Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 6/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 47/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der Träger der Sozialhilfe im Grundsatz eine Aufhebung iSv von § 44 SGB X oder § 44 SGB X prüfen; er ist an eine kostenaufwändige Ernährung (Grundbescheid) gebunden (vgl. Urteile des Senats vom 29.08.2013, Az.: L 8 SO 157/10 und vom 24.09.2014, Az.: L 8 SO 203/12, Urteil des BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R).
2.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel auf einen Mehrbedarf) zulässig ist (BSG, Urteil vom 26. August 2008 B 8/9b SO 10/06 R , Urt. v. 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R).
3.Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Respekt vor der Gestaltungsmacht der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung gebietet es, keine weiter reichenden Regelungsmöglichkeiten als die tatsächlich getroffenen Regelungen zu überprüfen.
2.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel auf einen Mehrbedarf) zulässig ist (BSG, Urteil vom 26. August 2008 B 8/9b SO 10/06 R , Urt. v. 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R).
3.Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Respekt vor der Gestaltungsmacht der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung gebietet es, keine weiter reichenden Regelungsmöglichkeiten als die tatsächlich getroffenen Regelungen zu überprüfen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1942 geborene Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) erhält seit 2007 (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. So wurden mit Bescheid vom 03.01.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 Leistungen von 72,20 EUR monatlich festgestellt. Den Antrag des Klägers vom 02.02.2011, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, wies die Beklagte mittels Versagungsbescheid vom 04.08.2011 zurück. Ebenso verfuhr die Regierung von Oberbayern mit dem Widerspruch des Klägers (Bescheid vom 06.12.2011). Die Klage beim Sozialgericht München (SG) blieb erfolglos. Sie wurde mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Darüber ist eine weitere Berufung beim Senat (L 8 SO 46/14) anhängig.
Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 95,70 EUR festgestellt.
Der Folgezeitraum wurde im Übrigen zuletzt mit Bescheid vom 29.08.2011 für den Monat August 2011 sowie mit Bescheid vom gleichen Datum der Zeitraum vom September 2011 bis zum August 2012 geregelt.
Mit Bescheid vom 04.08.2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 07.12.2011, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.07.2011 auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Telefon sowie der monatlichen Telefongebühren ab. Dagegen richtete sich die am 04.01.2012 beim Sozialgericht München (SG) eingegangene Klage (S 48 SO 6/12), mit der der Kläger zusätzlich die Übernahme der Kosten für Fax und Internet sowie Fahrtkosten beantragt hat.
Mit Bescheid vom 16.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.07.2011 auf Übernahme der Kosten, die ihm "aufgrund des Offenbarungseides" entstanden seien, ab. Mit Bescheid vom 17.08.2011 lehnte sie auch einen weiteren Antrag des Klägers vom 07.07.2011 ab, der darauf gerichtet war, dass der Kläger "frei über sein Konto verfügen" könne, in dem Sinne, dass ihm die Leistungen der Grundsicherung gewährt würden, ohne dass er Kontoauszüge vorzulegen habe und ohne dass Einkommen angerechnet werde. Mit Bescheid vom 23.04.2012 wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide zurück. Dagegen erhob der Kläger am 23.05.2012 beim SG Klage (S 48 SO 254/12).
Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 11.02.2014 verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2014 abgewiesen. Soweit der Kläger die Klage auf Kosten für Telefax und Internet sowie Fahrtkosten erstreckt habe, liege eine nicht sachdienliche und somit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässige Klageänderung vor; zudem sei insoweit kein Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) durchgeführt worden. Die Klage sei somit insoweit unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrten Leistungen. Zur Begründung werde auf die Gründe der Beschlüsse des SG vom 15.03.2012 und vom 15.11.2012 sowie des Bayerischen LSG vom 09.01.2014 (L 8 SO 70/12 B PKH) und vom 13.01.2014 (L 8 SO 241/12 B PKH) Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2014 fristwahrend Berufung beim SG eingelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 11.02.2014 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 04.08., 16.08. und 17.08 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.12., 12.12.2011 und 23.04.2012 zu verurteilen, ihm die dort im Gerichtsbescheid auf Seite 3 niedergelegten Leistungen zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Berufung ist ohne Zulassung eröffnet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht 750 EUR nach.
Der Senat konnte durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Denn die erste Instanz hat mit Gerichtsbescheid entschieden (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Gegenstand der Berufung ist der Gerichtsbescheid des SG, der über drei Gegenstände entschieden hat. Soweit der Kläger die Klage auf Kosten für Telefax und Internet sowie Fahrtkosten erweitert hatte, liegt - wie das SG in Gerichtsbescheid zu Recht festgestellt hat - eine nicht sachdienliche und somit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässige Klageänderung vor. Die Klage war somit unzulässig und die Berufung ist insoweit unbegründet.
Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 95,70 EUR festgestellt. Ein Antrag des Klägers vom 07.07.2011, gerichtet auf die Gewährung weiterer Leistungen, kann sich nur auf eine neue Gestaltung der letzten Regelung des Beklagten, des Bescheides vom 03.01.2011, beziehen.
Einmal erlassenen Verwaltungsakte - wie hier der Bescheid vom 03.01.2011 - sind wirksam (§ 39 Abs. 1 SGB X). Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der Träger der Sozialhilfe im Grundsatz eine Aufhebung iSv von § 44 SGB X oder § 48 SGB X prüfen; er ist an eine vorhergehende Regelung gebunden (vgl. Urteile des Senats vom 29.08.2013, Az.: L 8 SO 157/10 und vom 24.09.2014, Az.: L 8 SO 203/12, Urteil des BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel auf einen Mehrbedarf) zulässig ist (BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, Urt. v. 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R).
Daran ändert sich auch nichts durch die ständige, fehlerhafte Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Respekt vor der Gestaltungsmacht der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung gebietet es gerade, keine weiter reichenden Regelungsmöglichkeiten als die tatsächlich getroffenen Regelungen zu überprüfen.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 04.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011 richtet, ist sie unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 44 SGB X ist nicht gegeben. Der Grundbescheid vom 03.01.2011, in dem Anschaffungskosten und laufende Gebühren für ein Telefon nicht gesondert bewilligt worden sind, ist nicht von Anfang an rechtswidrig. Die Gesamtkosten sind mit dem Regelsatz (§ 42 Nr. 1 SGB XII) abgegolten. Dies ergibt sich aus § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG), wonach in Abteilung 8 Kosten für Nachrichtenübermittlung genannt sind. Hierzu zählen auch Kosten für Anschaffung und Betrieb eines Telefons (BT-Drs. 17/3404, S. 60). Damit kommen ergänzende Ansprüche nach § 42 Nr. 2-4 SGB XII nicht in Betracht. Ein Darlehen (§ 42 Nr. 5 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII) hat der Kläger nicht beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und damit nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abweichend vom Regelsatz festzulegen wäre, liegen nicht vor.
Auch aus § 71 SGB XII ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB XII soll die Altenhilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch besteht, wenn ein spezifisch altersbedingter Bedarf geltend gemacht wird, also ein solcher, der unmittelbar auf dem Lebensalter und nicht auf einer im Alter auftretenden wirtschaftlichen Notlage beruht (Urteil des Senats vom 26.02.2010, L 8 SO 129/09, Rn. 21 bei "juris"). Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt liegen hier nicht vor.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 richtet, ist sie unbegründet. Verfahrensrechtlich gilt das oben ausgeführte. Auch hier ergibt sich keine Unrichtigkeit des Bescheides vom 03.01.2011. Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren auf Übernahme von Kosten für den Offenbarungseid (gemeint wohl: eidesstattliche Versicherung) stützen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Hinblick auf die - mittlerweile beglichene - Nebenkosten-Nachforderung in Höhe von 60,83 Euro für die bis 31.05.2009 bewohnte Wohnung noch ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zustehen könnte, liegen nicht vor.
Verfahrensrechtlich gilt das oben ausgeführte. Auch hier ergibt sich eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 03.01.2011.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X, dass Einzahlungen auf sein Girokonto nicht als (anspruchsminderndes) Einkommen berücksichtigt werden.
Dazu ist es fraglich, ob es sich bei der Frage der Einkommensprüfung um einen überprüfbaren Verwaltungsakt handelt, gegen den allein eine Anfechtungsklage gerichtet sein kann (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Denn letztlich handelt es sich dabei nur um das Element des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt schlechthin und hier insbesondere um eine dazu vorzunehmende, ermittelnde Handlung. Insoweit stellt nun § 56a SGG mit Gesetz vom 19.10.2013 klar, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
Schon deswegen kann eine entsprechende Zusage der Beklagten, bei Einzahlungen auf das Girokonto des Klägers von einer Einzelfallprüfung nach § 82 SGB XII abzusehen, kein Rechtsschutzbedürfnis haben. Ein Absehen von der Anwendung gesetzlicher Vorschriften wäre im Übrigen auch rechtswidrig, so dass eine entsprechende Zusicherung nicht erteilt werden dürfte. Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung - die im Ermessen der zuständigen Behörde steht aus. Denn die Ermessensausübung setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass die Zusicherung ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln betrifft. Bereits daran fehlt es hier.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG)
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1942 geborene Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) erhält seit 2007 (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. So wurden mit Bescheid vom 03.01.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 Leistungen von 72,20 EUR monatlich festgestellt. Den Antrag des Klägers vom 02.02.2011, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, wies die Beklagte mittels Versagungsbescheid vom 04.08.2011 zurück. Ebenso verfuhr die Regierung von Oberbayern mit dem Widerspruch des Klägers (Bescheid vom 06.12.2011). Die Klage beim Sozialgericht München (SG) blieb erfolglos. Sie wurde mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Darüber ist eine weitere Berufung beim Senat (L 8 SO 46/14) anhängig.
Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 95,70 EUR festgestellt.
Der Folgezeitraum wurde im Übrigen zuletzt mit Bescheid vom 29.08.2011 für den Monat August 2011 sowie mit Bescheid vom gleichen Datum der Zeitraum vom September 2011 bis zum August 2012 geregelt.
Mit Bescheid vom 04.08.2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 07.12.2011, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.07.2011 auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Telefon sowie der monatlichen Telefongebühren ab. Dagegen richtete sich die am 04.01.2012 beim Sozialgericht München (SG) eingegangene Klage (S 48 SO 6/12), mit der der Kläger zusätzlich die Übernahme der Kosten für Fax und Internet sowie Fahrtkosten beantragt hat.
Mit Bescheid vom 16.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.07.2011 auf Übernahme der Kosten, die ihm "aufgrund des Offenbarungseides" entstanden seien, ab. Mit Bescheid vom 17.08.2011 lehnte sie auch einen weiteren Antrag des Klägers vom 07.07.2011 ab, der darauf gerichtet war, dass der Kläger "frei über sein Konto verfügen" könne, in dem Sinne, dass ihm die Leistungen der Grundsicherung gewährt würden, ohne dass er Kontoauszüge vorzulegen habe und ohne dass Einkommen angerechnet werde. Mit Bescheid vom 23.04.2012 wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide zurück. Dagegen erhob der Kläger am 23.05.2012 beim SG Klage (S 48 SO 254/12).
Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 11.02.2014 verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2014 abgewiesen. Soweit der Kläger die Klage auf Kosten für Telefax und Internet sowie Fahrtkosten erstreckt habe, liege eine nicht sachdienliche und somit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässige Klageänderung vor; zudem sei insoweit kein Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) durchgeführt worden. Die Klage sei somit insoweit unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrten Leistungen. Zur Begründung werde auf die Gründe der Beschlüsse des SG vom 15.03.2012 und vom 15.11.2012 sowie des Bayerischen LSG vom 09.01.2014 (L 8 SO 70/12 B PKH) und vom 13.01.2014 (L 8 SO 241/12 B PKH) Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2014 fristwahrend Berufung beim SG eingelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 11.02.2014 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 04.08., 16.08. und 17.08 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.12., 12.12.2011 und 23.04.2012 zu verurteilen, ihm die dort im Gerichtsbescheid auf Seite 3 niedergelegten Leistungen zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Berufung ist ohne Zulassung eröffnet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht 750 EUR nach.
Der Senat konnte durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Denn die erste Instanz hat mit Gerichtsbescheid entschieden (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Gegenstand der Berufung ist der Gerichtsbescheid des SG, der über drei Gegenstände entschieden hat. Soweit der Kläger die Klage auf Kosten für Telefax und Internet sowie Fahrtkosten erweitert hatte, liegt - wie das SG in Gerichtsbescheid zu Recht festgestellt hat - eine nicht sachdienliche und somit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässige Klageänderung vor. Die Klage war somit unzulässig und die Berufung ist insoweit unbegründet.
Mit Bescheid vom 03.01.2011 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 95,70 EUR festgestellt. Ein Antrag des Klägers vom 07.07.2011, gerichtet auf die Gewährung weiterer Leistungen, kann sich nur auf eine neue Gestaltung der letzten Regelung des Beklagten, des Bescheides vom 03.01.2011, beziehen.
Einmal erlassenen Verwaltungsakte - wie hier der Bescheid vom 03.01.2011 - sind wirksam (§ 39 Abs. 1 SGB X). Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der Träger der Sozialhilfe im Grundsatz eine Aufhebung iSv von § 44 SGB X oder § 48 SGB X prüfen; er ist an eine vorhergehende Regelung gebunden (vgl. Urteile des Senats vom 29.08.2013, Az.: L 8 SO 157/10 und vom 24.09.2014, Az.: L 8 SO 203/12, Urteil des BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel auf einen Mehrbedarf) zulässig ist (BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, Urt. v. 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R).
Daran ändert sich auch nichts durch die ständige, fehlerhafte Verwaltungspraxis der Beklagten. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der Respekt vor der Gestaltungsmacht der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung gebietet es gerade, keine weiter reichenden Regelungsmöglichkeiten als die tatsächlich getroffenen Regelungen zu überprüfen.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 04.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2011 richtet, ist sie unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 44 SGB X ist nicht gegeben. Der Grundbescheid vom 03.01.2011, in dem Anschaffungskosten und laufende Gebühren für ein Telefon nicht gesondert bewilligt worden sind, ist nicht von Anfang an rechtswidrig. Die Gesamtkosten sind mit dem Regelsatz (§ 42 Nr. 1 SGB XII) abgegolten. Dies ergibt sich aus § 5 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG), wonach in Abteilung 8 Kosten für Nachrichtenübermittlung genannt sind. Hierzu zählen auch Kosten für Anschaffung und Betrieb eines Telefons (BT-Drs. 17/3404, S. 60). Damit kommen ergänzende Ansprüche nach § 42 Nr. 2-4 SGB XII nicht in Betracht. Ein Darlehen (§ 42 Nr. 5 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII) hat der Kläger nicht beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und damit nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abweichend vom Regelsatz festzulegen wäre, liegen nicht vor.
Auch aus § 71 SGB XII ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB XII soll die Altenhilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch besteht, wenn ein spezifisch altersbedingter Bedarf geltend gemacht wird, also ein solcher, der unmittelbar auf dem Lebensalter und nicht auf einer im Alter auftretenden wirtschaftlichen Notlage beruht (Urteil des Senats vom 26.02.2010, L 8 SO 129/09, Rn. 21 bei "juris"). Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt liegen hier nicht vor.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 richtet, ist sie unbegründet. Verfahrensrechtlich gilt das oben ausgeführte. Auch hier ergibt sich keine Unrichtigkeit des Bescheides vom 03.01.2011. Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren auf Übernahme von Kosten für den Offenbarungseid (gemeint wohl: eidesstattliche Versicherung) stützen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Hinblick auf die - mittlerweile beglichene - Nebenkosten-Nachforderung in Höhe von 60,83 Euro für die bis 31.05.2009 bewohnte Wohnung noch ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zustehen könnte, liegen nicht vor.
Verfahrensrechtlich gilt das oben ausgeführte. Auch hier ergibt sich eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 03.01.2011.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X, dass Einzahlungen auf sein Girokonto nicht als (anspruchsminderndes) Einkommen berücksichtigt werden.
Dazu ist es fraglich, ob es sich bei der Frage der Einkommensprüfung um einen überprüfbaren Verwaltungsakt handelt, gegen den allein eine Anfechtungsklage gerichtet sein kann (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Denn letztlich handelt es sich dabei nur um das Element des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt schlechthin und hier insbesondere um eine dazu vorzunehmende, ermittelnde Handlung. Insoweit stellt nun § 56a SGG mit Gesetz vom 19.10.2013 klar, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
Schon deswegen kann eine entsprechende Zusage der Beklagten, bei Einzahlungen auf das Girokonto des Klägers von einer Einzelfallprüfung nach § 82 SGB XII abzusehen, kein Rechtsschutzbedürfnis haben. Ein Absehen von der Anwendung gesetzlicher Vorschriften wäre im Übrigen auch rechtswidrig, so dass eine entsprechende Zusicherung nicht erteilt werden dürfte. Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung - die im Ermessen der zuständigen Behörde steht aus. Denn die Ermessensausübung setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass die Zusicherung ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln betrifft. Bereits daran fehlt es hier.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG)
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