L 1 R 479/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 769/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 479/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Begrenzung der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf Zeiten ab dem 17. Lebensjahr, die Verringerung der möglichen Höchstdauer von schulischen Ausbildungszeiten sowie die im Vergleich zu § 32 a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) reduzierte Bewertung schulischer Ausbildungszeiten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Zeiten der schulischen Ausbildung.

Der 1940 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des 16. Lebensjahres vom 14. Februar 1956 bis 13. Juli 1960 eine Schulausbildung und vom 25. Oktober 1960 bis 30. Juni 1970 eine Hochschulausbildung.

Mit Feststellungsbescheid vom 10. Juli 1987 stellte die Beklagte gemäß § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Versicherungszeiten des Klägers bis 31. Dezember 1980 für die Beteiligten verbindlich fest, soweit diese nicht bereits anderweitig festgestellt worden sind. Die Zeiten vom 25. Oktober 1960 bis 30. Juni 1970 wurden als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 AVG vorgemerkt. Diese Zeiten seien als Ausfallzeit nur anrechenbar, wenn im Leistungsfall die Voraussetzungen nach § 96 Abs. 3 AVG oder Art. 2
§§ 13 a i.V.m. 9a Abs. 1 AnVNG erfüllt seien. Bei der Ermittlung der Versicherungsjahre blieben sie unberücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum andere Zeiten vorrangig anzurechnen seien (§ 35 Abs. 1 AVG). Zeiten einer Schul- oder Fachschulausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres könnten regelmäßig nur bis zur Höchstdauer von vier Jahren, Zeiten einer Hochschulausbildung nur bis zu fünf Jahren Ausfallzeit sein. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. In dem als Anlage dem Bescheid vom 10. Juli 1987 beigefügten Versicherungsverlauf sind folgende Feststellungen enthalten:
14.02.1956-31.12.1956 11 Monate Schulausbildung
01.01.1957-31.01.1960 37 Monate Schulausbildung
01.02.1960-30.06.1960 begrenzte Schulausbildung
01.07.1960-13.07.1960 begrenzte Schulausbildung
18.07.1960-21.10.1960 4 Monate Pflichtbeiträge
25.10.1960-31.10.1960 Hochschulausbildung
01.11.1960-31.10.1964 50 Monate Hochschulausbildung
01.01.1965-31.10.1965 10 Monate Hochschulausbildung
01.11.1965-30.06.1969 begrenzte Hochschulausbildung
01.07.1969-31.12.1969 6 Monate Pflichtbeiträge
01.07.1969-31.05.1970 begrenzte Hochschulausbildung
01.06.1970-30.06.1970 1 Monat Pflichtbeitrag
01.06.1970-30.06.1970 begrenzte Hochschulausbildung.

Zusammen mit dem Vormerkungsbescheid wurde für den Kläger auch eine Rentenauskunft erteilt.

Mit Antrag vom 7. Dezember 1999 begehrte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres von der Beklagten.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. März 2000 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 2.456,09 DM.

Unter "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" ist folgendes festgehalten:
"Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Insbesondere ist die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Wir haben geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen sind. Der Bescheid vom 10. Juli 1987 über die Feststellung dieser Zeiten wird nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspricht. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten sind dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen."

Im Versicherungsverlauf sind folgende Daten aufgeführt:

14.02.1956-13.02.1957 Schulausbildung
keine Anrechnung
14.02.1957-28.02.1957 1 Monat Schulausbildung
01.03.1957-30.06.1960 40 Monate Schulausbildung
01.07.1960-13.07.1960 1 Monat Schulausbildung
18.07.1960- 21.10.1960 4 Monate / Pflichtbeiträge
25.10.1960-31.10.1960 1 Monat Hochschulausbildung
01.11.1960- 30.04.1961 6 Monate / Hochschulausbildung
01.05.1961-30.06.1969 Hochschulausbildung
Höchstdauer überschritten
01.07.1969-31.12.1969 6 Monate / Pflichtbeiträge
01.07.1969-31.05.1970 Hochschulausbildung
Höchstdauer überschritten
01.06.1970-30.06.1970 1 Monat Pflichtbeitrag
01.06.1970-30.06.1970 Hochschulausbildung
Höchstdauer überschritten

In der Anlage 4 ist ausgeführt, der Gesamtleistungswert bei Rentenbeginn im März 2000 sei für die Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung (47 Monate vom 14.02.1957-30.06.1960 und 01.11.1960-30.04.1961) in Höhe von 78,3333 Prozent, höchstens mit 0,0653 Entgeltpunkten pro Monat zu berücksichtigen. Die Beklagte ermittelte einen maßgebenden Wert von 0,0855 (0,1092 x 78,3333) und begrenzte diesen auf 0,0653. Multipliziert mit 47 Monaten ergaben sich 3,0691 Punkte.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Rentenbescheid verletze rechtsstaatliche Grundsätze und das Grundgesetz (GG). Die Bundesrepublik Deutschland sei gemäß Art. 20 GG ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Hierzu gehöre, dass Verträge und Gesetze einzuhalten seien. Er sei im Juni 1970 direkt im Anschluss an sein Hochschulstudium in ein Beschäftigungsverhältnis in der freien Wirtschaft eingetreten. Dieses sei kraft Gesetzes versicherungspflichtig gewesen. Kraft Gesetzes sei im Juni 1970 zwischen der Beklagten und ihm gleichsam ein Vertrag abgeschlossen worden, dessen Rechte und Pflichten im AVG festgelegt worden seien. Das AVG in der Fassung von 1970 habe festgelegt, dass Beitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre Ausfallzeiten seien und entsprechend § 32a Anlage 1 gewertet werden. Dies gelte ebenso für nachgewiesene schulische Ausbildungszeiten (bis zu vier Jahre für den Schulbesuch und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei, und die Zeit zum Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei). Im Jahre 1970 sei also ihm die Anerkennung von vier Monaten beruflicher Ausbildung und 108 Monaten schulischer Ausbildung verbindlich per Gesetz zugesichert worden, unter der Voraussetzung, dass auch er seine Pflichten aus dem Gesetz erfülle. Das habe er getan. Das AVG in der Fassung von 1970 habe keine weiteren Einschränkungen oder Vorbehalte enthalten, insbesondere nicht, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden könnten. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen sei verfassungswidrig.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2000 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, im Falle des Klägers wirkten sich unter anderem folgende Änderungen aus:
- Zeiten der schulischen Ausbildung sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher 16. Lebensjahr) zu berücksichtigen
- Die Höchstdauer von berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (hierzu gehören auch Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung) wird von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate verkürzt. Die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI bewirkt dabei eine gleitende Abschmelzung der die Höchstdauer von drei Jahren überschreitenden Ausbildungszeiten für Rentenbeginnsfälle bis zum 31. Dezember 2000.

In Bezug auf die Verfassungskonformität der Rechtsänderungen durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG; BGBl. I S. 1461) vom 25. September 1996 (WFG) wurde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995 - Az.: 13/4 R 13/94 verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die schulischen Ausbildungszeiten (Schulbesuch, Studium) und die Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre entsprechend dem AVG von 1970 zu berücksichtigen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die rückwirkende Änderung der Rentengesetzgebung (Rückwirkung von gesetzlichen Maßnahmen) rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit ein Verstoß gegen Art. 20 GG vorliege.

Bereits im Jahr 1970 sei ihm die Anerkennung von vier Monaten beruflicher Ausbildung und 108 Monaten schulischer Ausbildung per Gesetz zugesichert worden. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei verfassungswidrig. Wenn der Gesetzgeber die Arbeitnehmer zwinge, durch erhebliche Beiträge für ihr Alter vorzusorgen, habe er dafür auch eine besondere Fürsorge- und Treuepflicht. Dies bedeute vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen wie für andere Altersversorgungssysteme sowie verantwortungsvoller und sachgerechter Umgang mit den Beiträgen. Diesen Ansprüchen werde der Gesetzgeber nicht gerecht.

Die Eingriffe seien auch nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Er werde durch diese Maßnahmen übermäßig belastet. Es wurde ferner verwiesen auf die Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung mit sog. versicherungsfremden Leistungen, die durch den Bundeszuschuss nicht im vollen Umfang ausgeglichen würden. Nach den Angaben des VDR hätten die versicherungsfremden Leistungen allein im Jahr 1995 102 Milliarden DM betragen. Hiervon seien mehr als 42 Milliarden DM nicht durch den Bundeszuschuss gedeckt. Hinzugekommen seien Transferleistungen für den Aufbau Ost in Höhe von 8,9 Milliarden DM. Der Gesetzgeber könne durch die nicht sachgerechte Verwendung von zwangsweise für einen bestimmten Zweck erhobenen Beiträge nicht eine Situation schaffen, die ihn anschließend dazu veranlasse, aus angeblichen Gründen des öffentlichen Interesses bereits nach Recht und Gesetz erworbene Rentenanwartschaften zu kürzen. Auch habe der Gesetzgeber jährlich Subventionen in Höhe von 370 Milliarden DM zu verantworten, die zum weitaus größten Teil unsinnig seien. Staatliche Stellen verschwendeten nach den Erkenntnissen des Bundes der Steuerzahler jährlich etwa 65-70 Milliarden DM durch reine Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit, auch der Bundesrechnungshof weise unsachgemäßen Umgang mit öffentlichen Mitteln nach. Damit könne der Gesetzgeber kein öffentliches Interesse für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen reklamieren. Sämtliche Rechtsänderungen seit 1970 würden bei ihm zu einer Kürzung des Rentenanspruchs um etwa 21 % führen. Er habe im Vertrauen auf eine spätere Altersversorgung eine Familie gegründet. Seine Ehefrau habe wegen der Kindererziehung keine nennenswerte eigene Altersversorgung erworben. Auch sei das Argument nicht überzeugend, die Verschlechterungen im Rentenrecht würden durch Vergünstigungen (z.B. früherer Rentenbezug) ausgeglichen. Das Rentenzugangsalter habe sich seit 1960 praktisch nicht verändert. Im gleichen Maße, wie die vorgezogenen Renten in Anspruch genommen worden seien, habe der Gesetzgeber auch den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Auch der Anspruch auf eine vorgezogene Rente sei von allen Versicherten durch entsprechende zusätzliche Beitragsanteile erworben worden.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2001 ist ein Beschluss ergangen, wonach der Rechtsstreit um die Bewertung der ersten Berufsjahre abgetrennt wird und ein neues Aktenzeichen erhält. Insoweit ist von den Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt worden. Der Kläger hat in einer Erklärung vom selben Tag ergänzend vorgetragen, der Gesetzgeber habe im Gesetz über eine Versorgungsrücklage festgelegt, dass die Beiträge von Beamten für ihre spätere Altersversorgung als Sondervermögen verwaltet würden und nicht für andere Zwecke verwendet werden dürften. Es sei nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für Rentenbeiträge gelte. Nach dem Gutachten des Staatsrechtlers Professor Walter Leisner von 1996 seien die versicherungsfremden Leistungen eindeutig verfassungswidrig, vor allem weil Beamte und Selbstständige außen vor gelassen würden. Es sei dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Summe der rückwirkenden Rechtsänderungen der vergangenen 40 Jahren bei den schulischen Ausbildungszeiten noch mit Art. 3, 20 GG vereinbar sei. Im übrigen hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Ermittlung des Altersrentenanspruchs die Zeiten schulischer Ausbildung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen des AVG auf dem Stande des Jahres 1970 zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn die entsprechend höheren Leistungen zu gewähren.

Die Klage ist mit Urteil vom 13. Dezember 2001 abgewiesen worden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der schulischen Ausbildungszeiten bestehe weder aufgrund einer Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom 10. Juli 1987 noch aufgrund einer verfassungsrechtlichen Bestandsgarantie. Im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG sei es dem gesetzgeberischen Ermessen anheimgestellt, die entsprechenden Rentenanwartschaften zu beschränken. Ausbildungszeiten komme ein besonderer Eigentumsschutz nicht zu. Auch liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Denn die Übergangsregelungen gewährleisteten einen hinreichenden Schutz bestehender Rechtspositionen. Bereits laufende Rentenzahlungen würden nicht tangiert. Zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung habe der Kläger noch keine laufenden Leistungen bezogen, auf deren dauernden Bezug er sich hätte einstellen können. Der Gesetzgeber habe im Interesse der erforderlichen raschen Verbesserung der finanziellen Situation der Rentenversicherung den Bestandsrenten den Vorzug geben dürfen vor dem Schutz der Rentenanwartschaften. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Versicherungspflichtige und versicherungsfreie Personengruppen könnten nicht miteinander verglichen werden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht unter dem
Az.: L 1 RA 8/02 eingelegt. BSG und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätten die Rechtsänderungen bei den Bewertungen von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten bisher ausschließlich im Zusammenhang mit Art. 14 GG betrachtet. Alle Urteile gingen im wesentlichen auf ein Urteil des BVerfG vom 1. Juli 1981 zurück, wonach Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein müssten, den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen nicht unzumutbar sein dürften. Er werde jedoch übermäßig und unzumutbar belastet. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Ein Gesetz könne kein geringerwertiges Rechtsgut sein als ein Vertrag. Er sei bei Eintritt in die Rentenversicherung davon ausgegangen, dass er durch das Gesetz mindestens genauso gut gestellt werde wie durch einen entsprechenden Vertrag. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ergebe sich daraus, dass die Privilegierten, die sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern müssten, gegen Manipulationen des Gesetzgebers geschützt seien. Das SG mache sich den Standpunkt der Politik zu eigen, dass das Grundgesetz über dem öffentlichen Interesse stehe, wenn es um die Altersversorgung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst gehe, umgekehrt aber das öffentliche Interesse über dem Grundgesetz stehe, wenn es um die Altersversorgung von Arbeitnehmern gehe. Ein Versicherter habe bei ansonsten gleichen Rahmenbedingungen vor 25 Jahren eine um mehr als 20 % höhere Rente erhalten. Dies gelte auch für Versicherte in berufsständischen Versorgungswerken. Auf einen Vorlagebeschluss des BSG vom 16. Dezember 1999 im Bezug auf die beruflichen Ausbildungszeiten ist verwiesen worden. Die dort getätigten Ausführungen müssten erst recht bei der Bewertung von schulischen Ausbildungszeiten gelten.

Im Hinblick auf ein damals beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) anhängiges Parallelverfahren ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. November 2003 zum Ruhen gebracht worden.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 hat die Beklagte das Verfahren unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 2. März 2010 (B 5 KN 1/07 R) wieder aufgerufen. Eine Stellungnahme des Klägers in der Sache ist nicht mehr erfolgt, die Beklagte hat zur Bindungswirkung des Vormerkungsbescheides Stellung genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2001 und des Bescheids der Beklagten vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2000 zu verurteilen, bei Ermittlung des Altersrentenanspruchs die Zeiten der schulischen Ausbildung entsprechend dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) auf dem Stande des Jahres 1970 zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn entsprechend höhere Leistungen zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die rückwirkende Änderung der Rentengesetzgebung rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße gegen Art. 3 und Art. 20 GG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2000 abgewiesen. Aufgrund der einvernehmlichen Aufteilung des gesamten Streitstoffes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13. Dezember 2001 auf insgesamt zwei Verfahren, der damit verbundenen Beschränkung für das hier anhängige Verfahren auf die Anrechnung und Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten und der damit in Einklang stehenden eingeschränkten Antragstellung des Klägers im Verfahren vor dem SG sowie vor dem Bayerischen Landessozialgericht ist Streitgegen- stand hier nur die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Bewertung seiner schulischen Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG 1966 und Zahlung entsprechender Leistungen hat. Der Senat ist an diese Einschränkung des Streitgegenstands durch den Antrag des Klägers gebunden. Dieser eingeschränkte Antrag entspricht dem vom Kläger in diesem Verfahren wirklich Gewollten. Die Bewertung der beruflichen Ausbildungszeiten ist Gegenstand eines anderweitigen Verfahrens. Hierüber hat der Senat nicht zu befinden.

Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie zur Überprüfung des Senats gestellt werden, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat die schulischen Ausbildungszeiten des Klägers nach dem zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zum 1. März 2000 gültigen Bestimmung der §§ 58 Abs. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des WFG in einem zutreffenden Umfang angerechnet.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des WFG sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren.

Nach der vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2001 gültigen Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung vom 16. Dezember 1997 sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht und eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuch höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 7. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden. Nach der Anlage 18 zum SGB VI in der Fassung vom 16. Dezember 1997 beträgt der Umfang im Sinne des § 252 Abs. 4 SGB VI in Achtundvierzigsteln bei einem Rentenbeginn März 2000 10.

Die Beklagte hat zu Recht die oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI a.F. und nicht die einschlägigen Regelungen des AVG angewandt. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Aufgehobene Vorschriften des SGB VI und durch das SGB VI ersetzte Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung auf den bis dahin bestehenden Anspruch nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Anspruch im Sinne des § 300 Abs. 2 SGB VI setzt einen fälligen Anspruch auf Zahlung einer Rente voraus (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, Az.: B 5 RJ 28/98 R). Bei einem Rentenbeginn (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) am 1. März 2000 ist diese Dreimonatsfrist in Bezug auf die Vorschriften des AVG bereits seit langem abgelaufen.

Die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI a.F. wurden von der Beklagten im angefochtenen Rentenbescheid auch korrekt umgesetzt. Entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. hat die Beklagte Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres und damit ab 14. Februar 1957 berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. hat sie zusätzlich zu den gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. 36 Kalendermonaten anzurechnenden schulischen Ausbildungszeiten zutreffend 13 weitere Monate mit derartigen Zeiten berücksichtigt (Februar bis Juni 1960, Juli 1960, Oktober 1960, November 1960 bis April 1961), wobei die Monate Juli und Oktober 1960 zugleich mit Pflichtbeiträgen belegt sind, so dass diese als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Sie hat auch in Übereinstimmung mit § 252 Abs. 4 S. 3 letzter Halbsatz SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt.

Die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung hat die Beklagte ebenfalls korrekt gemäß §§ 71-74, 263 Abs. 3 SGB VI a.F. vorgenommen. Gemäß § 74 S. 2 SGB VI darf der begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Gemäß § 263 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 18 zum SGB VI erhöht sich dieser Wert bei einem Rentenbeginn im März 2000 auf 0,0653. Dieser Wert wurde von der Beklagten bei der weiteren Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Rentenberechnung sind weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf Zeiten ab dem 17. Lebensjahr, die Reduzierung der möglichen Höchstdauer von schulischen Ausbildungszeiten sowie die im Vergleich zu § 32 a AVG reduzierte Bewertung schulischer Ausbildungszeiten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gemäß § 36 AVG in der Fassung des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) (AVG 1965), der noch 1970 Gültigkeit hatte, konnten Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung (damals Ausfallzeiten) bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorliegen. Die maximale Höchstdauer betrug 13 Jahre (jeweils vier Jahre für Schul- und Fachschulausbildung, für Hochschulausbildung fünf Jahre). Voraussetzung war, dass innerhalb von zwei Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt war. Bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde durch § 58 SGB VI die Höchstdauer mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auf sieben Jahre begrenzt; die Notwendigkeit der Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen entfiel. Das WFG regelte schließlich zum 1. Juli 1997, dass Zeiten des Bezugs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr Anrechnungszeiten sind, wobei eine - durch § 252 Abs. 4 SGB VI modifizierte - Höchstdauer von drei Jahren gilt. Gemäß § 32 a AVG 1965 erfolgte die Bewertung der Anrechnungszeiten nach der Tabelle in der Anlage 2 zu dieser Bestimmung, die unterschiedliche Bewertungen nach Abschluss und Geschlecht vorsahen. Zum 1. Januar 1978 erfolgte durch das Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) eine Festsetzung auf 0,0833 Entgeltpunkte, durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) eine Verringerung auf 0,075 Entgeltpunkte.

Diese gesetzlichen Änderungen verstoßen - auch in ihrer Gesamtheit - nicht gegen das Grundgesetz.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 27. Februar 2007 (BVerfGE 117,272) und 8. April 1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 142 entschieden hat, ist die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, so wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Der Anspruch auf Rente stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257, 290). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: B 4 RA 9/05 R).

Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die auf die Höhe von Rentenleistungen bezogen ist, anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in juris, m.w.N.).

Der Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften schließt also deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Zulässig ist eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge dessen auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften. In Rentenanwartschaften ist von vornherein eine Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt. Das Rentenversicherungsverhältnis beruht im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften sind im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG möglich, wenn diese einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind. Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, d.h. sie müssen zumutbar sein. Bei der Frage der Eignung und Erforderlichkeit ist grundsätzlich von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Rentenrechtliche Rechtspositionen, die auf eigener Leistung in Form von einkommensbezogenen Beitragszahlungen beruhen, genießen dabei einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als solche, die auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind.

Die die Anrechnung und Bewertung von schulischen Ausbildungszeiten einschränkenden gesetzlichen Regelungen sind von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d.h. also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen sich damit als ein rechtmäßiger Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 SGG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften dar.

Die Rahmenbedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum einen gekennzeichnet durch einen demographischen Wandel, der einen für die Rentenversicherung zunehmend ungünstiger werdenden Aufbau der Alterspyramide mit sich bringt. Seit Jahrzehnten steigt die Lebenserwartung an mit der Folge längerer Rentenbezugszeiten. Zugleich führt der gravierende Geburtenrückgang zu einer Gefährdung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber durfte sich daher für berechtigt halten, schrittweise gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die Finanzgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung stabilisieren, um einerseits die gesetzliche Rente als wesentliche Lebensgrundlage im Alter zu erhalten und andererseits auch künftigen Generationen keine erdrückende Beitragslast aufzubürden. Hinzu kommt, dass die Gewährung von Rentenleistungen für schulische Ausbildungszeiten auf staatlicher Gewährung beruhen, da für sie keine Beitragsleistungen erbracht wurden. Die Ausbildung ist vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 55/10 R). In diesen Fällen ist der Ermessensspielraum des Gesetzgebers über die Ausgestaltung derartiger Vergünstigungen erheblich größer als bei der Anrechnung von Beitragszeiten.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin, dass von der Rentenversicherung sog. versicherungsfremde Leistungen in erheblichem Umfang finanziert werden. Als versicherungsfremde Leistungen werden Leistungen und Teile davon bezeichnet, denen keine entsprechenden Beiträge gegenüberstehen, ferner Leistungen, die vorzeitig bewilligt oder günstig berechnet werden. Hierzu zählen etwa Renten vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Renten, soweit sie auf Zeiten ohne Beitragsentrichtung wie Anrechnungszeiten oder auf günstig bewerteten Beitragszeiten beruhen sowie Leistungen, die auf der Anrechnung von Ersatzzeiten, der Anwendung des Fremdrentenrechts und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zurückgehen.

Die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang. Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, soweit dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98). Die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht im einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen. Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Entscheidung, was (Finanzierungs-) Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, gibt es nicht. Die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und denen der Gesamtgesellschaft ist vielmehr politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1998, Az.: B 12 KR 35/95, in juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dabei dem Gesetzgeber im Rahmen der Kompetenzregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung zugewiesen wird, ein weiter Spielraum zu. Die Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung ist dabei nicht danach abzugrenzen, ob ihre Leistungen versicherungstypisch oder versicherungsfremd sind, sondern formal durch die Einbeziehung von Leistungen in das System der Rentenversicherung etwa durch die Begründung von Versicherungszeiten. Hinzu kommt, dass es keine Vorgaben für die Ausgestaltung und Abgrenzung zwischen Leistungen wegen versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen gibt. Aufgrund des Umlageverfahrens gibt es auch kein vom einzelnen Versicherten angespartes Kapital, das der Unterscheidung zwischen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Leistungen dienen könnte (vgl. BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1. 33 ff.). Der Kläger sei am Rande darauf hingewiesen, dass auch er in erheblichem Umfang von in seinen Augen versicherungsfremden Leistungen profitiert, da er schon im Alter von 60 Jahren abschlagsfrei eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen hat und zudem die von ihm zurückgelegten beitragsfreien Zeiten noch in einem deutlich höheren Umfang zu einer Rentensteigerung führen, als dies bei späteren Rentenjahrgängen der Fall ist. So ist die rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr mittlerweile völlig entfallen (vgl. § 74 S. 4 SGB VI in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).

Schließlich ist auch nicht der Fall gegeben, dass für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall keine adäquaten Versicherungsleistungen mehr erbracht und die erreichten Ansprüche substantiell entwertet worden sind (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03). Davon kann keine Rede sein.

Aus den genannten Gründen liegt damit insoweit auch kein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vor.

Die gesetzlichen Maßnahmen zur Einschränkung der Anrechenbarkeit und Bewertung von Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG abgeleitet wird. Dieses wurzelt in dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, das für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfG vom 1. Juli 1981, a.a.O.).

Hier liegt keine echte Rückwirkung in dem Sinne vor, dass ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände bzw. Sachverhalte eingreift. Denn nach § 300 Abs. 2 SGB VI findet das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht Anwendung. Ein nachträglich entwertender Eingriff in Bestandsrenten ist damit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einer späteren Neufeststellung der Bestandsrente, da insoweit bei der Neuermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend sind, die bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden waren. Bei einem späteren Wechsel der Rentenart stellt die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 SGB VI sicher, dass für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt werden.

Es ist damit nur eine sog. tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) gegeben, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn die gesetzlichen Maßnahmen dem Prüfungsmaßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG gerecht werden. Dies ist - wie oben dargelegt - der Fall, so dass auch entgegen der Annahme des Klägers keine unzulässige Rückwirkung vorliegt.

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch vor, dass andere Personengruppen wie Beamte in ein gesondertes Versorgungssystem und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind. Art. 3 Abs. 1 GG schreibt vor, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Verletzung dieser Norm liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991, Az.: 1 BvL 50/86, Urteil vom 8. Juni 2004, Az.: 2 BvL 5/00).

Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und der Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Denn dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamte, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übername einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz.

Der Vergleich des Klägers mit den Grundsätzen des Vertragsrechts geht hierbei fehl. Die Gewährung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruht weder dem Grunde noch der Höhe nach auf vertraglichen Vereinbarungen, sondern allein auf den Entscheidungen des Gesetzgebers. Grundsätze des Vertragsrechts spielen damit hier keine Rolle. Anders als bei Privatversicherungsverhältnissen, die geringeren Änderungen unterworfen sind als die gesetzliche Rentenversicherung, im übrigen aber auch nicht unabänderlich sind, steht beim Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis auch im Vordergrund, dass Ersteres nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 1. Juli 1981 = BVerfGE 58, 58). Eine Vergleichbarkeit mit Privatversicherungsverhältnissen ist damit nicht gegeben.

Damit kommt es nach der Überzeugung des Senats nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Schließlich ergibt sich auch aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids vom 10. Juli 1987 kein Anspruch des Klägers auf eine Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung oder deren höhere Bewertung.

Mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 10. Juli 1987 hat die Beklagte die Zeiten vom 14. Februar 1956 bis 13. Februar 1957 als Ausfallzeiten wegen Schulausbildung und die Zeiten vom 25. Oktober 1960 bis 30. Juni 1970 als Ausfallzeiten wegen Hochschulausbildung festgestellt. An diesem Bescheid ist die Beklagte so lange gebunden, als dieser durch einen anderen Bescheid ordnungsgemäß aufgehoben wurde. Auch im Geltungsbereich des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, wonach bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist, wobei die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden sind, bedarf es eines ausdrücklich den bindenden Feststellungsbescheid aufhebenden Verwaltungsaktes (vgl. BSG vom 29. April 1997 - Az.: 4 RA 25/96). Wie jeder andere Verwaltungsakt bleibt auch ein Feststellungsbescheid wirksam und nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zwischen den Beteiligten in der Sache bindend, solange und so weit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist
(§ 39 SGB X).

Zwar hat die Beklagte allein mit dem angefochtenen Rentenbescheid vom 27. Januar 2000 den Feststellungsbescheid vom 10. Juli 1987 noch nicht wirksam aufgehoben. Der pauschale Hinweis im Rentenbescheid vom 27. Januar 2000 auf erfolgte Rechtsänderungen sowie darauf, dass die bisherigen Feststellungen in dem Bescheid vom 10. Juni 1987 hiermit aufgehoben werden, soweit sie dem geltenden Recht nicht entsprechen, genügt für einen wirksamen Aufhebungsbescheid nicht aus. Die Beklagte muss den Inhalt des Verwaltungsaktes (hier: Aufhebung früherer Verwaltungsakte) hinreichend bestimmen (§ 33 Abs. 1 SGB X). Es ist notwendig, dass für den Empfänger des Bescheides ersichtlich ist, welcher Zeitraum in Hinblick auf welche Rechtsänderung oder welchen sonstigen Grund geändert werden soll (BSG, a.a.O.).

Die fehlende Konkretisierung des Umfangs der Aufhebung ist aber durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2000 nachgeholt worden. Eine derartige Nachholung im Widerspruchsbescheid ist zulässig, da Widerspruchsbescheid und Verwaltungsakt als Einheit angesehen werden. Gemäß § 95 SGG ist Gegenstand der Klage "der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat". Im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2000 hat die Beklagte klargestellt, es wirke sich im Falle des Klägers aus, dass Zeiten der schulischen Ausbildung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher 16. Lebensjahr) zu berücksichtigen sind und die Höchstdauer von berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (zu denen auch Zeiten der Hochschulausbildung zählen) von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate verkürzt wird. Auch auf die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI wurde hingewiesen. Damit hat die Beklagte erkennbar Bezug genommen auf die Aufhebungsentscheidung im angefochtenen Rentenbescheid. Zusammen mit dem im Rentenbescheid beigefügten Versicherungsverlauf wurde hierdurch für den Empfänger hinreichend klar bestimmt, in welchem Umfang die Feststellungen des Feststellungsbescheids vom 10. Juli 1987 aufgehoben werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. November 2008, Az.: B 13 R 77/07 R, in juris).

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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