Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 14/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 111/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 22/14 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfordert bei unklaren Anträgen eine schriftliche Klärung des Klageantrags und Klagebegehren, bevor ins Blaue hinein entschieden wird oder eine Auslegung des Klagebegehrens dahingehend vorgenommen wird, dass ein unzulässiger Antrag gestellt wird.
2. Begehrt ein Leistungsberechtigter hingegen Leistungen, handelt es sich regelmäßig um eine Anfechtungs und Verpflichtungsklage bezüglich des Bewilligungsbescheides, keine Feststellungsklage; dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes infrage gestellt wird.
3. Sofern die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Raum steht, ist darauf hinzuwirken, dass ein konkreter Betrag genannt wird. Nur dann lässt sich beurteilen, ob das Verfahren angesichts der Grenze von 750 EUR berufungsfähig ist.
4. Zur Frage, ob in einer Klageerhebung die Einlegung eines Widerspruchs gesehen werden kann.
5. Ein Änderungsbescheid kann nicht nach § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens werden, wenn der Bewilligungsbescheid bereits bestandskräftig ist.
2. Begehrt ein Leistungsberechtigter hingegen Leistungen, handelt es sich regelmäßig um eine Anfechtungs und Verpflichtungsklage bezüglich des Bewilligungsbescheides, keine Feststellungsklage; dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes infrage gestellt wird.
3. Sofern die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Raum steht, ist darauf hinzuwirken, dass ein konkreter Betrag genannt wird. Nur dann lässt sich beurteilen, ob das Verfahren angesichts der Grenze von 750 EUR berufungsfähig ist.
4. Zur Frage, ob in einer Klageerhebung die Einlegung eines Widerspruchs gesehen werden kann.
5. Ein Änderungsbescheid kann nicht nach § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens werden, wenn der Bewilligungsbescheid bereits bestandskräftig ist.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer am 03.01.2011 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin "gegen die Veränderung beim Alg-II-Regelsatz" mit der Begründung, die Erhöhung des Regelbedarfs sei eine "einzige Mogelpackung und Betrug" unter Vorlage zahlreicher Zeitungsartikel, die im Kern zum Inhalt hatten, dass der Regelbedarf verfassungswidrig sei. In der Begründung der Klage trug die Klägerin weiter vor, dass die Veränderungen bezüglich der Anerkennung von Rentenzeiten ebenfalls verfassungswidrig seien. Einen konkreten Bescheid, gegen den sich ihre Klage richten würde, benannte die Klägerin nicht.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin seit längerem im Alg-II-Bezug. Gegen den bei Klageerhebung aktuellen Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 hatte die Klägerin keinen Widerspruch erhoben, so dass der Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig war. Gegen einen Änderungsbescheid vom 26.03.2011 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 erging auf Widerspruch der Klägerin eine Widerspruchsbescheid mit Datum vom 28.10.2011, mit dem der Widerspruch bezüglich des Abzugs von Scheckgebühren für die von der Klägerin gewünschte Barauszahlung der Leistungen nach dem SGB II zurückgewiesen wurde.
Das Sozialgericht legte die bei Klageerhebung gestellten Anträge der Klägerin aus und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2014 ab.
Die Anträge richteten sich in erster Linie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des SGB II-Regelbedarfs sowie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Änderung bei der Anerkennung von Rentenzeiten für Bezieher von SGB II-Leistungen. Die beiden Feststellungsklagen seien unzulässig, da die Klägerin die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Normen begehre. Solche Feststellungsklagen seien im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen.
Auch eine abstrakte Normenkontrolle - wenn man die Anträge so verstehen würde - sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
Ergänzend wurde im Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass die aktuellen Regelbedarfe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R) nicht verfassungswidrig seien. Auch die Änderung der Berücksichtigung von Zeiten des Alg-II-Bezuges in der gesetzlichen Rentenversicherung (Umstellung von Berücksichtigung als Beitragszeiten bis 31.12.2010 hin zu Anrechnungszeiten ab 01.01.2011 im Haushaltsbegleitgesetz 2011) begegne keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit stehe dem Gesetzgeber zur Konsolidierung des Haushalts durch die Reduktion von Sozialausgaben vor dem Hintergrund der Schuldenbremse eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R).
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Regelbedarf sei verfassungswidrig. Es werde beantragt, einen Sachverständigen von einem Sozialverband einzuladen, der die Regelsätze schon lange als verfassungswidrig kritisiere. Auch die Änderungen bei der Rente seien rechtswidrig. Das Rentensystem setze voraus, dass Kinder erzogen werden. Es setze aber ebenfalls voraus, dass überhaupt für jeden die Möglichkeit bestünde, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, was angesichts der "Rekordarbeitslosenzahlen in der EU real nicht mehr möglich" sei.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 19.11.2010 zu verurteilen, ihr für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
hilfsweise
festzustellen, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig ist sowie
festzustellen, dass die rentenrechtlichen Änderungen zum 01.01.2011 für nach dem SGB II Leistungsberechtigte verfassungswidrig sind,
hilfsweise
eine entsprechende Normenkontrolle vorzunehmen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Regelbedarf sei verfassungsgemäß, ebenso die rentenrechtlichen Änderungen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zwar hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl die Begehren der Klägerin nicht in eindeutige Anträge gefasst waren und die Klägerin vor Auslegung der Anträge als unzulässige Feststellungsklagen bzw. Normenkontrollklagen hätte notwendigerweise eingebunden werden und ein Hinweis auf die allein mögliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hätte ergehen müssen.
Hier war es naheliegend, dass die Klägerin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den laufenden Bewilligungsbescheid - als einzig möglicherweise zulässige Klage - hat erheben wollen. Das Sozialgericht hätte dies mit der Klägerin klären und vor allem einer möglichen Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nachgehen müssen. Dann hätte das Sozialgericht - wenn sich das Klagebegehren lediglich als eine solche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage herausgestellt hätte - klären müssen, ob überhaupt der sich aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergebende Beschwerdewert erreicht wird, und anschließend ggf. über eine Berufungszulassung entscheiden müssen. Dabei hätte das Sozialgericht klären müssen, um wie viel höhere Leistungen die Klägerin monatlich konkret begehrt und welcher Wert der rentenrechtlichen Änderung konkret im jeweiligen Monat zukommt.
Dies hat das Sozialgericht alles nicht getan und das Klagebegehren einfach als Feststellungsklagen bzw. Normenkontrollklage ausgelegt und die Klagen als unzulässig abgewiesen.
Im Ergebnis ist die Klageabweisung durch das Sozialgericht jedoch nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz dargelegt, dass der Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 mangels Widerspruchs der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig war. Damit war die Klage auch als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig, vgl. § 77 SGG, und auch aus diesem Grund abzuweisen.
Auf die Rechtsfrage, ob in einer Klagerhebung auch eine Widerspruchseinlegung gesehen werden kann (ablehnend BayLSG, Urteil vom 18.03.2013, L 7 AS 142/12 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R., anders BSG, Urteil vom 18.02.1964, 11/1 RA 90/61) kommt es nicht mehr an, nachdem die Frist zur Einlegung des Widerspruchs bei Klageerhebung am 03.01.2011 bereits abgelaufen war.
Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 führt ebenfalls nicht dazu, dass die Klage nachträglich zulässig geworden wäre. Denn der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 ist nicht über § 96 SGG Klagegegenstand geworden (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 28.03.2013, L 7 AS 44/13). § 96 SGG setzt voraus, dass ein Widerspruchsbescheid gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 ergangen ist bzw. noch hätte ergehen können, was wegen Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nicht mehr möglich war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2011, L 11 AS 428/11 B).
Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls unzulässig. Zu Recht hat das Sozialgericht abstrakte, von einem konkreten Bewilligungsbescheid losgelöste Begehren der Klägerin als Feststellungsklagen eingeordnet und entschieden, dass solche Feststellungsklagen unzulässig sind. Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass eine Normenkontrollklage im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist. Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihren Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
München vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer am 03.01.2011 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin "gegen die Veränderung beim Alg-II-Regelsatz" mit der Begründung, die Erhöhung des Regelbedarfs sei eine "einzige Mogelpackung und Betrug" unter Vorlage zahlreicher Zeitungsartikel, die im Kern zum Inhalt hatten, dass der Regelbedarf verfassungswidrig sei. In der Begründung der Klage trug die Klägerin weiter vor, dass die Veränderungen bezüglich der Anerkennung von Rentenzeiten ebenfalls verfassungswidrig seien. Einen konkreten Bescheid, gegen den sich ihre Klage richten würde, benannte die Klägerin nicht.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin seit längerem im Alg-II-Bezug. Gegen den bei Klageerhebung aktuellen Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 hatte die Klägerin keinen Widerspruch erhoben, so dass der Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig war. Gegen einen Änderungsbescheid vom 26.03.2011 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 erging auf Widerspruch der Klägerin eine Widerspruchsbescheid mit Datum vom 28.10.2011, mit dem der Widerspruch bezüglich des Abzugs von Scheckgebühren für die von der Klägerin gewünschte Barauszahlung der Leistungen nach dem SGB II zurückgewiesen wurde.
Das Sozialgericht legte die bei Klageerhebung gestellten Anträge der Klägerin aus und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2014 ab.
Die Anträge richteten sich in erster Linie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des SGB II-Regelbedarfs sowie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Änderung bei der Anerkennung von Rentenzeiten für Bezieher von SGB II-Leistungen. Die beiden Feststellungsklagen seien unzulässig, da die Klägerin die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Normen begehre. Solche Feststellungsklagen seien im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen.
Auch eine abstrakte Normenkontrolle - wenn man die Anträge so verstehen würde - sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
Ergänzend wurde im Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass die aktuellen Regelbedarfe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R) nicht verfassungswidrig seien. Auch die Änderung der Berücksichtigung von Zeiten des Alg-II-Bezuges in der gesetzlichen Rentenversicherung (Umstellung von Berücksichtigung als Beitragszeiten bis 31.12.2010 hin zu Anrechnungszeiten ab 01.01.2011 im Haushaltsbegleitgesetz 2011) begegne keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit stehe dem Gesetzgeber zur Konsolidierung des Haushalts durch die Reduktion von Sozialausgaben vor dem Hintergrund der Schuldenbremse eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R).
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Regelbedarf sei verfassungswidrig. Es werde beantragt, einen Sachverständigen von einem Sozialverband einzuladen, der die Regelsätze schon lange als verfassungswidrig kritisiere. Auch die Änderungen bei der Rente seien rechtswidrig. Das Rentensystem setze voraus, dass Kinder erzogen werden. Es setze aber ebenfalls voraus, dass überhaupt für jeden die Möglichkeit bestünde, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, was angesichts der "Rekordarbeitslosenzahlen in der EU real nicht mehr möglich" sei.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 19.11.2010 zu verurteilen, ihr für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
hilfsweise
festzustellen, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig ist sowie
festzustellen, dass die rentenrechtlichen Änderungen zum 01.01.2011 für nach dem SGB II Leistungsberechtigte verfassungswidrig sind,
hilfsweise
eine entsprechende Normenkontrolle vorzunehmen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Regelbedarf sei verfassungsgemäß, ebenso die rentenrechtlichen Änderungen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zwar hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl die Begehren der Klägerin nicht in eindeutige Anträge gefasst waren und die Klägerin vor Auslegung der Anträge als unzulässige Feststellungsklagen bzw. Normenkontrollklagen hätte notwendigerweise eingebunden werden und ein Hinweis auf die allein mögliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hätte ergehen müssen.
Hier war es naheliegend, dass die Klägerin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den laufenden Bewilligungsbescheid - als einzig möglicherweise zulässige Klage - hat erheben wollen. Das Sozialgericht hätte dies mit der Klägerin klären und vor allem einer möglichen Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nachgehen müssen. Dann hätte das Sozialgericht - wenn sich das Klagebegehren lediglich als eine solche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage herausgestellt hätte - klären müssen, ob überhaupt der sich aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergebende Beschwerdewert erreicht wird, und anschließend ggf. über eine Berufungszulassung entscheiden müssen. Dabei hätte das Sozialgericht klären müssen, um wie viel höhere Leistungen die Klägerin monatlich konkret begehrt und welcher Wert der rentenrechtlichen Änderung konkret im jeweiligen Monat zukommt.
Dies hat das Sozialgericht alles nicht getan und das Klagebegehren einfach als Feststellungsklagen bzw. Normenkontrollklage ausgelegt und die Klagen als unzulässig abgewiesen.
Im Ergebnis ist die Klageabweisung durch das Sozialgericht jedoch nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz dargelegt, dass der Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 mangels Widerspruchs der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig war. Damit war die Klage auch als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig, vgl. § 77 SGG, und auch aus diesem Grund abzuweisen.
Auf die Rechtsfrage, ob in einer Klagerhebung auch eine Widerspruchseinlegung gesehen werden kann (ablehnend BayLSG, Urteil vom 18.03.2013, L 7 AS 142/12 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R., anders BSG, Urteil vom 18.02.1964, 11/1 RA 90/61) kommt es nicht mehr an, nachdem die Frist zur Einlegung des Widerspruchs bei Klageerhebung am 03.01.2011 bereits abgelaufen war.
Der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 führt ebenfalls nicht dazu, dass die Klage nachträglich zulässig geworden wäre. Denn der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 ist nicht über § 96 SGG Klagegegenstand geworden (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 28.03.2013, L 7 AS 44/13). § 96 SGG setzt voraus, dass ein Widerspruchsbescheid gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 ergangen ist bzw. noch hätte ergehen können, was wegen Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nicht mehr möglich war (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.06.2011, L 11 AS 428/11 B).
Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls unzulässig. Zu Recht hat das Sozialgericht abstrakte, von einem konkreten Bewilligungsbescheid losgelöste Begehren der Klägerin als Feststellungsklagen eingeordnet und entschieden, dass solche Feststellungsklagen unzulässig sind. Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass eine Normenkontrollklage im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist. Insoweit wird die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihren Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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