L 11 AS 560/13 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 152/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 560/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Weigerung der Herausgabe der gerichtlichen Mitteilung vom 10.10.2008
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Im Rahmen der vom Beschwerdeführer (Bf) zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG mit Schreiben vom 09.04.2010 den Bf aufgefordert, hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) einen Rechtsanwalt zu benennen. Dies hat der Bf nicht getan. Mit Beschluss vom 08.03.2012 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 19.04.2012 zurückgewiesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2013 abgewiesen.
Am 24.07.2013 hat der Bf Beschwerde wegen des Schreibens vom 09.04.2010 erhoben und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen. Gegen das Schreiben vom 09.04.2010 ist keine Beschwerde statthaft (§ 172 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Im Übrigen hat der Bf erfolglos Beschwerde gegen die die begehrte PKH versagende Entscheidung des SG erhoben.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
PKH für das Verfahren wegen der Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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