L 11 AS 516/13 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1257/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 516/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.07.2013 - S 5 AS 1257/12 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für den Austausch eines Wohnungstürschlosses nach Sachbeschädigung zu übernehmen hat.
Mit Bescheid vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von 788,00 EUR monatlich.
Am 06.09.2011 musste ebenso wie am 01.09.2011 das Wohnungstürschloss der Klägerin ausgetauscht werden und es entstanden hierbei jeweils Kosten in Höhe von 88,00 EUR, die nach Auskunft der Klägerin aufgrund eines Darlehens ihrer Mutter, die zugleich Vermieterin ist, bar bezahlt worden waren. Den Antrag auf Erstattung dieser Kosten durch den Beklagten lehnte dieser mit Bescheid vom 05.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2012 ab.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 abgewiesen. Es handele sich, nachdem der Bedarf durch Dritte bereits gedeckt sei, nicht um einen unabweisbaren Bedarf, sodass weder ein Darlehen gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II noch ein Zuschuss iS des § 21 Abs 6 SGB II (Mehrbedarf) in Betracht komme. Zudem handele es sich auch nicht um einen laufenden Mehrbedarf.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus dem unzulänglichen Regelbedarf könnten keine Ansparungen für solche Aufwendungen vorgenommen werden. Sie begehre insgesamt 176,00 EUR wegen zweimalig notwendig gewordenem Austausch des Schließzylinders oder eine Erhöhung des Regelbedarfes um 25 %.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend macht die Klägerin - selbst wenn auf das Begehren der Erstattung für den zweimaligen Austausch des Schließzylinders (176,00 EUR) abgestellt wird - keinen Betrag geltend, der den Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750,00 EUR erreicht. Auch die zuletzt hilfsweise geforderte Erhöhung des Regelbedarfs um 25 % für den hier allenfalls streitigen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 führt zu keinem Erreichen des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes, wobei die Höhe des Regelbedarfs für diese Zeit bereits Gegenstand des Verfahrens
L 11 AS 320/12 ist. An der erforderlichen Höhe des Beschwerdegegenstands ändert auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nichts.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Nachdem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu überprüfen, sondern vielmehr allein auf eine grundsätzliche Bedeutung, ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung bzw. auf einen Verfahrensfehler abzustellen ist, ist vorliegend die Berufung nicht zuzulassen. Die Fragen der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe, die die Klägerin mit ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Erhöhung des Regelbedarfs um 25 % anspricht, ist bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl. ua. BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R -, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R - veröffentlicht jeweils in juris). Weitere Anhaltspunkte bzw. Ausführungen der Klägerin dazu, dass die Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung habe, fehlen und sind für den Senat ebenso wenig zu erkennen wie ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Verfahrensfehler des SG werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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