Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 831/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 85/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff SGB II mindert den Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Leistungsanspruch wird durch vorhergehende oder nachfolgende Bewilligungsbescheide festgelegt.
Streitgegenstand einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid ist allein dieser Bescheid (isolierter Streitgegenstand Sanktion).
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 31b Abs. 1 Satz 1 und § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, der Begründung der Gesetzesänderung, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells.
Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage.
Streitgegenstand einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid ist allein dieser Bescheid (isolierter Streitgegenstand Sanktion).
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 31b Abs. 1 Satz 1 und § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung, der Begründung der Gesetzesänderung, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells.
Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs für die Monate Dezember 2011, Januar und Februar 2012 feststellt.
Der 1959 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Oktober 2009 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er ist von Beruf Anlagenmechaniker. Der Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er im strittigen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von monatlich 381,99 Euro zahlte. Nach einem Hinweis des Beklagten vom 18.09.2009, dass die Aufwendungen für seine Wohnung die Angemessenheitsgrenze übersteigen würden, wurden für die Wohnung ab 01.04.2010 monatlich nur noch 280,20 Euro als Bedarf anerkannt.
Mit Sanktionsbescheid vom 24.08.2011, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 30 % des Regelbedarfs für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.11.2011 fest. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Klage und Berufung, die mit Urteil 30.01.2014, Az. L 7 AS 84/13, zurückgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 bewilligt. Für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 wurden 644,20 Euro monatlich bewilligt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger wegen der vorangegangenen Sanktion Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurückgewiesen wurde. Der weitere Widerspruch in Zusammenhang mit dem Sanktionsbetrag sei unzulässig. Die Feststellung der Sanktion sei bereits mit Bescheid vom 24.08.2011 erfolgt.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 wurde dem Kläger eine Stelle bei einem Zeitarbeitsunternehmen VP (künftig Stellenanbieter) als Helfer im Metallbereich angeboten. Arbeitsort sei B-Stadt (14 km zum Wohnort A-Stadt). Der Kläger wurde in diesem Schreiben aufgefordert, sich umgehend schriftlich, per E-Mail oder persönlich mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei einer Weigerung, die angebotene Arbeit aufzunehmen, oder der Verhinderung der Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerberverhalten das Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 60 % des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt werde, wenn kein wichtiger Grund für die Weigerung nachgewiesen werde.
Der Stellenanbieter teilte mit, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Sanktion schriftlich angehört. In seiner schriftlichen Rückantwort vom 15.10.2011 teilte der Kläger nur mit, dass die Arbeitsstelle nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 03.11.2011 stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 60 % des Regelbedarfs (monatlich 218,40 Euro) für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 fest. Der Einwand, dass die Arbeitsstelle ohne Pkw nicht erreichbar sei, sei kein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung. Dem Kläger sei zuvor vom Beklagten angeboten worden, bei Arbeitsaufnahme den Erwerb eines Pkw zu fördern. Zugleich wurden Lebensmittelgutscheine als ergänzende Sachleistungen gewährt. Ein Bescheid zur Änderung der bisherigen Bewilligung ist nicht ersichtlich.
Aus zwei Beratungsvermerken in der Akte ergibt sich, dass dem Kläger vor dem streitigen Stellenangebot die Fördermöglichkeit für einen Pkw bei einer Einstellungszusage dargelegt wurde.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 08.11.2011 Widerspruch. Er habe am 13.09.2011 persönlich mit Herrn T. des Stellenanbieters gesprochen und die Auskunft erhalten, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Beim letzten Besprechungstermin beim Beklagten am 08.09.2011 sei ihm die Förderung eines Pkw nicht angeboten worden. Allerdings sei ihm damals noch nicht bekannt gewesen, dass er für diese Arbeitsstelle einen Pkw benötigen würde.
Der Stellenanbieter teilte dem Beklagten dagegen mit, dass Herr T. mit dem Kläger nicht gesprochen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung begangen. Er habe sich nicht ordnungsgemäß auf einen zumutbaren Vermittlungsvorschlag hin beworben und damit seine Anstellung im Ansatz verhindert. Die Sanktion beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Selbst wenn der nicht nachgewiesene Telefonanruf bei dem Stellenanbieter erfolgt sein sollte, wäre dies keine ausreichende Bewerbung wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Der Arbeitgeber habe Zugriff auf die Telefonnummer des Bewerbers gehabt und erfolglos bei ihm angerufen.
Der Kläger erhob am 02.12.2011 Klage zum Sozialgericht Landshut. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Ihm sei erstmals im Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 die Fördermöglichkeit für einen Pkw eröffnet worden. Es handle sich nicht um eine wiederholte Pflichtverletzung. Das Verfahren zur vorhergehenden Sanktion sei noch offen. Er habe laut Vermittlungsvorschlag beim Stellenanbieter angerufen, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Daraus habe sich eine telefonische Bewerbung entwickelt. So habe er erfahren, dass die Stelle ohne Pkw nicht erreichbar gewesen sei. Eine telefonische Bewerbung sei einer schriftlichen Bewerbung gleichzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 wurde eine Mitarbeiterin des Stellenanbieters als Zeugin vernommen. Die bestätigte anhand handschriftlicher Notizen des Stellenanbieters, dass der Kläger sich nicht - auch nicht telefonisch - beim Stellenanbieter gemeldet habe und der Stellenanbieter erfolglos versucht habe mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Kläger habe sich erst am 23.01.2012 persönlich beim Stellenanbieter gemeldet. Das Fehlen eines Pkw sei kein grundsätzliches Hindernis für eine Einstellung gewesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll Seite 62 der Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine isolierte Anfechtungsklage. Die Klage sei unbegründet, weil die Absenkung §§ 31 ff SGB II entspreche. Der Kläger habe ausweislich der vorliegenden Akten und der Aussage der Zeugin die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Kläger habe sich nicht aktiv um ein Vorstellungsgespräch beim Stellenanbieter bemüht. Dies habe der Kläger auch im Klageverfahren nicht bestritten. Die angebotene Arbeit sei zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen. Das Vorhandensein eines Pkw sei laut Stellenangebot keine Voraussetzung gewesen. Überdies habe die Zeugin bestätigt, dass auch Angebote vorhanden gewesen wären, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wären. Außerdem habe der Kläger von der Fördermöglichkeit für einen Pkw bei Arbeitsaufnahme durch den Beklagten gewusst. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers bestehe nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des BSG. Es handle sich auch um eine wiederholte Pflichtverletzung aufgrund der zuvor verfügten Absenkung um 30 % der Regelleistung (Bescheid vom 24.08.2011). Auf die Bestandskraft des vorherigen Sanktionsbescheids komme es nicht an.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 06.12.2012 Nichtzulassungsbeschwerde zum BayLSG eingelegt. Die Berufung ist mit Beschluss vom 18.02.2013 zugelassen worden. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2012 und den Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld II ohne Sanktion zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist - nach deren Zulassung - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Sanktion dem Gesetz entspricht.
1. Streitgegenstand ist allein der Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 (isolierter Streitgegenstand Sanktion). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ab 01.04.2011 geltenden Regelungen, dem Willen des Gesetzgebers, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells. Statthaft ist die reine Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.
a) Mit Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, hat das BSG entsprechend der damaligen Rechtslage dargelegt, dass ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung (a.F.) keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann. Die Bestandskraft der Dauerbewilligung musste durch einen Aufhebungsbescheid durchbrochen werden. Eine zuvor erfolgte Bewilligung wurde durch eine Sanktion gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nachträglich geändert. (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 14). Weil § 48 SGB X nicht voraussetzt, dass die bisherige Bewilligung rechtmäßig war, war auch bei einer rechtmäßigen Sanktion zu prüfen, ob dem Betroffenen aus einem anderen Grund höhere Leistungen zustehen (BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 13) - bis zur Obergrenze der bisherigen Bewilligung.
Soweit die Bewilligung wegen der Sanktion von vornherein nur in abgesenktem Umfang erfolgte, war der nachfolgende Bewilligungsbescheid in das laufende Verfahren einzubeziehen und der Leistungsanspruch für die betreffenden Monate im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage nach Grund und Höhe vollständig zu überprüfen (z.B. im Urteil des BSG vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 16).
b) Gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich nach Auffassung des Senats zum 01.04.2011 die Rechtslage geändert (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich). Nunmehr ist ein Sanktionsbescheid ein isolierter Streitgegenstand. Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird.
Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.
aa) Für den isolierten Streitgegenstand spricht zunächst der Wortlaut von § 31b SGB II.
Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, die die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Gesetzgeber unterscheidet damit bewusst zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch. Dies war in der bisherigen Gesetzesfassung (§ 31 Abs. 6 SGB II a.F.) nicht der Fall.
bb) Diese Absicht des Gesetzgebers wird durch die Änderung von § 39 Nr. 1 SGB II bestätigt.
Nach der alten Fassung war ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... herabsetzt". Damit war die Sanktion mit dem Leistungsanspruch verknüpft.
Nach der neuen Fassung ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt". Es wird also auch hier zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch unterschieden.
Angesichts dieser zu § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II parallelen Regelung kann nicht von einer sprachlichen Ungenauigkeit oder einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.
cc) Auch die Gesetzesbegründung (BTDrs. 17/3404, Seite 112 oder BRat-Drucks. 661/10 Seite 182) spricht für die hier vertretene Auffassung. Dort führt der Gesetzgeber aus:
"Zu § 31b
In Absatz 1 werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst."
Es ist zwar nicht so, dass sich der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindert. Wegen § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der feststellende Verwaltungsakt zugehen, um den Zeitraum der Minderung festzulegen. Diese Gesetzesbegründung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber die Sanktion als isolierte Regelung verstanden wissen will. Diesem Anliegen entsprechend hat er den o. g. Wortlaut gewählt. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte den Wortlaut ohne Regelungsabsicht verändert, spricht nichts.
dd) Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber auch erreicht, dass die Sanktion der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem Empfängerhorizont entspricht.
Im Falle der Sanktion wird - zumindest innerhalb einer laufenden Bewilligung - nicht die bisherige Bewilligung infrage gestellt oder überprüft. Es wurde und wird allein von der bisherigen Bewilligung ausgegangen und diese um den Sanktionsbetrag vermindert. Dies entspricht auch dem Empfängerhorizont. Der Betroffene ficht die Sanktion an, weil er sie für rechtswidrig hält. Hat er Einwände gegen die bisherige Bewilligung, hat er dies schon zuvor durch Anfechtung dieser Bewilligung geltend gemacht.
ee) Die Regelung des Gesetzgebers ist auch verfahrensrechtlich umsetzbar:
Die Höhe des Leistungsanspruchs ergibt sich aus den vor oder nach der Sanktion erfolgten oder erfolgenden Bewilligungsbescheiden. Diese weisen den Leistungsanspruch aus. Soweit in einem nachfolgenden Bescheid auf die Sanktion hingewiesen wird, handelt es sich bzgl. der Sanktion nur um eine wiederholende Verfügung ohne erneute Sachprüfung.
Der Sanktionsbescheid stellt gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ausschließlich die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung des Auszahlungsanspruchs fest. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids erschöpft sich also in der Festlegung, wann und in welcher Höhe der anderweitig festgelegte Leistungsanspruch vermindert wird. Der Sanktionsbescheid bestimmt nicht den Umfang des Leistungsanspruchs. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.
Die auszuzahlende Leistung (Auszahlungsanspruch) ergibt sich durch schlichten Vergleich der Bewilligung (Leistungsanspruch) und der festgestellten Sanktion.
Sofern die Sanktion rechtswidrig ist und vom Gericht aufgehoben wird, lebt der unverminderte Leistungsanspruch von selbst auf.
Sofern in einer Übergangszeit- etwa aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG - die bisherige Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben wurde oder die nachfolgende Bewilligung wegen der Sanktion geringer festgesetzt wurde, ist dies durch einen nachfolgenden Bescheid zu korrigieren (durch Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II oder durch Ausführungsbescheid zur gerichtlichen Sanktionsaufhebung).
ff) Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z.B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).
Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu ...
In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u.a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II / SGB XII, Loseblatt, § 39 SGB II Rn. 42 und Lauterbach in Gagel SGB II, § 31b Rn. 2 aus.
2. Die Sanktion selbst entspricht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 SGB II und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ergänzend anzumerken ist, dass der Kläger keinerlei eigene Aktivitäten entfaltet hat, um sich zu bewerben. Er hat nicht einmal auf einen der Anrufe des potentiellen Arbeitgebers reagiert. Dies ist ein Verhalten, das die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit verhindert. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte vor Übersendung des Vermittlungsvorschlags die Förderung eines Pkw im Falle einer Einstellungszusage in Aussicht gestellt hatte. Dass der Kläger sich 23.01.2012 beim Stellenanbieter persönlich gemeldet hat, hat mit der im Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 geforderten umgehenden Bewerbung nichts zu tun. Zu dieser Zeit war bereits das Klageverfahren rechtshängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil es zu der Frage, welchen Streitgegenstand die Sanktion nach der Neuregelung zum 01.01.2011 hat, noch keine Rechtsprechung des BSG gibt.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Sanktion, die eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs für die Monate Dezember 2011, Januar und Februar 2012 feststellt.
Der 1959 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit Oktober 2009 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Er ist von Beruf Anlagenmechaniker. Der Kläger bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er im strittigen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von monatlich 381,99 Euro zahlte. Nach einem Hinweis des Beklagten vom 18.09.2009, dass die Aufwendungen für seine Wohnung die Angemessenheitsgrenze übersteigen würden, wurden für die Wohnung ab 01.04.2010 monatlich nur noch 280,20 Euro als Bedarf anerkannt.
Mit Sanktionsbescheid vom 24.08.2011, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2011, stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 30 % des Regelbedarfs für die Zeit von 01.09.2011 bis 30.11.2011 fest. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Klage und Berufung, die mit Urteil 30.01.2014, Az. L 7 AS 84/13, zurückgewiesen wurden.
Mit Bescheid vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 bewilligt. Für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 wurden 644,20 Euro monatlich bewilligt. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger wegen der vorangegangenen Sanktion Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 zurückgewiesen wurde. Der weitere Widerspruch in Zusammenhang mit dem Sanktionsbetrag sei unzulässig. Die Feststellung der Sanktion sei bereits mit Bescheid vom 24.08.2011 erfolgt.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 wurde dem Kläger eine Stelle bei einem Zeitarbeitsunternehmen VP (künftig Stellenanbieter) als Helfer im Metallbereich angeboten. Arbeitsort sei B-Stadt (14 km zum Wohnort A-Stadt). Der Kläger wurde in diesem Schreiben aufgefordert, sich umgehend schriftlich, per E-Mail oder persönlich mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach bei einer Weigerung, die angebotene Arbeit aufzunehmen, oder der Verhinderung der Aufnahme der Arbeit durch negatives Bewerberverhalten das Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 60 % des Regelbedarfs für drei Monate abgesenkt werde, wenn kein wichtiger Grund für die Weigerung nachgewiesen werde.
Der Stellenanbieter teilte mit, dass der Kläger sich nicht beworben habe. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Sanktion schriftlich angehört. In seiner schriftlichen Rückantwort vom 15.10.2011 teilte der Kläger nur mit, dass die Arbeitsstelle nicht erreichbar gewesen sei.
Mit Bescheid vom 03.11.2011 stellte der Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um 60 % des Regelbedarfs (monatlich 218,40 Euro) für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 fest. Der Einwand, dass die Arbeitsstelle ohne Pkw nicht erreichbar sei, sei kein wichtiger Grund für die Nichtbewerbung. Dem Kläger sei zuvor vom Beklagten angeboten worden, bei Arbeitsaufnahme den Erwerb eines Pkw zu fördern. Zugleich wurden Lebensmittelgutscheine als ergänzende Sachleistungen gewährt. Ein Bescheid zur Änderung der bisherigen Bewilligung ist nicht ersichtlich.
Aus zwei Beratungsvermerken in der Akte ergibt sich, dass dem Kläger vor dem streitigen Stellenangebot die Fördermöglichkeit für einen Pkw bei einer Einstellungszusage dargelegt wurde.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 08.11.2011 Widerspruch. Er habe am 13.09.2011 persönlich mit Herrn T. des Stellenanbieters gesprochen und die Auskunft erhalten, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar sei. Beim letzten Besprechungstermin beim Beklagten am 08.09.2011 sei ihm die Förderung eines Pkw nicht angeboten worden. Allerdings sei ihm damals noch nicht bekannt gewesen, dass er für diese Arbeitsstelle einen Pkw benötigen würde.
Der Stellenanbieter teilte dem Beklagten dagegen mit, dass Herr T. mit dem Kläger nicht gesprochen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung begangen. Er habe sich nicht ordnungsgemäß auf einen zumutbaren Vermittlungsvorschlag hin beworben und damit seine Anstellung im Ansatz verhindert. Die Sanktion beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Ein wichtiger Grund liege nicht vor. Selbst wenn der nicht nachgewiesene Telefonanruf bei dem Stellenanbieter erfolgt sein sollte, wäre dies keine ausreichende Bewerbung wie im Vermittlungsvorschlag vorgegeben. Der Arbeitgeber habe Zugriff auf die Telefonnummer des Bewerbers gehabt und erfolglos bei ihm angerufen.
Der Kläger erhob am 02.12.2011 Klage zum Sozialgericht Landshut. Es liege keine Pflichtverletzung vor. Ihm sei erstmals im Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 die Fördermöglichkeit für einen Pkw eröffnet worden. Es handle sich nicht um eine wiederholte Pflichtverletzung. Das Verfahren zur vorhergehenden Sanktion sei noch offen. Er habe laut Vermittlungsvorschlag beim Stellenanbieter angerufen, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Daraus habe sich eine telefonische Bewerbung entwickelt. So habe er erfahren, dass die Stelle ohne Pkw nicht erreichbar gewesen sei. Eine telefonische Bewerbung sei einer schriftlichen Bewerbung gleichzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 wurde eine Mitarbeiterin des Stellenanbieters als Zeugin vernommen. Die bestätigte anhand handschriftlicher Notizen des Stellenanbieters, dass der Kläger sich nicht - auch nicht telefonisch - beim Stellenanbieter gemeldet habe und der Stellenanbieter erfolglos versucht habe mit dem Kläger telefonisch Kontakt aufzunehmen. Der Kläger habe sich erst am 23.01.2012 persönlich beim Stellenanbieter gemeldet. Das Fehlen eines Pkw sei kein grundsätzliches Hindernis für eine Einstellung gewesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll Seite 62 der Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine isolierte Anfechtungsklage. Die Klage sei unbegründet, weil die Absenkung §§ 31 ff SGB II entspreche. Der Kläger habe ausweislich der vorliegenden Akten und der Aussage der Zeugin die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Kläger habe sich nicht aktiv um ein Vorstellungsgespräch beim Stellenanbieter bemüht. Dies habe der Kläger auch im Klageverfahren nicht bestritten. Die angebotene Arbeit sei zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen. Das Vorhandensein eines Pkw sei laut Stellenangebot keine Voraussetzung gewesen. Überdies habe die Zeugin bestätigt, dass auch Angebote vorhanden gewesen wären, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wären. Außerdem habe der Kläger von der Fördermöglichkeit für einen Pkw bei Arbeitsaufnahme durch den Beklagten gewusst. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers bestehe nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung entspreche den Vorgaben des BSG. Es handle sich auch um eine wiederholte Pflichtverletzung aufgrund der zuvor verfügten Absenkung um 30 % der Regelleistung (Bescheid vom 24.08.2011). Auf die Bestandskraft des vorherigen Sanktionsbescheids komme es nicht an.
Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2012 zugestellt.
Der Kläger hat am 06.12.2012 Nichtzulassungsbeschwerde zum BayLSG eingelegt. Die Berufung ist mit Beschluss vom 18.02.2013 zugelassen worden. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2012 und den Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit von 01.12.2011 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld II ohne Sanktion zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist - nach deren Zulassung - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Sanktion dem Gesetz entspricht.
1. Streitgegenstand ist allein der Sanktionsbescheid vom 03.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2011 (isolierter Streitgegenstand Sanktion). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ab 01.04.2011 geltenden Regelungen, dem Willen des Gesetzgebers, der Parallelität zum tatsächlichen Verwaltungshandeln und der fehlenden Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Modells. Statthaft ist die reine Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.
a) Mit Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, hat das BSG entsprechend der damaligen Rechtslage dargelegt, dass ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung (a.F.) keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann. Die Bestandskraft der Dauerbewilligung musste durch einen Aufhebungsbescheid durchbrochen werden. Eine zuvor erfolgte Bewilligung wurde durch eine Sanktion gemäß § 48 Abs. 1 SGB X nachträglich geändert. (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 14). Weil § 48 SGB X nicht voraussetzt, dass die bisherige Bewilligung rechtmäßig war, war auch bei einer rechtmäßigen Sanktion zu prüfen, ob dem Betroffenen aus einem anderen Grund höhere Leistungen zustehen (BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 13) - bis zur Obergrenze der bisherigen Bewilligung.
Soweit die Bewilligung wegen der Sanktion von vornherein nur in abgesenktem Umfang erfolgte, war der nachfolgende Bewilligungsbescheid in das laufende Verfahren einzubeziehen und der Leistungsanspruch für die betreffenden Monate im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage nach Grund und Höhe vollständig zu überprüfen (z.B. im Urteil des BSG vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Rn. 16).
b) Gemäß der Neufassung der § 31b und § 39 Nr. 1 SGB II hat sich nach Auffassung des Senats zum 01.04.2011 die Rechtslage geändert (nach § 77 Abs. 12 SGB II ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung maßgeblich). Nunmehr ist ein Sanktionsbescheid ein isolierter Streitgegenstand. Statthaft ist daher ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage in deren Rahmen nur die Rechtmäßigkeit der Sanktion geprüft wird.
Systematisch stellt sich dies als Spezialregelung dar.
aa) Für den isolierten Streitgegenstand spricht zunächst der Wortlaut von § 31b SGB II.
Gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, die die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Gesetzgeber unterscheidet damit bewusst zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch. Dies war in der bisherigen Gesetzesfassung (§ 31 Abs. 6 SGB II a.F.) nicht der Fall.
bb) Diese Absicht des Gesetzgebers wird durch die Änderung von § 39 Nr. 1 SGB II bestätigt.
Nach der alten Fassung war ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ... herabsetzt". Damit war die Sanktion mit dem Leistungsanspruch verknüpft.
Nach der neuen Fassung ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, der "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt". Es wird also auch hier zwischen Auszahlungsanspruch und Leistungsanspruch unterschieden.
Angesichts dieser zu § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II parallelen Regelung kann nicht von einer sprachlichen Ungenauigkeit oder einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.
cc) Auch die Gesetzesbegründung (BTDrs. 17/3404, Seite 112 oder BRat-Drucks. 661/10 Seite 182) spricht für die hier vertretene Auffassung. Dort führt der Gesetzgeber aus:
"Zu § 31b
In Absatz 1 werden die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert, wird der Wortlaut teilweise angepasst."
Es ist zwar nicht so, dass sich der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindert. Wegen § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II muss der feststellende Verwaltungsakt zugehen, um den Zeitraum der Minderung festzulegen. Diese Gesetzesbegründung zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber die Sanktion als isolierte Regelung verstanden wissen will. Diesem Anliegen entsprechend hat er den o. g. Wortlaut gewählt. Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte den Wortlaut ohne Regelungsabsicht verändert, spricht nichts.
dd) Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber auch erreicht, dass die Sanktion der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem Empfängerhorizont entspricht.
Im Falle der Sanktion wird - zumindest innerhalb einer laufenden Bewilligung - nicht die bisherige Bewilligung infrage gestellt oder überprüft. Es wurde und wird allein von der bisherigen Bewilligung ausgegangen und diese um den Sanktionsbetrag vermindert. Dies entspricht auch dem Empfängerhorizont. Der Betroffene ficht die Sanktion an, weil er sie für rechtswidrig hält. Hat er Einwände gegen die bisherige Bewilligung, hat er dies schon zuvor durch Anfechtung dieser Bewilligung geltend gemacht.
ee) Die Regelung des Gesetzgebers ist auch verfahrensrechtlich umsetzbar:
Die Höhe des Leistungsanspruchs ergibt sich aus den vor oder nach der Sanktion erfolgten oder erfolgenden Bewilligungsbescheiden. Diese weisen den Leistungsanspruch aus. Soweit in einem nachfolgenden Bescheid auf die Sanktion hingewiesen wird, handelt es sich bzgl. der Sanktion nur um eine wiederholende Verfügung ohne erneute Sachprüfung.
Der Sanktionsbescheid stellt gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ausschließlich die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung des Auszahlungsanspruchs fest. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids erschöpft sich also in der Festlegung, wann und in welcher Höhe der anderweitig festgelegte Leistungsanspruch vermindert wird. Der Sanktionsbescheid bestimmt nicht den Umfang des Leistungsanspruchs. Der Regelungsgehalt des Sanktionsbescheids ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.
Die auszuzahlende Leistung (Auszahlungsanspruch) ergibt sich durch schlichten Vergleich der Bewilligung (Leistungsanspruch) und der festgestellten Sanktion.
Sofern die Sanktion rechtswidrig ist und vom Gericht aufgehoben wird, lebt der unverminderte Leistungsanspruch von selbst auf.
Sofern in einer Übergangszeit- etwa aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG - die bisherige Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben wurde oder die nachfolgende Bewilligung wegen der Sanktion geringer festgesetzt wurde, ist dies durch einen nachfolgenden Bescheid zu korrigieren (durch Änderungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II oder durch Ausführungsbescheid zur gerichtlichen Sanktionsaufhebung).
ff) Soweit einzelne Landessozialgerichte in Beschlussverfahren an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten haben, ist den Beschlüssen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsänderung nicht zu entnehmen (z.B. LSG NS-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013, L 7 AS 332/13 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013, L 19 AS 1688/12 B).
Auch soweit in der Literatur an dem bisherigen Streitgegenstand festgehalten wird (etwa Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 und 8 und Valgolio in Hauck/Noftz, § 31b Rn. 2) kann das nicht überzeugen. Dass im SGB II zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch nicht unterschieden wird, trifft nach der Gesetzesänderung so gerade nicht mehr zu ...
In der Literatur sprechen sich demgemäß für den isolierten Streitgegenstand der Sanktion Groth u.a., Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rn 421; M. Mayer in Oestreicher, SGB II / SGB XII, Loseblatt, § 39 SGB II Rn. 42 und Lauterbach in Gagel SGB II, § 31b Rn. 2 aus.
2. Die Sanktion selbst entspricht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 SGB II und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ergänzend anzumerken ist, dass der Kläger keinerlei eigene Aktivitäten entfaltet hat, um sich zu bewerben. Er hat nicht einmal auf einen der Anrufe des potentiellen Arbeitgebers reagiert. Dies ist ein Verhalten, das die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit verhindert. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte vor Übersendung des Vermittlungsvorschlags die Förderung eines Pkw im Falle einer Einstellungszusage in Aussicht gestellt hatte. Dass der Kläger sich 23.01.2012 beim Stellenanbieter persönlich gemeldet hat, hat mit der im Vermittlungsvorschlag vom 08.09.2011 geforderten umgehenden Bewerbung nichts zu tun. Zu dieser Zeit war bereits das Klageverfahren rechtshängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde zugelassen, weil es zu der Frage, welchen Streitgegenstand die Sanktion nach der Neuregelung zum 01.01.2011 hat, noch keine Rechtsprechung des BSG gibt.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved