L 11 AS 153/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 66/14
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 153/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufung unzulässig mangels vorliegender berufungsfähiger Entscheidung des SG
I. Die Berufung des Klägers bezüglich des Verfahrens S 13 AS 66/14 vor dem Sozialgericht Nürnberg wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:


I.
Der Kläger hat eine Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Über diese hat das SG noch nicht entschieden.
Am 14.02.2014 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und eine Vielzahl von Anträgen gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Das Rechtsmittel des Klägers hinsichtlich des Verfahrens S 13 AS 66/14 beim SG ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist nicht statthaft (§ 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Kläger ist angehört worden.
Nach § 143 SGG ist eine Berufung gegen Urteil der Sozialgerichts statthaft. Dies setzt voraus, dass eine rechtsmittelfähige Entscheidung des SG bereits ergangen ist. Eine Entscheidung des SG liegt aber noch nicht vor, so dass die Berufung nicht statthaft ist. Der Kläger wird die erstinstanzliche Entscheidung abwarten müssen, ehe eine Überprüfung durch das Landessozialgericht in Betracht zu ziehen ist. Auch eine Heilung bei einer später eingehenden Entscheidung ist nicht möglich, sondern das Rechtsmittel müsste erneut eingelegt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., vor § 143 Rn. 3 c).
Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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