L 15 SF 331/13 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 SV 49/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 331/13 E
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen ist ohne rechtliche Bedeutung.
2. Die Gebühr Nr. 7504 KV wird mit dem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache fällig; auf die Rechtskraft kommt es nicht an.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 1 SV 7/12 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit der Zurückweisung der Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und jetzigen Erinnerungsführers endete (Beschluss vom 20.09.2013), erhob der Urkundsbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 26.09.2013 beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 56,50 EUR (50,- EUR Verfahrensgebühr, 6,50 EUR für Anfertigung von Kopien).

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 16.10.2013 Erinnerung eingelegt. Er trägt zur Begründung (durchnummeriert) Folgendes vor:
1. Die auf der Gerichtskostenfeststellung genannte Fälligkeit (25.10.2013) werde bestritten.
2. Die Gerichtskostenfeststellung sei ein Nullum, da das Rubrum falsch sei.
3. Die LSG-Verfahrensgebühr 7504 sei noch nicht fällig, da der Beschluss vom 20.09.2013 nicht rechtskräftig geworden sei; zumindest sei die Rechtsmittelfrist abzuwarten.
4. Die Pauschale für Kopien werde bestritten. Er habe aufgrund der bekannten Regelung, dass bis zu neun Kopien kostenfrei seien, nicht mehr als neun Kopien beantragt.
5. Er mache zudem eine "soziale Härte" geltend und beantrage daher die Aufhebung und Niederschlagung der Gerichtskostenfeststellung.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 301/13; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Mit keinem der im Schreiben vom 16.10.2013 unter den Nrn. 1. bis 5. erhobenen Einwände kann der Erinnerungsführer durchdringen.

1.1. Zum Einwand Nr. 1: Bestreiten der auf der Gerichtskostenfeststellung genannten Fälligkeit

Die Gerichtskostenforderung ist entgegen der Meinung des Erinnerungsführers bereits fällig.

In der angegriffenen Gerichtskostenfeststellung sind zutreffend zwei Gebühren zugrunde gelegt worden, nämlich zum einen die Gebühr für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder - wie hier - zurückgewiesen wird (Nr. 7504 Kostenverzeichnis [KV] der Anlage 1 zum GKG), zum anderen die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Nr. 9000 KV). Erstere Gebühr wird gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache fällig, letztere Gebühr gemäß § 9 Abs. 3 GKG sofort nach der Herstellung und Überlassung der Kopien.

Damit ist nach den gesetzlichen Regelungen die Fälligkeit der zusammen geltend gemachten Gerichtskosten bereits mit dem Beschluss vom 20.09.2013 eingetreten. Die in der Gerichtskostenfeststellung vom 26.09.2013 angeführte Fälligkeit stellt lediglich ein praktischen Erfordernissen Rechnung tragendes Entgegenkommen der Staatskasse gegenüber dem zahlungspflichtigen Schuldner der Gerichtskosten dar.

1.2.
Zum Einwand Nr. 2: Gerichtskostenfeststellung ein Nullum, da Rubrum falsch

Hierbei handelt es sich nicht um einen Einwand, der eine Verletzung des Kostenrechts begründen kann.

Der Erinnerungsführer selbst stellt es nicht infrage, dass es tatsächlich ein Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen gegeben hat, das auch in der Gerichtskostenfeststellung vom 26.09.2013 genannt ist. Die Gerichtskostenfeststellung ist daher einem tatsächlich durchgeführten und Gerichtskosten auslösenden Verfahren zuzuordnen. Ob das Rubrum in diesem Verfahren Mängel aufweist, ist für das Kostenansatzverfahren ohne Bedeutung. Darauf, dass der Senat auch keinen Anhaltspunkt für irgendwelche Unrichtigkeiten des Rubrums erkennen kann, kommt es daher mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt nicht an.

1.3. Zum Einwand Nr. 3: LSG-Verfahrensgebühr 7504 nicht fällig, da Beschluss vom 20.09.2013 nicht rechtskräftig

Für die Fälligkeit der Gerichtskostenforderung kommt es nicht auf die Rechtskraft des Beschlusses in der Hauptsache an.

Wenn der Erinnerungsführer meint, eine Gerichtskostenfeststellung sei noch nicht zulässig oder zumindest die Gerichtskostenforderung noch nicht fällig, verkennt er die gesetzlichen Vorgaben. Denn bei der Feststellung der Fälligkeit der Gebühren Nrn. 7504 und 9000 KV ist die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein vom Gesetzgeber vorgesehenes Kriterium (vgl. auch oben Ziff. 1.1.).

1.4. Zum Einwand Nr. 4: Neun Kopien kostenfrei

Einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Kopien sehen die Regelungen des GKG nicht vor.

Wenn der Erinnerungsführer der Meinung ist, bis zu neun Kopien seien "bekanntlich kostenfrei", irrt er. Die gesetzlichen Vorgaben zur Gebühr Nr. 9000 KV kennen eine derartige Regelung nicht; eine "Geringfügigkeitsgrenze", unter der Gerichtskosten nicht festzusetzen wären, ist dem GKG fremd. Sollte der Erinnerungsführer, was dem Senat nicht bekannt ist, in der Vergangenheit einmal bis zu neun Kopien kostenlos erhalten haben, könnte sich der Senat dies allenfalls dadurch erklären, dass in Anbetracht des Verwaltungsaufwands von der Erhebung der vergleichsweise geringen Kosten abgesehen worden ist (vgl. Nr. 1.1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften zu Art. 59 Bayer. Haushaltsordnung). Derartige Verwaltungsvorschriften sind jedoch nicht dem im Verfahren der Erinnerung zu prüfenden Kostenrecht zuzurechnen, zumal sich daraus auch kein Anspruch auf kostenfreie Überlassung ergibt. Zudem würde ein Anspruch auf eine Wiederholung einer derartigen Handhabung auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz resultieren. Schließlich war dem Erinnerungsführer spätestens ab dem gerichtlichen Schreiben vom 21.12.2012 und damit vor der Überlassung der Kopien am 03.01.2013 bekannt, dass bei der Anfertigung und Überlassung von Kopien Kosten für ihn anfallen können.

1.5. Zum Einwand Nr. 5: "Soziale Härte"

Dieser Einwand betrifft einen Gesichtspunkt, aus dem sich keine Verletzung des Kostenrechts ergeben kann.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes. Die vom Erinnerungsführer angegebene eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG deshalb ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E). Eine etwaige Niederschlagung ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Erinnerungsverfahren.

2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Die vom Urkundsbeamten vorgenommene Feststellung der Gerichtskosten ist auch im Übrigen zutreffend; beide Gebührentatbestände sind in der richtigen Höhe festgesetzt worden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Verfahren wie das unter dem Aktenzeichen L 1 SV 7/12 B geführte Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber in Nr. 7504 KV eine vom Streitwert unabhängige Pauschalgebühr von 50,- EUR vorgegeben; gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt noch nicht die nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586) zum 01.08.2013 auf 60,- EUR erhöhte Gebühr zur Anwendung.

Für ersten 50 hergestellten und überlassenen Kopien sind gemäß Nr. 9000 KV je Seite 0,50 EUR anzusetzen. Die für 13 Seiten angesetzte Gebühr von 6,50 EUR für die vom Erinnerungsführer angeforderten und ihm überlassenen Kopien ist daher zutreffend. Wenn der Erinnerungsführer im Rahmen der Erinnerung - vor dem Hintergrund seiner rechtsirrigen Meinung, bis zu neun Kopien seien kostenlos - vorträgt, er habe nicht mehr als neun Kopien beantragt, findet sich dafür in der Akte kein Beleg. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind daher die überlassenen Kopien zugrunde zu legen.

Die Erinnerung ist als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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