Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 395/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 88/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zahlungsansprüche von Einrichtungsträgern gegen Sozialhilfeträger werden durch den Umfang der Sozialhilfebewilligung an die hilfebedürftige Person der Höhe nach begrenzt.
2. § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ist nicht anwendbar, wenn der zuständige Rehabilitationsträger ein Sozialhilfeträger ist. In diesem Fall sind nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII anzuwenden (a.A. SG München, Urteil vom 11.10.2013, S 22 SO 69/10).
3. § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX räumt dem Rehabilitationsträger keine subjektiven Rechte ein (a.A. SG München, Urteil vom 11.10.2013, S 22 SO 69/10).
2. § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ist nicht anwendbar, wenn der zuständige Rehabilitationsträger ein Sozialhilfeträger ist. In diesem Fall sind nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII anzuwenden (a.A. SG München, Urteil vom 11.10.2013, S 22 SO 69/10).
3. § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX räumt dem Rehabilitationsträger keine subjektiven Rechte ein (a.A. SG München, Urteil vom 11.10.2013, S 22 SO 69/10).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend. Um diesen Betrag erhöht sich nach Auffassung der Klägerin die Vergütung, wenn die Beigeladene in einer Werkstätte für behinderte Menschen der Hilfebedarfsgruppe (HBG) XIII b statt der HBG XIII d zuzuordnen ist.
Die im Jahre 1980 geborene Beigeladene ist bereits seit Geburt bzw. seit dem frühen Kindesalter fast blind und mehrfach behindert. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und sie erfüllt die Voraussetzungen der Merkzeichen G, Bl, H und RF.
Seit 2001 besucht die Beigeladene eine von der Klägerin betriebene Werkstatt für behinderte Menschen. Bis zum 30.09.2008 übernahm der Beklagte die Kosten der Betreuung der Beigeladenen in der Werkstatt unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe XIII b.
Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 16.12.2008 bewilligte der Beklagte dieser für die Zeit "vom 01.10.2008 bis zunächst 30.09.2012 die notwendige Eingliederungshilfe auf der Grundlage der jeweils geltenden Entgeltvereinbarung ... durch Übernahme der Kosten der Betreuung in der Einrichtung ... (Hilfebedarfsgruppe XIII d) ..." Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Prüfung des vorliegenden Entwicklungsberichts sei er zu dem Schluss gekommen, dass die Beigeladene die Voraussetzungen für die Gewährung einer Betreuungszulage nicht erfülle. Vielmehr sei die Einrichtung in der Lage, die Beigeladene auch mit dem "normalen" Entgeltsatz (für Sinnesbehinderte) bedarfsgerecht zu betreuen.
Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin Widerspruch ein. Die Regierung von Oberbayern wies beide Widersprüche mit separaten Widerspruchsbescheiden vom 20.05.2010 zurück. Die Beigeladene hat keine Klage erhoben.
Bereits am 01.10.2009 hatte die Klägerin beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage erhoben. Am 22.06.2010 hat die Klägerin ihre Klage geändert und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2010 (teilweise) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene weiterhin der Hilfebedarfsgruppe XIII b zuzuordnen.
Der Beklagte ist der geänderten Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Zu den Voraussetzungen des § 99 SGG hat sich der Beklagte nicht geäußert.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Die Untätigkeitsklage habe sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2010 erledigt. Die Klägerin sei in dieser prozessualen Situation grundsätzlich berechtigt gewesen, den Rechtsstreit mit einem neuen Klageziel fortzuführen. Die von ihr - fristgerecht - erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) sei gleichwohl unzulässig, weil die Klägerin weder berechtigt sei, ein Recht der Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen, noch sie selbst einen Anspruch auf Zuordnung der Beigeladenen zu einer anderen Hilfebedarfsgruppe habe.
Eine Beschwer der Klägerin sei hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Weder sei der Bescheid vom 16.12.2008 ihr gegenüber ergangen, noch handele es sich bei dieser Entscheidung um einen Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung.
Bei dem Anspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) handele es sich um einen Sachleistungsanspruch in Form der Sachleistungsverschaffung. Der beklagte Sozialhilfeträger "übernehme" die erforderlichen Kosten, indem er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung den Schuldbeitritt zu den von der Beigeladene an den Einrichtungsträger (hier: die Klägerin) zu zahlenden Heimkosten in dem Umfang erkläre, in dem die Leistung auch dem Hilfebedürftigen (hier: der Leistungsberechtigten) zugebilligt werde. Dadurch erhalte der Einrichtungsträger einen eigenen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger; insoweit handele es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Zum einen sei jedoch der Umfang dieses Anspruchs durch Art und Umfang der Leistungsgewährung gegenüber dem Hilfebedürftigen begrenzt (nur insoweit komme dem Bescheid über die Eingliederungshilfe - rein begünstigende - Drittwirkung zu). Zum anderen sei dieser Anspruch, wie der Anspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger, zivilrechtlicher Natur. Denn der Schuldbeitritt bewirke (lediglich), dass neben den bisherigen Schuldner (hier: den Leistungsempfänger) ein neuer (zusätzlicher) Schuldner (hier: der Beklagte) als Gesamtschuldner trete. Sei das dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Rechtsverhältnis zivilrechtlicher Natur, so treffe dies auch auf den infolge des Schuldbeitritts entstehenden neuen Anspruch zu.
Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe vom 16.12.2008 greife somit nicht in die Rechtssphäre der Klägerin ein. Die Klägerin sei deshalb nicht klagebefugt. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, ein Recht der Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen; ein Fall gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft liege nicht vor. Nach alledem könne offen bleiben, ob der Beklagte die Beigeladene mit dem hier streitigen Bescheid vom 16.12.2008 überhaupt verbindlich einer Hilfebedarfsgruppe zugeordnet habe.
Die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe sei als solche kein Verwaltungsakt. Die Hilfebedarfsgruppen seien lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14, in: juris). Die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe betreffe somit unmittelbar nur das sog. Leistungsverschaffungsverhältnis (Rechtsbeziehung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger). Dem gegenüber regele der Verwaltungsakt, der im sog. Grundverhältnis (zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialhilfeträger) ergehe, die Gewährung von Leistungen (der Eingliederungshilfe) zur Deckung eines bestimmten (sozialhilferechtlichen) Bedarfs. Ob dieser Bedarf mit der bloßen Nennung einer Hilfebedarfsgruppe in hinreichender Weise umschrieben werden könne, müsse an dieser Stelle nicht entschieden werden. Denn jedenfalls fehle es für einen Anspruch der Klägerin auf Zuordnung der Beigeladene zu einer (anderen) Hilfebedarfsgruppe nach dem oben Gesagten an einer rechtlichen Grundlage. Ein Anspruch auf (höhere) Vergütung wäre vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen."
Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 02.04.2013 zugestellt.
Am 18.04.2013 legte die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das Sozialgericht verkenne, dass die Klage nicht auf die Anfechtung oder Erwirkung eines Verwaltungsakts abziele. Die Zuordnung zu einer HBG sei kein Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Zwar sei ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2008 begehrt worden. Grund hierfür sei jedoch nur der dem Klagebegehren zuwiderlaufende Rechtsschein. Der Antrag sei überflüssig, da der Verwaltungsakt ohnehin nach § 44 SGB X von Amts wegen aufzuheben sei. Für die Klagebefugnis sei also nicht entscheidend, inwieweit der Bescheid vom 16.12.2008 Drittwirkung entfalte. Vielmehr sei nach der herrschenden "Möglichkeitstheorie" zu fragen, ob die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf Einstufung der Beigeladenen in die HBG XIII b geltend machen könne.
Im Übrigen verwechsle das SG in seiner Argumentation den auf den Schuldbeitritt gestützten Zahlungsanspruch und den auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit den jeweiligen Vereinbarungen gestützten Anspruch auf Einstufung in die richtige HBG.
Ausgehend von der herrschenden Möglichkeitstheorie könne die Klägerin möglicherweise keinen Zahlungsanspruch in der begehrten Höhe geltend machen. Wohl aber könne sie die Möglichkeit eines Anspruchs auf Einstufung der Beigeladenen in die begehrte HBG geltend machen. Anspruchsgrundlagen seien § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit den Vereinbarungen vom 22.12. und 29.12.2003 sowie § 41 Abs. 3 SGB IX. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII könne die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden. Ausweislich der zitierten Vereinbarungen seien Gruppen mit vergleichbarem Bedarf gebildet worden. Unter diesen Umständen habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Maßnahmepauschale nach den richtigen Gruppen mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werde. Dies sei nur der Fall, wenn der einzelne Hilfebedürftige auch der richtigen HBG zugeordnet werde. Denn die HBG sei Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 22/08 R, Rn. 14).
Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 41 Abs. 3 SGB IX. Die Vergütung sei nur bei Zuordnung zur richtigen HBG angemessen. Nur dann korrespondiere die Leistung mit der Vergütung. Dies habe auch das BSG in seinem Urteil vom 28.10.2008 (B 8 SO 22/07 R, Rn. 27) angedeutet.
Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da ein Zahlungsanspruch nicht bestehe, sei die vorliegende Klage die einzige prozessuale Möglichkeit der Klägerin. Die Rechtsposition als notwendig Beigeladene im eventuellen Parallelverfahren der Beigeladenen sei nicht ausreichend. Denn der Rechtsschutz der Einrichtung könne nicht vom Willen des Hilfebedürftigen abhängig gemacht werden, seinerseits Klage zu erheben.
Die Klage sei auch begründet.
In der HBG XIII b betrage der Personalschlüssel 1:5, in der HBG XIII d 1:10. Der Unterschied in der Vergütung belaufe sich auf 20,05 Euro kalendertäglich (68,46 Euro gegenüber 48,41 Euro).
Der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Einstufung in die gewünschte HBG zu. Der Beklagte verfahre in ständiger Verwaltungspraxis nach den Maßgaben der bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung vom 15.07.2011. Diese Verwaltungspraxis binde den Beklagten. Die mit der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarungen aus dem Jahr 2003 stellten keinen sachlich rechtfertigenden Grund dar, von der gängigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Diese seien nämlich im Verhältnis der Beigeladenen zum Beklagten nicht anwendbar. Sie könnten nämlich den sozialhilferechtlichen Bedarf der Beigeladenen nicht einschränken.
Die Beigeladene leide an multiplen Behinderungen. Sie sei schwer sehbehindert und stark geistig behindert. Zudem sei sie verhaltensauffällig. Daher sei eine Betreuung über das normale Maß der Begleitung durch das Gruppen- oder Fachpersonal hinaus erforderlich. Aufgrund der starken geistigen Behinderung wendeten die Betreuer bei der Kompensation der Sehschwäche mehr Zeit auf als bei anderen Werkstattgängern. Zudem erfordere die Betreuung der Beigeladenen wegen ihrer psychosozialen und emotionalen Schwierigkeiten erheblich mehr Zeit. Die HBG XIII d sei für Menschen mit Sinnesbehinderung in Werkstätten und die HBG XIII b für Menschen mit Behinderung in Werkstätten mit zusätzlichem Hilfebedarf ausgehandelt worden. Die HBG XIII b sei nicht ausgehandelt worden für Menschen mit Sinnesbehinderung in Werkstätten mit zusätzlichem Betreuungsbedarf. Die Sinnesbehinderung begründe damit einen Bedarf für das Kriterium "zusätzlicher Hilfebedarf".
Dem Anspruch der Beigeladenen korrespondiere ein entsprechender Anspruch der Klägerin. Werde die Maßnahmepauschale - wie hier - nach Gruppen mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert, habe die Klägerin nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII auch einen Anspruch darauf, dass die Maßnahmepauschale nach den richtigen Gruppen mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werde. Dies sei nur der Fall, wenn der einzelne Hilfebedürftige auch der richtigen HBG zugeordnet werde. Denn die HBG seien Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14).
Ferner habe die Klägerin gemäß § 41 Abs. 3 SGB IX einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung sei nur bei Einstufung in die richtige HBG angemessen. Denn nur dann korrespondiere die Leistung mit der Vergütung.
In der mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 hat die Klägerin erklärt, sie ändere ihre auf Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 12. März 2013 gerichtete Klage dahin, dass
vom Beklagten die Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2012 zu erbringen sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, mit Stellungnahme seines sozialpädagogischen Fachdienstes vom 17.11.2008 sei festgestellt worden, dass im Fall der Beigeladenen die Kriterien für die HBG XIII b nicht erfüllt würden. Dies sei im Widerspruchsverfahren nochmals überprüft und bestätigt worden.
Das BSG habe einen Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger von einem Schuldbeitritt in Form eines Verwaltungsaktes abhängig gemacht. Die Rechtslage sei in der Kommentierung von Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 76 Rn. 60 ff. zutreffend dargestellt:
Die Berufung sei auch nicht begründet. Unabhängig von der tatsächlichen Anwendung der Zuordnungskriterien in der Vergangenheit sei der Beklagte bei jeder neuen Kostenübernahmeentscheidung verpflichtet, die einschlägigen Vereinbarungen zu beachten. Gegebenenfalls unrichtige Anwendungen in der Vergangenheit könnten keinen Anspruch auf Berücksichtigung in zukünftigen Entscheidungen begründen. Im Falle der Beigeladenen sei in der Vergangenheit nicht genau genug geprüft worden, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der HBG XIII b erfüllt gewesen seien. Dies sei nunmehr nachgeholt worden.
Dabei sei zu beachten, dass die Sinnesbehinderung der Beigeladenen bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen sei. Da es sich bei der Klägerin um eine Spezialenrichtung für Menschen mit Sinnesbehinderungen handele, werde der sich aus dieser Behinderung ergebende erhöhte Betreuungsbedarf bereits durch die Vereinbarung eines im Vergleich zum Entgeltsatz für Werkstätten ohne Spezialisierung deutlich höheren Entgeltsatzes berücksichtigt (XIII d statt XIII a). Alle aufgrund der Sinnesbehinderung anfallenden Zusatzkosten würden mit der HBG XIII d voll umfassend abgedeckt.
Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Beigeladenen in die HBG XIII b lägen nicht vor; dies sei auch in der Vergangenheit so gewesen, aber verkannt worden. Der Sozialdienst des Beklagten habe nunmehr eine zutreffende Einschätzung vorgenommen; er sei hierzu fachlich qualifiziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das LSG ist zur Entscheidung berufen. Im Berufungsverfahren prüft der Senat nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Verweisung an ein Zivilgericht geboten gewesen wäre (zur Problematik des Rechtswegs eingehend Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28.6 ff.), kann daher offen bleiben.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Der Streitgegenstand richtet sich nach dem klägerischen Antrag (§ 123 SGG). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 die Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2012 beantragt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie noch beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2010 (teilweise) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene weiterhin der Hilfebedarfsgruppe XIII b zuzuordnen.
Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren zu der Auffassung gelangt, sie könne ihr eigentliches Rechtsschutzziel unmittelbar durch einen Leistungsantrag erreichen, liegt darin eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. In der Neufassung des Antrags liegt keine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind gegeben. Danach soll eine Klageänderung nicht vorliegen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Die Klägerin hat bereits das erstinstanzliche Verfahren letztlich mit dem Ziel geführt, den geltend gemachten Betrag zu erhalten. Es handelt sich um den Differenzbetrag zwischen den HBG XIII d und XIII b in der Höhe, wie er sich nach Auffassung der Klägerin für die Beigeladene im Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2012 errechnet. Die mit der erstinstanzlichen Klage begehrte Einstufung der Beigeladenen in eine andere HBG war nicht das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin, sondern aus ihrer damaligen Sicht die einzig umstrittene Voraussetzung (ein Element) für einen Anspruch auf Zahlung des nunmehr direkt streitgegenständlichen Betrages. Letztlich fordert die Klägerin nunmehr statt der Feststellung eines einzelnen Berechnungselementes den höheren Leistungsbetrag, der sich aus der Zugrundelegung der für sie günstigen HBG ergibt. Die Erweiterung liegt quasi in einer Aufstockung ihres Klagebegehrens. Obwohl darin im materiell-rechtlichen Sinne eine Klageänderung liegt, fingiert das SGG mit § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Zulässigkeit des geänderten Klageantrags.
Es handelt sich um eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG.
Die Klage ist unzulässig, weil es der Klägerin an einer Klagebefugnis fehlt. Sie steht in keiner Rechtsbeziehung zu dem Beklagten, aus der der geltend gemachte Anspruch hergeleitet werden könnte.
Zur Erhebung einer Leistungsklage befugt ist nur derjenige Kläger, der geltend machen kann, ihm stehe aus einem subjektiven Recht ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu und die Ablehnung oder Unterlassung der Erfüllung dieses Anspruchs verletze ihn selbst in eigenen Rechten. Woraus sich der Leistungsanspruch ergibt, ist unerheblich. Es kommen insoweit Ansprüche in Betracht, die ihre Grundlage direkt im Gesetz haben, aber auch solche, die auf einem für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, § 54 Rn. 124).
So liegt es hier.
1.
Die Klägerin kann sich für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auf den Werkstattvertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin vom 07.07.2005 berufen.
Ein Vertrag zwischen Einrichtungsträger und hilfebedürftiger Person begründet einen Zahlungsanspruch nur, soweit der Sozialhilfeträger der Schuld der hilfebedürftigen Person durch einen Bewilligungsbescheid beigetreten ist (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07, Rn. 25). In dem Bescheid vom 16.12.2008 - der bindend im Sinne von § 77 SGG geworden ist - hat der Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe und damit den Zahlungsanspruch der Klägerin mit Wirkung ab 01.10.2008 auf den der HBG XIII d entsprechenden Umfang begrenzt, so dass ein über den aus der Vergütung nach HBG XIII d hinausgehender Anspruch nicht in Betracht kommt.
Im Übrigen ist bereits fraglich, ob - anders als in Heimverträgen, die § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) unterfallen - überhaupt eine privatrechtliche Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin besteht, der der Beklagte beitreten könnte. Denn in § 1 Nr. 1 des Werkstattvertrages (§ 138 Abs. 3 SGB IX, § 13 Werkstättenverordnung - WVO) zwischen der Beigeladenen und der Klägerin vom 07.07.2005 heißt es, die Beigeladene werde auf der Grundlage der Kostenzusage des Beklagten beschäftigt. Damit entspricht der Vertrag der Vorgabe des § 137 Abs. 1 SGB IX ("wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind"). In § 10 Nr. 3 ist geregelt, dass der Vertrag ende, wenn der Sozialhilfeträger seine Kostenzusage beende oder zurücknehme. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene bei einem weiteren Verbleib auf eigenen Wunsch zur Zahlung des mit der Sozialhilfeverwaltung vereinbarten Entgelts verpflichtet (Selbstzahlerin). Da eine Kostenzusage - die aus der Sicht des Beklagten die Kosten für die notwendige Betreuung vollständig abdeckt - weiterhin vorliegt, erscheint es jedenfalls denkbar, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen nicht eingetreten sind.
2.
Eine Erklärung, die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Maßnahmekosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will (zu dieser Möglichkeit BSG, a.a.O., Rn. 25) ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte die Klägerin durch ein gesondertes Schreiben vom 16.12.2008 auf den am selben Tag gegenüber der Beigeladenen erlassenen Bescheid hingewiesen, mit dem Leistungen (nur) in dem für die HBG XIII d vereinbarten Umfang bewilligt wurden.
3.
Schließlich kommt auch § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach dieser Vorschrift erhalten die Werkstätten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
a.
§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ist nicht anwendbar, wenn der zuständige Rehabilitationsträger - wie vorliegend - ein Sozialhilfeträger ist. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur diejenigen (seltenen) Fälle, in denen die Leistung durch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird (Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 41 SGB IX, Rn. 29). Für den Fall der Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers sind dagegen die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
aa.
Wären im Fall der Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers § 41 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB IX nebeneinander anzuwenden, wäre die Norm in sich widersprüchlich. In diesem Fall würde nämlich Satz 1 dem Einrichtungsträger unabhängig von der Höhe der bewilligten Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger einräumen, während Satz 2 mit dem uneingeschränkten Verweis auf das Zehnte Kapitel des SGB XII dem Einrichtungsträger einen solchen Anspruch verwehren würde, weil er dort nicht vorgesehen ist. §§ 75 ff. SGB XII ist vielmehr zu entnehmen, dass Einrichtungsträger, wenn sie der Auffassung sind, dass die bewilligten Sozialhilfeleistungen nicht ausreichen, um die insgesamt zur Deckung des Bedarfs der Hilfebedürftigen erforderlichen Kosten zu decken, dies bei den jeweils nächsten Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geltend machen können. Für Vergütungsvereinbarungen gilt ergänzend § 77 Abs. 3 SGB XII, wonach bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln sind. Stände den Einrichtungsträgern - unabhängig von der Laufzeit einer Vereinbarung oder vom Vorliegen der in § 77 Abs. 3 SGB XII normierten Voraussetzungen - ein subjektiver Anspruch auf Zahlung höherer als der bewilligten Beträge für einzelne Hilfebedürftige zu, könnten sie das vom Gesetzgeber vorgesehene Procedere unterlaufen; die Bedeutung der in §§ 75 ff. SGB XII vorgesehenen Vereinbarungen für die Finanzierung der Einrichtungen würde systemwidrig geschmälert.
bb.
§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX korrespondiert mit § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII und § 7 SGB IX. Danach gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Das SGB IX kommt also nur ergänzend zur Anwendung, soweit kein Widerspruch zu den Regelungen des SGB XII besteht. Ein solcher Widerspruch entstände, wenn § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX neben den Vorschriften des SGB XII zur Anwendung käme. Auf die Ausführungen unter aa. wird verwiesen.
b.
Im Übrigen räumt - unabhängig von obigen Ausführungen - § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX den Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen keine Zahlungsansprüche gegen Sozialleistungsträger ein.
aa.
Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 41 Abs. 3 SGB IX. Der Entwurf der Vorschrift lautete zunächst (BR-Drs. 49/01, S. 41):
"Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten. Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art oder Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, berücksichtigt er die in Satz 1 und 2 genannten Kosten für die Vergütungen im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf zur Minderung der vom Rehabilitationsträger zu übernehmenden Vergütung nicht in Anspruch genommen werden."
In der Begründung hieß es hierzu (BR-Drs. 49/01, S. 323):
"Die Vorschrift regelt die Leistungen zur beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen. Begriff und Aufgaben der Werkstatt richten sich nach den §§ 136,138 und 139; die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137. Das Nähere hierzu sowie zu den fachlichen Anforderungen richtet sich nach den nach § 144 erlassenen Vorschriften. Inhaltlich entspricht dies im Wesentlichen dem bisherigen § 41 des Bundessozialhilfegesetzes. Wie im geltenden Recht wird dadurch die Kostenübernahmepflicht dem Grunde nach geregelt. Für die Höhe der im einzelnen zu übernehmenden Kosten bleibt es nach Absatz 3 Satz 3 für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe dabei, dass die von ihnen zu übernehmenden Kosten nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 im Rahmen der Vereinbarung nach §§ 93 ff. des Bundessozialhilfegesetzes über die Vergütung zu berücksichtigen sind."
Der Gesetzgeber wollte also an die bis dahin in § 41 BSHG normierte Rechtslage anknüpfen. § 41 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 25.06.1999 lautete:
"Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte hat der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen."
Hier war deutlich erkennbar, dass Einrichtungsträger ihren Finanzbedarf im Rahmen der Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen geltend machen sollten; ein direkter Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger im Hinblick auf einzelne Hilfebedürftige wurde ihnen nicht eingeräumt. Daran wollte der Gesetzgeber durch § 41 Abs. 3 SGB IX nichts ändern.
Im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX wurde dann moniert, dass die o. g. ursprüngliche Entwurfsfassung Leistungen mit Kosten gleichsetze (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5531, S. 9). Um diesem Einwand abzuhelfen, erhielt die Vorschrift ihre jetzige Fassung (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5786, S. 38). In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung heißt es dazu, die Neufassung diene der Klarstellung, da aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Dienst-)Leistungen keine Kosten umfassten, sondern diese verursachten. Richtigerweise erhalte die Werkstatt für ihre Leistungen von dem Rehabilitationsträger Vergütungen. Wenn der Träger der Sozialhilfe zuständiger Leistungsträger sei, seien die in Satz 3 genannten Kosten die Grundlage zur Kalkulation der Maßnahmepauschale nach § 93a Abs. 2 Satz 3 BSHG (BT-Drs. 14/5800, S. 27). Dem ist zu entnehmen, dass die Vorschrift - wie der ursprüngliche Entwurf - nur der Beschreibung des Leistungsumfangs dient, nicht aber die Gläubigerstellung regelt. Auch der Wortlaut "erhalten" zwingt nicht zu einer solchen Auslegung.
bb.
Hätte der Gesetzgeber den Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen Zahlungsansprüche gegen Sozialleistungsträger eingeräumt, läge darin eine deutliche Besserstellung dieser Träger gegenüber den Trägern sonstiger Einrichtungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Denn diese wären weiterhin darauf angewiesen, ihre finanzielle Vorstellungen in Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen einzubringen, während die Träger von Werkstätten direkte Zahlungsansprüche im Hinblick auf einzelne Hilfebedürftige geltend machen könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung gewollt und eine Rechtfertigung dafür gesehen hätte.
cc.
Schließlich zeigt auch ein Vergleich zum Recht der Krankenversicherung, wo ein reines Sachleistungsprinzip gilt (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V, § 7 KHEntgG; vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.05.2000, B 3 KR 33/99 R), dass der Gesetzgeber ein solches im Sozialhilferecht nicht - insbesondere nicht isoliert für Werkstätten für behinderte Menschen - einführen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO. Sie bezieht sich nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil, in der zwischen den Kosten der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage und den Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens im Übrigen unterschieden wurde, hat der Senat nicht aufgehoben; sie hat weiterhin Bestand.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend. Um diesen Betrag erhöht sich nach Auffassung der Klägerin die Vergütung, wenn die Beigeladene in einer Werkstätte für behinderte Menschen der Hilfebedarfsgruppe (HBG) XIII b statt der HBG XIII d zuzuordnen ist.
Die im Jahre 1980 geborene Beigeladene ist bereits seit Geburt bzw. seit dem frühen Kindesalter fast blind und mehrfach behindert. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und sie erfüllt die Voraussetzungen der Merkzeichen G, Bl, H und RF.
Seit 2001 besucht die Beigeladene eine von der Klägerin betriebene Werkstatt für behinderte Menschen. Bis zum 30.09.2008 übernahm der Beklagte die Kosten der Betreuung der Beigeladenen in der Werkstatt unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe XIII b.
Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 16.12.2008 bewilligte der Beklagte dieser für die Zeit "vom 01.10.2008 bis zunächst 30.09.2012 die notwendige Eingliederungshilfe auf der Grundlage der jeweils geltenden Entgeltvereinbarung ... durch Übernahme der Kosten der Betreuung in der Einrichtung ... (Hilfebedarfsgruppe XIII d) ..." Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Prüfung des vorliegenden Entwicklungsberichts sei er zu dem Schluss gekommen, dass die Beigeladene die Voraussetzungen für die Gewährung einer Betreuungszulage nicht erfülle. Vielmehr sei die Einrichtung in der Lage, die Beigeladene auch mit dem "normalen" Entgeltsatz (für Sinnesbehinderte) bedarfsgerecht zu betreuen.
Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Beigeladene als auch die Klägerin Widerspruch ein. Die Regierung von Oberbayern wies beide Widersprüche mit separaten Widerspruchsbescheiden vom 20.05.2010 zurück. Die Beigeladene hat keine Klage erhoben.
Bereits am 01.10.2009 hatte die Klägerin beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage erhoben. Am 22.06.2010 hat die Klägerin ihre Klage geändert und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2010 (teilweise) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene weiterhin der Hilfebedarfsgruppe XIII b zuzuordnen.
Der Beklagte ist der geänderten Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Zu den Voraussetzungen des § 99 SGG hat sich der Beklagte nicht geäußert.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2013 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Die Untätigkeitsklage habe sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2010 erledigt. Die Klägerin sei in dieser prozessualen Situation grundsätzlich berechtigt gewesen, den Rechtsstreit mit einem neuen Klageziel fortzuführen. Die von ihr - fristgerecht - erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) sei gleichwohl unzulässig, weil die Klägerin weder berechtigt sei, ein Recht der Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen, noch sie selbst einen Anspruch auf Zuordnung der Beigeladenen zu einer anderen Hilfebedarfsgruppe habe.
Eine Beschwer der Klägerin sei hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Weder sei der Bescheid vom 16.12.2008 ihr gegenüber ergangen, noch handele es sich bei dieser Entscheidung um einen Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung.
Bei dem Anspruch der Beigeladenen gegen den Beklagten auf Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) handele es sich um einen Sachleistungsanspruch in Form der Sachleistungsverschaffung. Der beklagte Sozialhilfeträger "übernehme" die erforderlichen Kosten, indem er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung den Schuldbeitritt zu den von der Beigeladene an den Einrichtungsträger (hier: die Klägerin) zu zahlenden Heimkosten in dem Umfang erkläre, in dem die Leistung auch dem Hilfebedürftigen (hier: der Leistungsberechtigten) zugebilligt werde. Dadurch erhalte der Einrichtungsträger einen eigenen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger; insoweit handele es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Zum einen sei jedoch der Umfang dieses Anspruchs durch Art und Umfang der Leistungsgewährung gegenüber dem Hilfebedürftigen begrenzt (nur insoweit komme dem Bescheid über die Eingliederungshilfe - rein begünstigende - Drittwirkung zu). Zum anderen sei dieser Anspruch, wie der Anspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger, zivilrechtlicher Natur. Denn der Schuldbeitritt bewirke (lediglich), dass neben den bisherigen Schuldner (hier: den Leistungsempfänger) ein neuer (zusätzlicher) Schuldner (hier: der Beklagte) als Gesamtschuldner trete. Sei das dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Rechtsverhältnis zivilrechtlicher Natur, so treffe dies auch auf den infolge des Schuldbeitritts entstehenden neuen Anspruch zu.
Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe vom 16.12.2008 greife somit nicht in die Rechtssphäre der Klägerin ein. Die Klägerin sei deshalb nicht klagebefugt. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, ein Recht der Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen; ein Fall gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft liege nicht vor. Nach alledem könne offen bleiben, ob der Beklagte die Beigeladene mit dem hier streitigen Bescheid vom 16.12.2008 überhaupt verbindlich einer Hilfebedarfsgruppe zugeordnet habe.
Die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe sei als solche kein Verwaltungsakt. Die Hilfebedarfsgruppen seien lediglich Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale gem. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14, in: juris). Die Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe betreffe somit unmittelbar nur das sog. Leistungsverschaffungsverhältnis (Rechtsbeziehung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger). Dem gegenüber regele der Verwaltungsakt, der im sog. Grundverhältnis (zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialhilfeträger) ergehe, die Gewährung von Leistungen (der Eingliederungshilfe) zur Deckung eines bestimmten (sozialhilferechtlichen) Bedarfs. Ob dieser Bedarf mit der bloßen Nennung einer Hilfebedarfsgruppe in hinreichender Weise umschrieben werden könne, müsse an dieser Stelle nicht entschieden werden. Denn jedenfalls fehle es für einen Anspruch der Klägerin auf Zuordnung der Beigeladene zu einer (anderen) Hilfebedarfsgruppe nach dem oben Gesagten an einer rechtlichen Grundlage. Ein Anspruch auf (höhere) Vergütung wäre vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen."
Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 02.04.2013 zugestellt.
Am 18.04.2013 legte die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das Sozialgericht verkenne, dass die Klage nicht auf die Anfechtung oder Erwirkung eines Verwaltungsakts abziele. Die Zuordnung zu einer HBG sei kein Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Zwar sei ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2008 begehrt worden. Grund hierfür sei jedoch nur der dem Klagebegehren zuwiderlaufende Rechtsschein. Der Antrag sei überflüssig, da der Verwaltungsakt ohnehin nach § 44 SGB X von Amts wegen aufzuheben sei. Für die Klagebefugnis sei also nicht entscheidend, inwieweit der Bescheid vom 16.12.2008 Drittwirkung entfalte. Vielmehr sei nach der herrschenden "Möglichkeitstheorie" zu fragen, ob die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf Einstufung der Beigeladenen in die HBG XIII b geltend machen könne.
Im Übrigen verwechsle das SG in seiner Argumentation den auf den Schuldbeitritt gestützten Zahlungsanspruch und den auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit den jeweiligen Vereinbarungen gestützten Anspruch auf Einstufung in die richtige HBG.
Ausgehend von der herrschenden Möglichkeitstheorie könne die Klägerin möglicherweise keinen Zahlungsanspruch in der begehrten Höhe geltend machen. Wohl aber könne sie die Möglichkeit eines Anspruchs auf Einstufung der Beigeladenen in die begehrte HBG geltend machen. Anspruchsgrundlagen seien § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit den Vereinbarungen vom 22.12. und 29.12.2003 sowie § 41 Abs. 3 SGB IX. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII könne die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden. Ausweislich der zitierten Vereinbarungen seien Gruppen mit vergleichbarem Bedarf gebildet worden. Unter diesen Umständen habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Maßnahmepauschale nach den richtigen Gruppen mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werde. Dies sei nur der Fall, wenn der einzelne Hilfebedürftige auch der richtigen HBG zugeordnet werde. Denn die HBG sei Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 22/08 R, Rn. 14).
Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 41 Abs. 3 SGB IX. Die Vergütung sei nur bei Zuordnung zur richtigen HBG angemessen. Nur dann korrespondiere die Leistung mit der Vergütung. Dies habe auch das BSG in seinem Urteil vom 28.10.2008 (B 8 SO 22/07 R, Rn. 27) angedeutet.
Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da ein Zahlungsanspruch nicht bestehe, sei die vorliegende Klage die einzige prozessuale Möglichkeit der Klägerin. Die Rechtsposition als notwendig Beigeladene im eventuellen Parallelverfahren der Beigeladenen sei nicht ausreichend. Denn der Rechtsschutz der Einrichtung könne nicht vom Willen des Hilfebedürftigen abhängig gemacht werden, seinerseits Klage zu erheben.
Die Klage sei auch begründet.
In der HBG XIII b betrage der Personalschlüssel 1:5, in der HBG XIII d 1:10. Der Unterschied in der Vergütung belaufe sich auf 20,05 Euro kalendertäglich (68,46 Euro gegenüber 48,41 Euro).
Der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Einstufung in die gewünschte HBG zu. Der Beklagte verfahre in ständiger Verwaltungspraxis nach den Maßgaben der bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung vom 15.07.2011. Diese Verwaltungspraxis binde den Beklagten. Die mit der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarungen aus dem Jahr 2003 stellten keinen sachlich rechtfertigenden Grund dar, von der gängigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Diese seien nämlich im Verhältnis der Beigeladenen zum Beklagten nicht anwendbar. Sie könnten nämlich den sozialhilferechtlichen Bedarf der Beigeladenen nicht einschränken.
Die Beigeladene leide an multiplen Behinderungen. Sie sei schwer sehbehindert und stark geistig behindert. Zudem sei sie verhaltensauffällig. Daher sei eine Betreuung über das normale Maß der Begleitung durch das Gruppen- oder Fachpersonal hinaus erforderlich. Aufgrund der starken geistigen Behinderung wendeten die Betreuer bei der Kompensation der Sehschwäche mehr Zeit auf als bei anderen Werkstattgängern. Zudem erfordere die Betreuung der Beigeladenen wegen ihrer psychosozialen und emotionalen Schwierigkeiten erheblich mehr Zeit. Die HBG XIII d sei für Menschen mit Sinnesbehinderung in Werkstätten und die HBG XIII b für Menschen mit Behinderung in Werkstätten mit zusätzlichem Hilfebedarf ausgehandelt worden. Die HBG XIII b sei nicht ausgehandelt worden für Menschen mit Sinnesbehinderung in Werkstätten mit zusätzlichem Betreuungsbedarf. Die Sinnesbehinderung begründe damit einen Bedarf für das Kriterium "zusätzlicher Hilfebedarf".
Dem Anspruch der Beigeladenen korrespondiere ein entsprechender Anspruch der Klägerin. Werde die Maßnahmepauschale - wie hier - nach Gruppen mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert, habe die Klägerin nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII auch einen Anspruch darauf, dass die Maßnahmepauschale nach den richtigen Gruppen mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werde. Dies sei nur der Fall, wenn der einzelne Hilfebedürftige auch der richtigen HBG zugeordnet werde. Denn die HBG seien Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14).
Ferner habe die Klägerin gemäß § 41 Abs. 3 SGB IX einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung sei nur bei Einstufung in die richtige HBG angemessen. Denn nur dann korrespondiere die Leistung mit der Vergütung.
In der mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 hat die Klägerin erklärt, sie ändere ihre auf Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 12. März 2013 gerichtete Klage dahin, dass
vom Beklagten die Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2012 zu erbringen sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, mit Stellungnahme seines sozialpädagogischen Fachdienstes vom 17.11.2008 sei festgestellt worden, dass im Fall der Beigeladenen die Kriterien für die HBG XIII b nicht erfüllt würden. Dies sei im Widerspruchsverfahren nochmals überprüft und bestätigt worden.
Das BSG habe einen Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger von einem Schuldbeitritt in Form eines Verwaltungsaktes abhängig gemacht. Die Rechtslage sei in der Kommentierung von Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 76 Rn. 60 ff. zutreffend dargestellt:
Die Berufung sei auch nicht begründet. Unabhängig von der tatsächlichen Anwendung der Zuordnungskriterien in der Vergangenheit sei der Beklagte bei jeder neuen Kostenübernahmeentscheidung verpflichtet, die einschlägigen Vereinbarungen zu beachten. Gegebenenfalls unrichtige Anwendungen in der Vergangenheit könnten keinen Anspruch auf Berücksichtigung in zukünftigen Entscheidungen begründen. Im Falle der Beigeladenen sei in der Vergangenheit nicht genau genug geprüft worden, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der HBG XIII b erfüllt gewesen seien. Dies sei nunmehr nachgeholt worden.
Dabei sei zu beachten, dass die Sinnesbehinderung der Beigeladenen bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen sei. Da es sich bei der Klägerin um eine Spezialenrichtung für Menschen mit Sinnesbehinderungen handele, werde der sich aus dieser Behinderung ergebende erhöhte Betreuungsbedarf bereits durch die Vereinbarung eines im Vergleich zum Entgeltsatz für Werkstätten ohne Spezialisierung deutlich höheren Entgeltsatzes berücksichtigt (XIII d statt XIII a). Alle aufgrund der Sinnesbehinderung anfallenden Zusatzkosten würden mit der HBG XIII d voll umfassend abgedeckt.
Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Beigeladenen in die HBG XIII b lägen nicht vor; dies sei auch in der Vergangenheit so gewesen, aber verkannt worden. Der Sozialdienst des Beklagten habe nunmehr eine zutreffende Einschätzung vorgenommen; er sei hierzu fachlich qualifiziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das LSG ist zur Entscheidung berufen. Im Berufungsverfahren prüft der Senat nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Verweisung an ein Zivilgericht geboten gewesen wäre (zur Problematik des Rechtswegs eingehend Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28.6 ff.), kann daher offen bleiben.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Der Streitgegenstand richtet sich nach dem klägerischen Antrag (§ 123 SGG). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 die Zahlung von 18.446,00 Euro zuzügl. Zinsen für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2012 beantragt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie noch beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2010 (teilweise) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene weiterhin der Hilfebedarfsgruppe XIII b zuzuordnen.
Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren zu der Auffassung gelangt, sie könne ihr eigentliches Rechtsschutzziel unmittelbar durch einen Leistungsantrag erreichen, liegt darin eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. In der Neufassung des Antrags liegt keine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind gegeben. Danach soll eine Klageänderung nicht vorliegen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Die Klägerin hat bereits das erstinstanzliche Verfahren letztlich mit dem Ziel geführt, den geltend gemachten Betrag zu erhalten. Es handelt sich um den Differenzbetrag zwischen den HBG XIII d und XIII b in der Höhe, wie er sich nach Auffassung der Klägerin für die Beigeladene im Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2012 errechnet. Die mit der erstinstanzlichen Klage begehrte Einstufung der Beigeladenen in eine andere HBG war nicht das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin, sondern aus ihrer damaligen Sicht die einzig umstrittene Voraussetzung (ein Element) für einen Anspruch auf Zahlung des nunmehr direkt streitgegenständlichen Betrages. Letztlich fordert die Klägerin nunmehr statt der Feststellung eines einzelnen Berechnungselementes den höheren Leistungsbetrag, der sich aus der Zugrundelegung der für sie günstigen HBG ergibt. Die Erweiterung liegt quasi in einer Aufstockung ihres Klagebegehrens. Obwohl darin im materiell-rechtlichen Sinne eine Klageänderung liegt, fingiert das SGG mit § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Zulässigkeit des geänderten Klageantrags.
Es handelt sich um eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG.
Die Klage ist unzulässig, weil es der Klägerin an einer Klagebefugnis fehlt. Sie steht in keiner Rechtsbeziehung zu dem Beklagten, aus der der geltend gemachte Anspruch hergeleitet werden könnte.
Zur Erhebung einer Leistungsklage befugt ist nur derjenige Kläger, der geltend machen kann, ihm stehe aus einem subjektiven Recht ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu und die Ablehnung oder Unterlassung der Erfüllung dieses Anspruchs verletze ihn selbst in eigenen Rechten. Woraus sich der Leistungsanspruch ergibt, ist unerheblich. Es kommen insoweit Ansprüche in Betracht, die ihre Grundlage direkt im Gesetz haben, aber auch solche, die auf einem für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, § 54 Rn. 124).
So liegt es hier.
1.
Die Klägerin kann sich für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auf den Werkstattvertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin vom 07.07.2005 berufen.
Ein Vertrag zwischen Einrichtungsträger und hilfebedürftiger Person begründet einen Zahlungsanspruch nur, soweit der Sozialhilfeträger der Schuld der hilfebedürftigen Person durch einen Bewilligungsbescheid beigetreten ist (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07, Rn. 25). In dem Bescheid vom 16.12.2008 - der bindend im Sinne von § 77 SGG geworden ist - hat der Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe und damit den Zahlungsanspruch der Klägerin mit Wirkung ab 01.10.2008 auf den der HBG XIII d entsprechenden Umfang begrenzt, so dass ein über den aus der Vergütung nach HBG XIII d hinausgehender Anspruch nicht in Betracht kommt.
Im Übrigen ist bereits fraglich, ob - anders als in Heimverträgen, die § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) unterfallen - überhaupt eine privatrechtliche Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin besteht, der der Beklagte beitreten könnte. Denn in § 1 Nr. 1 des Werkstattvertrages (§ 138 Abs. 3 SGB IX, § 13 Werkstättenverordnung - WVO) zwischen der Beigeladenen und der Klägerin vom 07.07.2005 heißt es, die Beigeladene werde auf der Grundlage der Kostenzusage des Beklagten beschäftigt. Damit entspricht der Vertrag der Vorgabe des § 137 Abs. 1 SGB IX ("wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind"). In § 10 Nr. 3 ist geregelt, dass der Vertrag ende, wenn der Sozialhilfeträger seine Kostenzusage beende oder zurücknehme. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene bei einem weiteren Verbleib auf eigenen Wunsch zur Zahlung des mit der Sozialhilfeverwaltung vereinbarten Entgelts verpflichtet (Selbstzahlerin). Da eine Kostenzusage - die aus der Sicht des Beklagten die Kosten für die notwendige Betreuung vollständig abdeckt - weiterhin vorliegt, erscheint es jedenfalls denkbar, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen nicht eingetreten sind.
2.
Eine Erklärung, die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Maßnahmekosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will (zu dieser Möglichkeit BSG, a.a.O., Rn. 25) ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte die Klägerin durch ein gesondertes Schreiben vom 16.12.2008 auf den am selben Tag gegenüber der Beigeladenen erlassenen Bescheid hingewiesen, mit dem Leistungen (nur) in dem für die HBG XIII d vereinbarten Umfang bewilligt wurden.
3.
Schließlich kommt auch § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach dieser Vorschrift erhalten die Werkstätten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
a.
§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ist nicht anwendbar, wenn der zuständige Rehabilitationsträger - wie vorliegend - ein Sozialhilfeträger ist. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur diejenigen (seltenen) Fälle, in denen die Leistung durch die Träger der Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird (Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 41 SGB IX, Rn. 29). Für den Fall der Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers sind dagegen die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
aa.
Wären im Fall der Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers § 41 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB IX nebeneinander anzuwenden, wäre die Norm in sich widersprüchlich. In diesem Fall würde nämlich Satz 1 dem Einrichtungsträger unabhängig von der Höhe der bewilligten Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger einräumen, während Satz 2 mit dem uneingeschränkten Verweis auf das Zehnte Kapitel des SGB XII dem Einrichtungsträger einen solchen Anspruch verwehren würde, weil er dort nicht vorgesehen ist. §§ 75 ff. SGB XII ist vielmehr zu entnehmen, dass Einrichtungsträger, wenn sie der Auffassung sind, dass die bewilligten Sozialhilfeleistungen nicht ausreichen, um die insgesamt zur Deckung des Bedarfs der Hilfebedürftigen erforderlichen Kosten zu decken, dies bei den jeweils nächsten Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geltend machen können. Für Vergütungsvereinbarungen gilt ergänzend § 77 Abs. 3 SGB XII, wonach bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln sind. Stände den Einrichtungsträgern - unabhängig von der Laufzeit einer Vereinbarung oder vom Vorliegen der in § 77 Abs. 3 SGB XII normierten Voraussetzungen - ein subjektiver Anspruch auf Zahlung höherer als der bewilligten Beträge für einzelne Hilfebedürftige zu, könnten sie das vom Gesetzgeber vorgesehene Procedere unterlaufen; die Bedeutung der in §§ 75 ff. SGB XII vorgesehenen Vereinbarungen für die Finanzierung der Einrichtungen würde systemwidrig geschmälert.
bb.
§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX korrespondiert mit § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII und § 7 SGB IX. Danach gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Das SGB IX kommt also nur ergänzend zur Anwendung, soweit kein Widerspruch zu den Regelungen des SGB XII besteht. Ein solcher Widerspruch entstände, wenn § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX neben den Vorschriften des SGB XII zur Anwendung käme. Auf die Ausführungen unter aa. wird verwiesen.
b.
Im Übrigen räumt - unabhängig von obigen Ausführungen - § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX den Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen keine Zahlungsansprüche gegen Sozialleistungsträger ein.
aa.
Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 41 Abs. 3 SGB IX. Der Entwurf der Vorschrift lautete zunächst (BR-Drs. 49/01, S. 41):
"Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten. Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art oder Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, berücksichtigt er die in Satz 1 und 2 genannten Kosten für die Vergütungen im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf zur Minderung der vom Rehabilitationsträger zu übernehmenden Vergütung nicht in Anspruch genommen werden."
In der Begründung hieß es hierzu (BR-Drs. 49/01, S. 323):
"Die Vorschrift regelt die Leistungen zur beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen. Begriff und Aufgaben der Werkstatt richten sich nach den §§ 136,138 und 139; die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137. Das Nähere hierzu sowie zu den fachlichen Anforderungen richtet sich nach den nach § 144 erlassenen Vorschriften. Inhaltlich entspricht dies im Wesentlichen dem bisherigen § 41 des Bundessozialhilfegesetzes. Wie im geltenden Recht wird dadurch die Kostenübernahmepflicht dem Grunde nach geregelt. Für die Höhe der im einzelnen zu übernehmenden Kosten bleibt es nach Absatz 3 Satz 3 für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe dabei, dass die von ihnen zu übernehmenden Kosten nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 im Rahmen der Vereinbarung nach §§ 93 ff. des Bundessozialhilfegesetzes über die Vergütung zu berücksichtigen sind."
Der Gesetzgeber wollte also an die bis dahin in § 41 BSHG normierte Rechtslage anknüpfen. § 41 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 25.06.1999 lautete:
"Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte hat der Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu übernehmen."
Hier war deutlich erkennbar, dass Einrichtungsträger ihren Finanzbedarf im Rahmen der Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen geltend machen sollten; ein direkter Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger im Hinblick auf einzelne Hilfebedürftige wurde ihnen nicht eingeräumt. Daran wollte der Gesetzgeber durch § 41 Abs. 3 SGB IX nichts ändern.
Im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX wurde dann moniert, dass die o. g. ursprüngliche Entwurfsfassung Leistungen mit Kosten gleichsetze (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5531, S. 9). Um diesem Einwand abzuhelfen, erhielt die Vorschrift ihre jetzige Fassung (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5786, S. 38). In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung heißt es dazu, die Neufassung diene der Klarstellung, da aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Dienst-)Leistungen keine Kosten umfassten, sondern diese verursachten. Richtigerweise erhalte die Werkstatt für ihre Leistungen von dem Rehabilitationsträger Vergütungen. Wenn der Träger der Sozialhilfe zuständiger Leistungsträger sei, seien die in Satz 3 genannten Kosten die Grundlage zur Kalkulation der Maßnahmepauschale nach § 93a Abs. 2 Satz 3 BSHG (BT-Drs. 14/5800, S. 27). Dem ist zu entnehmen, dass die Vorschrift - wie der ursprüngliche Entwurf - nur der Beschreibung des Leistungsumfangs dient, nicht aber die Gläubigerstellung regelt. Auch der Wortlaut "erhalten" zwingt nicht zu einer solchen Auslegung.
bb.
Hätte der Gesetzgeber den Trägern von Werkstätten für behinderte Menschen Zahlungsansprüche gegen Sozialleistungsträger eingeräumt, läge darin eine deutliche Besserstellung dieser Träger gegenüber den Trägern sonstiger Einrichtungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Denn diese wären weiterhin darauf angewiesen, ihre finanzielle Vorstellungen in Verhandlungen über Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen einzubringen, während die Träger von Werkstätten direkte Zahlungsansprüche im Hinblick auf einzelne Hilfebedürftige geltend machen könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung gewollt und eine Rechtfertigung dafür gesehen hätte.
cc.
Schließlich zeigt auch ein Vergleich zum Recht der Krankenversicherung, wo ein reines Sachleistungsprinzip gilt (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V, § 7 KHEntgG; vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.05.2000, B 3 KR 33/99 R), dass der Gesetzgeber ein solches im Sozialhilferecht nicht - insbesondere nicht isoliert für Werkstätten für behinderte Menschen - einführen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO. Sie bezieht sich nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil, in der zwischen den Kosten der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage und den Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens im Übrigen unterschieden wurde, hat der Senat nicht aufgehoben; sie hat weiterhin Bestand.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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