Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 294/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 541/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde.
Unzulässige Beschwerde.
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anhörung wegen des Erlasses eines Gerichtsbescheides am 25.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth dessen Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Beschwerdeführer am 30.11.2005 zugestellt worden.
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 erhoben und die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung moniert.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist nicht rechtsmittelfähig; vielmehr steht dem jeweiligen Kläger nach Erlass eines Gerichtsbescheides das Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu (hier: Berufung), um eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei das jeweilige Begehren innerhalb eines Monats geltend zu machen ist. Diese Frist ist vorliegend keinesfalls eingehalten, sodass auch eine Auslegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Berufung letztendlich lediglich zu einer Verwerfung derselben wegen Fristversäumnisses führen würde.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - soweit eine solche überhaupt vorliegt - kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) gerügt werden; der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid einlegen müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anhörung wegen des Erlasses eines Gerichtsbescheides am 25.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth dessen Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Beschwerdeführer am 30.11.2005 zugestellt worden.
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 28.11.2005 erhoben und die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung moniert.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist nicht rechtsmittelfähig; vielmehr steht dem jeweiligen Kläger nach Erlass eines Gerichtsbescheides das Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu (hier: Berufung), um eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei das jeweilige Begehren innerhalb eines Monats geltend zu machen ist. Diese Frist ist vorliegend keinesfalls eingehalten, sodass auch eine Auslegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Berufung letztendlich lediglich zu einer Verwerfung derselben wegen Fristversäumnisses führen würde.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - soweit eine solche überhaupt vorliegt - kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) gerügt werden; der Beschwerdeführer hätte rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid einlegen müssen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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