Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 881/06 ER
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 548/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 10.10.2006 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich seiner "Oktober-Zahlungen" begehrt. Am 12.10.2006 hat er diesen Antrag zurückgenommen. Der "Oktober-Postbarscheck" sei bei ihm eingegangen.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des SG vor, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen hat.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 10.10.2006 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich seiner "Oktober-Zahlungen" begehrt. Am 12.10.2006 hat er diesen Antrag zurückgenommen. Der "Oktober-Postbarscheck" sei bei ihm eingegangen.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es liegt keine beschwerdefähige Entscheidung des SG vor, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen hat.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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FSB
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