Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1107/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 728/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufungssumme nicht erreicht.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2009.
Seit 2005 bezieht der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Alg II. Er ist als selbständiger Steinbildhauermeister tätig. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 22.12.2008 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2009 für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 vorläufig Alg II in Höhe von 233,81 EUR monatlich, davon für den Kläger 105,45 EUR monatlich (77,84 EUR Regelbedarf und 27,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Dabei wurde vorläufig ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 700 EUR zugrunde gelegt und hiervon 480 EUR als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
Am 11.03.2009 wurde die Einnahmeüberschussrechnung für Februar 2009 mit einem Gewinn von 880,06 EUR vorgelegt. Hiervon seien jedoch noch 166,58 EUR für Verbindlichkeiten in Bezug auf ein Betriebsauto zu berücksichtigen, womit sich nach Anrechnung der Freibeträge ein anzurechnendes Einkommen von 490,78 EUR ergebe.
Mit Bescheid vom 08.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 bewilligte der Beklagte für Februar 2009 endgültig Alg II in Höhe von 187,86 EUR monatlich, davon 84,73 EUR monatlich (57,12 EUR Regelbedarf und 27,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für den Kläger. Aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers wurde ein Gewinn von 757,44 EUR zugrunde gelegt und nach Abzug der Freibeträge ein Einkommen in Höhe von 525,95 EUR angerechnet. Unter anderem habe ein Verpflegungsmehraufwand an zwei Tagen in Höhe von 24 EUR nicht berücksichtigt werden können.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und dabei zuletzt unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Berücksichtigung von Betriebsausgaben für Mehrverpflegung in Höhe von 24 EUR für Februar 2009 und eine Mobilitätshilfe in Höhe von 65,25 EUR beantragt. Mit Urteil vom 22.06.2012 hat das SG den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 08.04.2009 in der Fassung vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 abzuändern und die Leistungen für den Kläger für Februar 2009 unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Gewinns, welcher nach § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) zu ermitteln sei, neu zu berechnen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er sei auf mehrtägigen Reisen gewesen, so dass das SG den erhöhten Mehraufwand hätte berücksichtigen müssen. Es gehe um die Diskrepanz zwischen anerkannten und nicht anerkannten Mehraufwendungen für Verpflegung bei mehrtägiger Abwesenheit. Insofern wolle er die Klage nachträglich um einen Überprüfungsantrag erweitern. Er könne sich nicht entsinnen, dass es im Sozialrecht einen Berufungsstreitwert gebe. Es gehe hier auch alleine darum, dass er anders behandelt werde als ein Arbeitnehmer. Im Übrigen sei er in der Zeit von 2008 bis Juli 2012 durch die Nichtberücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes insgesamt um 3.280 EUR schlechter gestellt gewesen als ein Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 31.10.2012 und 07.01.2013 sowie im Erörterungstermin am 15.05.2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Berufung nicht zulässig sei, da der Berufungsstreitwert von über 750 EUR nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht werde. Der Kläger hat dazu erklärt, dass er eine solche Wertgrenze für das Berufungsverfahren nicht akzeptiere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 zu verurteilen, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Februar 2009 in Höhe von 24 EUR und eine Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 65,25 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Darüber hinaus sei die Berufung unzulässig, da der Beschwerdegegenstand 750 EUR nicht erreiche.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 SGG). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Vor dem SG hat der Kläger zuletzt alleine eine Berücksichtigung von 24 EUR als Betriebsausgabe für den Monat Februar 2009 und eine Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 65,25 EUR beantragt, mithin Leistungen in Höhe von insgesamt 89,25 EUR begehrt. Selbst bei Annahme eines vollständigen Unterliegens - dem insofern unbestimmten Tenor des SG allein kann ein Obsiegen oder Unterliegen des Klägers, ob er also nach der Neuberechnung höhere oder niedrigere Leistungen als beantragt erhält, nicht entnommen werden - läge die Beschwer des Klägers allenfalls bei 89,25 EUR. Dieser Betrag, der die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Auf die im Berufungsverfahren erklärte Klageänderung bzw. -erweiterung kommt es für die Ermittlung des Berufungsstreitwertes oder die Beurteilung, ob Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind, nicht an, denn eine solche setzt eine zunächst zulässige Berufung voraus (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 99 Rn 12).
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass der Beklagte zuletzt aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers lediglich 525,95 EUR als Einkommen für Februar 2009 angerechnet hat. Selbst wenn man von gar keinem Gewinn des Klägers in diesem Monat ausgehen wollte, so ergäbe sich nur ein höherer Leistungsanspruch von 525,95 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Auch unter Hinzurechnung der verwehrten Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 65,25 EUR läge immer noch keine Beschwer von mehr als 750 EUR vor.
Die unzulässige Berufung war auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, er akzeptiere die für Berufungsverfahren geltende "Wertgrenze" von 750 EUR nicht. Mithin konnte vorliegend nur von einer Berufung ausgegangen werden. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 145 SGG ist damit ausgeschlossen.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2009.
Seit 2005 bezieht der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Alg II. Er ist als selbständiger Steinbildhauermeister tätig. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 22.12.2008 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2009 für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 vorläufig Alg II in Höhe von 233,81 EUR monatlich, davon für den Kläger 105,45 EUR monatlich (77,84 EUR Regelbedarf und 27,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Dabei wurde vorläufig ein monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 700 EUR zugrunde gelegt und hiervon 480 EUR als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
Am 11.03.2009 wurde die Einnahmeüberschussrechnung für Februar 2009 mit einem Gewinn von 880,06 EUR vorgelegt. Hiervon seien jedoch noch 166,58 EUR für Verbindlichkeiten in Bezug auf ein Betriebsauto zu berücksichtigen, womit sich nach Anrechnung der Freibeträge ein anzurechnendes Einkommen von 490,78 EUR ergebe.
Mit Bescheid vom 08.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 bewilligte der Beklagte für Februar 2009 endgültig Alg II in Höhe von 187,86 EUR monatlich, davon 84,73 EUR monatlich (57,12 EUR Regelbedarf und 27,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für den Kläger. Aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers wurde ein Gewinn von 757,44 EUR zugrunde gelegt und nach Abzug der Freibeträge ein Einkommen in Höhe von 525,95 EUR angerechnet. Unter anderem habe ein Verpflegungsmehraufwand an zwei Tagen in Höhe von 24 EUR nicht berücksichtigt werden können.
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und dabei zuletzt unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Berücksichtigung von Betriebsausgaben für Mehrverpflegung in Höhe von 24 EUR für Februar 2009 und eine Mobilitätshilfe in Höhe von 65,25 EUR beantragt. Mit Urteil vom 22.06.2012 hat das SG den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 08.04.2009 in der Fassung vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 abzuändern und die Leistungen für den Kläger für Februar 2009 unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Gewinns, welcher nach § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) zu ermitteln sei, neu zu berechnen.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er sei auf mehrtägigen Reisen gewesen, so dass das SG den erhöhten Mehraufwand hätte berücksichtigen müssen. Es gehe um die Diskrepanz zwischen anerkannten und nicht anerkannten Mehraufwendungen für Verpflegung bei mehrtägiger Abwesenheit. Insofern wolle er die Klage nachträglich um einen Überprüfungsantrag erweitern. Er könne sich nicht entsinnen, dass es im Sozialrecht einen Berufungsstreitwert gebe. Es gehe hier auch alleine darum, dass er anders behandelt werde als ein Arbeitnehmer. Im Übrigen sei er in der Zeit von 2008 bis Juli 2012 durch die Nichtberücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes insgesamt um 3.280 EUR schlechter gestellt gewesen als ein Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 31.10.2012 und 07.01.2013 sowie im Erörterungstermin am 15.05.2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Berufung nicht zulässig sei, da der Berufungsstreitwert von über 750 EUR nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht werde. Der Kläger hat dazu erklärt, dass er eine solche Wertgrenze für das Berufungsverfahren nicht akzeptiere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 zu verurteilen, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Februar 2009 in Höhe von 24 EUR und eine Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 65,25 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Darüber hinaus sei die Berufung unzulässig, da der Beschwerdegegenstand 750 EUR nicht erreiche.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 SGG). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Vor dem SG hat der Kläger zuletzt alleine eine Berücksichtigung von 24 EUR als Betriebsausgabe für den Monat Februar 2009 und eine Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 65,25 EUR beantragt, mithin Leistungen in Höhe von insgesamt 89,25 EUR begehrt. Selbst bei Annahme eines vollständigen Unterliegens - dem insofern unbestimmten Tenor des SG allein kann ein Obsiegen oder Unterliegen des Klägers, ob er also nach der Neuberechnung höhere oder niedrigere Leistungen als beantragt erhält, nicht entnommen werden - läge die Beschwer des Klägers allenfalls bei 89,25 EUR. Dieser Betrag, der die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Auf die im Berufungsverfahren erklärte Klageänderung bzw. -erweiterung kommt es für die Ermittlung des Berufungsstreitwertes oder die Beurteilung, ob Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind, nicht an, denn eine solche setzt eine zunächst zulässige Berufung voraus (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 99 Rn 12).
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass der Beklagte zuletzt aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers lediglich 525,95 EUR als Einkommen für Februar 2009 angerechnet hat. Selbst wenn man von gar keinem Gewinn des Klägers in diesem Monat ausgehen wollte, so ergäbe sich nur ein höherer Leistungsanspruch von 525,95 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Auch unter Hinzurechnung der verwehrten Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 65,25 EUR läge immer noch keine Beschwer von mehr als 750 EUR vor.
Die unzulässige Berufung war auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, er akzeptiere die für Berufungsverfahren geltende "Wertgrenze" von 750 EUR nicht. Mithin konnte vorliegend nur von einer Berufung ausgegangen werden. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 145 SGG ist damit ausgeschlossen.
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved