L 15 SF 208/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 208/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen steht bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gem. § 21 JVEG nicht entgegen.
Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 01.07.2013 wird auf 130,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter den Aktenzeichen
L 11 AS 75/13 u.a. geführten Rechtsstreitigkeiten der Antragstellerin fand am 01.07.2013 eine mündliche Verhandlung statt; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war angeordnet. Die auf 13.20 Uhr terminierte mündliche Verhandlung dauerte von 14.15 Uhr bis 15.07 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 01.07.2013 beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin. Sie machte neben Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (22,- EUR) eine Entschädigung für die terminsbedingte Abwesenheit von 9.10 Uhr (Abreise von zu Hause) bis zur Rückkehr um ca. 18.00 Uhr geltend, da sie einen eigenen Haushalt für zwei Personen führe.

Mit Schreiben vom 03.07.2013 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 22,- EUR sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG für 9 Stunden zu je 3,- EUR, also in Höhe von 27,- EUR, damit insgesamt in Höhe von 49,- EUR.

Mit Schreiben vom 21.07.2013 hat sich die Antragstellerin gegen die Abrechnung der Kostenbeamtin insofern gewandt, als ihr nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt worden sei, ihr aber ihrer Ansicht nach eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zustehe.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 21.07.2013 sinngemäß die richterliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 01.07.2013 ist auf
130,- EUR festzusetzen.

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 4.12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.05.2007, Az.: L 14 R 401/98; vgl. auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 4.12 - m.w.N).

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Anzuwendendes Recht

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn die Antragstellerin als Berechtigte ist vor dem gemäß Art. 55
2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten in Höhe von 22,- EUR zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten und nachgewiesenen Kosten in Höhe von 22,- EUR bewegen sich in diesem Rahmen.

3. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Der Antragstellerin sind Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 108,- EUR zu entschädigen.

Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 21 JVEG.

§ 21 JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden."

Danach müssen für einen Anspruch auf Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung - kumulativ, aber auch abschließend - folgende Voraussetzungen erfüllt sein, wobei ein Anspruch dann ausgeschlossen ist, wenn Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden:
- Führen eines gemeinsamen Haushalts für mindestens eine weitere Person
- keine Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten.

Weitergehende Voraussetzungen gibt es für einen Anspruch auf Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht.

3.1. Beteiligteneigenschaft kein Anspruchshindernis

Insbesondere kann einem Anspruch nicht schon entgegen gehalten werden, dass die Teilnahme am Gerichtstermin im ureigenen Interesse des Beteiligten liegt, sodass er den Tagesablauf so gestalten wird, dass ihm keine Nachteile bei der Haushaltsführung entstehen. Eine ähnliche Argumentation hat das Hessische LSG in seinem Beschluss vom 23.06.2009, Az.: L 2 SF 54/08, zur Frage der Entschädigung von Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG geführt. Das Hessische LSG sieht aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstellung von Zeugen und Beteiligten bei Beteiligten regelmäßig keine Grundlage für eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG. Dem ist der Senat - wiederum zur Frage der Entschädigung von Zeitversäumnis - nicht gefolgt und hat dies im Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, wie folgt begründet:

"Er" - der Senat - "sieht keine gesetzliche Grundlage für diese Annahme, da die Verweisung in § 191 SGG auf die Regelungen des JVEG eine uneingeschränkte Gleichstellung des auf gerichtliche Anordnung persönlich erschienenen Beteiligten mit einem Zeugen vorsieht. Die vom Hessischen LSG vorgenommene Einschränkung, die damit begründet wird, dass sich die Stellung des Beteiligten durch sein Eigeninteresse am Verfahren wesentlich von der eines Zeugen unterscheide, und die in der Sache durchaus nachvollziehbar erscheint, hätte nur der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen regeln können. Eine Einschränkung der klaren gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Auslegung durch die Gerichte ist demgegenüber wegen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht möglich."

Ebenso wie bei der Entschädigung für Zeitversäumnis kann auch bei der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung keine Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung zugelassen werden, sodass der Gesichtspunkt des Eigeninteresses des Beteiligten, das bei einem Zeugen nicht gegeben ist, ohne rechtliche Relevanz ist. Sollte der Gesetzgeber - so wie das Hessische LSG - zu der Ansicht gelangen, dass die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht mit Zeugen gleichgestellt werden dürften, was der Senat in der Sache für naheliegend erachtet, müsste er entsprechend tätig werden. Eine Korrekturmöglichkeit im Wege der Auslegung durch die Gerichte eröffnet die gesetzliche Regelung sowohl des § 20 JVEG als auch des § 21 JVEG nicht; dem stehen der klare Wortlaut der gesetzlichen Regelung und der Gewaltenteilungsgrundsatz entgegen.

3.2. Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen kein Anspruchshindernis

Auch steht der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht entgegen.

In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010, Az.: L 2 SF 159/09; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 1 Ws 135/10). Begründet wird dies mit der geschichtlichen Entwicklung des Entschädigungstatbestands sowie seiner Auslegung nach dem Sinn und Zweck, die den eindeutigen Schluss erlauben würden, dass die im Vergleich zu § 20 JVEG erhöhte Entschädigung nur dann beansprucht werden könne, wenn die Haushaltsführung im Heranziehungszeitpunkt die "berufliche" Tätigkeit des Berechtigten gewesen sei. Die Vorschrift wolle der Unterbewertung der Arbeit in Haushalt und Familie entsprechend der Zielsetzung des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz entgegen wirken. Ihr Sinn sei es nicht, Beziehern von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen. Die vom Gesetzgeber gewählte Tatbestandsvoraussetzung "nicht erwerbstätig" sei daher dahin auszulegen, dass kein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen für den Zeitraum der Heranziehung bezogen worden sein dürfe. Denn die Entschädigung sei "Nur-Hausfrauen" bzw. "Nur-Hausmännern" vorbehalten. Für diese Auslegung spreche auch der systematische Vergleich mit der Regelung für Teilzeitbeschäftigte.

Mit dieser Interpretation wird der Begriff des "erwerbstätig" im Sinne des Gesetzes dahingehend ausgelegt, dass auch der, der nicht erwerbstätig sei, aber ein Einkommen aus z.B. Arbeitslosengeld, Pension oder Rente erziele, erwerbstätig im Sinne des JVEG sei (vgl. Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: S 1 SF 87/09 ERI, bestätigt vom Sächsischen LSG, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ER; widersprüchlich Hartmann, der einerseits zur entsprechenden Regelung für ehrenamtliche Richter in § 17 JVEG die Ansicht zu vertreten scheint, dass Arbeitslosengeld, Pension und Rente einem Arbeitseinkommen gleich stünden [vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 17 JVEG, Rdnr. 6] und damit derartige Leistungen einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung entgegen stehen müssten, zur Regelung des § 21 JVEG aber darauf hinweist, dass Einkommen aus Rente, Kapital und Arbeitslosengeld nicht störe [vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 JVEG, Rdnr. 4], wobei die Kommentierung zu § 17 JVEG missverständlich sein dürfte, wie sich aus dem Hinweis auf "aM LSG Bln NZS 01, 442" ergibt. Denn in dieser Entscheidung des LSG Berlin vom 18.01.2001, Az.: L 9 SF 1/00 ERi, die zu der bis 30.06.2004 geltenden und dem § 17 JVEG vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (EhrRiEntschG) ergangen ist, wurde eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung wegen des Bezugs von Altersrente abgelehnt).

Die Ansicht, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse, kann der Senat - wie auch andere Gerichte und die Literatur (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: L 4 P 18/09; Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 5 Ws 63/12; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 21.3; Hartmann, a.a.O., § 21 JVEG, Rdnr. 4) nicht teilen. Der Senat kann für die Begründung seiner Meinung nicht einmal ein zwingendes Bedürfnis für eine wohlüberlegte Auslegung des Gesetzes anhand teleologischer Kriterien erkennen, wie sie die vorgenannten Gerichtsentscheidungen enthalten, zumal sich auch in den Gesetzesmaterialien zum JVEG in der Form des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und zu den früher geltenden einschlägigen Gesetzen (z.B. EhrRiEntschG) keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass der Gesetzgeber die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen von einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung hätte ausschließen wollen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 5 Ws 63/12). Er sieht vielmehr bereits allein im Wortlaut des Gesetzes ein unüberwindbares Hindernis für eine Auslegung in dem Sinn, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen wäre und damit ein Anspruchshindernis darstellen könnte. Denn die gesetzlichen Regelungen geben keinen Ansatzpunkt für eine anderslautende Auslegung. Der Senat hält eine Auslegung in dem von ihm abgelehnten Sinn vielmehr für eine Auslegung, die den Gerichten wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht eröffnet ist, da ihr der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen steht.

Diese Argumentation teilt bei genauem Hinsehen auch der Gesetzgeber, wie aus seinem Tätigwerden bei der Weiterentwicklung des Kostenrechts in Form des
2. KostRMoG deutlich wird. Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber in
§ 21 JVEG folgenden neuen Satz 2 eingefügt:
"Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich."
Auch wenn der Gesetzgeber diese Änderung vor dem Hintergrund der bis dahin uneinheitlichen Rechtsprechung mit einer Ergänzung zur Klarstellung begründet hat (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 325 - zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu -), so verbirgt sich unter der als klarstellender Ergänzung deklarierten Neufassung tatsächlich doch eine Änderung der gesetzlichen Regelung, die im Wege der Auslegung durch die Gerichte wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich daher bei der Einfügung des neuen Satzes 2 bei § 21 JVEG nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Änderung der gesetzlichen Regelung.

3.3. Umfang der Entschädigung im vorliegenden Fall

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zu berücksichtigen, wobei die Notwendigkeit nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Begrenzt ist die Dauer auf zehn Stunden je Tag. Die letzte bereits begonnene Stunde wird gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG voll gerechnet.

Unter Zugrundelegung der plausiblen Zeitangaben der Antragstellerin ergibt sich eine Abwesenheitszeit von 8 Stunden 50 Minuten, sodass eine Entschädigung für 9 Stunden zu erfolgen hat. Die Entschädigung je Stunde beträgt gemäß § 21
Satz 1 JVEG zum maßgeblichen Zeitpunkt 12,- EUR. Die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung beträgt damit insgesamt 108,- EUR.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 01.07.2013 eine Entschädigung in Höhe von 130,- EUR zu gewähren.

Lediglich zur klarstellenden Information für die Antragstellerin weist der Senat darauf hin, dass eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung einer zusätzlichen Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG entgegen steht. Die von der Kostenbeamtin angesetzte Entschädigung für Zeitversäumnis wurde durch den Senat sozusagen ersetzt durch die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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