L 11 AS 555/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 347/07 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 555/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2005 zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Klage des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2005, zugestellt am 30.11.2005). Einen Wiederaufnahmeantrag vom 03.04.2007 hat es nach Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2007 als unzulässig verworfen (S 14 AS 347/07 WA). Die Berufung dagegen hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 19.06.2007 zurückgewiesen (L 11 AS 131/07). Das Bundessozialgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen (B 14/11b AS 65/07 B).
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 16.04.2007 (S 14 AS 347/07 WA) erhoben.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nachdem über die Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 16.04.2007 vom Bayer. Landessozialgericht und Bundessozialgericht bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist eine erneute Beschwerde nicht zulässig.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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