Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1618/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 533/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulässigkeit der Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 150,00 EUR übersteigt.
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2013 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Verfahren zunächst ohne Beschluss getrennt und dann in der mündlichen Verhandlung wieder verbunden. Streitig waren damit Leistungen für mehr als ein Jahr (Kosten der Energie für die Warmwasserbereitung für die Zeit vom 21.12.2006 bis 29.05.2008). Im Übrigen hat die Klägerin zuletzt auch eine Feststellungsklage hinsichtlich eines Beratungsfehlers des Beklagten erhoben, so dass die Berufung an sich - und insbesondere, wenn der von der Klägerin angegebene streitige Betrag in Höhe von 4.462,02 EUR unterstellt wird - zulässig ist.
Nach alledem war die Berufung zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg hat die Verfahren zunächst ohne Beschluss getrennt und dann in der mündlichen Verhandlung wieder verbunden. Streitig waren damit Leistungen für mehr als ein Jahr (Kosten der Energie für die Warmwasserbereitung für die Zeit vom 21.12.2006 bis 29.05.2008). Im Übrigen hat die Klägerin zuletzt auch eine Feststellungsklage hinsichtlich eines Beratungsfehlers des Beklagten erhoben, so dass die Berufung an sich - und insbesondere, wenn der von der Klägerin angegebene streitige Betrag in Höhe von 4.462,02 EUR unterstellt wird - zulässig ist.
Nach alledem war die Berufung zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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FSB
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