen Gerichtshof" wenden sowie die Medien unterrichten werde, wie die Deutsche Rentenversicherung mit Frühpensionisten aus Österreich umgehe.

Der Senat hat die Unterlagen der österreichischen PVA beigezogen sowie die OP-Berichte der neurochirurgischen Abteilung des Landesklinikums W.N ...
Hierauf hat das Gericht ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Amts wegen eingeholt. Das Gutachten ist nach Aktenlage erstellt worden, nachdem sich der Kläger geweigert hatte, zur Begutachtung nach Deutschland anzureisen.
Der gerichtsärztliche Sachverständige, der ehemalige Leitende Oberarzt Dr. L., hat in seinem chirurgisch-orthopädischem Gutachten vom 12.09.2012 die von Frau
Dr. L. in erster Instanz bereits wiedergegebenen orthopädischen Gesundheitsstörungen im Wesentlichen bestätigt und zusätzlich "Senkfuß bei Halux valgus beidseits sowie Fersensporn beidseits, mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel, ohne gravierende Geh- und Stehminderung" als Gesundheitsstörungen aufgeführt.
Zum Leistungsvermögen des Klägers hat Dr. L. ausgeführt, dass dieser die Berufe des Friseurs sowie des Maschinenführers nicht ohne Schaden für die Restgesundheit ausüben könne, den Beruf des Museumsaufsehers drei- bis unter sechsstündig, jedoch den des Pförtners sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechsstündig pro Tag. Zur Beurteilung der Gehfähigkeit - bei zur Diskussion stehender Claudicatio spinalis - hat Dr. L. noch eine neurologische Stellungnahme als "sinngebend" erachtet, wenngleich er "vor dem Hintergrund eigener klinischer Erfahrung" die Wegefähigkeit mit über 500 m eingestuft hat.
Einer Rentenauskunft, die die Beklagte auf Anforderung des Senats übersandt hat, ist zu entnehmen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung zum Antragszeitpunkt und zuletzt am 31.10.2011 erfüllt waren.

Zum Gutachtensergebnis hat der Kläger telefonisch am 25.10.2012 ausgeführt, die Rente stehe ihm zu und das Gericht habe unverzüglich eine Entscheidung zu treffen. Am 07.01.2013 hat sich der Kläger telefonisch ferner dahingehend geäußert, dass er "dringend um eine baldige Entscheidung" bitte, um den Instanzenzug beschreiten (und gegebenenfalls auch die Presse einschalten) zu können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 26.01.2012 sowie des Bescheides der Beklagten vom 07.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2010 zu verurteilen, ihm ab Oktober 2009 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, nach dem gegebenen Sachstand gehe sie davon aus, dass der Kläger allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zuzuordnen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Zur Frage des Berufsschutzes werde gegebenenfalls die Einholung einer Arbeitgeberauskunft anheim gestellt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG, des LSG sowie der PVA Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Verwaltungsentscheidung der Beklagten bestätigt. Der Kläger erfüllt weder die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 43 Sozialgesetzbuch, Sechstes

Buch, SGB VI für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, noch nach § 240 Abs. 1 SGB VI für eine Rentenzahlung wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, die außerstande sind, unter den vorgenannten Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können gemäß § 240 SGB VI auch Versicherte beanspruchen, die berufsunfähig und vor dem 02.01.1961 geboren sind. Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Da es sich bei der Rente nach § 240 SGB VI um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 handelt, müssen auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, d.h. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit müssen grundsätzlich drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein und im Übrigen muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein.
Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension in Österreich inhaltlich den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente in Deutschland entsprechen. Denn das österreichische Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) definiert in § 255 den Begriff der"Invalidität" bzw. in § 273 den Begriff der "Berufsunfähigkeit" grundlegend unterschiedlich zu den für eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung maßgeblichen gesetzlichen Definitionen in den §§ 43, 240 SGB VI: Während es nach österreichischem Recht für die Frage der subjektiven Zumutbarkeit vorrangig auf die Dauer der zuletzt ausgeübten Beschäftigung ankommt, stellt das deutsche Recht grundsätzlich auf die Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab (§ 43 SGB VI), bzw. schließt eine breite Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn der "bisherige Beruf" eine höherwertige Qualifikation vorausgesetzt hat; die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich also nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Hierzu hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten entsprechend einem Mehrstufenschema in Gruppen eingeteilt (vgl. u.a. BSG vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R; BSG vom 22.10.1996, B 13 RJ 35/96; BSG vom 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 jeweils m.w.N.). Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist eine sehr inhomogene Gruppe. Dazu gehören Arbeiter, die eine Ausbildung bzw. echte betriebliche Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 24 Monaten durchlaufen haben. Daher wird nach der Rechtsprechung die Gruppe der Angelernten in die obere Gruppe der Angelernten mit einer Anlernzeit von 12 Monaten bis zu 24 Monaten und der Gruppe der Angelernten im unteren Bereich mit einer Anlernzeit von 3 Monaten bis weniger als 12 Monaten unterteilt (vgl. KassKomm-Gürtner, § 240 SGB VI, Rn. 35, 36, 114).

"Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (vgl. u.a. BSG SozR 2200
§ 1246 Nrn. 53, 94, 130). Unstreitig hat sich der Kläger von seinem Lehrberuf als Friseur gelöst. Für die Bestimmung des bisherigen Berufes und Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist von einer einheitlichen europäischen Berufslaufbahn auszugehen (EuGH, Urteil vom 07.06.1988 - 20/85). Für die Ermittlung des Hauptberufes sind nach den Grundsätzen des nationalen Rechts alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die während der Zugehörigkeit zu allen nach EWG-Verordnungen relevanten Pflichtversicherungen der Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer (oder als Selbstständiger) ausgeübt wurden. Für die qualitative Einstufung einer Tätigkeit in das Berufsgruppenschema können die geforderten theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch eine Ausbildung oder praktische Tätigkeit im Ausland erworben worden sein. Bei Vertragsstaaten sind dagegen die dort ausgeübten Beschäftigungen nicht zur Feststellung des Hauptberufes heranzuziehen, es sei denn, diese Vertragsstaaten gehören - wie Österreich - ebenfalls zur EU.

Der vom österreichischen Versicherungsträger festgestellte, vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf als Maschinenarbeiter ist demzufolge der Hauptberuf. Nach eigenen Angaben des Klägers waren für seine Tätigkeit "Schulungen" - also weder eine abgeschlossene Lehre noch eine entsprechende Qualifizierung - erforderlich. Der Kläger arbeitete in Schicht ständig an einer "Presse für Platten". Qualitativ handelt es sich somit um eine Tätigkeit im unteren Anlernbereich. Eine weitere Beweiserhebung zur Frage der Wertigkeit des "bisherigen Berufes" (im Sinne des § 240 SGB VI) erscheint - ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger ständig auf eine gerichtliche Entscheidung drängt - angesichts dieser dokumentierten Tätigkeitsbeschreibung nicht angezeigt. Der Kläger kann damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Kläger - unter Beachtung der von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen - noch leichte, kurzfristig mittelschwere Arbeiten (Anteil mittelschwerer Arbeiten zwei bis drei Stunden) mit der Möglichkeit des regelmäßigen Wechsels der Körperposition von Gehen in Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, nicht Überkopf, nicht unter Akkordbedingungen und ohne Einfluss von physikalischen und chemischen Reizstoffen, mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Die entsprechende Beurteilung des erfahrenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. L. stützt sich auf den umfangreichen Inhalt der medizinischen Unterlagen und auf das Ergebnis der Vorgutachten.

Eine weitere Untersuchung hatte der Kläger abgelehnt, so dass - nach den Regeln der objektiven Beweislast - etwaige Zweifel an der Aktualität der Befunderhebung zu seinen Lasten gehen. Aus diesem Grunde hat sich der Senat auch nicht gedrängt gesehen, eine weitere Abklärung der Gehfähigkeit - bei der zur Diskussion stehenden "Claudicatio spinalis" - auf neurologischem Gebiet herbeizuführen, zumal der gerichtsärztliche Sachverständige Dr. L. den Kläger - bei nicht feststellbarer Fußhebeschwäche - durchaus

noch in der Lage gesehen hat, die üblichen Anmarschwege von mindestens 500 m zurückzulegen.
Die von Dr. L. als "sinngebend" erachtete aktuelle "computer- bzw. kernspintomographische Befunderhebung" erscheint insbesondere im Hinblick darauf, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung nur bis Ende Oktober 2011 erfüllt sind, zudem nicht zielführend.

Eine Summierung "ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine "schwere spezifische Leistungseinschränkung" des Klägers ist den medizinischen Unterlagen jeweils nicht zu entnehmen. Denn hierunter fallen nicht die "üblichen" Leistungseinschränkungen wie z.B. der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord oder Schichtdienst verrichtet werden und dgl.(BSG vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R).Die beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen schließen die Ausübung leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht aus.

Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung damit grundsätzlich entbehrlich. Zudem kann der Kläger jedenfalls die Pförtnertätigkeit
- neben den nicht näher zu bezeichnenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - nach Feststellung des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. L. noch mindestes sechsstündig täglich verrichten.

Nach alledem ist der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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