Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 372/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorträgt.
2. Eine Nachsichtgewährung kommnt im Anwendungsbereich des JVEG nicht in Betracht.
2. Eine Nachsichtgewährung kommnt im Anwendungsbereich des JVEG nicht in Betracht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vergütung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Vergütung für ein von ihm im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 geführten rentenrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts ein orthopädisches Gutachten. Das Gutachten (ohne Datum) ging am 29.07.2013 per Fax und am Folgetag im Original beim LSG ein.
Am 31.10.2013 faxte der Antragsteller dem LSG eine auf den 29.09.2013 datierte Rechnung über 1.871,75 EUR für das Gutachten zu.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte der Kostenbeamte des LSG dem Antragsteller mit, dass die Rechnung für das Gutachten erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG eingegangen und daher der Vergütungsanspruch erloschen sei.
Mit Schreiben vom 20.11.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Vergütung gewandt und Wiedereinsetzung beantragt. Er erinnere sich daran, dass früher einmal eine Abgabefrist von zwei Jahren gegolten habe. Im Übrigen habe er die jetzt geltende Frist nur um einige Tage überschritten. Ihm sei bewusst, dass das Gericht die Möglichkeit habe, Nachsicht mit jemanden walten zu lassen, der allenfalls mit leichtem Verschulden die Frist zur Abgabe der Honorarnote ein wenig überschritten habe.
Das Gericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.01.2014 erläutert, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgversprechend und die Möglichkeit, Nachsicht walten zu lassen, in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen sei. Eine Reaktion des Antragstellers darauf ist nicht mehr erfolgt.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Vergütung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11, über den nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55
2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.
2. Vergütungsantrag zu spät gestellt
Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als der Vergütungsanspruch für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle zu laufen, die den Berechtigten herangezogen hat.
Vorliegend ist das Gutachten am 29.07.2013 beim LSG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs ist am 29.10.2013 (Dienstag) abgelaufen.
Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).
Die Rechnung des Antragstellers ist bei Gericht am 31.10.2013 eingegangen. Dieser Eingang der Rechnung ist erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs erfolgt. Darauf, dass der Antragsteller die Rechnung auf den 29.09.2013 vordatiert hat, kommt es nicht an; entscheidend ist allein der Eingang bei Gericht.
3. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat.
3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen
Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Vergütungsanspruch beziffert und
- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Vorlage einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).
3.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall
3.2.1. Fristgerechte Antragstellung
Von einem fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag ist auszugehen.
Zumindest ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 05.11.2013 musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die Rechung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 nicht fristgerecht eingereicht worden war. Für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Frist von zwei Wochen eröffnet.
Am 20.11.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Antrag ist innerhalb der mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 05.11.2013, der bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert werden kann, in Lauf gesetzten Frist von zwei Wochen bei Gericht eingegangen.
3.2.2. Fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds
Es fehlt an einer fristgerechten Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds schon deshalb, weil der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen hat.
Voraussetzung für eine fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds ist, dass Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Dazu hat er Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die erklären, warum er an einem fristgerecht, d.h. innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war.
Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12 - mit ausführlichen Erläuterungen auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 20.11.2013 einen Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass er unverschuldet an einer rechtzeitigen Rechnungsstellung gehindert gewesen wäre, nicht vorgetragen. Vielmehr hat er selbst zugestanden, dass er die Frist zumindest "mit leichtem Verschulden" versäumt habe, und um Nachsicht gebeten, da die Fristüberschreitung nur wenige Tage betrage. Dies würde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
Rein der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde, wenn dem Antragsteller die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG unbekannt gewesen wäre (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 15 SF 206/13 E - m.w.N.). Eine Unkenntnis von einzuhaltenden Fristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis davon erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R - m.w.N.).
Im Übrigen war dem Antragsteller aufgrund des ausdrücklichen Hinweises im "Merkblatt für die/den Sachverständige(n)", das dem Auftragsschreiben vom 15.12.2011 als Anlage beigefügt war, die Antragsfrist von drei Monaten und die Konsequenz des Erlöschens des Vergütungsanspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung des Anspruchs auch bekannt.
4. Keine "Nachsichtgewährung"
"Nachsicht" kann nicht gewährt werden, da dafür die Regelungen des JVEG keine Rechtsgrundlage geben. Eine "Nachsichtgewährung" durch richterliches Ermessen würde einen Gesetzesverstoß darstellen.
Wenn der Senat im Beschluss vom 15.11.2005, Az.: L 10 AL 2/02.Ko, am Rande die Frage der "Nachsichtgewährung" angesprochen (, dies aber schon wegen des fehlenden Nachweises eines nicht gegebenen Verschuldens abgelehnt) und dabei auf das Urteil des BSG vom 27.09.1983, Az.: 12 RK 7/82, Bezug genommen hat, weist der Senat lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin:
Einer Anwendung des Instituts der "Nachsichtgewährung" im Bereich des JVEG steht schon entgegen, dass hier für Fälle einer Fristversäumnis das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung zur Verfügung steht. Die der Entscheidung des BSG zugrunde liegende ganz andere Rechtsmaterie hingegen sah eine Wiedereinsetzung nicht vor, sodass das BSG aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben heraus die Möglichkeit geprüft hat, die Fristversäumnis anderweitig unschädlich zu machen. Dabei hat es aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "insoweit mindestens die Anforderungen zu stellen" seien, "die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssten."
Dem Antragsteller kann daher bezüglich der Vergütung seines Gutachtens über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Vergütung für ein von ihm im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 geführten rentenrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts ein orthopädisches Gutachten. Das Gutachten (ohne Datum) ging am 29.07.2013 per Fax und am Folgetag im Original beim LSG ein.
Am 31.10.2013 faxte der Antragsteller dem LSG eine auf den 29.09.2013 datierte Rechnung über 1.871,75 EUR für das Gutachten zu.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte der Kostenbeamte des LSG dem Antragsteller mit, dass die Rechnung für das Gutachten erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG eingegangen und daher der Vergütungsanspruch erloschen sei.
Mit Schreiben vom 20.11.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Vergütung gewandt und Wiedereinsetzung beantragt. Er erinnere sich daran, dass früher einmal eine Abgabefrist von zwei Jahren gegolten habe. Im Übrigen habe er die jetzt geltende Frist nur um einige Tage überschritten. Ihm sei bewusst, dass das Gericht die Möglichkeit habe, Nachsicht mit jemanden walten zu lassen, der allenfalls mit leichtem Verschulden die Frist zur Abgabe der Honorarnote ein wenig überschritten habe.
Das Gericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.01.2014 erläutert, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgversprechend und die Möglichkeit, Nachsicht walten zu lassen, in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen sei. Eine Reaktion des Antragstellers darauf ist nicht mehr erfolgt.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Vergütung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11, über den nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55
2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.
2. Vergütungsantrag zu spät gestellt
Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als der Vergütungsanspruch für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 geltend gemacht wurde.
Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle zu laufen, die den Berechtigten herangezogen hat.
Vorliegend ist das Gutachten am 29.07.2013 beim LSG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs ist am 29.10.2013 (Dienstag) abgelaufen.
Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).
Die Rechnung des Antragstellers ist bei Gericht am 31.10.2013 eingegangen. Dieser Eingang der Rechnung ist erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs erfolgt. Darauf, dass der Antragsteller die Rechnung auf den 29.09.2013 vordatiert hat, kommt es nicht an; entscheidend ist allein der Eingang bei Gericht.
3. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat.
3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen
Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Vergütungsanspruch beziffert und
- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Vorlage einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).
3.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall
3.2.1. Fristgerechte Antragstellung
Von einem fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag ist auszugehen.
Zumindest ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 05.11.2013 musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die Rechung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 nicht fristgerecht eingereicht worden war. Für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Frist von zwei Wochen eröffnet.
Am 20.11.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Antrag ist innerhalb der mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 05.11.2013, der bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert werden kann, in Lauf gesetzten Frist von zwei Wochen bei Gericht eingegangen.
3.2.2. Fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds
Es fehlt an einer fristgerechten Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds schon deshalb, weil der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen hat.
Voraussetzung für eine fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds ist, dass Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Dazu hat er Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die erklären, warum er an einem fristgerecht, d.h. innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war.
Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12 - mit ausführlichen Erläuterungen auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 20.11.2013 einen Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass er unverschuldet an einer rechtzeitigen Rechnungsstellung gehindert gewesen wäre, nicht vorgetragen. Vielmehr hat er selbst zugestanden, dass er die Frist zumindest "mit leichtem Verschulden" versäumt habe, und um Nachsicht gebeten, da die Fristüberschreitung nur wenige Tage betrage. Dies würde aber keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
Rein der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würde, wenn dem Antragsteller die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG unbekannt gewesen wäre (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 15 SF 206/13 E - m.w.N.). Eine Unkenntnis von einzuhaltenden Fristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis davon erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R - m.w.N.).
Im Übrigen war dem Antragsteller aufgrund des ausdrücklichen Hinweises im "Merkblatt für die/den Sachverständige(n)", das dem Auftragsschreiben vom 15.12.2011 als Anlage beigefügt war, die Antragsfrist von drei Monaten und die Konsequenz des Erlöschens des Vergütungsanspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung des Anspruchs auch bekannt.
4. Keine "Nachsichtgewährung"
"Nachsicht" kann nicht gewährt werden, da dafür die Regelungen des JVEG keine Rechtsgrundlage geben. Eine "Nachsichtgewährung" durch richterliches Ermessen würde einen Gesetzesverstoß darstellen.
Wenn der Senat im Beschluss vom 15.11.2005, Az.: L 10 AL 2/02.Ko, am Rande die Frage der "Nachsichtgewährung" angesprochen (, dies aber schon wegen des fehlenden Nachweises eines nicht gegebenen Verschuldens abgelehnt) und dabei auf das Urteil des BSG vom 27.09.1983, Az.: 12 RK 7/82, Bezug genommen hat, weist der Senat lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin:
Einer Anwendung des Instituts der "Nachsichtgewährung" im Bereich des JVEG steht schon entgegen, dass hier für Fälle einer Fristversäumnis das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung zur Verfügung steht. Die der Entscheidung des BSG zugrunde liegende ganz andere Rechtsmaterie hingegen sah eine Wiedereinsetzung nicht vor, sodass das BSG aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben heraus die Möglichkeit geprüft hat, die Fristversäumnis anderweitig unschädlich zu machen. Dabei hat es aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "insoweit mindestens die Anforderungen zu stellen" seien, "die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssten."
Dem Antragsteller kann daher bezüglich der Vergütung seines Gutachtens über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved