Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 26/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 387/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 durch Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 durch eine Erledigterklärung des Klägers am 07.04.2011 beendet worden ist.
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2008 idF der Änderungsbescheide vom 18.02.2009, 19.05.2008 und 29.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2008 Alg II iHv monatlich 725,91 EUR (Regelleistung 347 EUR, Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung 71,58 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 307,33 EUR). Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei 220 EUR Kaltmiete, 45 EUR Betriebskosten und 42,33 EUR Heizkosten (Heizkostenabschlag 40 EUR zzgl. 9 EUR für Stromheizung abzgl. 6,67 EUR für Warmwasser) berücksichtigt. Mit Bescheid vom 06.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2008 idF der Änderungsbescheide vom 30.09.2008 und 10.10.2008 bewilligte der Beklagte Alg II iHv monatlich 729,91 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008. Die dagegen beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 16 AS 566/08 und S 16 AS 711/08) hat der Kläger am 05.10.2009 für erledigt erklärt.
Nach Eingang einer neue Mietbescheinigung vom 15.08.2008, wonach die Miete 338 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 60 EUR und Heizung 58 EUR) betrage, änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 06.11.2008 bzw. Änderungsbescheid vom 06.11.2008 idF der Änderungsbescheide vom 21.11.2008 und 25.11.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 auf monatlich 755,91 EUR und für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 auf monatlich 759,91 EUR ab. Die dabei berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 337,33 EUR setzten sich aus 220 EUR Kaltmiete, 69 EUR Betriebskosten und 48,33 EUR Heizkosten zusammen. Die kompletten Unterkunftskosten iHv 338 EUR würden ab 01.01.2008 direkt an die Vermieterin überwiesen.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 05.10.2009 abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein höherer Mehrbedarf noch weitere Mehrkosen zu.
Hiergegen hat der Kläger Berufung (L 11 AS 762/09) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat dabei Ausführungen zu Mieterhöhungen und nicht behobenen Mietmängeln gemacht. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 07.04.2011 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die angefochtenen Änderungsbescheide Streitgegenstand die Kosten der Unterkunft und Heizung sein dürften. Diese seien vom Beklagten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, alle Leistungen würden aktuell an den Kläger direkt ausgezahlt. Hierauf hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt. Seine im Protokoll festgehaltene Erklärung wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am 09.05.2011 hat der Kläger mitgeteilt, das Verfahren L 11 AS 762/09 solle fortgesetzt werden. Nach seinen Unterlagen seien nur 305 EUR Miete zu zahlen gewesen, der Beklagte habe mit 338 EUR zu viel entrichtet. Die Überzahlung sei von der Vermieterin zurückzufordern und an ihn auszuzahlen. Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger - trotz ausdrücklicher Nachfrage und angebotener Hilfestellung des Senates - ausdrücklich nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 erledigt ist.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 ist durch die Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet worden.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hilfsangebot keinen Berufungsantrag gestellt. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Einen Sachantrag hat der Kläger zuletzt nicht gestellt, weshalb sein Begehren anhand des bisherigen Vorbringens zu ermitteln war. Danach wollte er die Fortsetzung des Verfahrens L 11 AS 762/09 und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2009 und der Abänderung der Änderungsbescheide vom 06.11.2008 idF der Änderungsbescheide vom 21.11.2008 und 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 eine Verurteilung des Beklagten, ihm für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 33 EUR zu zahlen.
Die im Erörterungstermin am 07.04.2011 vom Kläger abgegebene Erklärung, wonach er das Verfahren für erledigt erklärt hat, hat jedoch das Verfahren L 11 AS 762/09 bereits beendet. Der Kläger hat, wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), ausdrücklich das Verfahren für erledigt erklärt. Anhaltspunkte, dass er den Inhalt seiner Erklärung nicht verstanden haben könnte, sind weder ersichtlich noch von ihm behauptet. Die Erklärung wurde wirksam abgegeben. Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass der Wortlaut der Erklärung dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG iVm §§ 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Als Prozesshandlung ist die einseitige Erledigterklärung im Sinne einer Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG auszulegen. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss, wobei § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (BayLSG, Urteil vom 29.11.2007 - L 10 AL 179/07). Die Erledigterklärung des Klägers im Erörterungstermin am 07.04.2011 ist aus dem Empfängerhorizont als Rücknahme der Berufung auszulegen.
Der Kläger kann diese Erklärung weder entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechten noch widerrufen. Sie ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar sind (BayLSG aaO mit Verweis au die Rspr. des BSG). Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse unterliegt sie dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht. Gründe für eine Irrtumsanfechtung sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit der Kläger vorbringt, nach seinen Unterlagen seien nur 305 EUR an die Vermieterin zu zahlen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass er selbst am 04.09.2008 die neue Mietbescheinigung vom 15.08.2008 an den Beklagten geschickt hat, wonach die Miete 338 EUR betrage.
Restitutionsgründe im Sinne des § 179 Abs 1 SGG iVm § 580 Nrn 1 bis 7 ZPO sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in den Nrn 1 bis 7 normierten Voraussetzungen des § 580 ZPO (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Nr 1; Urkundenfälschung, Nr 2; strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Nr 3; Urteilserschleichung, Nr 4; Amtspflichtverletzung eines Richters, Nr 5; Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde, Nr 7b) liegen nicht vor.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 ist damit wirksam durch die Erledigterklärung des Klägers beendet worden und war nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 durch eine Erledigterklärung des Klägers am 07.04.2011 beendet worden ist.
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2008 idF der Änderungsbescheide vom 18.02.2009, 19.05.2008 und 29.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2008 Alg II iHv monatlich 725,91 EUR (Regelleistung 347 EUR, Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung 71,58 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 307,33 EUR). Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei 220 EUR Kaltmiete, 45 EUR Betriebskosten und 42,33 EUR Heizkosten (Heizkostenabschlag 40 EUR zzgl. 9 EUR für Stromheizung abzgl. 6,67 EUR für Warmwasser) berücksichtigt. Mit Bescheid vom 06.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2008 idF der Änderungsbescheide vom 30.09.2008 und 10.10.2008 bewilligte der Beklagte Alg II iHv monatlich 729,91 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008. Die dagegen beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 16 AS 566/08 und S 16 AS 711/08) hat der Kläger am 05.10.2009 für erledigt erklärt.
Nach Eingang einer neue Mietbescheinigung vom 15.08.2008, wonach die Miete 338 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 60 EUR und Heizung 58 EUR) betrage, änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 06.11.2008 bzw. Änderungsbescheid vom 06.11.2008 idF der Änderungsbescheide vom 21.11.2008 und 25.11.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 auf monatlich 755,91 EUR und für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 auf monatlich 759,91 EUR ab. Die dabei berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 337,33 EUR setzten sich aus 220 EUR Kaltmiete, 69 EUR Betriebskosten und 48,33 EUR Heizkosten zusammen. Die kompletten Unterkunftskosten iHv 338 EUR würden ab 01.01.2008 direkt an die Vermieterin überwiesen.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 05.10.2009 abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein höherer Mehrbedarf noch weitere Mehrkosen zu.
Hiergegen hat der Kläger Berufung (L 11 AS 762/09) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat dabei Ausführungen zu Mieterhöhungen und nicht behobenen Mietmängeln gemacht. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 07.04.2011 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die angefochtenen Änderungsbescheide Streitgegenstand die Kosten der Unterkunft und Heizung sein dürften. Diese seien vom Beklagten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, alle Leistungen würden aktuell an den Kläger direkt ausgezahlt. Hierauf hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt. Seine im Protokoll festgehaltene Erklärung wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am 09.05.2011 hat der Kläger mitgeteilt, das Verfahren L 11 AS 762/09 solle fortgesetzt werden. Nach seinen Unterlagen seien nur 305 EUR Miete zu zahlen gewesen, der Beklagte habe mit 338 EUR zu viel entrichtet. Die Überzahlung sei von der Vermieterin zurückzufordern und an ihn auszuzahlen. Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger - trotz ausdrücklicher Nachfrage und angebotener Hilfestellung des Senates - ausdrücklich nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 erledigt ist.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 ist durch die Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet worden.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hilfsangebot keinen Berufungsantrag gestellt. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Einen Sachantrag hat der Kläger zuletzt nicht gestellt, weshalb sein Begehren anhand des bisherigen Vorbringens zu ermitteln war. Danach wollte er die Fortsetzung des Verfahrens L 11 AS 762/09 und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2009 und der Abänderung der Änderungsbescheide vom 06.11.2008 idF der Änderungsbescheide vom 21.11.2008 und 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 eine Verurteilung des Beklagten, ihm für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 33 EUR zu zahlen.
Die im Erörterungstermin am 07.04.2011 vom Kläger abgegebene Erklärung, wonach er das Verfahren für erledigt erklärt hat, hat jedoch das Verfahren L 11 AS 762/09 bereits beendet. Der Kläger hat, wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), ausdrücklich das Verfahren für erledigt erklärt. Anhaltspunkte, dass er den Inhalt seiner Erklärung nicht verstanden haben könnte, sind weder ersichtlich noch von ihm behauptet. Die Erklärung wurde wirksam abgegeben. Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass der Wortlaut der Erklärung dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG iVm §§ 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Als Prozesshandlung ist die einseitige Erledigterklärung im Sinne einer Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG auszulegen. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss, wobei § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (BayLSG, Urteil vom 29.11.2007 - L 10 AL 179/07). Die Erledigterklärung des Klägers im Erörterungstermin am 07.04.2011 ist aus dem Empfängerhorizont als Rücknahme der Berufung auszulegen.
Der Kläger kann diese Erklärung weder entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechten noch widerrufen. Sie ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar sind (BayLSG aaO mit Verweis au die Rspr. des BSG). Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse unterliegt sie dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht. Gründe für eine Irrtumsanfechtung sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit der Kläger vorbringt, nach seinen Unterlagen seien nur 305 EUR an die Vermieterin zu zahlen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass er selbst am 04.09.2008 die neue Mietbescheinigung vom 15.08.2008 an den Beklagten geschickt hat, wonach die Miete 338 EUR betrage.
Restitutionsgründe im Sinne des § 179 Abs 1 SGG iVm § 580 Nrn 1 bis 7 ZPO sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in den Nrn 1 bis 7 normierten Voraussetzungen des § 580 ZPO (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Nr 1; Urkundenfälschung, Nr 2; strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Nr 3; Urteilserschleichung, Nr 4; Amtspflichtverletzung eines Richters, Nr 5; Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde, Nr 7b) liegen nicht vor.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 ist damit wirksam durch die Erledigterklärung des Klägers beendet worden und war nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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