L 11 AS 588/13 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 426/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 588/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2013 - S 9 AS 426/12 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012.
Mit Bescheid vom 01.12.2011 bewilligte der Beklagte Alg II wegen des schwankenden Einkommens aus ehrenamtlicher Tätigkeit vorläufig für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.05.2012. Wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung vom 17.03.2011 (unterlassene Bewerbungen) ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2012 die Absenkung des maßgebenden Regelbedarfs um 30 vH für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 an. Mit Bescheid vom 11.06.2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 Alg II endgültig, wobei er die Absenkung ab Mai 2012 entsprechend berücksichtigte. Für die Zeit ab 01.06.2012 bis 30.11.2012 bewilligte der Beklagte erneut Alg II endgültig, wobei er ebenfalls die Absenkung für Juni und Juli 2012 berücksichtigte (Bescheide vom 11.06.2012, 26.06.2012 und 17.08.2012).
Gegen den Bescheid vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2012 hat die Klägerin Anfechtungsklage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie habe sich im Februar 2012 entgegen der Eingliederungsvereinbarung während ihrer Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht beworben, weil sie ab September 2012 eine Ausbildung zur Altenpflegerin beginnen wolle. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.07.2013 abgewiesen. Die Pflichtverletzung liege vor. Im Februar 2012 - der Zeitpunkt der Pflichtverletzung durch Nichtbewerbung in Arbeit - habe weder eine Zusage eines Schulplatzes noch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag vorgelegen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Es würden Fachkräfte der Altenpflege gesucht, sie würde jedoch bestraft, obwohl sie sich hierzu ausbilden lassen wolle.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Nachdem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG zu überprüfen ist, sondern vielmehr allein auf eine grundsätzliche Bedeutung, ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung bzw. auf einen Verfahrensfehler abzustellen ist, ist vorliegend die Berufung nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um einen konkreten Einzelfall. Allein die Tatsache, dass Fachkräfte im Bereich der Altenpflege gesucht würden, hat für die Frage, ob die Klägerin im Februar 2012 eine Pflichtverletzung begangen habe, keine Bedeutung. Die Berufung war auch nicht zuzulassen, weil der Beklagte lediglich mit Bescheid vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2012 die Absenkung der Leistung angeordnet hat, denn eine zusätzliche Aufhebung eines ursprünglichen Bewilligungsbescheides war vorliegend nicht erforderlich. Die endgültige Leistungsbewilligung für die streitgegenständlichen Monate Mai, Juni und Juli 2012 erfolgte erst nach dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24.04.2012. In diesen Bewilligungsbescheiden vom 11.06.2012, 26.06.2012 und 17.08.2012 ist die Minderung bei der Berechnung der Leistungshöhe entsprechend berücksichtigt worden.
Nach alledem war die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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