L 9 AL 274/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 50/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 274/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 115/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Jahressonderzahlungen mit Mischcharakter, mit denen sowohl die erbrachte Arbeitsleistung entlohnt als auch eine Belohnung der Betriebstreue (als sog. Gratifikation) gegeben werden soll, sind nur zu 3/12 des Gesamtbetrages durch Insolvenzgeld gesichert.
2.) Lässt sich anhand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht feststellen, ob eine Jahressonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, eine Belohnung der Betriebstreue oder eine Jahressonderzahlung mit Mischcharakter vorliegt, ist davon auszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit bezweckt wird. Die Sonderzahlung ist in diesen Zweifelsfällen zu 3/12 durch Insolvenzgeld gesichert.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Augsburg vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Insolvenzgeldes.

Der Kläger arbeitete ab dem 15.11.2002 bei der Firma B. M. GmbH, deren Firmenname ab 29.10.2007 in B-Stadt M. GmbH geändert wurde, als Mitarbeiter in der Instandhaltung. Am 01.09.2009 wurde über das Vermögen dieser Firma das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 14.09.2009 beantragte der Kläger Insolvenzgeld für die ausgefallenen Arbeitsentgelte von Juni bis August 2009.

Mit streitigem Bescheid vom 23.09.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 in Höhe von 7.102,03 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.10.2009 bei der Beklagten Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass bei der Berechnung des Insolvenzgeldes die Jahressonderzuwendung aus § 5 des Arbeitsvertrages (zur Zahlung fällig mit dem Junigehalt in Höhe von 60 % und mit dem Novembergehalt in Höhe von 40 %) in voller Höhe und nicht nur zu 3/12 zu berücksichtigen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 08.02.2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG).
Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2011 abgewiesen.
Das SG hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld habe, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden. Unter Arbeitsentgelt im Sinne der o.g. Vorschrift sei alles zu verstehen, was als Gegenwert für die Arbeitsleistung anzusehen sei. Nach dem Grundschutzgedanken des Insolvenzgeldrechts soll ein Arbeitnehmer ausgefallenen Lohn für die innerhalb der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis bereits erbrachte Arbeitsleistung erhalten.

Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 15.11.2002 könne der Kläger nur die anteilige Zahlung der Jahressonderzuwendung (3/12) als Insolvenzgeld verlangen. Entsprechend dem Inhalt des Arbeitsvertrages (§ 5 Sonderzuwendung) stehe dem Kläger jährlich eine Sonderzuwendung in Höhe von 1,2 Bruttomonatsgehältern zu, die im Juni zu 60 % und im November zu 40 % zur Zahlung fällig gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber, der eine Sonderzahlung zusagt, die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben soll. In diesem Zusammenhang könne er insbesondere festlegen, dass die Sonderzahlung nur solchen Arbeitnehmern gezahlt wird, die zu einem bestimmten Stichtag noch in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen. Die Jahressonderzahlung sei somit bei der Berechnung des Insolvenzgeldes in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Auszahlungszeitpunkt der Sonderzahlung im Insolvenzzeitraum liege und sich die Jahressonderzahlung nicht einzelnen Monaten zuordnen lasse. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag keine Staffelung enthalte bezüglich der Sonderzahlung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide.

Eine derartige Stichtagsregelung enthalte der Arbeitsvertrag vom 15.11.2002 nicht. In § 5 des Arbeitsvertrages sei lediglich geregelt, dass die Jahressonderzahlung zu 60 % mit dem Junigehalt und zu 40 % mit dem Novembergehalt auszuzahlen sei. Dies stelle ausschließlich eine Fälligkeitsabrede dar. Der Entgeltcharakter der Jahressonderzahlung ohne Stichtagsregelung zeige sich insbesondere daran, dass der Arbeitgeber in Kalenderjahren, in denen das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nicht während des vollen Jahres bestand, die Jahressonderzuwendung nur für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit zu 1/12 zu zahlen habe.

Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2011 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und mit Schriftsatz vom 17.11.2011 geltend gemacht, dass im Juni 2009 60% der Jahressonderzahlung fällig geworden seien. Damit habe neben dem regulären Bruttoarbeitsentgelt im Juni 2009 ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung in Höhe von 60% des 1,2 fachen Bruttomonatsgehalts bestanden. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2008/94 EG.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 16.08.2011 sowie in Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids vom 23.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2010 zu verpflichten, dem Kläger Insolvenzgeld unter voller Berücksichtigung der im Juni 2009 fälligen Sonderzuwendung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung betont, dass Sonderzuwendungen, die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anteilig beansprucht werden können, als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung anzusehen und dementsprechend mit einem Anteil von 3/12 der Sonderzuwendung beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen seien, wenn der anteilige Anspruch arbeitsrechtlich entstanden sei. Im Fall des Klägers sei im Arbeitsvertrag geregelt gewesen, dass die Jahressonderzahlung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres bestand, anteilig mit 1/12 für jeden vollen Monat zu berücksichtigen sei. Die Sonderzuwendung sei somit anteilig mit 3/12 dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die der Senat beigezogen hat, sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143 und 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 151 Abs. 1 SGG.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein höheres Insolvenzgeld im maßgeblichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009.

Anspruchsgrundlage für das Insolvenzgeld sind §§ 183 und 185 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Gemäß § 183 Abs. 1 S. 1, 3 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und unter anderem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Die Höhe des Insolvenzgelds richtet sich nach § 185 SGB III. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Hier ist zu differenzieren zwischen den Sonderzahlungen, die als Entgelt für die im vergangenen Jahreszeitraum erbrachte Arbeitsleistung und denjenigen, die als Entgelt für Betriebstreue gezahlt werden.

Im Regelfall wird die Sonderzahlung für die im abgelaufenen Jahr erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Es handelt sich um sog "aufgestautes Arbeitsentgelt". Dieses aufgestaute Arbeitsentgelt wurde rechnerisch in jedem Monat des abgelaufenen Jahres zu einem Zwölftel erdient, so dass 3/12 der Jahressonderzahlung insolvenzgeldgesichert sind, ohne dass es auf den Fälligkeitszeitpunkt ankommt (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 40; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1). Typisch für derartige Sonderzahlungen ist, dass sie im Jahr des Eintritts in das und des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zeitanteilig gezahlt werden.

Anders verhält es sich mit jährlich gezahlten Sonderzahlungen, die echte Gratifikationen darstellen und als Entgelt für Betriebstreue vom Erreichen eines Stichtages abhängig sind. Werden diese Gratifikationen bei Erreichen des Stichtags ungekürzt gezahlt, ungeachtet des vorausgegangenen Umfangs der Arbeitsleistung, sind sie nur dann insolvenzgeldgesichert, wenn der Stichtag in den durch das InsG geschützten Zeitraum fällt und die übrigen Voraussetzungen der Stichtagsregelung vorliegen (vgl. BSG SozR 4100 § 141b Nr. 21, 42; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1). Liegt der Stichtag außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes, ist die Sonderzahlung nicht insolvenzgeldgesichert. Fällt hingegen der Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum, so ist die Sonderzahlung in voller Höhe insolvenzgeldgesichert. Um Missbräuchen vorzubeugen, kann der Auszahlungszeitpunkt grundsätzlich nicht durch eine Verschiebung der Fälligkeit im Sinne einer dem Arbeitgeber gewährten Stundung verändert werden (vgl. BSG vom 23.03.2006, Az. B 11a AL 65/05 R).

Häufig sollen durch die Jahressonderzahlungen sowohl die bereits erbrachte Arbeitsleistung entlohnt als auch der Arbeitnehmer zur Betriebstreue angehalten werden. Bei diesen Sonderzahlungen mit Mischcharakter (vgl. BAG NZA 1991, 317) wird nicht verlangt, dass der Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum fällt, wenn er dem tatsächlichen Verlauf nach noch erreicht wird und nicht das Arbeitsverhältnis vorher beendet wird. Die Jahressonderleistungen mit Mischcharakter sind jedoch nur zu 3/12 des Gesamtbetrages durch das Insolvenzgeld geschützt (vgl. vgl. BSGE 62, 131, 133 ff = SozR 4100 § 141b Nr.40).

Lässt sich anhand der vertraglichen Vereinbarungen nicht feststellen, welche der drei genannten Fälle (Jahressondervergütung mit reinem Entgeltcharakter, Jahressondervergütung als reine Belohnung der Betriebstreue oder Jahressondervergütung mit Mischcharakter) vorliegt, ist davon auszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit bezweckt wird (vgl. BAG vom 08.11.1978 AP BGB § 611 Gratifikationen Nr 100). Die Sonderzahlung ist in diesen Zweifelsfällen zu 3/12 durch das Insolvenzgeld gesichert.

Im vorliegenden Fall bestimmt § 5 des Arbeitsvertrags eine Sonderzuwendung, die zu 60% im Juni und zu 40% im November ausgezahlt werden soll. Gleichzeitig enthält Satz 2 dieser Bestimmung eine Kürzung der Zuwendung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht während des vollen Jahres besteht. Es handelt sich daher um eine Art "13. Monatsgehalt", wobei die Auszahlungszeitpunkte dafür sprechen, dass in diesem Gehalt sowohl ein Urlaubsgeld (Juni), als auch ein Weihnachtsgeld (November) enthalten ist. Dies ist arbeitsrechtlich auch zulässig (vgl. BAG vom 06.09.1994 in NZA 1995, 232 und vom 14.08.1996 in NZA 1996, 1204).

Zur Behandlung von Urlaubsgeld hat das BSG in der o.g. Entscheidung vom 23.03.2006 Folgendes ausgeführt:

"Wird Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt i.S. der §§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinausgehende akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen (vgl. BAGE 66, 220 = DB 1991, 865 = NZA 1991, 346; BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47) und ist es deshalb als Teil der Urlaubsvergütung ausgestaltet, so ist es nur zu zahlen, wenn tatsächlich Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (BAG NZA 1998, 666). In diesem Fall ist das Urlaubsgeld auch insolvenzgeldrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre (BSGE 43, 49 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; hieran anschließend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. August 2003, L 8 AL 180/02; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2005, L 19/12 AL 272/04).

Wird das zusätzliche Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig gezahlt (vgl. hierzu BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47), ist es wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (z.B. Weihnachtsgeld etc) nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen bzw. Regelungen, die bei vorherigem Ausscheiden des Arbeitnehmers einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen dementsprechend einen Insolvenzgeldanspruch in Höhe des auf den Insolvenzzeitraum entfallenden Anteils. Lässt sich die Sonderzuwendung nicht in dieser Weise einzelnen Monaten zurechnen, ist sie in voller Höhe bei dem Insolvenzgeld zu berücksichtigen, wenn sie im Insolvenzgeldzeitraum zu einem Stichtag im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern hätte ausgezahlt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (im Rahmen des Kaug BSG Urteil vom 10. September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr 40; Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3; zuletzt Senatsurteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, veröffentlicht in juris). Bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Veränderung des Rechtsgrunds vermögen eine Änderung des Stichtags und damit eine Änderung in der zeitlichen Zuordnung der Sonderzuwendung nicht herbeizuführen (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21; Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R)."

Der Umstand, dass in S. 2 der Vorschrift eine Kürzung vorgesehen ist, macht deutlich, dass die Leistungen auch Gratifikationscharakter haben, weil diese dann gekürzt werden sollen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr bestanden hat (vgl. hierzu Linck in Schaub, AH § 78 Rz. 6). Es liegt somit eine Gratifikation mit Mischcharakter (vgl. BAG vom 21.05.2003 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 8) vor, bei der es nicht lediglich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Tag, dem sog. Stichtag ankommt, sondern Kürzungen je nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eintreten können.

Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im vorliegenden Fall durch Kündigung des Insolvenzverwalters erst zum 31.12.2009 geendet hat, ändert am Mischcharakter der Sonderzuwendung nichts, so dass die Jahressonderleistungen deswegen nur zu 3/12 des Gesamtbetrages durch das Insolvenzgeld geschützt sind.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved