Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 384/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 554/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) ohne mündliche Verhandlung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss ist am 23.11.2005 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer hiergegen - soweit nachvollziehbar - Beschwerde eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfristet erhoben. Der Beschluss des SG ist am 23.11.2005 zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013, also weit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), erhoben worden. Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21.11.2005 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) ohne mündliche Verhandlung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt. Der Beschluss ist am 23.11.2005 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer hiergegen - soweit nachvollziehbar - Beschwerde eingelegt. Sein rechtliches Gehör sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfristet erhoben. Der Beschluss des SG ist am 23.11.2005 zugestellt, die Beschwerde allerdings erst mit Schreiben vom 23.07.2013, also weit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), erhoben worden. Im Übrigen steht es in der Regel im Ermessen des Gerichts, ob ein Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne eine solche ergeht (vgl. § 142 Abs 1 SGG, der nicht auf § 124 Abs 1 SGG verweist).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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