Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 229/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zahlungsansprüche von Einrichtungsträgern gegen Sozialhilfeträger werden durch den Umfang der Sozialhilfebewilligung an die hilfebedürftige Person der Höhe nach begrenzt.
2. Einrichtungsträgern fehlt für eine Klage auf Bewilligung höherer Sozialhilfeleistungen die Klagebefugnis.
3. Einrichtungsträgern steht kein subjektives Recht zu, das es ihnen ermöglicht, die Einstufung Hilfebedürftiger in Hilfebedarfsgruppen im Wege einer Leistungsklage separat gerichtlich überprüfen zu lassen.
4. Zur Klageänderung in der Berufungsinstanz
2. Einrichtungsträgern fehlt für eine Klage auf Bewilligung höherer Sozialhilfeleistungen die Klagebefugnis.
3. Einrichtungsträgern steht kein subjektives Recht zu, das es ihnen ermöglicht, die Einstufung Hilfebedürftiger in Hilfebedarfsgruppen im Wege einer Leistungsklage separat gerichtlich überprüfen zu lassen.
4. Zur Klageänderung in der Berufungsinstanz
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2013 der Hilfebedarfsgruppe (HBG) 4 oder der HBG 5 zuzuordnen ist.
I.
Der 1977 geborene Beigeladene zu 1. leidet an Hydrocephalus, spastischer Hemiparese rechts und leichter Spastik des linken Beines, Epilepsie, Sehbehinderung mit Sehrest, psychomotorischer Retardierung und geistiger Behinderung. In einem Schwerbehindertenausweis aus dem Jahr 1996 sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H und RF eingetragen.
Die Klägerin unterhält eine Wohn- und Werkstätte für Sehbehinderte und betreut darin den Beigeladenen zu 1 ... Ein schriftlicher Vertrag (Wohnvertrag für das Wohnheim) wurde - rückwirkend ab 25.10.1999 - erst im Mai 2005 geschlossen. Als "derzeitige" Höhe der täglichen Maßnahmepauschale sind 217,84 Euro angegeben, was nach der damals geltenden Vergütungsvereinbarung einer Eingruppierung in HBG 5 nach Dr. Metzler entsprach.
Mit Bescheid vom 26.11.2001 bewilligte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Kosten der Unterbringung im Wohnheim der Klägerin ab 11.12.2001 bis auf Weiteres zu den für den Sozialhilfeträger maßgeblichen Kostensätzen und wies darauf hin, dass nur genehmigte Pflegesätze abgerechnet werden könnten. Einen Abdruck dieses Bescheides übersandte der Beklagte an die Klägerin als Kostenübernahmeerklärung und wies darauf hin, dass die Kostenübernahme nach den Bestimmungen des beiliegenden Bescheides erfolge und dass nur genehmigte Pflegesätze abgerechnet würden.
Seit dem 01.01.1999 verlangte § 93a Abs. 2 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I 1088) Kalkulationen nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf (Maßnahmepauschalen). Ab dem Jahr 2000 wurde in stationären Einrichtungen in Bayern insoweit eine Umstellung auf das sogenannte H.M.B.Verfahren (Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung / "Metzler-Verfahren") vorgenommen. Die nach § 2 des Bayerischen Rahmenvertrages zu § 93d Abs. 2 BSHG gebildete Landesentgeltkommission fasste in der Sitzung vom 13.11.2000 die letzten für die Umstellung nötigen Beschlüsse, wobei insbesondere auch die Formulare erarbeitet wurden. Eines der Formulare enthält eine Spalte "Hilfebedarfsgruppe nach Dr. Metzler nach Einschätzung der Einrichtung".
In der Folgezeit ordnete die Klägerin die in ihrer Einrichtung lebenden behinderten Menschen den im Metzler-Verfahren vorgesehenen fünf HBG zu. Dabei wurden für bestimmte Aspekte des Hilfebedarfs jeweils Punkte vergeben. Für eine Summe von 115-152 Punkten war die HBG 4 vorgesehen, für eine Summe von 153-188 Punkten die HBG 5. Im Zuge der Einteilung der Einrichtungsbewohner kam die Klägerin zu der Einschätzung, der Hilfebedarf des Beigeladenen zu 1. sei mit 155 Punkten zu bewerten, so dass er der HBG 5 zuzuordnen sei.
Mit Schreiben vom 29.03.2003 stellte die Klägerin dem Beklagten Kosten für den Beigeladenen zu 1. in Rechnung, wobei sie die Maßnahmepauschale in der für HBG 5 vereinbarten Höhe zu Grunde legte. Der Beklagte nahm daraufhin eine Überprüfung der Einstufung vor. Hierzu ließ er eine Bedienstete, die über eine Qualifikation als Diplom-Sozialpädagogin (FH) verfügte, am 25.07.2003 eine Plausibilitätsprüfung in der Einrichtung durchführen. Diese gelangte zu der Einschätzung, der Hilfebedarf des Beigeladenen zu 1. sei mit 136 Punkten zu bewerten, so dass sich eine Einstufung in HBG 4 ergebe. Ein schriftlicher Bescheid des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 1. über die Höhe der bewilligten Leistungen erging in diesem Zusammenhang nicht.
Der Beklagte berücksichtigte - entsprechend der Einschätzung ihres sozialpädagogischen Dienstes - bei der Bezahlung der Rechnungen der Klägerin für den Zeitraum ab 01.04.2002 nur die für die HBG 4 vereinbarte niedrigere Maßnahmepauschale. Am 31.07.2003 mahnte die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der HBG 4 und 5 für die Zeit ab 01.04.2002 an. Mit Schreiben vom 14.08.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Beigeladene zu 1. am 25.07.2003 rückwirkend zum 01.04.2002 in die HBG 4 eingestuft worden sei. Der Beklagte bat um Erstellung neuer Rechnungen für die rückwirkende Einstufung.
Mit Bescheid vom 21.07.2010 wurden dem Beigeladenen zu 1. Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2013 bewilligt. Dabei wies der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die HBG 4 zu Grunde gelegt werde. Die Klägerin erhielt einen Abdruck des Bescheides und erhob Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
II.
Mit einer am 23.05.2006 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage (S 53 SO 264/06) hat die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 18.219,76 Euro zuzüglich 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003 für den Zeitraum 01.04.2002 bis 25.07.2003 begehrt.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 9. September 2008 verurteilt, an die Klägerin 18.219,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Klägerin und Beklagter haben gegen das Urteil vom 9. September 2008 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 8 SO 92/08). Der Senat hat den Beklagten mit Urteil vom 22. November 2012 verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.04.2002 bis 30.06.2010 einen Betrag von 94.491,44 Euro zuzügl. Zinsen zu bezahlen, und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
III.
Im Verfahren L 8 SO 92/08 hat die Klägerin am 16.11.2012 eine Klageänderung dahingehend erklärt, dass sie nunmehr beantrage, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1. auch für die Zeit ab 23.07.2010 der HBG 5 zuzuordnen.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger zum Schuldbeitritt und damit zum unmittelbaren Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers nur, soweit der Kostenübernahmebescheid nach seinem Inhalt reiche. Am 23.07.2010 sei der Klägerin der Bescheid des Beklagten vom 21.07.2010 zugegangen, mit dem erstmals ausdrücklich (nur) die HBG 4 zugebilligt worden sei. Ein weitergehender Zahlungsanspruch dürfte daher ab dem 23.07.2010 nicht mehr bestehen. Die Phase der "budgetneutralen Umstellung" dauere jedoch weiterhin an. Die Klägerin sei daher weiterhin darauf angewiesen, dass der Beigeladene zu 1. der HBG 5 zugeordnet bleibe. Insoweit habe sich die Rechtslage durch den Bescheid vom 21.07.2010 nicht geändert: Der Beklagte sei erst zu einer (niedrigeren) Neueinstufung befugt, wenn eine qualifizierte Leistungsvereinbarung geschlossen sei, die der jeweiligen HBG einen konkreten Personalschlüssel zuordne.
Eine Befugnis zur Durchsetzung der zutreffenden HBG komme nach dem in Bayern praktizierten System der Zuordnung zu HBG in erster Linie dem Einrichtungsträger (und nicht nur den Menschen mit Behinderung) zu. Denn der Mensch mit Behinderung selbst werde durch die HBG in seinen eigenen Rechten und Interessen nur am Rande berührt. Aufgrund der dargestellten Verpflichtung des Einrichtungsträgers, den individuellen Hilfebedarf unabhängig von der HBG vollständig zu decken, müsse der Mensch mit Behinderung nicht befürchten, durch eine zu niedrige HBG nur mit unzureichenden Leistungen versorgt zu werden. Dagegen sei der Einrichtungsträger im Kern seiner vertraglichen Rechte gegen den Sozialhilfeträger aus den Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII betroffen. Er müsse einerseits den vollständigen tatsächlichen Hilfebedarf jedes Menschen mit Behinderung abdecken, erhalte die zugehörige Gegenleistung (Entgelt entsprechend der zutreffenden HBG) aber nur, wenn und soweit der Mensch mit Behinderung zutreffend eingestuft sei.
Soweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Aussage zur vorliegenden Problematik entnommen werden könne, habe dieses die zutreffende Zuordnung von Menschen mit Behinderung zu HBG ebenfalls als zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger zu klären angesehen. Darüber hinaus sei die Zuordnung zu HBG kein Verwaltungsakt (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Daraus wiederum folge, dass der Rechtsschutz gegen eine unzutreffende HBG nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage zu suchen sei, sondern ohne Vorverfahren durch Leistungsklage des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Auf den Umstand, dass der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2010 bisher keine Widerspruchsentscheidung getroffen habe, könne es somit nicht ankommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 die Klage aus dem Anspruch ab dem 01.07.2010 abgetrennt (neues Az.: L 8 SO 229/12).
Der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt, der Beigeladene zu 2. hat ihr widersprochen. Der Beigeladene zu 1. hat sich nicht geäußert.
In der mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, Herrn B. für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis
30. Juni 2013 der Hilfebedarfsgruppe 5 zuzuordnen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten S 53 SO 264/06, L 8 SO 92/08 und L 8 SO 229/12 sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in der im Geschäftsverteilungsplan A des LSG für das Jahr 2013 festgelegten Besetzung entschieden. Frau RiLSG R. war nicht nach § 60 Abs. 1 SGG, § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013).
Die Klage ist unzulässig.
Der Senat hat vorliegend nicht über eine Berufung, sondern über die Zulässigkeit einer geänderten Klage zu entscheiden, die ursprünglich im Rahmen des Berufungsverfahrens L 8 SO 92/08 erhoben, aber mit Beschluss vom 22.11.2012 von diesem abgetrennt worden ist. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab 01.07.2010 eine Einstufung des Beigeladenen zu 1. in die HBG 5 beantragt. Darin liegt eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, weil über einen anderen Streitgegenstand zu entscheiden ist als im Verfahren L 8 SO 92/08 (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 2). Streitgegenstand ist der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf die begehrte Rechtsfolge (zur insoweit nach h.M. maßgebenden prozessualen Theorie - Klageantrag und Sachverhalt - nur Behrend, in: Hennig, SGG, § 95 Rn. 26 m.w.N., Stand August 2009). Die Elemente des Streitgegenstandes sind also der Sachverhalt und das klägerische Begehren. Der vorliegenden Klage liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde als dem Verfahren L 8 SO 92/08. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum erstmals (mit Bescheid vom 21.07.2010) Sozialhilfeleistungen ausdrücklich (nur) in dem für HBG 4 vereinbarten Umfang bewilligt und damit den Sachverhalt öffentlich-rechtlich anders gestaltet hat. Insoweit wurde auch der Antrag im Sinne einer objektiven Klagenhäufung um immer neue Zeiträume geändert (erweitert) und hat ab dem 01.07.2010 auch den oben angeführten neuen Sachverhalt erfasst. Dabei hat der Antrag einen Wesenswandel erfahren (s.u.). Er dient nunmehr der Umgehung einer Anfechtungsklage. Lediglich das Ziel (höhere Entgelte) ist gleich geblieben. Im Streit ist auf diese Weise im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Leistungsbewilligung. Die Gegenstände der Anträge sind dann nicht identisch (vgl. dazu Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28.9).
Streitgegenstand ist nunmehr die Frage, ob der Beigeladene zu 1. für den Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2013 in die HBG 5 einzustufen ist.
Die Klägerin hat eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Sie hat in ihrer Klagebegründung ausgeführt, die Zuordnung zu HBG sei nach der Rechtsprechung des BSG kein Verwaltungsakt. Daraus folge, dass der Rechtsschutz gegen eine unzutreffende HBG nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage zu suchen sei, sondern ohne Vorverfahren durch Leistungsklage des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger.
Die vorliegende (unzulässige, s.u.) Klageänderung gebietet keine Verweisung an das SG wegen instanzieller Unzuständigkeit. Das SGG schließt Klageänderungen im Berufungsverfahren, die zur Folge haben, dass ein Streitgegenstand erstmals beim Berufungsgericht geltend gemacht wird, nicht aus (Ulmer, SGb 2013, 207, 209).
Die Klageänderung ist aber unzulässig. Die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die übrigen Beteiligten haben nicht eingewilligt. Zwar hat der Beklagte im Termin am 22.11.2012 seine Einwilligung erklärt, aber der Beigeladene zu 2. hat auf eine entsprechende Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 12.06.2013 mitgeteilt, er willige nicht in die Klageänderung ein. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil über die geänderte Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 10a; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Stand 2009, § 99 Rn. 18).
Denn die Klage ist unzulässig. Es fehlt der Klägerin an einer Klagebefugnis. Sie steht in keiner Rechtsbeziehung zu dem Beklagten, aus der der geltend gemachte Anspruch hergeleitet werden könnte.
Zur Erhebung einer Leistungsklage ist derjenige Kläger befugt, der geltend machen kann, ihm stehe aus einem subjektiven Recht ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu und die Ablehnung oder Unterlassung der Erfüllung dieses Anspruchs verletze ihn selbst in eigenen Rechten. Woraus sich der Leistungsanspruch ergibt, ist unerheblich. Es kommen insoweit Ansprüche in Betracht, die ihre Grundlage direkt im Gesetz haben, aber auch solche, die auf einem für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54 Rn. 124).
Ein Einrichtungsträgern zustehender Anspruch auf Eingruppierung Hilfebedürftiger in HBG ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 2. bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen enthalten keine Regelungen, die der Klägerin entsprechende Ansprüche einräumen. Weitere Rechte erwachsen dem Leistungserbringer entgegen einer Literaturmeinung (Schnath, sozialrecht aktuell 2010, 173, 176; angedeutet Schnath, NZS 2010, 297, 302) im Grundverhältnis nicht (Jaritz/ Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 100.1). Schließlich enthält auch die Rechtsprechung des BSG - insbesondere in dem Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R - keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine entsprechende Anspruchsgrundlage entwickelt hätte.
Die Rechtsauffassung der Klägerin geht dahin, dass zunächst der Beigeladene zu 1. - ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedürfte - in eine andere HBG eingestuft wird und dass anschließend der jeweilige Bewilligungsbescheid auf der Grundlage von § 44 SGB X geändert wird, so dass der Beigeladene zu 1. höhere Leistungen erhält, die dann an die Klägerin ausgezahlt werden. Das Rechtsschutzziel der Klägerin ist also nicht eine andere Eingruppierung, sondern ein Schuldbeitritt über einen höheren Betrag. Dieser Schuldbeitritt ergeht in Form eines Bewilligungsbescheides. Im Bewilligungsbescheid ist die Höhe der bewilligten Leistungen durch einen Verweis auf den für eine bestimmte HBG vereinbarten Betrag umschrieben. Allein wegen dieser Bedeutung für die Höhe der bewilligten Leistungen hat die Klägerin eine andere Einstufung des Beigeladenen zu 1. beantragt. Aus dem zur Begründung dieser Ansicht herangezogenen Grundrecht des bedürftigen Hilfeempfängers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums können keine eigenen Ansprüche des Leistungserbringers abgeleitet werden (Jaritz/ Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 119.1). Letztlich will die Klägerin mit der Klage also die Änderung eines Verwaltungsakts erreichen, weil sie anders nicht zu einer höheren Vergütung gelangen könnte.
Für eine derartige Interessenlage hat der Gesetzgeber die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vorgesehen. Für eine solche Gestaltungsklage fehlt es der Klägerin jedoch an einer Klagebefugnis. Der Gesetzgeber hat dem Einrichtungsträger insoweit keine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Auch der Rechtsprechung des BSG ist eine solche nicht zu entnehmen. Dem Einrichtungsträger steht ein Zahlungsanspruch nur zu, wenn ein entsprechender Schuldbeitritt aus dem Grundverhältnis vorliegt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 25). Bestände auf diesen ein einklagbarer Anspruch, so wäre die Konstruktion des BSG ein bloßer Formalismus, eine Art zweistufiges Klageverfahren (zuerst eine Klage auf einen Schuldbeitritt, anschließend eine Klage aus dem Schuldbeitritt).
Die Klägerin versucht durch die vorliegende Gestaltung mit einer echten Leistungsklage auf Neueinstufung das Hindernis zu umgehen, das für sie in der fehlenden subjektiven Rechtsposition im Hinblick auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage liegt. Diese Konstruktion ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG vorgezeichnet. Das BSG hat zwar ausgeführt, dass die Einstufung in eine HBG keinen Verwaltungsakt darstellt (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Dies hat jedoch einen anderen sachlichen Grund und bedeutet nicht, dass diese Einstufung - zumal durch den Einrichtungsträger - separat im Wege einer Leistungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte. Die Anforderungen an die Klagebefugnis können nicht dadurch reduziert werden, dass die Klägerin statt der Änderung eines Verwaltungsakts "nur" die Herbeiführung einer Voraussetzung einklagt, bei deren Vorliegen sie eine Änderung des Verwaltungsakts als zwingend ansieht. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des BSG bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Einrichtungsträger im Hinblick auf die Einstufung als Voraussetzung für den Umfang des Schuldbeitritts eine weiter gehende subjektive Rechtsstellung innehat als im Hinblick auf den Schuldbeitritt selbst. Hätten der Gesetzgeber oder das BSG dem Einrichtungsträger derart weitgehende Rechte zugestehen wollen, so hätte es nahe gelegen, ihm die Geltendmachung des Sozialhilfeanspruchs unmittelbar im eigenen Namen zu ermöglichen.
Die Klage ist auch unzulässig, wenn man sie - abweichend vom Wortlaut des Klageantrags - als Feststellungsklage nach § 55 SGG auslegt. In diesem Fall handelte es sich um eine Elementenfeststellungsklage (zu deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55 Rn. 9a). Für eine solche Klage fehlt es aber an einem berechtigten Feststellungsinteresse, wenn - wie hier - die Feststellung dazu dienen soll, den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen, auf den die Klägerin unabhängig von der objektiven Rechtslage jedenfalls keinen subjektiven Anspruch hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.06.2013 der Hilfebedarfsgruppe (HBG) 4 oder der HBG 5 zuzuordnen ist.
I.
Der 1977 geborene Beigeladene zu 1. leidet an Hydrocephalus, spastischer Hemiparese rechts und leichter Spastik des linken Beines, Epilepsie, Sehbehinderung mit Sehrest, psychomotorischer Retardierung und geistiger Behinderung. In einem Schwerbehindertenausweis aus dem Jahr 1996 sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H und RF eingetragen.
Die Klägerin unterhält eine Wohn- und Werkstätte für Sehbehinderte und betreut darin den Beigeladenen zu 1 ... Ein schriftlicher Vertrag (Wohnvertrag für das Wohnheim) wurde - rückwirkend ab 25.10.1999 - erst im Mai 2005 geschlossen. Als "derzeitige" Höhe der täglichen Maßnahmepauschale sind 217,84 Euro angegeben, was nach der damals geltenden Vergütungsvereinbarung einer Eingruppierung in HBG 5 nach Dr. Metzler entsprach.
Mit Bescheid vom 26.11.2001 bewilligte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Kosten der Unterbringung im Wohnheim der Klägerin ab 11.12.2001 bis auf Weiteres zu den für den Sozialhilfeträger maßgeblichen Kostensätzen und wies darauf hin, dass nur genehmigte Pflegesätze abgerechnet werden könnten. Einen Abdruck dieses Bescheides übersandte der Beklagte an die Klägerin als Kostenübernahmeerklärung und wies darauf hin, dass die Kostenübernahme nach den Bestimmungen des beiliegenden Bescheides erfolge und dass nur genehmigte Pflegesätze abgerechnet würden.
Seit dem 01.01.1999 verlangte § 93a Abs. 2 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I 1088) Kalkulationen nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf (Maßnahmepauschalen). Ab dem Jahr 2000 wurde in stationären Einrichtungen in Bayern insoweit eine Umstellung auf das sogenannte H.M.B.Verfahren (Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung / "Metzler-Verfahren") vorgenommen. Die nach § 2 des Bayerischen Rahmenvertrages zu § 93d Abs. 2 BSHG gebildete Landesentgeltkommission fasste in der Sitzung vom 13.11.2000 die letzten für die Umstellung nötigen Beschlüsse, wobei insbesondere auch die Formulare erarbeitet wurden. Eines der Formulare enthält eine Spalte "Hilfebedarfsgruppe nach Dr. Metzler nach Einschätzung der Einrichtung".
In der Folgezeit ordnete die Klägerin die in ihrer Einrichtung lebenden behinderten Menschen den im Metzler-Verfahren vorgesehenen fünf HBG zu. Dabei wurden für bestimmte Aspekte des Hilfebedarfs jeweils Punkte vergeben. Für eine Summe von 115-152 Punkten war die HBG 4 vorgesehen, für eine Summe von 153-188 Punkten die HBG 5. Im Zuge der Einteilung der Einrichtungsbewohner kam die Klägerin zu der Einschätzung, der Hilfebedarf des Beigeladenen zu 1. sei mit 155 Punkten zu bewerten, so dass er der HBG 5 zuzuordnen sei.
Mit Schreiben vom 29.03.2003 stellte die Klägerin dem Beklagten Kosten für den Beigeladenen zu 1. in Rechnung, wobei sie die Maßnahmepauschale in der für HBG 5 vereinbarten Höhe zu Grunde legte. Der Beklagte nahm daraufhin eine Überprüfung der Einstufung vor. Hierzu ließ er eine Bedienstete, die über eine Qualifikation als Diplom-Sozialpädagogin (FH) verfügte, am 25.07.2003 eine Plausibilitätsprüfung in der Einrichtung durchführen. Diese gelangte zu der Einschätzung, der Hilfebedarf des Beigeladenen zu 1. sei mit 136 Punkten zu bewerten, so dass sich eine Einstufung in HBG 4 ergebe. Ein schriftlicher Bescheid des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 1. über die Höhe der bewilligten Leistungen erging in diesem Zusammenhang nicht.
Der Beklagte berücksichtigte - entsprechend der Einschätzung ihres sozialpädagogischen Dienstes - bei der Bezahlung der Rechnungen der Klägerin für den Zeitraum ab 01.04.2002 nur die für die HBG 4 vereinbarte niedrigere Maßnahmepauschale. Am 31.07.2003 mahnte die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der HBG 4 und 5 für die Zeit ab 01.04.2002 an. Mit Schreiben vom 14.08.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Beigeladene zu 1. am 25.07.2003 rückwirkend zum 01.04.2002 in die HBG 4 eingestuft worden sei. Der Beklagte bat um Erstellung neuer Rechnungen für die rückwirkende Einstufung.
Mit Bescheid vom 21.07.2010 wurden dem Beigeladenen zu 1. Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2013 bewilligt. Dabei wies der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass die HBG 4 zu Grunde gelegt werde. Die Klägerin erhielt einen Abdruck des Bescheides und erhob Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
II.
Mit einer am 23.05.2006 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage (S 53 SO 264/06) hat die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 18.219,76 Euro zuzüglich 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003 für den Zeitraum 01.04.2002 bis 25.07.2003 begehrt.
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 9. September 2008 verurteilt, an die Klägerin 18.219,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Klägerin und Beklagter haben gegen das Urteil vom 9. September 2008 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 8 SO 92/08). Der Senat hat den Beklagten mit Urteil vom 22. November 2012 verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.04.2002 bis 30.06.2010 einen Betrag von 94.491,44 Euro zuzügl. Zinsen zu bezahlen, und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
III.
Im Verfahren L 8 SO 92/08 hat die Klägerin am 16.11.2012 eine Klageänderung dahingehend erklärt, dass sie nunmehr beantrage, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1. auch für die Zeit ab 23.07.2010 der HBG 5 zuzuordnen.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger zum Schuldbeitritt und damit zum unmittelbaren Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers nur, soweit der Kostenübernahmebescheid nach seinem Inhalt reiche. Am 23.07.2010 sei der Klägerin der Bescheid des Beklagten vom 21.07.2010 zugegangen, mit dem erstmals ausdrücklich (nur) die HBG 4 zugebilligt worden sei. Ein weitergehender Zahlungsanspruch dürfte daher ab dem 23.07.2010 nicht mehr bestehen. Die Phase der "budgetneutralen Umstellung" dauere jedoch weiterhin an. Die Klägerin sei daher weiterhin darauf angewiesen, dass der Beigeladene zu 1. der HBG 5 zugeordnet bleibe. Insoweit habe sich die Rechtslage durch den Bescheid vom 21.07.2010 nicht geändert: Der Beklagte sei erst zu einer (niedrigeren) Neueinstufung befugt, wenn eine qualifizierte Leistungsvereinbarung geschlossen sei, die der jeweiligen HBG einen konkreten Personalschlüssel zuordne.
Eine Befugnis zur Durchsetzung der zutreffenden HBG komme nach dem in Bayern praktizierten System der Zuordnung zu HBG in erster Linie dem Einrichtungsträger (und nicht nur den Menschen mit Behinderung) zu. Denn der Mensch mit Behinderung selbst werde durch die HBG in seinen eigenen Rechten und Interessen nur am Rande berührt. Aufgrund der dargestellten Verpflichtung des Einrichtungsträgers, den individuellen Hilfebedarf unabhängig von der HBG vollständig zu decken, müsse der Mensch mit Behinderung nicht befürchten, durch eine zu niedrige HBG nur mit unzureichenden Leistungen versorgt zu werden. Dagegen sei der Einrichtungsträger im Kern seiner vertraglichen Rechte gegen den Sozialhilfeträger aus den Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII betroffen. Er müsse einerseits den vollständigen tatsächlichen Hilfebedarf jedes Menschen mit Behinderung abdecken, erhalte die zugehörige Gegenleistung (Entgelt entsprechend der zutreffenden HBG) aber nur, wenn und soweit der Mensch mit Behinderung zutreffend eingestuft sei.
Soweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Aussage zur vorliegenden Problematik entnommen werden könne, habe dieses die zutreffende Zuordnung von Menschen mit Behinderung zu HBG ebenfalls als zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger zu klären angesehen. Darüber hinaus sei die Zuordnung zu HBG kein Verwaltungsakt (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Daraus wiederum folge, dass der Rechtsschutz gegen eine unzutreffende HBG nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage zu suchen sei, sondern ohne Vorverfahren durch Leistungsklage des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Auf den Umstand, dass der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.07.2010 bisher keine Widerspruchsentscheidung getroffen habe, könne es somit nicht ankommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 die Klage aus dem Anspruch ab dem 01.07.2010 abgetrennt (neues Az.: L 8 SO 229/12).
Der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt, der Beigeladene zu 2. hat ihr widersprochen. Der Beigeladene zu 1. hat sich nicht geäußert.
In der mündlichen Verhandlung am 31.10.2013 hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, Herrn B. für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis
30. Juni 2013 der Hilfebedarfsgruppe 5 zuzuordnen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten S 53 SO 264/06, L 8 SO 92/08 und L 8 SO 229/12 sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in der im Geschäftsverteilungsplan A des LSG für das Jahr 2013 festgelegten Besetzung entschieden. Frau RiLSG R. war nicht nach § 60 Abs. 1 SGG, § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013).
Die Klage ist unzulässig.
Der Senat hat vorliegend nicht über eine Berufung, sondern über die Zulässigkeit einer geänderten Klage zu entscheiden, die ursprünglich im Rahmen des Berufungsverfahrens L 8 SO 92/08 erhoben, aber mit Beschluss vom 22.11.2012 von diesem abgetrennt worden ist. Die Klägerin hat für den Zeitraum ab 01.07.2010 eine Einstufung des Beigeladenen zu 1. in die HBG 5 beantragt. Darin liegt eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, weil über einen anderen Streitgegenstand zu entscheiden ist als im Verfahren L 8 SO 92/08 (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 2). Streitgegenstand ist der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitete Anspruch des Klägers auf die begehrte Rechtsfolge (zur insoweit nach h.M. maßgebenden prozessualen Theorie - Klageantrag und Sachverhalt - nur Behrend, in: Hennig, SGG, § 95 Rn. 26 m.w.N., Stand August 2009). Die Elemente des Streitgegenstandes sind also der Sachverhalt und das klägerische Begehren. Der vorliegenden Klage liegt ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde als dem Verfahren L 8 SO 92/08. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum erstmals (mit Bescheid vom 21.07.2010) Sozialhilfeleistungen ausdrücklich (nur) in dem für HBG 4 vereinbarten Umfang bewilligt und damit den Sachverhalt öffentlich-rechtlich anders gestaltet hat. Insoweit wurde auch der Antrag im Sinne einer objektiven Klagenhäufung um immer neue Zeiträume geändert (erweitert) und hat ab dem 01.07.2010 auch den oben angeführten neuen Sachverhalt erfasst. Dabei hat der Antrag einen Wesenswandel erfahren (s.u.). Er dient nunmehr der Umgehung einer Anfechtungsklage. Lediglich das Ziel (höhere Entgelte) ist gleich geblieben. Im Streit ist auf diese Weise im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Leistungsbewilligung. Die Gegenstände der Anträge sind dann nicht identisch (vgl. dazu Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28.9).
Streitgegenstand ist nunmehr die Frage, ob der Beigeladene zu 1. für den Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2013 in die HBG 5 einzustufen ist.
Die Klägerin hat eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Sie hat in ihrer Klagebegründung ausgeführt, die Zuordnung zu HBG sei nach der Rechtsprechung des BSG kein Verwaltungsakt. Daraus folge, dass der Rechtsschutz gegen eine unzutreffende HBG nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage zu suchen sei, sondern ohne Vorverfahren durch Leistungsklage des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger.
Die vorliegende (unzulässige, s.u.) Klageänderung gebietet keine Verweisung an das SG wegen instanzieller Unzuständigkeit. Das SGG schließt Klageänderungen im Berufungsverfahren, die zur Folge haben, dass ein Streitgegenstand erstmals beim Berufungsgericht geltend gemacht wird, nicht aus (Ulmer, SGb 2013, 207, 209).
Die Klageänderung ist aber unzulässig. Die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die übrigen Beteiligten haben nicht eingewilligt. Zwar hat der Beklagte im Termin am 22.11.2012 seine Einwilligung erklärt, aber der Beigeladene zu 2. hat auf eine entsprechende Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 12.06.2013 mitgeteilt, er willige nicht in die Klageänderung ein. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil über die geänderte Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung sachlich nicht entschieden werden könnte (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rn. 10a; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Stand 2009, § 99 Rn. 18).
Denn die Klage ist unzulässig. Es fehlt der Klägerin an einer Klagebefugnis. Sie steht in keiner Rechtsbeziehung zu dem Beklagten, aus der der geltend gemachte Anspruch hergeleitet werden könnte.
Zur Erhebung einer Leistungsklage ist derjenige Kläger befugt, der geltend machen kann, ihm stehe aus einem subjektiven Recht ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu und die Ablehnung oder Unterlassung der Erfüllung dieses Anspruchs verletze ihn selbst in eigenen Rechten. Woraus sich der Leistungsanspruch ergibt, ist unerheblich. Es kommen insoweit Ansprüche in Betracht, die ihre Grundlage direkt im Gesetz haben, aber auch solche, die auf einem für den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54 Rn. 124).
Ein Einrichtungsträgern zustehender Anspruch auf Eingruppierung Hilfebedürftiger in HBG ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 2. bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen enthalten keine Regelungen, die der Klägerin entsprechende Ansprüche einräumen. Weitere Rechte erwachsen dem Leistungserbringer entgegen einer Literaturmeinung (Schnath, sozialrecht aktuell 2010, 173, 176; angedeutet Schnath, NZS 2010, 297, 302) im Grundverhältnis nicht (Jaritz/ Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 100.1). Schließlich enthält auch die Rechtsprechung des BSG - insbesondere in dem Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R - keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine entsprechende Anspruchsgrundlage entwickelt hätte.
Die Rechtsauffassung der Klägerin geht dahin, dass zunächst der Beigeladene zu 1. - ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedürfte - in eine andere HBG eingestuft wird und dass anschließend der jeweilige Bewilligungsbescheid auf der Grundlage von § 44 SGB X geändert wird, so dass der Beigeladene zu 1. höhere Leistungen erhält, die dann an die Klägerin ausgezahlt werden. Das Rechtsschutzziel der Klägerin ist also nicht eine andere Eingruppierung, sondern ein Schuldbeitritt über einen höheren Betrag. Dieser Schuldbeitritt ergeht in Form eines Bewilligungsbescheides. Im Bewilligungsbescheid ist die Höhe der bewilligten Leistungen durch einen Verweis auf den für eine bestimmte HBG vereinbarten Betrag umschrieben. Allein wegen dieser Bedeutung für die Höhe der bewilligten Leistungen hat die Klägerin eine andere Einstufung des Beigeladenen zu 1. beantragt. Aus dem zur Begründung dieser Ansicht herangezogenen Grundrecht des bedürftigen Hilfeempfängers auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums können keine eigenen Ansprüche des Leistungserbringers abgeleitet werden (Jaritz/ Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 119.1). Letztlich will die Klägerin mit der Klage also die Änderung eines Verwaltungsakts erreichen, weil sie anders nicht zu einer höheren Vergütung gelangen könnte.
Für eine derartige Interessenlage hat der Gesetzgeber die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage vorgesehen. Für eine solche Gestaltungsklage fehlt es der Klägerin jedoch an einer Klagebefugnis. Der Gesetzgeber hat dem Einrichtungsträger insoweit keine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Auch der Rechtsprechung des BSG ist eine solche nicht zu entnehmen. Dem Einrichtungsträger steht ein Zahlungsanspruch nur zu, wenn ein entsprechender Schuldbeitritt aus dem Grundverhältnis vorliegt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 25). Bestände auf diesen ein einklagbarer Anspruch, so wäre die Konstruktion des BSG ein bloßer Formalismus, eine Art zweistufiges Klageverfahren (zuerst eine Klage auf einen Schuldbeitritt, anschließend eine Klage aus dem Schuldbeitritt).
Die Klägerin versucht durch die vorliegende Gestaltung mit einer echten Leistungsklage auf Neueinstufung das Hindernis zu umgehen, das für sie in der fehlenden subjektiven Rechtsposition im Hinblick auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage liegt. Diese Konstruktion ist weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG vorgezeichnet. Das BSG hat zwar ausgeführt, dass die Einstufung in eine HBG keinen Verwaltungsakt darstellt (Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 20/08 R, Rn. 14). Dies hat jedoch einen anderen sachlichen Grund und bedeutet nicht, dass diese Einstufung - zumal durch den Einrichtungsträger - separat im Wege einer Leistungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte. Die Anforderungen an die Klagebefugnis können nicht dadurch reduziert werden, dass die Klägerin statt der Änderung eines Verwaltungsakts "nur" die Herbeiführung einer Voraussetzung einklagt, bei deren Vorliegen sie eine Änderung des Verwaltungsakts als zwingend ansieht. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des BSG bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Einrichtungsträger im Hinblick auf die Einstufung als Voraussetzung für den Umfang des Schuldbeitritts eine weiter gehende subjektive Rechtsstellung innehat als im Hinblick auf den Schuldbeitritt selbst. Hätten der Gesetzgeber oder das BSG dem Einrichtungsträger derart weitgehende Rechte zugestehen wollen, so hätte es nahe gelegen, ihm die Geltendmachung des Sozialhilfeanspruchs unmittelbar im eigenen Namen zu ermöglichen.
Die Klage ist auch unzulässig, wenn man sie - abweichend vom Wortlaut des Klageantrags - als Feststellungsklage nach § 55 SGG auslegt. In diesem Fall handelte es sich um eine Elementenfeststellungsklage (zu deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55 Rn. 9a). Für eine solche Klage fehlt es aber an einem berechtigten Feststellungsinteresse, wenn - wie hier - die Feststellung dazu dienen soll, den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen, auf den die Klägerin unabhängig von der objektiven Rechtslage jedenfalls keinen subjektiven Anspruch hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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