Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 217/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 17/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 9/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Steuerklassenwechsels
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Lohnsteuerklasse der Klägerin, die der Berechnung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) zugrunde zu legen ist.
Die Klägerin meldete sich für die Zeit nach der Beendigung ihres Erziehungsurlaubes mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die zu Beginn des Jahres 2012 auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragene Steuerklasse V hatte sie für die Zeit ab dem 01.06.2012 auf Steuerklasse IV ändern lassen.
Nachdem die Klägerin in der maßgeblichen Rahmenfrist keine 150 Tage eines Versicherungspflichtverhältnisses mit Bezug von Arbeitsentgelt nachweisen hatte können, ermittelte die Beklagte das der Bewilligung zugrunde zu legende Bemessungsentgelt fiktiv nach der Qualifikationsgruppe III. Unter Beachtung des sich hieraus ergebenden (monatlichen) Bemessungsentgeltes von 2.135.- EUR (= 366 Tage x 70 EUR: 12 Monate) sei im Hinblick auf das Bruttoarbeitsentgelt des Ehemannes mit 3.229,88 EUR sei die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV nicht zweckmäßig. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 05.07.2012 Alg in Höhe 25,92 EUR täglich. Bei der Berechnung des Leistungssatzes legte sie ein Bemessungsentgelt von 70.- EUR sowie die Lohnsteuerklasse V zugrunde. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zusätzlich geltend, dass für die Ermittlung des Bemessungsentgeltes die Qualifikationsgruppe II heranzuziehen sei. Hieraus ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen 2.650.- EUR, so dass der Lohnsteuerklassenwechsel ungeachtet weiterer Überlegungen zweckmäßig sei. Darüber hinaus bedeute die Weigerung, die Steuerklasse frei wählen zu können eine Benachteiligung gegenüber unverheirateten Eltern. Die gesetzliche Wahl, auf den Zeitpunkt des Jahresbeginns abzustellen, sei willkürlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe III sei unter Beachtung der Ausbildung der Klägerin zutreffend. Bei der Ermittlung des Alg- Anspruches sei die Lohnsteuerklasse V zugrunde zu legen. Zu Beginn des Jahres 2012 sei diese Lohnsteuerklasse eingetragen gewesen, und ein Wechsel sei bei Beachtung der Einkommensverhältnisse nicht zweckmäßig, denn die Lohnsteuerklassenkombination V/III führe für die Klägerin und ihren Ehemann zum geringsten Lohnsteuerabzug.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Neuberechnung des Alg- Anspruches unter Beachtung der Lohnsteuerklasse IV auf der Grundlage eines nach der Qualifikationsgruppe II ermittelten Bemessungsentgeltes geltend gemacht. Der Begriff "entsprechen", der in der Regelung des § 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011; BGBl. 2854 - SGB III) Verwendung finde, müsse nicht zwingend zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führen; geringfügig höhere Abzüge seien hinzunehmen; die Regelung solle nur offenkundigen Missbrauch verhindern. Zudem sei eine verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend beschränkt, dass Alg unter Beachtung der Lohnsteuerklasse IV zu zahlen sei. Die Ermittlung des Bemessungsentgeltes nach der Qualifikationsgruppe III werde unstreitig gestellt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2012 abgewiesen. Angesichts der Höhe der sich gegenüberstehenden Einkommen, die zu berücksichtigen seien, habe der Lohnsteuerklassenwechsel - im Hinblick auf das Merkblatt des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Steuerklassenwechsel - nicht den Einkommen entsprochen. Die Lohnsteuerklassenkombination führe zu einem höheren Lohnsteuerabzug. Die Regelung des § 153 SGB III sei nicht verfassungswidrig.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Begriff "entsprechen" in § 153 Abs 3 Nr. 1 SGB III sei nicht zwangsläufig dahingehend auszulegen, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel lediglich bei einem geringeren Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen sei; dies lasse sich aus der zu in Nr. 2 differenzierten Wortwahl schließen, so dass geringfügig höhere Lohnsteuerabzüge zu tolerieren seien. Soweit das SG auf das Merkblatt des BMF abstelle, habe dies keinen Gesetzesrang. Zudem sei der Begriff "entsprechen" unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen, um eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren zu vermeiden; die bisherigen Entscheidungen des BVerfG hätten sich nicht mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels befasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.07.2012 bis zum Ende des Leistungsbezuges unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 4 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz - SGG), in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage auf Zahlung von Alg unter Beachtung der Steuerklasse IV zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Alg ab dem 01.07.2012.
Das Alg beträgt gemäß § 149 Nr. 1 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs 1 Satz 1 SGB III). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 152 Abs 2 Satz 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 152 Abs 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorschriften hat die Beklagte - zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig - das für den Leistungsbezug der Klägerin maßgebliche Bemessungsentgelt mit 70.- EUR täglich (= 1/ 450 der jährlichen Bezugsgröße - von 31.500.- EUR
- iSd § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV für das Jahr 2012) in zutreffender Höhe ermittelt. Die Klägerin hat, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung ihres Alg- Anspruches am 01.07.2012, im maßgeblichen, auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen (01.07.2010 bis 30.06.2012) kein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, so dass eine fiktive Bemessung des maßgeblichen Entgeltes zu erfolgen hatte, die im Hinblick auf den Ausbildungsberuf der Klägerin nach der Qualifikationsgruppe 3 nicht zu beanstanden ist.
Hieraus hat die Beklagte in zutreffender Weise das maßgebliche (pauschalierte) Leistungsentgelt (38,68 EUR) sowie die Höhe des täglichen Leistungssatzes (iSd § 149 Nr. 1 SGB III) mit 25,92 EUR (= 67 vH aus 38,68 EUR) errechnet.
Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 153 Abs 1 Satz 1 SGB III. Abzüge sind ua die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt (§ 153 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war (§ 153 Abs 2 Satz 1 SGB III).
Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge das Leistungsentgelt der Klägerin mit 38,68 EUR zutreffend ermittelt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Ermittlung der abzugsfähigen Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt worden ist, die zu Beginn des Jahres 2012, dem Jahr in dem der Anspruch der Klägerin entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war.
Unbeachtlich für die Ermittlung des Leistungsentgeltes ist, dass die Klägerin zum 01.06.2012 die Lohnsteuerklasse IV gewählt hat. Auch wenn spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 153 Abs 2 Satz 2 SGB III), gilt bei einem Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten, dass die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an, an dem sie wirksam werden, nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen (§ 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III) oder sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe (§ 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Letzteres ist nicht der Fall, denn durch die Lohnsteuerklasse IV ergäbe sich ein höherer Alg- Anspruch und im Übrigen entspricht die Steuerklassenwahl nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte der Klägerin und ihres Ehemanns.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus dem Begriff des "Entsprechens" nicht abzuleiten, dass geringfügig höhere Lohnsteuerabzüge zu tolerieren seien, denn bei der Wahl der Steuerklassen kommt es allein darauf an, Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Ehegatten Rechnung zu tragen, die durch objektive Gegebenheiten geboten und zweckmäßig erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 36/01 R - info also 2003, 77), d.h. wenn die bisherige Steuerklassenkombination unzweckmäßig war, weil sie zu einem zu hohen Lohnsteuerabzug führte (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1989 - 11 RAr 57/88 - SozR 3-4100 § 113 Nr. 1).
Hierbei ist allerdings nicht die tatsächliche Auswirkung des Steuerklassenwechsels auf die zu zahlende Lohnsteuer zu prüfen (steuerrechtliche Zweckmäßigkeit), sondern es ist zu prüfen, wie hoch der gemeinsame Lohnsteuerabzug wäre, wenn beide Ehegatten das der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Steuerklassenwechsels jeweiligen Entgeltersatzleistung "zugrundeliegende" Entgelt (arbeitsförderungsrechtliche Tunlichkeit) weiter erzielen würden (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R - BSGE 88, 299ff)
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Beachtung des Bruttoarbeitsentgeltes des Ehemannes der Klägerin (3.229,88 EUR) und dem monatlichen Bemessungsentgeltes, das der Bewilligung des Alg - Anspruches der Klägerin zugrunde zu legen war (2.135.- EUR) auf der Grundlage der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Tabellen zur Steuerklassenwahl zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Steuerklassenwahl von V/ III zu IV/ IV unzweck-mäßig sei, denn die Kombination IV/ IV würde zu einem höheren Lohnsteuerabzug führen. Diese Einschätzung kann die Klägerin auch nicht damit entkräften, dass diese Tabellen keinen Gesetzesrang hätten. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18.03.1982 - 7 RAr 11/81; Urteil vom 21.04.1993 - 11 RAr 35/92 - juris) bieten diese Tabellen zumindest einen verfahrensmäßigen Anhalt für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Lohnsteuerklassenwechsels.
Hierbei werden für die Ermittlung der Lohnsteuer zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt. Die Tabelle I ist - wie vorliegend - zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist. Die Tabelle geht vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V (vgl. Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 - Stichpunkt Steuerklassenwahl; www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/finanzen/steuern/steuer-informationen/merkblatt 2012 25 11 2011.pdf)
Aus diesem Merkblatt (vgl. Merkblatt aaO - Stichpunkt Steuertabellen) ergibt sich, dass bei einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.200.- EUR des höher verdienenden Ehegatten erst oberhalb eines sozialversicherungsfreien Arbeitsentgeltes von 2.139.- EUR (sozialversicherungspflichtig: 2.292.- EUR) des geringer verdienenden Ehegatte die Steuerklassenkombination IV/ IV zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führen würde. Nachdem für die Beurteilung der arbeitsförderungsrechtlich tunlichsten Steuerklassenkombination zu beachten ist, dass der Alg- Bemessung der Klägerin nur ein Entgelt von 2.135.- EUR zugrunde liegt, der Ehemann der Klägerin mehr als 3.200.- EUR verdient und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin in eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung zu vermitteln wäre, gibt es keinen Beleg dafür, dass die Steuerklassenkombination IV/ IV zu einem geringeren Lohnsteuerabzug bei der Klägerin und ihrem Ehemann führen würde. Insoweit hat weder die Klägerin etwas dazu vorgebracht, das eine andere Beurteilung zuließe, noch sind für den Senat entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere nachdem auch die konkrete Berechnung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis geführt hat.
Ein anderes Verständnis des Begriffes "Entsprechen" ist insoweit nicht geboten, denn für die Beurteilung, ob ein Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten beachtlich ist, hat der Gesetzgeber allein das Kriterium des Verhältnisses der Arbeitslöhne beider Ehegatten für maßgeblich erklärt und hiermit die leistungsrechtlich relevanten Abzugsbeträge im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit an die steuerrechtlichen Vorschriften und damit auch an die steuerrechtliche Wirksamkeit von Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten typisierend und pauschalierend angeknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1993 aaO). Insoweit würde es dem gesetzgeberischen Willen einer Verwaltungsvereinfachung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.09.1989 - 11 RAr 63/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 10) entgegenlaufen, wenn der Beklagten darüber hinaus aufzuerlegen wäre, unabhängig von einer ohne weiteres nachvollziehbaren Eintragung der Steuerklasse und der daraus abgeleiteten Ermittlung der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Lohnsteuerklassenkombination, weitere Einzelfallgesichtspunkte zu prüfen. Dadurch können zwar bei einzelnen Sachverhaltsvarianten Nachteile für betroffene Arbeitslose auftreten. Diese sind jedoch als notwendige Begleitumstände von typisierenden gesetzlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1993 aaO). Es bedarf insoweit auch keiner erweiternden Auslegung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Soweit der Gesetzgeber das Regelungssystem des Alg auf einen Nettolohn bezogen ausgestaltet, ist daraus abzuleiten, dass bei steuerrechtlich privilegierten Paaren das Alg stets auf der Basis einer Steuerklassenkombination zu berechnen ist. Hierbei genügt es, dass diesen Paaren freisteht, eine Kombination frei zu wählen sowohl bei Eintragung anlässlich der Heirat als auch bei erstmaliger Ausstellung einer Steuerkarte für den anderen Partner oder beide Partner im Laufe des Jahres aber auch bei Eintragung in die Steuerkarte zum Jahresanfang, die für die Berechnung des Alg wirksam wird. Damit werden die meisten Fälle erfasst. In den Fällen des willkürlichen Steuerklassenwechsels hatte der Gesetzgeber aber außerdem die Möglichkeit von Manipulationen einerseits und ungewollten Nachteilen andererseits mit zu bedenken. Darin liegt angesichts seiner Gestaltungsfreiheit ein hinreichender sachlicher Grund dort die Kombination IV/IV nur zu berücksichtigen, wenn die beiderseitigen Arbeitsverdienste dieser Kombination nicht offensichtlich widersprechen. (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1989 aaO). Darüber hinaus gibt es keine Handhabe, wie von der Klägerin vorgebracht, als Vergleichsmaßstab die Gruppe der nicht verheirateten Paare heranzuziehen, denn diese sind nicht im oben genannten Sinne steuerlich privilegiert, insbesondere steht diesem Personenkreis keinerlei Gestaltungsmöglichkeit zur Verfügung, durch Eintragungen von geänderten Steuerklassen zu Beginn eines Jahres einen Leistungsbezug nach dem SGB III günstig zu gestalten. Der Sache nach bemängelt die Klägerin lediglich, dass ihr eine für sie günstige Gestaltungsmöglichkeit, die tatsächlich besteht, nicht zu einem Zeitpunkt eingeräumt wird, der ihr es erlaubt, die Vorteile des Steuerrechts und des Sozialrechts optimal zu kombinieren. Unabhängig von dem Umstand, dass verheiratete und nicht verheiratete Paare steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind und insofern keine vergleichbaren Sachverhalte darstellen, die zwingend eine Gleichbehandlung erfordern, ist die von der Klägerin als ungleich wahrgenommene Sachverhaltsbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare darauf zu reduzieren, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Verheiratete lediglich einmal jährlich, nämlich mit der Festlegung der Steuerklassenmerkmale zu Beginn eines Jahres, soweit sie sich auf die Alg- Bewilligung auswirken können, die uneingeschränkte Möglichkeit eröffnet wird, eine Steuerklassenkombination zu wählen, die der nicht verheirateter Paare entspricht. Insoweit erweist sich die von der Klägerin aufgeworfene Problematik allenfalls als solche, die auch einer Stichtagsregelung immanent ist, denn die Wahlmöglichkeit der Klägerin ist nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Hierbei ist nach gefestigter Rechtsprechung, verfassungsrechtlich unbedenklich zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die verfassungsrechtliche Überprüfung erfolgt nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - juris mwN). Diesen Maßstäben werden die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zum Steuerklassenwechsel in ihrer Gesamtheit gerecht, denn die mit dem Arbeitsförderungsrecht einhergehende Massenverwaltung rechtfertigt zur Schaffung eines einfachen Verwaltungsverfahrens eine typisierende und pauschalisierende Betrachtungsweise Die Regelungen erlauben zudem - orientiert am Steuerrecht - geänderten Lebenssachverhalten hinreichend Rechnung zu tragen und lassen unterjährige Steuerklassenwechsel zu, wobei die Regelungen wie § 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III, die Manipulationen zur Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern sollen, nicht nur unbeanstandet bleiben können, sondern zum Schutz des Regelungssystems zwingend geboten erscheinen. In der Gesamtbetrachtung des Regelungskonzeptes ist daher nicht zu beanstanden, dass der Klägerin lediglich zu Beginn eines Jahres die Möglichkeit eröffnet wird, ihre steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten - gegebenenfalls auch zu Lasten der Versichertengemeinschaft - frei zu nutzen, und dass sie sich anlässlich eines unterjährigen Steuerklassenwechsels um Manipulationen entgegenzuwirken, darauf verweisen lassen muss, ein Steuerklassenwechsel müsse objektiv geboten sein. Darüber hinaus ist kein verfassungsrechtlicher Grundsatz zu erkennen, dass der Gesetzgeber gehalten ist, eine optimale Nutzung steuerrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Lohnsteuerklasse der Klägerin, die der Berechnung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) zugrunde zu legen ist.
Die Klägerin meldete sich für die Zeit nach der Beendigung ihres Erziehungsurlaubes mit Wirkung zum 01.07.2012 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die zu Beginn des Jahres 2012 auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragene Steuerklasse V hatte sie für die Zeit ab dem 01.06.2012 auf Steuerklasse IV ändern lassen.
Nachdem die Klägerin in der maßgeblichen Rahmenfrist keine 150 Tage eines Versicherungspflichtverhältnisses mit Bezug von Arbeitsentgelt nachweisen hatte können, ermittelte die Beklagte das der Bewilligung zugrunde zu legende Bemessungsentgelt fiktiv nach der Qualifikationsgruppe III. Unter Beachtung des sich hieraus ergebenden (monatlichen) Bemessungsentgeltes von 2.135.- EUR (= 366 Tage x 70 EUR: 12 Monate) sei im Hinblick auf das Bruttoarbeitsentgelt des Ehemannes mit 3.229,88 EUR sei die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV nicht zweckmäßig. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 05.07.2012 Alg in Höhe 25,92 EUR täglich. Bei der Berechnung des Leistungssatzes legte sie ein Bemessungsentgelt von 70.- EUR sowie die Lohnsteuerklasse V zugrunde. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zusätzlich geltend, dass für die Ermittlung des Bemessungsentgeltes die Qualifikationsgruppe II heranzuziehen sei. Hieraus ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen 2.650.- EUR, so dass der Lohnsteuerklassenwechsel ungeachtet weiterer Überlegungen zweckmäßig sei. Darüber hinaus bedeute die Weigerung, die Steuerklasse frei wählen zu können eine Benachteiligung gegenüber unverheirateten Eltern. Die gesetzliche Wahl, auf den Zeitpunkt des Jahresbeginns abzustellen, sei willkürlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe III sei unter Beachtung der Ausbildung der Klägerin zutreffend. Bei der Ermittlung des Alg- Anspruches sei die Lohnsteuerklasse V zugrunde zu legen. Zu Beginn des Jahres 2012 sei diese Lohnsteuerklasse eingetragen gewesen, und ein Wechsel sei bei Beachtung der Einkommensverhältnisse nicht zweckmäßig, denn die Lohnsteuerklassenkombination V/III führe für die Klägerin und ihren Ehemann zum geringsten Lohnsteuerabzug.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Neuberechnung des Alg- Anspruches unter Beachtung der Lohnsteuerklasse IV auf der Grundlage eines nach der Qualifikationsgruppe II ermittelten Bemessungsentgeltes geltend gemacht. Der Begriff "entsprechen", der in der Regelung des § 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011; BGBl. 2854 - SGB III) Verwendung finde, müsse nicht zwingend zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führen; geringfügig höhere Abzüge seien hinzunehmen; die Regelung solle nur offenkundigen Missbrauch verhindern. Zudem sei eine verfassungskonforme Auslegung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend beschränkt, dass Alg unter Beachtung der Lohnsteuerklasse IV zu zahlen sei. Die Ermittlung des Bemessungsentgeltes nach der Qualifikationsgruppe III werde unstreitig gestellt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2012 abgewiesen. Angesichts der Höhe der sich gegenüberstehenden Einkommen, die zu berücksichtigen seien, habe der Lohnsteuerklassenwechsel - im Hinblick auf das Merkblatt des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Steuerklassenwechsel - nicht den Einkommen entsprochen. Die Lohnsteuerklassenkombination führe zu einem höheren Lohnsteuerabzug. Die Regelung des § 153 SGB III sei nicht verfassungswidrig.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Begriff "entsprechen" in § 153 Abs 3 Nr. 1 SGB III sei nicht zwangsläufig dahingehend auszulegen, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel lediglich bei einem geringeren Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen sei; dies lasse sich aus der zu in Nr. 2 differenzierten Wortwahl schließen, so dass geringfügig höhere Lohnsteuerabzüge zu tolerieren seien. Soweit das SG auf das Merkblatt des BMF abstelle, habe dies keinen Gesetzesrang. Zudem sei der Begriff "entsprechen" unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen, um eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren zu vermeiden; die bisherigen Entscheidungen des BVerfG hätten sich nicht mit der Frage der Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels befasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.07.2012 bis zum Ende des Leistungsbezuges unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 4 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz - SGG), in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage auf Zahlung von Alg unter Beachtung der Steuerklasse IV zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Alg ab dem 01.07.2012.
Das Alg beträgt gemäß § 149 Nr. 1 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs 1 Satz 1 SGB III). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 152 Abs 2 Satz 1 SGB III). Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 152 Abs 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorschriften hat die Beklagte - zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig - das für den Leistungsbezug der Klägerin maßgebliche Bemessungsentgelt mit 70.- EUR täglich (= 1/ 450 der jährlichen Bezugsgröße - von 31.500.- EUR
- iSd § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV für das Jahr 2012) in zutreffender Höhe ermittelt. Die Klägerin hat, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung ihres Alg- Anspruches am 01.07.2012, im maßgeblichen, auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen (01.07.2010 bis 30.06.2012) kein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, so dass eine fiktive Bemessung des maßgeblichen Entgeltes zu erfolgen hatte, die im Hinblick auf den Ausbildungsberuf der Klägerin nach der Qualifikationsgruppe 3 nicht zu beanstanden ist.
Hieraus hat die Beklagte in zutreffender Weise das maßgebliche (pauschalierte) Leistungsentgelt (38,68 EUR) sowie die Höhe des täglichen Leistungssatzes (iSd § 149 Nr. 1 SGB III) mit 25,92 EUR (= 67 vH aus 38,68 EUR) errechnet.
Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 153 Abs 1 Satz 1 SGB III. Abzüge sind ua die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt (§ 153 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war (§ 153 Abs 2 Satz 1 SGB III).
Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge das Leistungsentgelt der Klägerin mit 38,68 EUR zutreffend ermittelt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Ermittlung der abzugsfähigen Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt worden ist, die zu Beginn des Jahres 2012, dem Jahr in dem der Anspruch der Klägerin entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war.
Unbeachtlich für die Ermittlung des Leistungsentgeltes ist, dass die Klägerin zum 01.06.2012 die Lohnsteuerklasse IV gewählt hat. Auch wenn spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 153 Abs 2 Satz 2 SGB III), gilt bei einem Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten, dass die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an, an dem sie wirksam werden, nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen (§ 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III) oder sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe (§ 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Letzteres ist nicht der Fall, denn durch die Lohnsteuerklasse IV ergäbe sich ein höherer Alg- Anspruch und im Übrigen entspricht die Steuerklassenwahl nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte der Klägerin und ihres Ehemanns.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus dem Begriff des "Entsprechens" nicht abzuleiten, dass geringfügig höhere Lohnsteuerabzüge zu tolerieren seien, denn bei der Wahl der Steuerklassen kommt es allein darauf an, Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Ehegatten Rechnung zu tragen, die durch objektive Gegebenheiten geboten und zweckmäßig erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 36/01 R - info also 2003, 77), d.h. wenn die bisherige Steuerklassenkombination unzweckmäßig war, weil sie zu einem zu hohen Lohnsteuerabzug führte (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1989 - 11 RAr 57/88 - SozR 3-4100 § 113 Nr. 1).
Hierbei ist allerdings nicht die tatsächliche Auswirkung des Steuerklassenwechsels auf die zu zahlende Lohnsteuer zu prüfen (steuerrechtliche Zweckmäßigkeit), sondern es ist zu prüfen, wie hoch der gemeinsame Lohnsteuerabzug wäre, wenn beide Ehegatten das der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Steuerklassenwechsels jeweiligen Entgeltersatzleistung "zugrundeliegende" Entgelt (arbeitsförderungsrechtliche Tunlichkeit) weiter erzielen würden (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R - BSGE 88, 299ff)
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Beachtung des Bruttoarbeitsentgeltes des Ehemannes der Klägerin (3.229,88 EUR) und dem monatlichen Bemessungsentgeltes, das der Bewilligung des Alg - Anspruches der Klägerin zugrunde zu legen war (2.135.- EUR) auf der Grundlage der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen Tabellen zur Steuerklassenwahl zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Steuerklassenwahl von V/ III zu IV/ IV unzweck-mäßig sei, denn die Kombination IV/ IV würde zu einem höheren Lohnsteuerabzug führen. Diese Einschätzung kann die Klägerin auch nicht damit entkräften, dass diese Tabellen keinen Gesetzesrang hätten. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18.03.1982 - 7 RAr 11/81; Urteil vom 21.04.1993 - 11 RAr 35/92 - juris) bieten diese Tabellen zumindest einen verfahrensmäßigen Anhalt für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Lohnsteuerklassenwechsels.
Hierbei werden für die Ermittlung der Lohnsteuer zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt. Die Tabelle I ist - wie vorliegend - zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist. Die Tabelle geht vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V (vgl. Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 - Stichpunkt Steuerklassenwahl; www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/finanzen/steuern/steuer-informationen/merkblatt 2012 25 11 2011.pdf)
Aus diesem Merkblatt (vgl. Merkblatt aaO - Stichpunkt Steuertabellen) ergibt sich, dass bei einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.200.- EUR des höher verdienenden Ehegatten erst oberhalb eines sozialversicherungsfreien Arbeitsentgeltes von 2.139.- EUR (sozialversicherungspflichtig: 2.292.- EUR) des geringer verdienenden Ehegatte die Steuerklassenkombination IV/ IV zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führen würde. Nachdem für die Beurteilung der arbeitsförderungsrechtlich tunlichsten Steuerklassenkombination zu beachten ist, dass der Alg- Bemessung der Klägerin nur ein Entgelt von 2.135.- EUR zugrunde liegt, der Ehemann der Klägerin mehr als 3.200.- EUR verdient und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin in eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung zu vermitteln wäre, gibt es keinen Beleg dafür, dass die Steuerklassenkombination IV/ IV zu einem geringeren Lohnsteuerabzug bei der Klägerin und ihrem Ehemann führen würde. Insoweit hat weder die Klägerin etwas dazu vorgebracht, das eine andere Beurteilung zuließe, noch sind für den Senat entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere nachdem auch die konkrete Berechnung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis geführt hat.
Ein anderes Verständnis des Begriffes "Entsprechen" ist insoweit nicht geboten, denn für die Beurteilung, ob ein Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten beachtlich ist, hat der Gesetzgeber allein das Kriterium des Verhältnisses der Arbeitslöhne beider Ehegatten für maßgeblich erklärt und hiermit die leistungsrechtlich relevanten Abzugsbeträge im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit an die steuerrechtlichen Vorschriften und damit auch an die steuerrechtliche Wirksamkeit von Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten typisierend und pauschalierend angeknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1993 aaO). Insoweit würde es dem gesetzgeberischen Willen einer Verwaltungsvereinfachung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.09.1989 - 11 RAr 63/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 10) entgegenlaufen, wenn der Beklagten darüber hinaus aufzuerlegen wäre, unabhängig von einer ohne weiteres nachvollziehbaren Eintragung der Steuerklasse und der daraus abgeleiteten Ermittlung der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Lohnsteuerklassenkombination, weitere Einzelfallgesichtspunkte zu prüfen. Dadurch können zwar bei einzelnen Sachverhaltsvarianten Nachteile für betroffene Arbeitslose auftreten. Diese sind jedoch als notwendige Begleitumstände von typisierenden gesetzlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1993 aaO). Es bedarf insoweit auch keiner erweiternden Auslegung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Soweit der Gesetzgeber das Regelungssystem des Alg auf einen Nettolohn bezogen ausgestaltet, ist daraus abzuleiten, dass bei steuerrechtlich privilegierten Paaren das Alg stets auf der Basis einer Steuerklassenkombination zu berechnen ist. Hierbei genügt es, dass diesen Paaren freisteht, eine Kombination frei zu wählen sowohl bei Eintragung anlässlich der Heirat als auch bei erstmaliger Ausstellung einer Steuerkarte für den anderen Partner oder beide Partner im Laufe des Jahres aber auch bei Eintragung in die Steuerkarte zum Jahresanfang, die für die Berechnung des Alg wirksam wird. Damit werden die meisten Fälle erfasst. In den Fällen des willkürlichen Steuerklassenwechsels hatte der Gesetzgeber aber außerdem die Möglichkeit von Manipulationen einerseits und ungewollten Nachteilen andererseits mit zu bedenken. Darin liegt angesichts seiner Gestaltungsfreiheit ein hinreichender sachlicher Grund dort die Kombination IV/IV nur zu berücksichtigen, wenn die beiderseitigen Arbeitsverdienste dieser Kombination nicht offensichtlich widersprechen. (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1989 aaO). Darüber hinaus gibt es keine Handhabe, wie von der Klägerin vorgebracht, als Vergleichsmaßstab die Gruppe der nicht verheirateten Paare heranzuziehen, denn diese sind nicht im oben genannten Sinne steuerlich privilegiert, insbesondere steht diesem Personenkreis keinerlei Gestaltungsmöglichkeit zur Verfügung, durch Eintragungen von geänderten Steuerklassen zu Beginn eines Jahres einen Leistungsbezug nach dem SGB III günstig zu gestalten. Der Sache nach bemängelt die Klägerin lediglich, dass ihr eine für sie günstige Gestaltungsmöglichkeit, die tatsächlich besteht, nicht zu einem Zeitpunkt eingeräumt wird, der ihr es erlaubt, die Vorteile des Steuerrechts und des Sozialrechts optimal zu kombinieren. Unabhängig von dem Umstand, dass verheiratete und nicht verheiratete Paare steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind und insofern keine vergleichbaren Sachverhalte darstellen, die zwingend eine Gleichbehandlung erfordern, ist die von der Klägerin als ungleich wahrgenommene Sachverhaltsbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare darauf zu reduzieren, dass die Klägerin und ihr Ehemann als Verheiratete lediglich einmal jährlich, nämlich mit der Festlegung der Steuerklassenmerkmale zu Beginn eines Jahres, soweit sie sich auf die Alg- Bewilligung auswirken können, die uneingeschränkte Möglichkeit eröffnet wird, eine Steuerklassenkombination zu wählen, die der nicht verheirateter Paare entspricht. Insoweit erweist sich die von der Klägerin aufgeworfene Problematik allenfalls als solche, die auch einer Stichtagsregelung immanent ist, denn die Wahlmöglichkeit der Klägerin ist nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt. Hierbei ist nach gefestigter Rechtsprechung, verfassungsrechtlich unbedenklich zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die verfassungsrechtliche Überprüfung erfolgt nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - juris mwN). Diesen Maßstäben werden die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zum Steuerklassenwechsel in ihrer Gesamtheit gerecht, denn die mit dem Arbeitsförderungsrecht einhergehende Massenverwaltung rechtfertigt zur Schaffung eines einfachen Verwaltungsverfahrens eine typisierende und pauschalisierende Betrachtungsweise Die Regelungen erlauben zudem - orientiert am Steuerrecht - geänderten Lebenssachverhalten hinreichend Rechnung zu tragen und lassen unterjährige Steuerklassenwechsel zu, wobei die Regelungen wie § 153 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III, die Manipulationen zur Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern sollen, nicht nur unbeanstandet bleiben können, sondern zum Schutz des Regelungssystems zwingend geboten erscheinen. In der Gesamtbetrachtung des Regelungskonzeptes ist daher nicht zu beanstanden, dass der Klägerin lediglich zu Beginn eines Jahres die Möglichkeit eröffnet wird, ihre steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten - gegebenenfalls auch zu Lasten der Versichertengemeinschaft - frei zu nutzen, und dass sie sich anlässlich eines unterjährigen Steuerklassenwechsels um Manipulationen entgegenzuwirken, darauf verweisen lassen muss, ein Steuerklassenwechsel müsse objektiv geboten sein. Darüber hinaus ist kein verfassungsrechtlicher Grundsatz zu erkennen, dass der Gesetzgeber gehalten ist, eine optimale Nutzung steuerrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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