Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 359/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 294/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein wiederholter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind Meldeaufforderungen zu Vorspracheterminen am 26.03.2013, 27.03.2013 und 10.04.2013.
Die Antragsteller (ASt) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 22.11.2012 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 1.046 EUR monatlich bewilligt.
Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 um 08:00 Uhr (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 um 11:00 Uhr (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben jeweils vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 lud der Ag die ASt dann für den 10.04.2013 um 09:00 Uhr ein. Über die gegen die Meldeaufforderungen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (Az: S 13 AS 290/13) ist bislang nicht entschieden.
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 25.03.2013 hinsichtlich der Meldetermine hat das SG mit Beschluss vom 08.04.2013 abgelehnt. Soweit der Antrag sich gegen die Meldetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 richte, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick auf den Meldetermin am 10.04.2013 sei der Antrag unbegründet. Alleine aus der Tatsache, dass die ASt seit über acht Jahren nicht zur Vorsprache aufgefordert worden seien, folge kein Anspruch auf einen Verzicht des Ag auf Meldeaufforderungen. Die dagegen von den ASt zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig. Hinsichtlich der Vorsprachetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 habe der Ag den ASt bereits vor diesen Terminen mitgeteilt, dass ein Erscheinen nicht mehr notwendig sei und damit die ursprünglichen Meldeaufforderungen aufgehoben. Die Verfügungen des Ag vom 25.03.2013 hätten sich mit dem Ablauf des Termins am 10.04.2013 erledigt, so dass auch insofern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Ein einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine in der Hauptsache nunmehr alleine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage komme nicht in Betracht.
Bereits am 16.04.2013 haben die ASt beim SG erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Wie erst jetzt realisiert, sei vor dem LSG bereits am 13.09.2007 ein Urteil ergangen bzw ein Vergleich geschlossen wurde, worin es um die hier maßgebliche Fragestellung der Verpflichtung zum Nachkommen von Meldeaufforderungen gegangen sei. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.04.2013 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da er lediglich den bereits am 25.03.2013 gestellten wiederhole, über den noch nicht abschließend und rechtskräftig entschieden worden sei.
Dagegen haben die ASt Beschwerde zum LSG eingelegt. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Hinblick auf das neue Einbringen des Urteils des LSG geändert. Auch aus der nicht berücksichtigten Stellungnahme vom "25.03.2013" (wohl richtigerweise 25.04.2013) ergäben sich neue Aspekte.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Meldeaufforderungen zu Recht abgelehnt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.04.2013 in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig, da ein identischer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits am 25.03.2013 beim SG gestellt wurde (Az: S 13 AS 283/13 ER), über den seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden war. Gegen den dortigen Beschluss vom 08.04.2013 haben die ASt Beschwerde zum LSG erhoben (Az: L 11 AS 250/13 B ER), über die erst mit Beschluss vom 16.05.2013 rechtskräftig entschieden worden ist. Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und der Beschlussfassung des SG die Rechtshängigkeit des ersten Antrages der ASt auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25.03.2013 noch nicht beendet. Die hierfür maßgebliche formelle Rechtskraft ist erst mit Zustellung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2013 im zugehörigen Beschwerdeverfahren (Az: L 11 AS 250/13 B ER) eingetreten. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 94 Rn 7).
Auch wenn nunmehr nach der Zustellung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) am 24.05.2013 Rechtskraft eingetreten ist und die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens damit beendet wurde, ändert sich an der Unzulässigkeit des neuen Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz nichts. Ablehnende rechtskräftige Beschlüssen führen zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrages, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl Beschluss des Senats vom 18.03.2009 - L 11 AS 125/09 ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 45a). Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend nicht verändert. Soweit die ASt auf ein früheres Urteil des Senats und einen Vergleich verweisen, die sie jetzt erst wieder realisiert hätten, lagen diese als Aktenbestandteil der Verwaltungsakte des Ag dem Senat bereits im Verfahren Az: L 11 AS 250/13 B ER vor. Im Übrigen wurde in dem von den ASt vorgelegten Urteil des Senats vom 13.09.2007 (Az: L 11 AS 74/07) die Berufung der ASt gegen einen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und von ihnen im Vergleich vom 13.09.2007 (Az: L 11 AS 75/07) die Bereitschaft erklärt, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Es erschließt sich insofern hieraus gar nicht, weshalb die Berufungsentscheidung und der Vergleich einer Meldepflicht der ASt entgegen stehen sollte. Auch aus der Stellungnahme der ASt vom 25.04.2013 ergeben sich keine neuen Aspekte. Die Erbschaft der ASt und deren Verbrauch sind ohne entscheidenden Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vom Ag verfügten Meldeaufforderungen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) verwiesen. An der rechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind Meldeaufforderungen zu Vorspracheterminen am 26.03.2013, 27.03.2013 und 10.04.2013.
Die Antragsteller (ASt) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 22.11.2012 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 1.046 EUR monatlich bewilligt.
Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 um 08:00 Uhr (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 um 11:00 Uhr (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich. Mit Schreiben jeweils vom 25.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 lud der Ag die ASt dann für den 10.04.2013 um 09:00 Uhr ein. Über die gegen die Meldeaufforderungen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (Az: S 13 AS 290/13) ist bislang nicht entschieden.
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 25.03.2013 hinsichtlich der Meldetermine hat das SG mit Beschluss vom 08.04.2013 abgelehnt. Soweit der Antrag sich gegen die Meldetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 richte, sei er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick auf den Meldetermin am 10.04.2013 sei der Antrag unbegründet. Alleine aus der Tatsache, dass die ASt seit über acht Jahren nicht zur Vorsprache aufgefordert worden seien, folge kein Anspruch auf einen Verzicht des Ag auf Meldeaufforderungen. Die dagegen von den ASt zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig. Hinsichtlich der Vorsprachetermine am 26.03.2013 und 27.03.2013 habe der Ag den ASt bereits vor diesen Terminen mitgeteilt, dass ein Erscheinen nicht mehr notwendig sei und damit die ursprünglichen Meldeaufforderungen aufgehoben. Die Verfügungen des Ag vom 25.03.2013 hätten sich mit dem Ablauf des Termins am 10.04.2013 erledigt, so dass auch insofern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Ein einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine in der Hauptsache nunmehr alleine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage komme nicht in Betracht.
Bereits am 16.04.2013 haben die ASt beim SG erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Wie erst jetzt realisiert, sei vor dem LSG bereits am 13.09.2007 ein Urteil ergangen bzw ein Vergleich geschlossen wurde, worin es um die hier maßgebliche Fragestellung der Verpflichtung zum Nachkommen von Meldeaufforderungen gegangen sei. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.04.2013 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da er lediglich den bereits am 25.03.2013 gestellten wiederhole, über den noch nicht abschließend und rechtskräftig entschieden worden sei.
Dagegen haben die ASt Beschwerde zum LSG eingelegt. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Hinblick auf das neue Einbringen des Urteils des LSG geändert. Auch aus der nicht berücksichtigten Stellungnahme vom "25.03.2013" (wohl richtigerweise 25.04.2013) ergäben sich neue Aspekte.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Meldeaufforderungen zu Recht abgelehnt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.04.2013 in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig, da ein identischer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits am 25.03.2013 beim SG gestellt wurde (Az: S 13 AS 283/13 ER), über den seinerzeit noch nicht rechtskräftig entschieden war. Gegen den dortigen Beschluss vom 08.04.2013 haben die ASt Beschwerde zum LSG erhoben (Az: L 11 AS 250/13 B ER), über die erst mit Beschluss vom 16.05.2013 rechtskräftig entschieden worden ist. Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und der Beschlussfassung des SG die Rechtshängigkeit des ersten Antrages der ASt auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25.03.2013 noch nicht beendet. Die hierfür maßgebliche formelle Rechtskraft ist erst mit Zustellung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2013 im zugehörigen Beschwerdeverfahren (Az: L 11 AS 250/13 B ER) eingetreten. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 94 Rn 7).
Auch wenn nunmehr nach der Zustellung des Beschlusses des Senats vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) am 24.05.2013 Rechtskraft eingetreten ist und die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens damit beendet wurde, ändert sich an der Unzulässigkeit des neuen Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz nichts. Ablehnende rechtskräftige Beschlüssen führen zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrages, wenn er den abgelehnten Antrag - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - lediglich wiederholt (vgl Beschluss des Senats vom 18.03.2009 - L 11 AS 125/09 ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 86b Rdnr 45a). Die Sach- und Rechtslage hat sich vorliegend nicht verändert. Soweit die ASt auf ein früheres Urteil des Senats und einen Vergleich verweisen, die sie jetzt erst wieder realisiert hätten, lagen diese als Aktenbestandteil der Verwaltungsakte des Ag dem Senat bereits im Verfahren Az: L 11 AS 250/13 B ER vor. Im Übrigen wurde in dem von den ASt vorgelegten Urteil des Senats vom 13.09.2007 (Az: L 11 AS 74/07) die Berufung der ASt gegen einen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und von ihnen im Vergleich vom 13.09.2007 (Az: L 11 AS 75/07) die Bereitschaft erklärt, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Es erschließt sich insofern hieraus gar nicht, weshalb die Berufungsentscheidung und der Vergleich einer Meldepflicht der ASt entgegen stehen sollte. Auch aus der Stellungnahme der ASt vom 25.04.2013 ergeben sich keine neuen Aspekte. Die Erbschaft der ASt und deren Verbrauch sind ohne entscheidenden Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vom Ag verfügten Meldeaufforderungen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 16.05.2013 (Az: L 11 AS 250/13 B ER) verwiesen. An der rechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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