Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 620/05
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 545/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde.
Unzulässige Beschwerde.
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat sich wegen der Nichtbeantwortung von Fragen an das Sozialgericht Bayreuth (SG) gewandt. Auf Nachfrage des SG hat er erklärt, er wolle eine Alg-Klage noch eiliger machen (Schreiben vom 09.12.2005) und stelle Antrag auf sofortige Beantwortung seiner Fragen (Schreiben vom 22.12.2005). Daraufhin teilte das SG dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren unter dem bisherigen Az: S 5 AS 620/05 werde unter einem neuen, für einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vorgesehenen Aktenzeichen S 5 AS 678/05 ER fortgeführt. Das Verfahren S 5 AS 620/05 hat das SG als auf andere Weise erledigt angesehen (Verfügung vom 02.01.2006).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - Beschwerde im Rahmen des Verfahrens S 5 AS 620/05 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Verfügung, das Verfahren auf sonstige Art als erledigt anzusehen, weil das bisherige Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt werde, stellt eine nicht anfechtbare (§ 172 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden dar, durch die der Beschwerdeführer in seinem Rechten insbesondere dann nicht beeinträchtigt wird, wenn - wie vorliegend - der Rechtsstreit (allerdings) unter einem anderen Aktenzeichen - fortgeführt wird. Es fehlt daher an einer Beschwer des Beschwerdeführers. Zudem wäre die Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 23.07.2013 wegen Ablaufs der 1-Jahres-Frist seit der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 02.01.2006 über die Fortführung unter einem anderen Aktenzeichen bereits abgelaufen (§ 66 Abs 2 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat sich wegen der Nichtbeantwortung von Fragen an das Sozialgericht Bayreuth (SG) gewandt. Auf Nachfrage des SG hat er erklärt, er wolle eine Alg-Klage noch eiliger machen (Schreiben vom 09.12.2005) und stelle Antrag auf sofortige Beantwortung seiner Fragen (Schreiben vom 22.12.2005). Daraufhin teilte das SG dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren unter dem bisherigen Az: S 5 AS 620/05 werde unter einem neuen, für einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vorgesehenen Aktenzeichen S 5 AS 678/05 ER fortgeführt. Das Verfahren S 5 AS 620/05 hat das SG als auf andere Weise erledigt angesehen (Verfügung vom 02.01.2006).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - Beschwerde im Rahmen des Verfahrens S 5 AS 620/05 erhoben. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Verfügung, das Verfahren auf sonstige Art als erledigt anzusehen, weil das bisherige Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt werde, stellt eine nicht anfechtbare (§ 172 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden dar, durch die der Beschwerdeführer in seinem Rechten insbesondere dann nicht beeinträchtigt wird, wenn - wie vorliegend - der Rechtsstreit (allerdings) unter einem anderen Aktenzeichen - fortgeführt wird. Es fehlt daher an einer Beschwer des Beschwerdeführers. Zudem wäre die Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 23.07.2013 wegen Ablaufs der 1-Jahres-Frist seit der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 02.01.2006 über die Fortführung unter einem anderen Aktenzeichen bereits abgelaufen (§ 66 Abs 2 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruhe auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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