L 11 AS 163/14 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1255/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 163/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ablehnung der Verweisung an ein anderes Sozialgericht ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2013 - S 13 AS 1255/11 - wird verworfen.

Gründe:

I.

Am 24.10.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragt, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Detmold zu verweisen. Die Klägerin war im Sommer 2012 nach A-Stadt verzogen. Mit unanfechtbaren Beschluss vom 29.11.2013 hat sich das Sozialgericht Bayreuth für örtlich zuständig erklärt und eine Verweisung an das Sozialgericht Detmold abgelehnt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Bayreuth gewohnt. Die Zuständigkeit werde durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung nicht berührt. Der Beschluss ist am 02.12.2013 vom Urkundsbeamten der Geschäftstelle B. ausgefertigt und am 06.12.2013 der Klägerin zugestellt worden.
Die Klägerin hat - auch im Namen ihrer Kinder - "Berufung" beim Bayer. Landessozialgericht gegen den Beschluss "vom Sozialgericht Bayreuth entschieden durch Herrn Richter ? B." eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses vom "02.12.2013" begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die als Beschwerde auszulegende "Berufung" der Klägerin ist zu verwerfen.
Die Beschwerde richtet sich gegen den allein an die Klägerin gerichteten Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2013, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle B. am 02.12.2013 ausgefertigt worden ist.
Ein entsprechend § 17 Abs 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz iVm § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlassener Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 98 RdNr 7). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles (vgl. Leitherer aaO RdNr 7a) sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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