L 11 AS 462/13 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 355/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 462/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die vorläufige Zahlungseinstellung iS des § 331 Abs 1 SGB III ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.06.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 streitig.
Zuletzt mit Bescheid vom 17.10.2011 in der Fassung des Bescheides vom 26.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.04.2012. Aufgrund neuer Informationen stellte der Beklagte die Zahlung der Leistung ab 01.02.2012 vorläufig ein und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2012 mit. Im Rahmen des hiergegen eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 17 AS 118/12 ER) hat sich der Beklagte mit Vergleich vom 02.03.2012 bereit erklärt, die Leistungen für die Zeit von Februar 2012 bis April 2012 weiter zu zahlen. Den vom Kläger gegen das Schreiben vom 25.01.2012 eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2012. Die vorläufige Zahlung sei kein Verwaltungsakt.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Diesen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG nach erfolglosem Hinweis an den Kläger mit Beschluss vom 07.06.2013 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Die vorläufige Zahlungseinstellung im Sinne des § 40 Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, das Schreiben vom 25.01.2012 sei eine bloße Mitteilung iS des § 331 Abs 1 Satz 2 SGB III. Eine daher allenfalls mögliche allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheitere daran, dass aufgrund des Vergleiches vom 02.03.2012 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufig eingestellten Zahlungen vom Beklagten nach- und ausgezahlt und somit die Leistungsansprüche aus den Bewilligungsbescheiden erfüllt worden seien. Selbst wenn aber die vorläufige Zahlungseinstellung als Verwaltungsakt qualifiziert werden würde, hätte sich dieser zwischenzeitlich durch die tatsächliche Auszahlung der Leistung erledigt. Eine eventuell daher erforderliche Umstellung des Klageantrages von der reinen Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedoch durch den von einer Bevollmächtigten vertretenen Kläger nicht erfolgt.
Dagegen hat der Kläger ohne weitere Begründung Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, denn eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht.
Die vorläufige Zahlungseinstellung ist ebenso wenig als Verwaltungsakt anzusehen wie das Mitteilungsscheiben vom 25.01.2012. Eine Anfechtungsklage ist daher unzulässig. Eine allenfalls zulässige - vom Kläger aber nicht erhobene - reine Leistungsklage auf Zahlung aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 17.10.2011 idF des Bescheides vom 26.11.2011 für die Zeit von Februar 2012 bis April 2012 wäre jedenfalls unbegründet, denn die Leistungen für diese Zeit sind vom Beklagten aufgrund des Vergleiches vom 02.03.2012 nach- bzw. ausgezahlt worden; der Leistungsanspruch ist somit erfüllt.
Im Übrigen wird, nachdem die Beschwerde nicht begründet worden ist, auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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