L 5 R 810/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 5009/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 810/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Minderheitsgesellschafter/Geschäftsführer mit eingeräumtem Vetorecht sind gleichwohl abhängig beschäftigt, wenn Vetorecht vom Mehrheitsgesellschafter jederzeit und ohne Angaben von Gründen widerrufen werden kann.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob der Beigeladene bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.

Die Klägerin betreibt in Niederbayern verschiedene Autohäuser. Der Beigeladene war zunächst mit Anstellungsvertrag vom 30.05.2000 als Geschäftsführer für die A. S. GmbH tätig. Im Einzelnen enthielt der Anstellungsvertrag u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Dauer des Vertragsverhältnisses
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.07.2000. Es ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Das Vertragsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 01.07.2005 ordentlich gekündigt werden. (Fünf-Jahres-Vertrag).
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

§ 2 Aufgabengebiet
Herr C. wird aufgrund dieses Vertrages als Geschäftsführer in der A. S. GmbH tätig. Im Einzelnen bedeutet dies:
1. Herrn C. wird die Leitung der A. S. GmbH in A-Stadt übertragen.

§ 3 Vertretung
1. Herr C. wird als Geschäftsführer der A. S. GmbH in A-Stadt allein vertretungsberechtigt sein. Unbeschadet dieser Alleinvertretungsberechtigung ist die Gesellschafterversammlung der A. A. GmbH und Co., A. KG berechtigt, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
2. Eine Abberufung als Geschäftsführer der A. S. GmbH in A-Stadt oder eine Einschränkung der vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis ist jederzeit möglich. Eine solche Maßnahme ist, wenn zusammen mit ihm seitens der Gesellschafterversammlung der A. A. GmbH und Co., A. KG keine anderweitige Erklärung abgegeben wird, als ordentliche Kündigung des vorliegenden Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzusehen.

§ 4 Geschäftsführung
Herr C. führt die Geschäfte der A. S. GmbH A-Stadt nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung der Gesellschaft und dieses Vertrages. Er wird darüber hinaus insbesondere darauf achten, dass den einschlägigen Regelungen der mit den Herstellern bestehenden Händlerverträgen Rechnung getragen wird.

§ 5 Arbeitseinsatz
1. Herr C. stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben seine volle Arbeitskraft zur Verfügung.
2. Sämtliche Ergebnisse der beruflichen Tätigkeit von Herrn C. aus der A. S. GmbH A-Stadt, sowie alle bei seiner Tätigkeit anfallenden Beobachtungen und Erfahrungen stehen der gesamten Gesellschaft zur Verfügung.

§ 6 Nebentätigkeit/Wettbewerb
1. Wesentliche und/oder dauerhafte Beteiligung oder sonstige Mitwirkung an einer fremden Gesellschaft bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der A. A. GmbH und Co., A. KG, ebenso die Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn die Nebentätigkeit die Tätigkeit für die Gesellschaft beeinträchtigen kann.
2. Eine Tätigkeit für Wettbewerber der A. A. GmbH und Co., A. KG, gleich in welcher Form, ist Herrn C. untersagt. Gleiches gilt für eigene Wettbewerbstätigkeiten von Herrn C. gegenüber den genannten Gesellschaften.

§ 7 Festbezüge
1. Herr C. erhält für seine Tätigkeit nach diesem Vertrag ein festes Jahresgehalt in Höhe von DM 120.000,00. Dieses steigt jedes Jahr um amtliche Inflationsrate.
2. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt in zwölf Raten jeweils zum 10. des folgenden Monats unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge.
3. Auch wenn solche Leistungen bei der A. A. GmbH und Co., A. KG im Übrigen erbracht werden, hat Herr C. keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder sonstige vergleichbare Gratifikationen oder Sonderzahlungen.
4. Die Gesellschaft vergütet Herrn C. den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, maximal jedoch den Höchstbetrag des gesetzlich festgelegten Krankenversicherungsbeitragszuschusses für Privatversicherte sowie den Beitragszuschuss zur Pflichtversicherung.

§ 8 Tantieme
1. Herrn C. steht für das Jahr 2000 eine Tantieme von 10 % des Betriebsergebnisses von der A. S. GmbH in A-Stadt zu. Da Herr C. ab Mitte des Jahres diese Aufgaben erst übernimmt, ist die Rechengrundlage 10 % aus 50 % des Betriebsergebnisses in 2000. Ab 2001 und den Folgejahren wird das ganze Jahr bewertet.
2. Herr C. erhält zusätzlich zu seiner 10 %igen Betriebsergebnistantieme eine Sondertantieme, falls er das geplante Ergebnis übertrifft. Dieses Ergebnis wird geplant für
2000: 300.000,00 DM
2001: 400.000,00 DM
2002: 450.000,00 DM
2003: 525.000,00 DM
2004: 600.000,00 DM
2005: 625.000,00 DM.
Von einer positiven Übertreffung erhält Herr C. 10 % als Sondertantieme.
3. Dauert das Anstellungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, kürzt sich die Tantieme zeitanteilig.
4. Für die Bemessung der Tantieme besteht Einvernehmen, das ihm das betriebliches Ergebnis zugrunde gelegt werden soll, also insbesondere besondere steuerliche Gestaltungen außer Ansatz bleiben sollen.

§ 13 Verschwiegenheit
[ ...]

§ 14 Schlussbestimmungen
[ ...]

Dieser Vertrag ging mit Vereinbarung vom 26.09.2006 auf die Klägerin über. Allerdings blieb der Beigeladene der Geschäftsführer der A. S. GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 18.09.2006 trat der Hauptgesellschafter der Klägerin unter anderem an den Beilgeladenen 2 Prozent der Geschäftsanteile ab. Die Satzung der Klägerin enthielt keine besondere Regelung darüber, wie die Stimmen innerhalb der Gesellschaft verteilt werden. Mit notarieller Urkunde vom 18.09.2006 wurde unter anderem dem Beigeladenen ein Vetorecht eingeräumt. Dieses Vetorecht konnte vom Hauptgesellschafter jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber einzelnen oder allen widerrufen werden. Sofern die einseitige Willenserklärung zur Beseitigung des Vetorechts nicht genügen sollte, sondern hierfür eine Satzungsänderung erforderlich sein sollte, verpflichteten sich die übrigen Minderheitsgesellschafter sowie der Hauptgesellschafter, der Aufhebung zuzustimmen. Sie erteilten hierzu dem Hauptgesellschafter unwiderruflich Vollmacht, auf alle Ladungs- und Fristvorschriften wie Einberufung und Abhalten von Gesellschafterversammlungen mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt der Aufhebung des Vetorechts zu verzichten und sodann das Vetorecht durch Gesellschafterbeschluss aufzuheben. Der Bevollmächtigte war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; Untervollmacht konnte erteilt werden.

Mit Schreiben vom 17.07.2007 beantragte die Klägerin für den Beigeladenen sowie für die anderen Minderheiten-Gesellschaftergeschäftsführer die Statusfeststellung bei der Beklagten. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin an, dass der Beigeladene zuständig sei für die Leitung der A. S. GmbH und auch insbesondere zuständig für die Marke P. in der A. Gruppe. Weiter teilte die Klägerin mit, dass der Beigeladene bei der "H. N." krankenversichert war. Vorgelegt wurde eine Vereinbarung vom 26.09.2006, wonach der zwischen dem Beigeladenen und der A. S. GmbH bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 30.09.2006 aufgehoben wurde. Vorgelegt wurde auch eine Vertragsergänzung ohne Datum zwischen der A. S. GmbH A-Stadt und dem Beigeladenen. Danach wurde das Dienstverhältnis ungeachtet des noch laufenden Vertrages als fest vereinbart neu geregelt vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 (Fünf-Jahres-Vertrag). Hiernach war der Beigeladene als operativer Geschäftsführer allein verantwortlich für die A. S. GmbH. Der Beigeladene wurde Mitglied im B.o.D. in der P.Gruppe und vertrat dort die Marke P. in der A. Konzerngeschäftsführung. Für alle diese Aufgaben erhielt er ein für fünf Jahre fest vereinbartes Grundgehalt von 100.000,00 Euro pro Jahr. Weiter wurden auch Tantiemen vereinbart.

Nach erfolgter Anhörung erließ die Beklagte am 17.06.2008 einen Bescheid, mit dem sie feststellte, dass der Beigeladene seine Tätigkeit bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Beklagte stützte ihre Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass der Beigeladene zwar über ein Vetorecht verfüge, dieses jedoch ohne weiteres widerrufen werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass das gesetzliche Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung nicht ausgeübt worden sei und auch nicht ausgeübt werde. Weisungen gegenüber dem Beigeladenen würden nicht erteilt, insbesondere würden ihm keine Vorgaben zur Höhe des Betriebsergebnisses gemacht. Der Beigeladene sei für das Betriebsergebnis allein verantwortlich. Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung würden durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägt, jedoch nicht vorgegeben. Solange das Vetorecht nicht widerrufen sei, sei der Beigeladene auch nicht abhängig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 27.10.2008 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und stellte nunmehr fest, dass die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Bekanntgabe des Bescheides vom 19.06.2008 beginne. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, dass sie mehrere Autohäuser mit verschiedenen Automarken im niederbayerischen Raum betreibe. Der Beigeladene sei seit dem 01.06.2006 Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Als Geschäftsführer der Klägerin sei er schon seit dem 01.07.2000 tätig. Er leite bei der Klägerin eigenverantwortlich und allein die Marke P. sowie die P.Zentren in L., I. (R.), A. und Niederbayern (A-Stadt). Solange keine anderslautende Weisung der Gesellschafterversammlung vorliege, die der Beigeladene auch durch sein Vetorecht verhindern könne, leite der Beigeladene eigenverantwortlich die Geschäfte.

Mit ergänzendem Bescheid vom 25.11.2009 hat die Beklagte festgestellt, dass Versicherungspflicht seit dem 20.06.2008 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht, nicht aber in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung.

Mit Urteil vom 07.05.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung vor allem darauf gestützt, dass der Beigeladene aufgrund seiner Kapitalbeteiligung und Gesellschafterstellung nicht in der Lage sei, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu unterbinden. Außerdem trage der Beigeladene keinerlei Unternehmerrisiko.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 07.06.2010 das Vetorecht aufgehoben. Ende des Jahres 2012 ist der Beigeladene aus der Klägerin ausgeschieden.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.05.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2009 jeweils in der Gestalt des Bescheides vom 25.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin seit dem 01.10.2006 bis 31.05.2010 nicht versicherungspflichtig tätig war.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 07.05.2010 den streitgegenständlichen Bescheid vom 17.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2009 sowie des Ergänzungsbescheides vom 25.11.2009 bestätigt. Der Beigeladene ist in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.

In den hier strittigen Zweigen der Sozialversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI sowie § 24 Abs. 1 SGB III, jeweils in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und der dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Rz. 12 - zitiert nach juris). Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit entscheidend von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2010, 5 AZR 99/09, Rz. 13 zum insoweit identischen Abgrenzungskriterium eines Arbeitsverhältnisses). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die vorgenannten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Rz. 15, zitiert nach juris). Relevant ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, Rz. 17, zitiert nach juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die Praktizierung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R und vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R).

Im vorliegenden Fall bestand ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.05.2000, der mit Vereinbarung vom 26.09.2006 auf die Klägerin überging. Dieser betrifft das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen. Er enthält arbeitnehmertypische Regelungen zur Entgeltzahlung, Entgeltfortzahlung, zu Urlaub und Kündigungsfristen. Zwar erhielt der Beigeladene auch Tantiemen. Dies genügt für sich allein jedoch nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen. Für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit kommt der Leistung von Tantiemen nur als ein Anknüpfungspunkt Bedeutung zu, um ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu ermitteln, das dann im Rahmen der Gesamtwürdigung zu gewichten ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Rz. 28, zitiert nach juris).
Ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihr steht, beurteilt sich insbesondere danach, ob er einen rechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung hat, d.h. ob der Gesellschafter Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R, Rz. 23, zitiert nach juris, m.w.N.). Zwar hatte der Beigeladene die Stellung eines Geschäftsführers und vertrat damit als Organ der GmbH diese gemäß § 35 GmbH-Gesetz gerichtlich und außergerichtlich. Auch war der Beigeladene am Stammkapital der Klägerin zu 2 Prozent beteiligt. Letztlich entschied jedoch die Gesellschafterversammlung über die Geschicke der Klägerin. In dieser Gesellschafterversammlung hatte der Beigeladene nur 2 Prozent der Stimmen. Er war Minderheitengesellschafter und hatte auch keine Sperrminorität.
Das mit notarieller Urkunde vom 18.09.2006 u.a. dem Beigeladenen eingeräumte Vetorecht war nicht geeignet, dem Beigeladenen eine Rechtsposition zu verschaffen, die mit einer wirksam vereinbarten Sperrminorität vergleichbar wäre. Dieses Vetorecht konnte nämlich vom Hauptgesellschafter jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber einzelnen oder allen widerrufen werden. Sofern die einseitige Willenserklärung zur Beseitigung des Vetorechts nicht genügen sollte, sondern hierfür eine Satzungsänderung erforderlich sein sollte, hatten sich die übrigen Minderheitsgesellschafter sowie der Hauptgesellschafter verpflichtet, der Aufhebung zuzustimmen. Sie erteilten hierzu dem Hauptgesellschafter unwiderruflich Vollmacht, auf alle Ladungs- und Fristvorschriften wie Einberufung und Abhalten von Gesellschafterversammlungen mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt der Aufhebung des Vetorechts zu verzichten und sodann das Vetorecht durch Gesellschafterbeschluss aufzuheben. Der Bevollmächtigte war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und es konnte auch eine Untervollmacht erteilt werden. Bei dieser Ausgestaltung konnte das Vetorecht vom Hauptgesellschafter letztlich jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber einzelnen oder allen widerrufen werden. So geschah es schließlich auch mit Gesellschafterbeschluss vom Juni 2010. Dies zeigt bereits, dass der Beigeladene bei allen seinen unternehmerischen Entscheidungen letztlich auf die Billigung des Hauptgesellschafters angewiesen war. So wurde dem Beigeladenen schließlich auch Ende 2012 gekündigt und er schied aus der Gesellschaft der Klägerin aus. Zusammenfassend war das Vetorecht also jederzeit nach Belieben beseitigbar, von ihm konnte keine verlässliche Rechtsbindung ausgehen; Gründe der Rechtssicherheit verbieten es aber im Sozialrecht, dass die Versicherungspflicht von in der Zukunft liegenden, in ihren Voraussetzungen beliebigen Ereignissen abhängt (vgl. zur Abhängigkeit der Beitragshöhe von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen BSG, Urteil vom 26.01.2005, B 12 KR 3/04 R, Rz. 24 mwN, zitiert nach juris).

Tatsächlich hatte im vorliegenden Fall der Hauptgesellschafter im streitgegenständlichen Zeitraum die uneingeschränkte Rechtsmacht, die Geschicke der Klägerin zu lenken. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Hauptgesellschafter stets diese Rechtsmacht auch ausgeübt hat. Wesentlich ist allein, dass er die rechtliche Befugnis hierzu hatte (BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 R). Die Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, Az.: B 12 KR 31/06 R, Rz. 17, zitiert nach juris). So verhielt es sich mit dem Recht des Hauptgesellschafters, jederzeit und uneingeschränkt das Vetorecht des Beigeladenen zu widerrufen. Der Beigeladene unterlag damit rechtlich der Leitungsmacht des Hauptgesellschafters der Klägerin. Dieser hatte durch die uneingeschränkte Widerrufsmöglichkeit die Rechtsmacht, die Geschicke der Klägerin zu lenken und jederzeit ihm nicht genehme Entscheidungen zu verhindern.

Zwar sprechen einige Argumente für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen, wie insbesondere die Mitwirkung bei der Leitung des Betriebes, der große Entscheidungsspielraum, die o. a. Zahlung von Tantiemen und die umfassende Zuständigkeit für die Marke P. in der A. Gruppe. Diese Gesichtspunkte treten jedoch in der Gesamtabwägung zurück hinter die vorgenannten überwiegenden Aspekte einer abhängigen Beschäftigung. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Umständen, dass der Beigeladene, so wie dies auch seinerzeit bei Aufnahme seiner Tätigkeit mit Anstellungsvertrag vom 30.05.2000 praktiziert wurde, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und die Beklagte daher zu Recht insbesondere auch ab dem 20.06.2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung gefordert hat.
Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festlegung des Streitwertes folgt der des Sozialgerichts, §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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