L 11 AS 527/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 848/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 527/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 332/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es stellt keine besondere Härte dar, Vermögen, das in Form liquider Geldmittel zur Verfügung steht, zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen, auch wenn die Geldmittel aus einer Lebensversicherung stammen, die erst nach dem 60. Lebensjahr des Hilfebedürftigen und bereits vor der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II zur Auszahlung gelangt sind, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, es handle sich um Altersvorsorgevermögen
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.06.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 18.05.2010 bis 11.10.2010.

Am 18.05.2010 beantragten die Kläger erstmals beim Beklagten Alg II. Sie waren zu diesem Zeitpunkt 61 Jahre (Kläger zu 1: geb. 1949) bzw. 60 Jahre (Klägerin zu 2: geb. 1949) alt. An Vermögenswerten verfügten sie damals über eine selbstgenutzte Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 92,20qm. Nach Angaben der Kläger habe der Verkehrswert 165.000.- EUR betragen. Die Wohnung sei zum 31.12.2009 noch mit Schulden in Höhe von 171.327,29 EUR belastet gewesen. Die Lebensversicherung des Klägers zu 1), die er bei der G. Versicherung (Nr. 1-24.362.924-7) abgeschlossen hatte, war am 01.12.2009 in Höhe von 79.453.- EUR an ihn ausgezahlt worden. Die Ablaufleistung der bei der H. Versicherung für die Klägerin zu 2) abgeschlossenen Versicherung (Nr. 900/221860-Q-71) von 48.621,82 EUR (= Überschussguthaben von 15.764,82 EUR + Versicherungssumme von 32.857.- EUR) wurde zum 01.02.2010 in Höhe von 38.300,99 EUR an die Klägerin zu 2) ausgezahlt, wobei der Differenzbetrag von 10.320,83 EUR zur Tilgung eines Policendarlehen (in Höhe von 10.000.- EUR zzgl. Zinsen) verwendet wurde. Zum 18.05.2010 seien hiervon noch 40.000.- EUR auf einem TOP- Zins- Konto sowie ein Betrag von 38.000.- EUR in Form eines Sparbriefes A angelegt. Insoweit handle es sich um Altersvorsorgevermögen. Das Girokonto weise ein Guthaben von 2.141,50 EUR auf.

Mit Bescheid vom 08.07.2010 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab, denn das verwertbare Vermögen überschreite den für die Kläger maßgeblichen Freibetrag von 19.650.- EUR um 60.491,50 EUR. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, das vorhandene Vermögen sei für die Altersvorsorge gedacht. Insofern sei der maßgebliche Vermögensfreibetrag - in Anwendung der Dienstanweisung des Beklagten - lediglich um 1/180 für jeden Monat nach Erreichen der Altersgrenze jenseits des 60. Lebensjahres zu mindern. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010 als unbegründet zurück. Das zu berücksichtigende Vermögen von 80.528,46 EUR überschreite den für die Kläger maßgeblichen Freibetrag von 19.650.- EUR. Ein höherer Freibetrag sei nicht zu berücksichtigen, denn die Vermögenswerte, das Tagesgeldkonto und der Sparbrief mit einem Gesamtwert von 78.000.- EUR seien nicht als Altersvorsorgevermögen anzusehen.

Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und vorgebracht, ihr Vermögen sei als Altersvorsorgevermögen zu qualifizieren. Dafür genüge die Unverwertbarkeit bis zum 60. Lebensjahr. Nachdem sie beide bereits bei der Antragstellung das 60. Lebensjahr überschritten hätten, sei das Kriterium der Nichtverwertbarkeit allerdings unbeachtlich. Dass es sich um Altersvorsorgevermögen handele, ergebe sich zwanglos aus ihrem Lebensalter. Insofern sei unter Beachtung der Dienstanweisung des Beklagten lediglich der Vermögensfreibetrag zu mindern, da sie das Ruhestandsalter bereits erreicht hätten. Aus der Regelung sei daher zu schließen, dass sie - wie die Berechtigten, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Leistungen bezögen - über ihr Vermögen frei verfügen könnten, ohne ihren Altersvorsorgefreibetrag zu verlieren. Der Beklagte habe daher - im Hinblick auf ihren Umzug am 12.10.2010 in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters - Alg II zumindest bis 11.10.2010 zu erbringen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.06.2011 abgewiesen. Nach der geltenden Rechtslage scheide die Berücksichtigung eines Altersvorsorgefreibetrages aus, denn in Bezug auf die maßgeblichen Vermögenswerte sei kein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart, der verhindere, dass die Kläger vor dem Eintritt in den Ruhestand das Vermögen verwerteten. Darüber hinaus hätten die Kläger das Ruhestandsalter von 60 Jahren erreicht, so dass es ihnen zumutbar sei, ihr Vermögen zu verwerten. Den Klägern sei es verwehrt, sich auf die Dienstanweisung der Beklagten zu berufen, denn diese sehe nur einen "fortwirkenden Schutz" vor, der jedoch voraussetze, dass das maßgebliche Vermögen bislang geschützt gewesen sei. Dies treffe auf die Kläger nicht zu.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung haben die Kläger ergänzend geltend gemacht, der Verweis auf die Verwertung stelle eine unbillige Härte dar. Die Lebensversicherungen seien zur Finanzierung der Eigentumswohnung vorgesehen gewesen und daher als Altersvorsorgevermögen anzusehen, denn insoweit hätte ein mietfreies Wohnen im Alter finanziert werden sollen. Anlässlich der Darlehensaufnahme im Jahr 1993 seien die Lebensversicherungen zur Sicherung des Darlehens abgetreten worden. Im Jahr 2003 habe die Finanzierungsanalyse ergeben, dass die Restschuld von damals 185.000.- EUR nach weiteren 12 Jahren nur durch den Abschluss einer zusätzlichen fondgebunden Lebensversicherung habe getilgt werden können. Planmäßig hätte nach Ablauf der Zinsbindung der Darlehensverträge zum 01.03.2015 eine Restschuld von 154.064,25 EUR bestanden, die nur durch die beiden bestehenden Lebensversicherungen sowie die im Jahr 2003 abgeschlossene Lebensversicherung bei der A. und M. Lebensversicherungs AG (Versicherungssumme: 90.890.- EUR; monatlicher Beitrag: 780.- EUR; Dauer der Beitragszahlung 11 Jahre; planmäßige 6 %-iger Dynamisierung der Beitragszahlung) zu decken gewesen sei. Bezüglich der Versicherung bei der A. und M. liege lediglich noch der Antrag vor. Nur bei diesem Modell wäre es möglich gewesen, die Wohnung vor Eintritt in den Ruhestand abzuzahlen, denn allein mit den zu erwartenden Nettorenten von ca. 1.750.- EUR wäre eine monatliche Belastung von 971,25 EUR bis zum 86. Lebensjahr nicht tragbar gewesen. Die Lebensversicherung bei der H. sei beliehen worden, um die Darlehensraten bedienen zu können. Mit der Arbeitslosigkeit habe sich die gesamte Finanzierung zerschlagen und die Eigentumswohnung musste im Jahr 2010 verkauft werden. Der Verkaufserlös habe die Kosten für das abzulösende Darlehen nicht decken können, so dass noch 16.000.- EUR an Restschulden sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.000.- zu zahlen gewesen wären.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.06.2011 sowie den Bescheid vom 08.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Alg II dem Grunde nach für den Zeitraum vom 18.05.2010 bis 11.10.2010 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass nach seinen Dienstanweisungen der Verwertungsausschluss vor dem 60. Lebensjahr vereinbart gewesen sein muss. Darüber hinaus sei der Altersvorsorgefreibetrag entgegen der Darstellung der Kläger nicht unumschränkt auf den Personenkreis der Berechtigten anzuwenden, die allein das 60. Lebensjahr vollendet hätten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06.07.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Im Hinblick auf das zu berücksichtigende Vermögen haben die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 18.05.2010 bis 11.10.2010 keinen Anspruch auf Zahlung von Alg II.

Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 14.04.2010; BGBl. I S 410) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind, und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht ( ...) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 Nr.2 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II).

Im streitgegenständlichen Zeitraum verfügten die Kläger über verwertbares Vermögen, das zum 18.05.2010 einen Verkehrswert iS von § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II iVm § 8 Alg II-V (idF des Gesetzes vom 17.12.2007, BGBl. I S. 2942) von 80.528,46 EUR hatte. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Unterlagen waren sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.05.2010 Inhaber zweier Girokonten (Volksbank K. - Kontostand: 386,95 EUR; D. Bank F. - Kontostand: 2.411,51 EUR) sowie eines TOP- Zinskontos (Guthaben: 40.000.- EUR) und eines Sparbriefes A (Wert: 38.000.- EUR). Die Verwertung dieser Geldanlagen war weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere war deren Verwertbarkeit in keiner Form durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten oder durch Verpfändung bzw. Abtretung an Dritte eingeschränkt.

Der Verkehrswert dieser Geldanlagen überschreitet die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs 2 Nr. 1 und 4 SGB II um mehr als 60.000.- EUR, denn im Hinblick auf das Alter der Kläger bei Antragstellung - sie hatten das 61. Lebensjahr (Kläger zu 1) bzw. das 60. Lebensjahr (Klägerin zu 2) vollendet - beträgt der absetzbare Freibetrag insgesamt 19.650.- EUR.

Als Grundfreibeträge waren nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr.1 SGB II vom Vermögen der Kläger 150.- EUR je vollendetem Lebensjahr der volljährigen Hilfebedürftigen bis zu einer Grenze von jeweils 9.750.- EUR abzugsfähig, nachdem beide Kläger vor dem 01.01.1958 geboren sind (§ 12 Abs 1 Satz 2 SGB II). Hieraus errechnen sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung die Grundfreibeträge in Höhe von 18.150 EUR (= 61 x 150.- EUR + 60 x 150.- EUR). Hinzuzurechnen sind die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von jeweils 750.- EUR (insgesamt 1.500.- EUR) für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Damit ist das oberhalb dieser Grenzen von 19.650.- EUR (= 18.150.- EUR + 1.500.- EUR) liegende Vermögen in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen, das die Kläger zur Sicherung ihres Lebensunterhalts grundsätzlich einzusetzen haben (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - juris mwN). Von dem berücksichtigungsfähigen Verkehrswert wären allenfalls die Verwertungskosten abzusetzen, wobei es für das Entstehen solcher Kosten keine Anhaltspunkte gibt.

Darüber hinaus stand der Vermögensverwertung nicht die Behauptung der Kläger entgegen, das Vermögen sei als Vorsorgevermögen zur Altersicherung gedacht. Weitergehende Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II waren den Klägern nicht einzuräumen. Das Vermögen konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Verweisung auf dessen Verwertung stellt für die Kläger keine besondere Härte iSd § 12 Abs 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II dar. Die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sind vom Vermögen abzusetzen, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Ebenso sind abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach § 12 Abs 2 Satz 2 SGB II maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Diese Voraussetzungen sind offenkundig nicht erfüllt, denn für die Qualifizierung als Altersvorsorgevermögen iSd § 12 Abs 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG zumindest erforderlich, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz (Gesetz vom 26.06.2001, BGBl I S. 1310 - AltZertG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 5). Das ist vorliegend ebenso wenig der Fall, wie das Vorhandensein einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung, die die Kläger daran gehindert hat, die Vermögenswerte vor dem Eintritt in den Ruhestand zu verwerten. Eine derartige vertragliche Vereinbarung der Kläger mit dem Finanzdienstleister, der ihre für die Frage des Anspruchsausschlusses maßgeblichen Vermögenswerte (TOP- Zins- Konto und den Sparbrief A) verwaltet hat, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht behauptet.

In diesem Zusammenhang können die Kläger nicht mit ihrer Argumentation gehört werden, das Kriterium der Nichtverwertbarkeit vor Eintritt in den Ruhestand sei in ihrem Falle gegenstandslos, und die subjektive Zweckbestimmung der Altersvorsorge ergebe sich zwanglos aus ihrem Lebensalter, so dass sie in der Verfügungsbefugnis hinsichtlich ihres Vermögens frei seien. Zum Einen ist - entgegen der Auffassung der Kläger - für die begriffliche Definition des "Eintrittes in den Ruhestand" nicht schematisch auf eine Altersgrenze von 60 Lebensjahren abzustellen, sondern auf ein bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächliches Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, in dessen Folge der Vertragspartner für die Zeit nach diesem (voraussichtlichen) Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zur Erbringung von einmaligen oder laufenden Leistungen zur Sicherung des Ruhestandes verpflichtet ist (vgl. hierzu auch Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 26). Zudem ist auch offenkundig, dass die Kläger am 18.05.2010 tatsächlich noch nicht in den Ruhestand eingetreten waren, denn mit ihrer Antragstellung auf Zahlung von Alg II und der damit einhergehenden, gesetzlich normierten Forderung, ihre Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit zumindest zu vermindern (vgl. § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II), haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, noch nicht aus dem Arbeitsleben ausgeschieden zu sein. Zum Anderen ist auch aus der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 25.05.2004 - B 11a/11 AL 51/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 2) nicht zu entnehmen, die Frage der Nichtverwertbarkeit des Vermögens sei regelmäßig mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres obsolet. Diese Entscheidungen sind ergangen vor dem Hintergrund einer fehlenden Härtfallregelung in der Arbeitslosenhilfe- Verordnung (idF des Gesetzes vom 23.12.2002 - AlhiV 2002) sowie der fehlenden Möglichkeit, einen Verwertungsausschluss in Bezug auf geldwerte Vermögensgegenstände vertraglich zu vereinbaren, und stellen lediglich klar, dass, soweit ein Verwertungsausschluss nicht vereinbart werden kann, typisierend darauf abgestellt werden darf, dass bei Fälligkeit von Lebensversicherungsverträgen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr diese nach ihrer subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dienen (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2004 und 17.03.2005 - aaO). Hieraus ist - entgegen den Überlegungen der Kläger - jedoch abzuleiten, dass allein das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, vorliegend des 60. Lebensjahres, nicht genügt, um die Frage nach der Zweckbestimmung des Vermögens zur Alterssicherung unbeachtlich werden zu lassen.

Den Klägern ist die Verwertung ihres Vermögens daher zumutbar. Insbesondere stellt dies auch keine unbillige Härte iSd § 12 Abs 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II dar, denn es gibt bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vermögen zur Alterssicherung gedacht war. Grundsätzlich wird Vermögen zwar nur im Rahmen der in § 12 Abs 2 SGB II festgelegten Absetzbeträgen geschützt, wohingegen im Falle einer besonderen Härte ein Vermögensgegenstand unabhängig vom Wert in vollem Umfang unberücksichtigt bleibt. Der Wortlaut des § 12 SGB II schließt einen Verwertungsschutz im Rahmen eines Härtefalls jedoch nicht aus, soweit die Schutzmechanismen durch Absetzungen nach § 12 Abs 2 SGB II nicht greifen. Vielmehr geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass ein derartiger Härtefall vorliegen kann, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S 32). Systematisch schließt § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II daher eine Lücke im Vermögensschutz, wenn ein Verwertungsausschluss nach § 12 Abs 2 Nr. 3 SGB II aus welchem Grund auch immer nicht vereinbart worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - SGb 2013, 95).

Vorliegend ist jedoch weder zu erkennen, dass das Vermögen der Kläger zur Alterssicherung gedacht war, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Vermögens aus anderen Gründen eine besondere Härte für die Kläger darstellen würde.

Auch wenn die Lebensversicherungen der Kläger, aus denen das streitentscheidende Vermögen resultierte, ursprünglich erst nach deren 60. Lebensjahr zur Auszahlung fällig geworden waren, lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich um Alterssicherungsvermögen handelt. Aus der von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.05.2004 und 17.03.2005 - aaO zur AlhiV) lässt sich auch der Grundsatz entnehmen, dass im Rahmen einer Härtefallprüfung lediglich allein dann typisierend auf die subjektive Zweckbestimmung einer Lebensversicherung zur Alterssicherung abzustellen ist, wenn zwar die Fälligkeit der Lebensversicherung - wie vorliegend - zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr liegt. Als weitere Voraussetzung muss jedoch hinzukommen, dass ein vertraglicher Ausschluss der Verwertbarkeit nicht möglich war. Dieses letztgenannte Kriterium liegt jedoch nicht vor, denn nach § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954 - VVG) bestand für die Kläger seit dem 01.01.2005 die Möglichkeit, hinsichtlich beider Versicherungen (G. und H.) ein Kündigungsrecht zumindest in Höhe des Alterssicherungsvermögens ausschließen. Dass dies nicht geschehen ist, schließt eine typisierende Betrachtungsweise in Bezug auf diese Vermögensgegenstände aus und die übrigen Umstände lassen keinen zweifelsfreien Schluss darauf zu, die Kläger hätten beabsichtigt, die Auszahlungen aus den Versicherungsverträgen für ihre Alterssicherung einzusetzen.

Die Kläger haben diesbezüglich vorgetragen, die Auszahlungen aus den Versicherungen seien dafür gedacht gewesen, ihre Eigentumswohnung abzuzahlen, um im Alter - angesichts verminderter Einkünfte aufgrund des Rentenbezuges - durch ein mietfreies Wohnen ihren Lebensstandard zu sichern, womit die Ablaufleistungen aus den Versicherungen einen Teil der Alterssicherung darstellten. Insoweit sind die Überlegungen der Kläger, durch den Aufbau von Vermögen zwar keinen Anspruch auf Ruhestandsleistungen zu erwerben, sondern die Aufwendungen im Alter zu vermindern, nicht ohne weiters als ungeeignet anzusehen, einen Beleg dafür zu erbringen, es handle sich um Altersvorsorgevermögen, soweit Vermögenswerte dazu beitragen sollen, die Voraussetzungen für ein mietfreies Wohnen im Alter zu schaffen. Im Ergebnis gibt es nach den vorgelegten Unterlagen jedoch keinen zweifelsfreien Beleg dafür, dass die Kläger ihre beiden im Jahr 2009 (Kläger zu 1: G.) bzw. im Jahr 2010 (Klägerin zu 2: H.) fällig werdende Lebensversicherungen tatsächlich zur Abfinanzierung ihrer Eigentumswohnung einsetzen wollten, so dass es auch keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Hinweis gibt, die Lebensversicherungen bzw. die daraus resultierenden Ablaufleistungen seien ausschließlich für die Altersicherung gedacht gewesen. Soweit die Kläger im Rahmen der Anschaffung der Eigentumswohnung im Jahr 1993 die Lebensversicherungen noch zur Sicherung des Immobilienkredites an das darlehenfinanzierende Kreditinstitut abgetreten hatten, stellt dies allenfalls ein Indiz für eine Verknüpfung der Finanzierung der Eigentumswohnung mit den Ansprüchen aus den Lebensversicherungen dar, aus der sich eine Zweckbestimmung der Lebensversicherungen ableiten ließe. Soweit die Kläger derartige Überlegungen hatten, haben sie diese den vorgelegten Unterlagen zufolge jedoch spätestens mit der Umfinanzierung im Jahr 2003 aufgegeben, auch wenn im Kreditantrag vom 28.01.2003 angegeben war, dass die Ablösung des Kredits mit "best. KLVs und FLV/FLR nach 12 Jahren" erfolgen sollte. Anlässlich dieser Umfinanzierung haben die Kläger nach eigenen Angaben eine weitere fondgebundene Lebensversicherung bei der A. und M. Lebensversicherungs AG abgeschlossen, die unter Beachtung einer Beitragsdynamisierung und einer Wertsteigerung der Fonanteile zu einer (nicht garantierten) Ablaufleistung von (bis zu) 165.222.- EUR im Jahr 2015 hätte führen sollen. Im Jahr 2015 sollte die Restschuld aus der Finanzierung der Eigentumswohnung noch 154.064,25 EUR betragen, so dass bei günstigem Verlauf bereits allein aus der neu abzuschließenden fondgebundenen Lebensversicherung die Restschuld zu begleichen gewesen wäre. Soweit im Kreditantrag vom Januar 2003 auch ein Hinweis auf die Tilgung der Restschuld durch "best KLVs" vermerkt ist, bleibt unklar, ob sich dies auf eine oder beide Lebensversicherungen bezieht; der Umstand, dass die beiden laufenden Lebensversicherungen (G. und H.) jedoch nicht mehr zur Sicherheit abgetreten werden mussten, lässt allerdings den Schluss zu, dass die Finanzierung der Eigentumswohnung mit der Umschuldung nicht mehr auf die beiden Versicherungen bei der G. und der H. ausgerichtet war, sondern im wesentlichen durch die neu abzuschließende fondgebundene Lebensversicherung sichergestellt werden sollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Darlehensverträge anlässlich der Umschuldung im Jahr 2003 nicht in der Weise gestaltet worden sind, Teilverträge mit einer kurzen Laufzeit bis zur Fälligkeit der Versicherungen bei der G. bzw. der H. zu vereinbaren oder ein Recht zur Sondertilgung anlässlich der Auszahlung dieser Versicherungen vorzubehalten. Zudem haben sowohl das darlehengebende Kreditinstitut als auch die Kläger mit der Regelung, fällig werdende Leistungen aus einer Lebensversicherung berechtigten erst nach dem Ende der Zinsbindungsfrist am 28.02.2015 zu einer Tilgung des Darlehens, zum Ausdruck gebracht, die Kläger seien berechtigt - aber auch gewillt - bis zum Jahr 2015 frei über die Leistungen aus den Versicherungen zu verfügen, so dass die Absicht einer zweckgebundenen Verwendung, nämlich die Finanzierung der Eigentumswohnung zur Sicherung des Lebensstandard im Alter sicherzustellen, nicht zu erkennen, mithin eine subjektive Zweckbestimmung, es handle sich bei den streitgegenständlichen Vermögenswerten um Vermögen zur Altersicherung, auch nicht nachzuvollziehen ist.

Zudem ist zu beachten, dass die Kläger das ihnen aus den Versicherungen zugeflossene Vermögen seit dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges des Klägers zu 1 bis zur erstmaligen Antragstellung am 18.05.2010 auch regelmäßig für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendet haben. Zum einen hat die Klägerin zu 2 ihre Lebensversicherung bei der H. in Höhe von 10.000.- EUR beliehen und hiervon neben den Kosten ihrer Unterkunft (wohl) auch die Lebenshaltungskosten bestritten. Darüber hinaus haben die Kläger von dem TOP- Zinskonto regelmäßig zwischen 3.000.- EUR bis 5.000.- EUR monatlich auf das Girokonto bei der D.- Bank überwiesen, von dem die laufenden Ausgaben bestritten worden sind, so dass sich aus der tatsächlichen Verwendung des Geldes der Schluss ziehen lässt, dass das Vermögen aus den Lebensversicherungen zur freien Disposition als "Notgroschen" und nicht zur Alterssicherung gedacht war (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 68/06 R - Juris)

Unabhängig davon, dass eine subjektive Zweckbestimmung der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögenswerte zur Altersicherung nicht zu belegen ist, gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass insbesondere hinsichtlich des Klägers zu 1) die Verwertung seines Vermögens eine besondere Härte darstellen würde, weil er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bis zum Eintritt in den Ruhestand eine angemessene Alterssicherung aufzubauen. Ausweislich des vom Kläger zu 1 vorgelegten Rentenbescheides vom 18.06.2012 hat er seit seinem 15. Lebensjahr bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruches im April 2009 eine nahezu lückenlose Erwerbsbiographie aufzuweisen, die durch ein weit überdurchschnittliches Einkommen geprägt war und sich in einer monatlichen Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.501,71 EUR sowie einer Betriebspension von 266,86 EUR (brutto) widerspiegelt; allein dass der Kläger zu 1, bedingt durch das frühzeitige Ausscheiden aus seiner beruflichen Tätigkeit und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, keine höheren Rentenansprüche erwerben konnte, stellt keine besondere Härte dar, die es rechtfertigen würde, bei ihm weitergehende Vermögenswerte zur Alterssicherung unberücksichtigt zu lassen, denn weder der Eintritt von Arbeitslosigkeit am Ende des Erwerbslebens noch die vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente unter Hinnahme von Abschlägen stellt eine Situation dar, die den Kläger zu 1 im Vergleich zu anderen älteren Arbeitlosen in besonderer Weise treffen würde. In Bezug auf die Klägerin zu 2 kann offen bleiben, ob es als besondere Härte anzusehen ist, wenn sie auf die Verwertung ihrer Lebensversicherung verwiesen wird. Die Klägerin zu 2 hat - nach ihren Angaben - zwar lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von 218,05 EUR erworben, wobei dies jedoch im Wesentlichen auf ihrer Entscheidung beruht, zugunsten der Kindererziehung und der Versorgung des familiären Haushaltes keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vorliegend kann aber dahinstehen, ob eine autonome Entscheidung in Bezug auf die Lebensgestaltung, die den Erwerb von Rentenanwartschaften weitgehend ausschließt, als Tatbestand zu qualifizieren ist, der eine besondere Härte iSd § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II begründen kann, denn auch soweit die an die Klägerin zu 2 ausgezahlte Ablaufleistung aus ihrer Versicherung in Höhe von 38.300,99 EUR in Abzug zu bringen wäre, würde der für die Kläger maßgebliche Freibetrag von 19.650.- EUR überschritten.

Im Weiteren ist für die Kläger eine besondere Härte auch nicht daraus herzuleiten, dass sich die Finanzierung ihrer Eigentumswohnung mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1 zerschlagen hat. Auch wenn die Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.05.2010 im Hinblick auf den drohenden Verkauf ihrer Eigentumswohnung und der damit verbundenen Ungewissheit, ob der Verkaufserlös der Wohnung die Kosten für die Ablösung des Darlehens decken würde, damit rechnen mussten, einen Teil ihres liquiden Vermögens zur Schuldentilgung verwenden zu müssen, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Härtefalls, denn soweit bereits die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Mittel der Tilgung aktueller Schulden grundsätzlich vorgeht (vgl. BSG, Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291-301; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 19) gilt dies umso mehr, soweit noch nicht einmal feststeht, ob - wie vorliegend - derartige Schulden überhaupt entstehen werden.

Dahinstehen kann auch, ob und in welcher Weise die Dienstanweisung des Beklagten - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - zu dessen Selbstbindung führen kann, denn diese ist vorliegend nicht einschlägig. Insoweit verkennen die Kläger, dass die Dienstanweisung des Beklagten in Punkt 12.20 einen "geschützten" Vermögensbetrag voraussetzt, der vorhergehend dadurch definiert wird, dass ein Verwertungsausschluss vor dem 60. Lebensjahr erfolgt war (Punkt 12.18 und 12.19 der Dienstanweisung). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben trotz der seit dem 01.01.2005 bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch von einem Verwertungsausschluss in Bezug auf Ihre Versicherungen gemacht. Zudem kann diese Dienstanweisung allenfalls als Beurteilungsrichtlinie für die Mitarbeiter des Beklagten angesehen werden, unter welchen Umständen ein Härtefall angenommen werden kann, denn die Bewilligung von Alg II steht nicht im Ermessen des Beklagten. Insoweit leitet der Beklagte zwar bereits aus der fehlenden Möglichkeit, einen weiteren Verwertungsausschluss bezüglich des frei gewordenen Vermögens vereinbaren zu können, eine besondere Härte ab. Die Frage einer besonderen Härte unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff jedoch in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung, wobei allein ein mangelnder Verwertungsausschluss - entgegen der Auffassung des Beklagten - an sich noch keine besondere Härte begründen kann; die Annahme einer besonderen Härte erfordert auch immer besondere Umstände, die hinzutreten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012 aaO), vorliegend aus den oben genannten Gründen jedoch nicht gegeben sind. Die Kläger können sich daher auch nicht darauf berufen können, sie seien entsprechend der (möglicherweise) rechtswidrigen Praxis der Beklagten denjenigen gleichzustellen, die von der Dienstanweisung des Beklagten profitierten, denn für die gerichtliche Entscheidung ist die Dienstanweisung des Beklagten unbeachtlich. Eine besondere Härte liegt nicht vor und aus einer Verwaltungsübung, die nicht dem geltenden Recht entspricht, können die Kläger keinen Anspruch auf etwaige Gleichbehandlung mit anderen nach der Dienstanweisung abgewickelten Fällen herleiten (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R - SozR 3-4300 § 119 Nr. 4 mwN).

Im Ergebnis waren die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 18.05.2010 bis 11.10.2010 auf die zumutbare Verwertung ihres Vermögens zu verweisen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Kläger.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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