L 7 AS 528/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1544/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 528/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rechtsmitteleinlegung per E Mail ist in Bayern nach wie vor unzulässig
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Mit Beschluss vom 15.07.2013 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) ab. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis und der Ast. beziehe im Übrigen derzeit Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht München abgelehnt.
Mit Email vom 20.08.2013 legte der Bf hiergegen Beschwerde ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.08.2013 wurde dem Bf mitgeteilt, dass die Einlegung einer Beschwerde durch Email unzulässig ist. Hierauf antwortete der Bf am 09.09.2013 wiederum mit Email, dass er die Beschwerde aufrecht erhalte; elektronischer Schriftverkehr sei in Deutschland und in Europa rechtsgültig.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
Der Bf hat innerhalb der Monatsfrist bis zum 21.09.2013 keine formell wirksame Beschwerde eingelegt. Die Einlegung eines Rechtsmittels bedarf der in § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen Form. Dies ist bei den Emails des Bf nicht der Fall. Dem Formerfordernis wird durch die einfache Email grundsätzlich nicht Rechnung getragen (vgl. BSG Beschluss vom 15.11.2010, B 8 SO 71/10 B, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. 2012, § 151 Rz 3f).
Für den Freistaat Bayern besteht keine nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG mögliche Regelung auf Landesebene. Die Einlegung eines Rechtsmittels per Email wäre nach dieser Vorschrift möglich, wenn das zuständige Land von seiner gesetzlichen Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Email als formwirksam anzuerkennen (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2013, B 13 R 19/12 R für das Land Hessen). Der Freistaat Bayern hat von dieser bundesgesetzlichen Befugnis bislang nicht Gebrauch gemacht, so dass die Einlegung eines Rechtsmittels durch Email nicht den formellen Voraussetzungen entspricht.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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