Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 678/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 552/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 16.01.2006 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abwiesen. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 18.01.2006 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß eingelegt worden. Der Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer am 18.01.2006 zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013 erhoben worden, also weit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 16.01.2006 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abwiesen. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 18.01.2006 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß eingelegt worden. Der Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer am 18.01.2006 zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013 erhoben worden, also weit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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