L 12 EG 38/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 6/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 38/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG i.d.F. ab 01.01.2011 ist eindeutig und damit nicht auslegungsfähig.
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des dem Kläger in den Lebensmonaten 13 und 14 gewährten Elterngeldes für die am 2011 geborene L ...

Die Mutter von L. bezog für die Lebensmonate 1 bis 12 Elterngeld in Höhe von 1.729,72 EUR. Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt und legte im Verwaltungsverfahren eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung vor, aus der sich für die Monate Juli 2010 bis November 2010 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 4.024 EUR ergab, im Dezember 2010 von 18.069 EUR und in den Monaten Januar 2011 bis Juni 2011 ein Einkommen von 4.224 EUR. Auf Nachfrage des Beklagten legte er mit Schreiben vom 06.09.2011 eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für den Monat Dezember 2010 vor, aus der sich ergibt, dass neben den laufenden Bezügen sonstige Bezüge in Höhe von 1.500 EUR (Weihnachtsgeld), von 1.000 EUR (Prämie) und von 14.000 EUR (Nachzahlung Erfolgsbeteiligung) gezahlt wurden, insgesamt 16.500 EUR. Mit Bescheid vom 14.11.2011 bewilligte der Beklagte Elterngeld für die Lebensmonate 13 und 14 in Höhe von monatlich 1.537,64 EUR. Nach der Anlage zu diesem Bescheid legte der Beklagte im Dezember 2010 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit von 4.079,02 EUR zu Grunde. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Der Betrag in Höhe von 14.000 EUR könne nicht als Einmalzahlung klassifiziert werden. Vielmehr handele es sich um normales Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich Berücksichtigung der sonstigen Bezüge zurück und begründete dies mit § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung. Grundlage der Einkommensermittlung sei die entsprechende monatliche Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Das Gehalt sei aus buchhalterischen Gründen bis zum Monat Dezember gestundet und dann im Dezember auf einmal ausbezahlt worden. Dies ändere nichts daran, dass der Antragsteller monatlich einen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 1.300 EUR als Erfolgsbeteiligung habe. Er erhalte ein Grundgehalt in Höhe von monatlich 2.600 EUR und eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 10 % bzw. 15 % des erwirtschafteten Honorars. Aus Vereinfachungsgründen erfolge Monat für Monat lediglich eine Abschlagszahlung auf die Erfolgsbeteiligung und im Dezember werde der Betrag, der arbeitsrechtlich geschuldet sei, berechnet und die noch offene zustehende Erfolgsbeteiligung ausgezahlt. Bei der Nachzahlung in Höhe von 14.000 EUR handle es sich somit nicht um einen sonstigen Bezug. Mit Urteil vom 02.07.2012 wies das SG die Klage ab. § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG sei unmittelbar anwendbar. Diese Vorschrift sei einer Auslegung, etwa einer teleologischen Reduktion, nicht zugänglich, da der Wortlaut eindeutig und nicht auslegungsfähig sei. Im Übrigen zitierte das SG die Gesetzesbegründung der Neufassung ab 01.01.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011.

Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er machte geltend, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, weil das dem Arbeitgeber zunächst gestundete Gehalt nicht berücksichtigt werde. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da allein die Praktikabilität einer Regelung diese verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen könne.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung seines Elterngeldes die ihm im Dezember 2010 zugeflossenen 14.000 EUR berücksichtigt werden.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, da der Senat die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Nürnberg teilt und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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