Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 6003/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 246/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Eilverfahren den Streitwert auf 50% des Hauptsachewerts festzusetzen ist nicht ermessensfehlerhaft.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz streitig die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 129.805,98 Euro. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.2.2014 den Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13.2.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe der Hälfte der streitgegenständlichen Forderung auf 64.902,99 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, angemessen für die Streitwertfestsetzung sei entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ein Viertel des Hauptsachestreitwerts gewesen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit Vermerk vom 13.3.2014.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.2.2014 abzuändern und den Streitwert auf 32.451,49 Euro festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat sich der Auffassung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.4.2014 angeschlossen. Einen eigenen Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Streitwert wird in gerichtskostenpflichtigen Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG gilt nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG ebenfalls § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der hier streitgegenständlichen Nachforderung bot der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts auch genügend Anhaltspunkte, so dass § 52 Abs. 2 GKG keine Anwendung finden konnte.
Dass das Sozialgericht sein Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hätte, ist weder erkennbar noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Der von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte verfasste Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ist nicht verbindlich. Der Streitwertkatalog soll lediglich dazu beitragen, die Maßstäbe der Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Streitwertkatalog ist vielmehr lediglich als eine Empfehlung zu verstehen, ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Ziffer A 4. des von der Antragstellerin zitierten Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit - 4. Auflage 2012).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz streitig die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 129.805,98 Euro. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.2.2014 den Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13.2.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe der Hälfte der streitgegenständlichen Forderung auf 64.902,99 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, angemessen für die Streitwertfestsetzung sei entsprechend dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ein Viertel des Hauptsachestreitwerts gewesen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit Vermerk vom 13.3.2014.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.2.2014 abzuändern und den Streitwert auf 32.451,49 Euro festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat sich der Auffassung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.4.2014 angeschlossen. Einen eigenen Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Streitwert wird in gerichtskostenpflichtigen Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG gilt nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG ebenfalls § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der hier streitgegenständlichen Nachforderung bot der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts auch genügend Anhaltspunkte, so dass § 52 Abs. 2 GKG keine Anwendung finden konnte.
Dass das Sozialgericht sein Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hätte, ist weder erkennbar noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Der von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte verfasste Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ist nicht verbindlich. Der Streitwertkatalog soll lediglich dazu beitragen, die Maßstäbe der Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Streitwertkatalog ist vielmehr lediglich als eine Empfehlung zu verstehen, ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Ziffer A 4. des von der Antragstellerin zitierten Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit - 4. Auflage 2012).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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