Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 248/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 558/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2005 zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das Sozialgerichts Bayreuth (SG) die Klage des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2005, zugestellt am 30.11.2005 - S13 AS 248/05). Ein nachfolgender Wiederaufnahmeantrag ist ohne Erfolg geblieben (vgl. Verfahren S 14 AS 347/07 WA).
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.11.2005 (S 13 AS 248/05) erhoben. Sein rechtliches Gehörs sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsentscheid zu entscheiden, ist nicht rechtsmittelfähig; vielmehr steht dem jeweiligen Kläger nach Erlass des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu (hier: Berufung), um eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei das jeweilige Begehren innerhalb einer gewissen Frist (1-Monats-Frist) geltend zu machen ist. Diese Frist ist vorliegend keinesfalls eingehalten, so dass auch eine Auslegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Berufung letztendlich lediglich zu einer Verwerfung derselben wegen Fristversäumnisses führen würde.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2005 zum Erlass eines Gerichtsbescheides hat das Sozialgerichts Bayreuth (SG) die Klage des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2005, zugestellt am 30.11.2005 - S13 AS 248/05). Ein nachfolgender Wiederaufnahmeantrag ist ohne Erfolg geblieben (vgl. Verfahren S 14 AS 347/07 WA).
Soweit nachvollziehbar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2013 Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.11.2005 (S 13 AS 248/05) erhoben. Sein rechtliches Gehörs sei u.a. durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung verletzt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsentscheid zu entscheiden, ist nicht rechtsmittelfähig; vielmehr steht dem jeweiligen Kläger nach Erlass des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel der Berufung, ggf. der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu (hier: Berufung), um eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei das jeweilige Begehren innerhalb einer gewissen Frist (1-Monats-Frist) geltend zu machen ist. Diese Frist ist vorliegend keinesfalls eingehalten, so dass auch eine Auslegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde als Berufung letztendlich lediglich zu einer Verwerfung derselben wegen Fristversäumnisses führen würde.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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